Kontrolle und Transparenz bei der zweiten Säule ungenügend
- ShortId
-
02.3431
- Id
-
20023431
- Updated
-
10.04.2024 09:37
- Language
-
de
- Title
-
Kontrolle und Transparenz bei der zweiten Säule ungenügend
- AdditionalIndexing
-
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Privatversicherung;Buchführung;Bundesamt für Privatversicherungen;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Zins;Entscheidungsprozess;Informationsverbreitung;Stiftung;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1104040501, Zins
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K08020307, Entscheidungsprozess
- L04K07030201, Buchführung
- L04K11100112, Privatversicherung
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L05K0703031001, Stiftung
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K08040512, Bundesamt für Privatversicherungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Beim Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Minimalvorschrift. Die Vorsorgeeinrichtungen durften eine höhere Verzinsung anrechnen und haben dies auch getan. Die heutige Situation stellt sich grundlegend anders dar. Der geltende Artikel 12 BVV2 verlangt von den Vorsorgeeinrichtungen eine Verzinsung, die objektiv nicht realisiert werden kann. Das Beharren auf Leistungsvorgaben, welche im Widerspruch zu den ökonomischen Gegebenheiten stehen, gefährdet die Stabilität des Systems, weshalb der Bundesrat handeln muss.</p><p>2. Der Bundesrat will den Mindestzinssatz an die Anlagemöglichkeiten anpassen. Damit erfüllt er den Auftrag, der ihm in Artikel 15 BVG erteilt wird. Für seinen Entscheid ist die Lage der beruflichen Vorsorge an sich massgebend und nicht die Lage einer Versicherungsgesellschaft.</p><p>3. Für die Vergangenheit wird die volle Transparenz nicht hergestellt werden können. Der Bundesrat unterstützt aber die Transparenzbestimmungen, welche vom Nationalrat im Rahmen der 1. BVG-Revision beschlossen worden sind. Er ist der Ansicht, dass damit für die Zukunft die gewünschte Transparenz hergestellt werden kann.</p><p>4. Die von den grossen privaten Lebensversicherern publizierten Zahlen beruhen auf den von den gesetzlichen Revisionsstellen geprüften Jahresrechnungen. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, diese Zahlen in Zweifel zu ziehen. Die Aufteilung der ausgeschütteten Überschüsse nach obligatorischem und überobligatorischem Teil der beruflichen Vorsorge ist bisher nie vorgenommen worden. Es besteht kein gesetzlicher Auftrag, eine solche Trennung auszuweisen. Im gegenwärtigen System der zweiten Säule ist eine Aufteilung aus praktischen Gründen kaum möglich, weil so genannte umhüllende Verträge implizit das Obligatorium abdecken und somit künstlich gesplittet werden müssten.</p><p>5. Diese Frage wurde bereits bei der Interpellation 02.3390 der SGK-S vom 3. September 2002 unter Ziffer 5 beantwortet.</p><p>6. Die gesonderte Rechnungsführung der Sammelstiftungen gehört zu den vom Nationalrat beschlossenen Transparenzbestimmungen der 1. BVG-Revision. Sie wird vom Bundesrat ebenfalls befürwortet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Entscheide des Bundesrates zur Senkung des Mindestzinssatzes des BVG sind nach wie vor nicht transparent. Die Diskussionen in der Bevölkerung zeigen dies in aller Deutlichkeit. Es besteht die dringende Vermutung, dass unter dem Einfluss von Verwaltungsräten und Lobbyisten gehandelt wurde. Weder ist bekannt, wie zwingend eine Zinssenkung heute ist, noch weiss jemand, wie sich dies mittel- und langfristig auf die Renten auswirken wird. Auch wenn der vom Bundesrat angekündigte Systemwechsel in die richtige Richtung geht, müssen die einzelnen Überlegungen und Schritte sofort transparent kommuniziert und konkretisiert werden. Zudem müssen vor einer Senkung des Mindestzinssatzes Massnahmen zur Gewährleistung der Transparenz durchgesetzt werden. </p><p>Wir ersuchen den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum hat er den Mindestzinssatz nicht erhöht, als die Anlagemöglichkeiten weit über 4 Prozent lagen?</p><p>2. Treffen die Aussagen in der Presse, die sich auf vertrauliche Protokolle beziehen, zu, dass er den Mindestzinssatz des BVG aufgrund der Lage der Rentenanstalt senkte?</p><p>3. Ist er bereit, vollständige Transparenz über Anlagen und Erträge sämtlicher BVG-Gelder, auch vergangener Jahre, herzustellen? Wie gedenkt er, die Transparenz in Zukunft sicherzustellen?</p><p>4. Ist er bereit, die von den Privatversicherern publizierten Zahlen über die Gewinnausschüttung an die Versicherten durch das Bundesamt für Privatversicherungen zu überprüfen und dabei auch die Ausschüttungen auf dem obligatorischen und überobligatorischen Teil getrennt unter die Lupe zu nehmen?</p><p>5. Wie beurteilt er die Arbeit des Bundesamtes für Privatversicherungen? Ist er der Ansicht, dass die heutigen Regelungen und Kontrollmechanismen ausreichen, um zu verhindern, dass die Versicherungen ausgehöhlt werden, und um sicherzustellen, dass die Rentengelder nicht gefährdet sind bei allfälligen Konkursen oder grossen Verlusten von Versicherern? </p><p>6. Teilt er die Auffassung, dass die Sammelstiftungen dazu verpflichtet werden müssten, separate Rechnungen über betriebliche Finanzströme und Rentengelder zu führen?</p>
