Finanzielle Absicherung der Swiss
- ShortId
-
02.3434
- Id
-
20023434
- Updated
-
14.11.2025 07:50
- Language
-
de
- Title
-
Finanzielle Absicherung der Swiss
- AdditionalIndexing
-
48;Betriebsmittel;Bewilligung;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L06K070302010102, Betriebsmittel
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die vom Interpellanten erwähnte Bestimmung findet sich in Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i der Luftfahrtverordnung (LFV). Demnach wird einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz u. a. dann eine Betriebsbewilligung erteilt, wenn es glaubhaft machen kann, dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen, aufkommen kann. Erfüllt ein Unternehmen diese finanzielle Anforderung nicht, so wird ihm keine Betriebsbewilligung erteilt.</p><p>Die fragliche Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Unternehmen, die erstmals um eine Betriebsbewilligung nachsuchen. In Bezug auf die Swiss International Air Lines AG (Swiss) als Rechtsnachfolgerin der Crossair AG hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) als zuständige Genehmigungsbehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im März 2002 gemäss den Anforderungen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i LFV geprüft.</p><p>Bei Unternehmen, welche bereits im Besitz einer Betriebsbewilligung sind, wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen der EG-Verordnung 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmungen überprüft. Diese Verordnung gehört zu jenen Erlassen der EU, die mit dem Inkrafttreten des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf den 1. Juli 2002 in der Schweiz direkt anwendbar geworden sind.</p><p>Nach Artikel 5 Absatz 5 der EG-Verordnung 2407/92 kann die Genehmigungsbehörde "jederzeit und in jedem Fall, in dem es klare Hinweise dafür gibt, dass ein von (ihr) genehmigtes Luftfahrtunternehmen finanzielle Probleme hat, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewerten und die Genehmigung aussetzen oder widerrufen (kann), wenn sie nicht mehr davon überzeugt (ist), dass das Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann".</p><p>Hinzu kommt, dass ein Unternehmen der Genehmigungsbehörde jährlich den geprüften Geschäftsabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie auf Anfrage jederzeit die erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung beizubringen hat (Art. 5 Abs. 6 sowie Abschnitt C).</p><p>Was die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Swiss anbetrifft, so stellt das Bazl nicht nur auf den eingereichten Businessplan der Swiss, sondern auch auf das publizierte Halbjahresergebnis 2002 ab. Trotz des ausgewiesenen Defizits von rund 450 Millionen Franken im ersten Halbjahr 2002 ist das Ergebnis um ein gutes Drittel besser als es der Businessplan im Dezember 2001 vorsah. Der Businessplan war auch Entscheidungsgrundlage für den Bundesrat, um sich an der Swiss mit finanziellen Mitteln in Höhe von 600 Millionen Franken zu beteiligen.</p><p>Mit einem Eigenkapital von rund 2 Milliarden Franken verfügt die Swiss noch über genügend Eigenmittel, um ihren Verpflichtungen auch in den nächsten drei Monaten nachkommen zu können. Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen ist zurzeit nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Luftfahrtverordnung sieht vor, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz die Betriebsbewilligung entziehen kann, wenn dieses nicht für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während dreier Monate ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass - wie wir gerade aus der Presse erfahren konnten - die Finanzlage der Swiss nach wie vor prekär ist, möchte ich den Bundesrat bitten, folgende zwei Fragen beantworten zu wollen:</p><p>1. Verfügt die Swiss heute noch über ein genügendes Kapital, um die Aufrechterhaltung des Betriebes während dreier Monate garantieren zu können?</p><p>2. Würde das Bundesamt für Zivilluftfahrt der Swiss die Betriebsbewilligung entziehen, falls diese die oben erwähnte Bedingung nicht mehr erfüllen würde?</p>
- Finanzielle Absicherung der Swiss
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die vom Interpellanten erwähnte Bestimmung findet sich in Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i der Luftfahrtverordnung (LFV). Demnach wird einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz u. a. dann eine Betriebsbewilligung erteilt, wenn es glaubhaft machen kann, dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen, aufkommen kann. Erfüllt ein Unternehmen diese finanzielle Anforderung nicht, so wird ihm keine Betriebsbewilligung erteilt.</p><p>Die fragliche Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Unternehmen, die erstmals um eine Betriebsbewilligung nachsuchen. In Bezug auf die Swiss International Air Lines AG (Swiss) als Rechtsnachfolgerin der Crossair AG hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) als zuständige Genehmigungsbehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im März 2002 gemäss den Anforderungen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i LFV geprüft.</p><p>Bei Unternehmen, welche bereits im Besitz einer Betriebsbewilligung sind, wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen der EG-Verordnung 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmungen überprüft. Diese Verordnung gehört zu jenen Erlassen der EU, die mit dem Inkrafttreten des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf den 1. Juli 2002 in der Schweiz direkt anwendbar geworden sind.</p><p>Nach Artikel 5 Absatz 5 der EG-Verordnung 2407/92 kann die Genehmigungsbehörde "jederzeit und in jedem Fall, in dem es klare Hinweise dafür gibt, dass ein von (ihr) genehmigtes Luftfahrtunternehmen finanzielle Probleme hat, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewerten und die Genehmigung aussetzen oder widerrufen (kann), wenn sie nicht mehr davon überzeugt (ist), dass das Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann".</p><p>Hinzu kommt, dass ein Unternehmen der Genehmigungsbehörde jährlich den geprüften Geschäftsabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie auf Anfrage jederzeit die erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung beizubringen hat (Art. 5 Abs. 6 sowie Abschnitt C).</p><p>Was die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Swiss anbetrifft, so stellt das Bazl nicht nur auf den eingereichten Businessplan der Swiss, sondern auch auf das publizierte Halbjahresergebnis 2002 ab. Trotz des ausgewiesenen Defizits von rund 450 Millionen Franken im ersten Halbjahr 2002 ist das Ergebnis um ein gutes Drittel besser als es der Businessplan im Dezember 2001 vorsah. Der Businessplan war auch Entscheidungsgrundlage für den Bundesrat, um sich an der Swiss mit finanziellen Mitteln in Höhe von 600 Millionen Franken zu beteiligen.</p><p>Mit einem Eigenkapital von rund 2 Milliarden Franken verfügt die Swiss noch über genügend Eigenmittel, um ihren Verpflichtungen auch in den nächsten drei Monaten nachkommen zu können. Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen ist zurzeit nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Luftfahrtverordnung sieht vor, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz die Betriebsbewilligung entziehen kann, wenn dieses nicht für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während dreier Monate ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass - wie wir gerade aus der Presse erfahren konnten - die Finanzlage der Swiss nach wie vor prekär ist, möchte ich den Bundesrat bitten, folgende zwei Fragen beantworten zu wollen:</p><p>1. Verfügt die Swiss heute noch über ein genügendes Kapital, um die Aufrechterhaltung des Betriebes während dreier Monate garantieren zu können?</p><p>2. Würde das Bundesamt für Zivilluftfahrt der Swiss die Betriebsbewilligung entziehen, falls diese die oben erwähnte Bedingung nicht mehr erfüllen würde?</p>
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