BVG. Bruttoprinzip der gesamten Rechnungslegung

ShortId
02.3421
Id
20023421
Updated
25.06.2025 01:54
Language
de
Title
BVG. Bruttoprinzip der gesamten Rechnungslegung
AdditionalIndexing
28;Informationsrecht;Buchführung;Lebensversicherung;Kapitalverkehr;Pensionskasse;Informationsverbreitung
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K11060201, Kapitalverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Auseinandersetzung um den Mindestzinssatz hat die Versicherungswirtschaft widersprüchliche Angaben über die Erträge und die Verwaltungskosten publiziert. Die Versicherten können sich kaum ein Bild über den wirklichen Sachverhalt betreffend Kosten und Rendite machen. Deshalb sollte ein einfaches System durchgesetzt werden, welches bereits in öffentlichen Haushalten Anwendung findet: das Bruttoprinzip. Es verpflichtet die Leistungsträger, Höhe und Umfang aller Geldflüsse umfassend darzulegen. Nur so ist echte Transparenz gewährleistet.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in der Erfolgsrechnung von Pensionskassen und im Kollektivgeschäft der Lebensversicherungen generell das Bruttoprinzip vorzuschreiben und der Vollständigkeit und Transparenz der publizierten Angaben Nachachtung zu verschaffen. Demgemäss sind die vollen erwirtschafteten Erträge, die vollen Einnahmen, Ausgaben, Reserven, und Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG) den Versicherten transparent zu machen.</p>
  • BVG. Bruttoprinzip der gesamten Rechnungslegung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Auseinandersetzung um den Mindestzinssatz hat die Versicherungswirtschaft widersprüchliche Angaben über die Erträge und die Verwaltungskosten publiziert. Die Versicherten können sich kaum ein Bild über den wirklichen Sachverhalt betreffend Kosten und Rendite machen. Deshalb sollte ein einfaches System durchgesetzt werden, welches bereits in öffentlichen Haushalten Anwendung findet: das Bruttoprinzip. Es verpflichtet die Leistungsträger, Höhe und Umfang aller Geldflüsse umfassend darzulegen. Nur so ist echte Transparenz gewährleistet.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in der Erfolgsrechnung von Pensionskassen und im Kollektivgeschäft der Lebensversicherungen generell das Bruttoprinzip vorzuschreiben und der Vollständigkeit und Transparenz der publizierten Angaben Nachachtung zu verschaffen. Demgemäss sind die vollen erwirtschafteten Erträge, die vollen Einnahmen, Ausgaben, Reserven, und Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG) den Versicherten transparent zu machen.</p>
    • BVG. Bruttoprinzip der gesamten Rechnungslegung

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