- Kontrolle und Transparenz bei der zweiten Säule ungenügend
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Beim Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Minimalvorschrift. Die Vorsorgeeinrichtungen durften eine höhere Verzinsung anrechnen und haben dies auch getan. Die heutige Situation stellt sich grundlegend anders dar. Der geltende Artikel 12 BVV2 verlangt von den Vorsorgeeinrichtungen eine Verzinsung, die objektiv nicht realisiert werden kann. Das Beharren auf Leistungsvorgaben, welche im Widerspruch zu den ökonomischen Gegebenheiten stehen, gefährdet die Stabilität des Systems, weshalb der Bundesrat handeln muss.</p><p>2. Der Bundesrat will den Mindestzinssatz an die Anlagemöglichkeiten anpassen. Damit erfüllt er den Auftrag, der ihm in Artikel 15 BVG erteilt wird. Für seinen Entscheid ist die Lage der beruflichen Vorsorge an sich massgebend und nicht die Lage einer Versicherungsgesellschaft.</p><p>3. Für die Vergangenheit wird die volle Transparenz nicht hergestellt werden können. Der Bundesrat unterstützt aber die Transparenzbestimmungen, welche vom Nationalrat im Rahmen der 1. BVG-Revision beschlossen worden sind. Er ist der Ansicht, dass damit für die Zukunft die gewünschte Transparenz hergestellt werden kann.</p><p>4. Die von den grossen privaten Lebensversicherern publizierten Zahlen beruhen auf den von den gesetzlichen Revisionsstellen geprüften Jahresrechnungen. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, diese Zahlen in Zweifel zu ziehen. Die Aufteilung der ausgeschütteten Überschüsse nach obligatorischem und überobligatorischem Teil der beruflichen Vorsorge ist bisher nie vorgenommen worden. Es besteht kein gesetzlicher Auftrag, eine solche Trennung auszuweisen. Im gegenwärtigen System der zweiten Säule ist eine Aufteilung aus praktischen Gründen kaum möglich, weil so genannte umhüllende Verträge implizit das Obligatorium abdecken und somit künstlich gesplittet werden müssten.</p><p>5. Diese Frage wurde bereits bei der Interpellation 02.3390 der SGK-S vom 3. September 2002 unter Ziffer 5 beantwortet.</p><p>6. Die gesonderte Rechnungsführung der Sammelstiftungen gehört zu den vom Nationalrat beschlossenen Transparenzbestimmungen der 1. BVG-Revision. Sie wird vom Bundesrat ebenfalls befürwortet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Entscheide des Bundesrates zur Senkung des Mindestzinssatzes des BVG sind nach wie vor nicht transparent. Die Diskussionen in der Bevölkerung zeigen dies in aller Deutlichkeit. Es besteht die dringende Vermutung, dass unter dem Einfluss von Verwaltungsräten und Lobbyisten gehandelt wurde. Weder ist bekannt, wie zwingend eine Zinssenkung heute ist, noch weiss jemand, wie sich dies mittel- und langfristig auf die Renten auswirken wird. Auch wenn der vom Bundesrat angekündigte Systemwechsel in die richtige Richtung geht, müssen die einzelnen Überlegungen und Schritte sofort transparent kommuniziert und konkretisiert werden. Zudem müssen vor einer Senkung des Mindestzinssatzes Massnahmen zur Gewährleistung der Transparenz durchgesetzt werden. </p><p>Wir ersuchen den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum hat er den Mindestzinssatz nicht erhöht, als die Anlagemöglichkeiten weit über 4 Prozent lagen?</p><p>2. Treffen die Aussagen in der Presse, die sich auf vertrauliche Protokolle beziehen, zu, dass er den Mindestzinssatz des BVG aufgrund der Lage der Rentenanstalt senkte?</p><p>3. Ist er bereit, vollständige Transparenz über Anlagen und Erträge sämtlicher BVG-Gelder, auch vergangener Jahre, herzustellen? Wie gedenkt er, die Transparenz in Zukunft sicherzustellen?</p><p>4. Ist er bereit, die von den Privatversicherern publizierten Zahlen über die Gewinnausschüttung an die Versicherten durch das Bundesamt für Privatversicherungen zu überprüfen und dabei auch die Ausschüttungen auf dem obligatorischen und überobligatorischen Teil getrennt unter die Lupe zu nehmen?</p><p>5. Wie beurteilt er die Arbeit des Bundesamtes für Privatversicherungen? Ist er der Ansicht, dass die heutigen Regelungen und Kontrollmechanismen ausreichen, um zu verhindern, dass die Versicherungen ausgehöhlt werden, und um sicherzustellen, dass die Rentengelder nicht gefährdet sind bei allfälligen Konkursen oder grossen Verlusten von Versicherern? </p><p>6. Teilt er die Auffassung, dass die Sammelstiftungen dazu verpflichtet werden müssten, separate Rechnungen über betriebliche Finanzströme und Rentengelder zu führen?</p>
- Kontrolle und Transparenz bei der zweiten Säule ungenügend
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