BVG. Überschussverteilung, Schwankungsreserven, Beitragspausen
- ShortId
-
02.3422
- Id
-
20023422
- Updated
-
25.06.2025 01:52
- Language
-
de
- Title
-
BVG. Überschussverteilung, Schwankungsreserven, Beitragspausen
- AdditionalIndexing
-
28;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Gewinn;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Versicherungsprämie;Betriebsrücklage;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L06K070302010206, Gewinn
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Verfassungsziel in der beruflichen Vorsorge, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung, kann nur erreicht werden, wenn die Vorsorge langfristig konzipiert ist und die Gewinne der Pensionskassen nicht zweckentfremdet und innerhalb der Kollektivvorsorge nicht willkürlich zu den hohen Einkommen bzw. nicht zu den "reichen" Kassen umverteilt werden.</p><p>Börsengewinne sind zuweilen vergänglich oder kehren sich gar ins Gegenteil. Die Geschichte lehrt, dass das Verfassungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in der beruflichen Vorsorge nur erreicht werden kann, wenn Gewinne nicht zweckentfremdet werden. In der Praxis der Neunzigerjahre kam es indessen zu manchen fragwürdigen Erscheinungen, namentlich Ermessensleistungen oder Beitragssenkungen, die später zu Unterfinanzierungen führten. Gegen Praktiken, die den Verfassungszweck der zweiten Säule gefährden, sind gesetzliche Massnahmen zu treffen.</p>
- <p>Nach der Ansicht des Bundesrates wird den Hauptanliegen der Motion durch die Entgegennahme der Motionen 02.3007 und 02.3416 (letztere als Postulat) weitgehend Rechnung getragen, und die gewünschte Klarheit kann geschaffen werden.</p><p>Was die Beitragspausen anbelangt, die auf rein temporäre Überschüsse beschränkt werden sollten (die Überschüsse dienen der Erhöhung der Altersguthaben der Versicherten oder dem Teuerungsausgleich an die Rentenbezüger und -bezügerinnen), weist der Bundesrat darauf hin, dass das BSV als zuständige Behörde für die berufliche Vorsorge Richtlinien erlassen hat, welche die genauen Bedingungen für eine allfällige Beitragspause festhalten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 54 vom 9. Oktober 2000).</p><p>Diese Richtlinien gehen bereits in die von der Motion gewünschte Richtung, können gegebenenfalls aber noch präzisiert werden. Der Bundesrat ist bereit abzuklären, ob die Voraussetzungen, unter denen Beitragspausen bewilligt werden, in einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung festgehalten werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, auf gesetzlichem Wege sicherzustellen:</p><p>a. dass die Verteilung von Überschüssen von Lebensversicherungen von den Aufsichtsbehörden durchgesetzt und überwacht wird. Dabei ist der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen und der Gleichbehandlung der Versicherten Nachachtung zu verschaffen;</p><p>b. dass in guten Jahren angemessene Schwankungsreserven gebildet werden, welche der Risikoexposition der Kapitalanlagen Rechnung tragen. Die Schwankungsreserven sollen einer eindeutigen Zweckbindung unterliegen, namentlich zur Kompensation von Kursverlusten oder Zinseinbussen. Ihre Behandlung beim Stellenwechsel soll im Freizügigkeitsgesetz in dem Sinne geregelt werden, dass Zu- und Abgängern einer Kasse keine unangemessenen Vor- und Nachteile entstehen;</p><p>c. dass Beitragspausen oder Kürzungen der reglementarischen Beiträge aufgrund von rein temporären Überschüssen grundsätzlich untersagt werden. Nicht für Reserven benötigte Überschüsse sollen im Sinne des Verfassungsartikels und des BVG (Art. 32, 36, 65) verwendet werden. Bei Überschüssen sollen die Altersguthaben der Versicherten aufgestockt werden, oder es ist ein Teuerungsausgleich an die Rentenbezüger zu leisten.</p>
- BVG. Überschussverteilung, Schwankungsreserven, Beitragspausen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Verfassungsziel in der beruflichen Vorsorge, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung, kann nur erreicht werden, wenn die Vorsorge langfristig konzipiert ist und die Gewinne der Pensionskassen nicht zweckentfremdet und innerhalb der Kollektivvorsorge nicht willkürlich zu den hohen Einkommen bzw. nicht zu den "reichen" Kassen umverteilt werden.</p><p>Börsengewinne sind zuweilen vergänglich oder kehren sich gar ins Gegenteil. Die Geschichte lehrt, dass das Verfassungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in der beruflichen Vorsorge nur erreicht werden kann, wenn Gewinne nicht zweckentfremdet werden. In der Praxis der Neunzigerjahre kam es indessen zu manchen fragwürdigen Erscheinungen, namentlich Ermessensleistungen oder Beitragssenkungen, die später zu Unterfinanzierungen führten. Gegen Praktiken, die den Verfassungszweck der zweiten Säule gefährden, sind gesetzliche Massnahmen zu treffen.</p>
- <p>Nach der Ansicht des Bundesrates wird den Hauptanliegen der Motion durch die Entgegennahme der Motionen 02.3007 und 02.3416 (letztere als Postulat) weitgehend Rechnung getragen, und die gewünschte Klarheit kann geschaffen werden.</p><p>Was die Beitragspausen anbelangt, die auf rein temporäre Überschüsse beschränkt werden sollten (die Überschüsse dienen der Erhöhung der Altersguthaben der Versicherten oder dem Teuerungsausgleich an die Rentenbezüger und -bezügerinnen), weist der Bundesrat darauf hin, dass das BSV als zuständige Behörde für die berufliche Vorsorge Richtlinien erlassen hat, welche die genauen Bedingungen für eine allfällige Beitragspause festhalten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 54 vom 9. Oktober 2000).</p><p>Diese Richtlinien gehen bereits in die von der Motion gewünschte Richtung, können gegebenenfalls aber noch präzisiert werden. Der Bundesrat ist bereit abzuklären, ob die Voraussetzungen, unter denen Beitragspausen bewilligt werden, in einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung festgehalten werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, auf gesetzlichem Wege sicherzustellen:</p><p>a. dass die Verteilung von Überschüssen von Lebensversicherungen von den Aufsichtsbehörden durchgesetzt und überwacht wird. Dabei ist der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen und der Gleichbehandlung der Versicherten Nachachtung zu verschaffen;</p><p>b. dass in guten Jahren angemessene Schwankungsreserven gebildet werden, welche der Risikoexposition der Kapitalanlagen Rechnung tragen. Die Schwankungsreserven sollen einer eindeutigen Zweckbindung unterliegen, namentlich zur Kompensation von Kursverlusten oder Zinseinbussen. Ihre Behandlung beim Stellenwechsel soll im Freizügigkeitsgesetz in dem Sinne geregelt werden, dass Zu- und Abgängern einer Kasse keine unangemessenen Vor- und Nachteile entstehen;</p><p>c. dass Beitragspausen oder Kürzungen der reglementarischen Beiträge aufgrund von rein temporären Überschüssen grundsätzlich untersagt werden. Nicht für Reserven benötigte Überschüsse sollen im Sinne des Verfassungsartikels und des BVG (Art. 32, 36, 65) verwendet werden. Bei Überschüssen sollen die Altersguthaben der Versicherten aufgestockt werden, oder es ist ein Teuerungsausgleich an die Rentenbezüger zu leisten.</p>
- BVG. Überschussverteilung, Schwankungsreserven, Beitragspausen
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