Geschäftsführungskontrolle der Sozialwerke

ShortId
02.3445
Id
20023445
Updated
10.04.2024 09:25
Language
de
Title
Geschäftsführungskontrolle der Sozialwerke
AdditionalIndexing
28;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Kontrolle;Pensionskasse;Unternehmensführung;Krankenversicherung;Berufliche Vorsorge;Finanzkontrolle;Sozialversicherung;Versicherungsaufsicht;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K11020202, Finanzkontrolle
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K0703050103, Unternehmensführung
  • L06K010401010205, Pensionskasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die ständigen Verteuerungen der Krankenkassenprämien (erneut wurden Erhöhungen um 10 bis 15 Prozent angekündigt), die skandalöse Verwaltung der Vorsorgefonds und die beträchtlichen Verluste, die dadurch für die Empfängerinnen und Empfänger der Vorsorgeleistungen entstanden sind, haben einmal mehr bewiesen, dass diese Einrichtungen zu wenig transparent sind und ihr Management grosse Schwächen aufweist.</p><p>So war vor kurzem in der Presse zu lesen, dass die Rentenanstalt mit einer Milliarde Franken (!), die Zurich Financial Services Group mit 2 bis 3 Milliarden Franken rekapitalisiert werden müssen.</p><p>Einmal mehr hat sich die völlig ungenügende Beaufsichtigung dieser Einrichtungen, insbesondere jener des privaten Sektors, als verheerend erwiesen. Es ist bekannt, dass die grossen privaten Revisionsgesellschaften, welche wirtschaftlich von den Gesellschaften, die sie überprüfen müssen, abhängig sind, ihre Aufgabe nicht korrekt erfüllen und wiederholt eine unglaubliche Willfährigkeit gegenüber den Banken und den grossen Gesellschaften (insbesondere bei Swissair) an den Tag gelegt haben.</p><p>Die erwähnten Kontrollorgane haben sogar aktiv an Verschleierungsaktionen teilgenommen, bei denen die Aktiva ihrer wichtigen Kunden über- und die Höhe der potenziellen Verluste unterbewertet wurden. Sie haben damit verheimlicht, dass es (vor allem für gewisse Banken) notwendig gewesen wäre, Rückstellungen anzulegen, was zur Folge hatte, dass Firmen ihren Konkurs anmelden mussten oder Rettungsaktionen notwendig wurden, welche enorme Verluste für deren Gläubigerinnen und Gläubiger sowie ganz allgemein für die Wirtschaft unseres Landes mit sich brachten.</p><p>Es ist dringend an der Zeit, für die Wirtschaftsunternehmen und im Besonderen für die Institutionen, welche die Gelder der Sozialeinrichtungen verwalten, ein wirksames und unabhängiges Kontrollsystem zu schaffen. Die kantonalen Aufsichtsorgane sind offensichtlich nicht für die ihnen übertragenen Aufgaben gerüstet und haben nicht die Mittel, riesige, auch ausserhalb ihres Kantons tätige Unternehmen zu beaufsichtigen. Einmal mehr hat der Bund eine Aufgabe abgetreten, die ganz klar auf nationaler Ebene und einheitlich erfüllt werden muss, damit eine wirksame Aufsicht vorhanden ist.</p><p>Die vorliegende Motion strebt die Schaffung einer Kommission für Geschäfts- und Finanzkontrolle für die besagten Einrichtungen an. Diese Kommission muss über umfassende Ermittlungskompetenzen und über Fachexpertinnen und -experten verfügen, die fähig sind, wirksame Kontrollen durchzuführen. Für die Kosten der Kommission und ihrer Infrastruktur sollten natürlich die beaufsichtigten Einrichtungen aufkommen, die hierfür einen Beitrag zu bezahlen haben, der im Verhältnis zu ihrem Umsatz und zu den von ihnen verwalteten Geldern steht.</p><p>Die Kommission sollte dem Bundesrat und der Bundesversammlung regelmässig einen der Öffentlichkeit zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und die von ihr vorgeschlagenen Massnahmen vorlegen. Sie sollte insbesondere über jede Erhöhung der Prämien (vor allem der Krankenkassen!) und jede Änderung des Zinssatzes für Gelder, die von den entsprechenden Einrichtungen verwaltet werden, ihr Urteil abgeben. Auch sollte sie dafür sorgen, dass die Vorsorgefonds namentlich im Rahmen der zweiten Säule von gesonderten Einrichtungen verwaltet werden und dass diese Tätigkeit nicht mit anderen Versicherungs- und Finanzaktivitäten der Gesellschaften vermischt wird; Letzteres birgt doch, abgesehen von der mangelnden Transparenz, auch grosse Risiken.</p><p>In der Kommission sollten natürlich auch Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner sitzen, die für die Wahrung der Interessen der Versicherten, der Hauptbetroffenen also, verantwortlich sind. Diese wehren sich immer mehr dagegen, bei der katastrophalen Verwaltung ihrer Beiträge nur zuschauen zu können. Nach den jüngsten Skandalen, die unser Land erschüttert haben, ist es höchste Zeit, dass der Bundesrat drastische Massnahmen ergreift, um eine wirksame Kontrolle der Sozialeinrichtungen zu gewährleisten. Diese Massnahmen sollten später auf die Hauptakteure der Schweizer Wirtschaft ausgedehnt werden.</p>
  • <p>Die Aufsicht über die verschiedenen Sozialwerke ist in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen geregelt. Aufsichtsbehörden sind:</p><p>- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) über </p><p>- die AHV-Ausgleichskassen;</p><p>- IV-Stellen;</p><p>- EL-Stellen;</p><p>- Versicherer, die die soziale Krankenversicherung durchführen;</p><p>- die Suva;</p><p>- die gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen internationaler Organisationen;</p><p>- die kantonalen Aufsichtsbehörden für die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen mit einem kantonalen oder regionalen Tätigkeitsbereich; </p><p>- das Bundesamt für Privatversicherungen für die Aufsicht über die privaten Unfallversicherer und die Versicherer, die die privatrechtliche Krankenversicherung durchführen;</p><p>- das Seco als Aufsichtsstelle über die Arbeitslosenkassen;</p><p>- das Eidgenössische Departement des Innern über die Militärversicherung.</p><p>Wo immer eine Sozialversicherung grosse Finanzmittel zu bewirtschaften hat, besteht ein aus Experten und Sozialpartnern zusammengesetzter Verwaltungsrat (Verwaltungsrat der Suva, des Ausgleichsfonds der AHV), welcher für die Anlage des Vermögens verantwortlich ist. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung wird von der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds überwacht, welche sich aus Vertretern der Sozialpartner, des Bundes, der Kantone sowie der Wissenschaft zusammensetzt. In der beruflichen Vorsorge hat jede Vorsorgeeinrichtung, die die Arbeitnehmenden eines einzelnen Arbeitgebers versichert, einen paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat. Auch die Gemeinschaftseinrichtungen der Verbände werden paritätisch geführt. Lediglich bei den Sammelstiftungen ist die Parität heute in der Regel erst auf der Stufe des einzelnen angeschlossenen Vorsorgewerkes realisiert. Der Nationalrat hat aber im Rahmen der 1. BVG-Revision beschlossen, dass künftig die Parität auch auf der Stufe des obersten Organs einer Sammelstiftung verwirklicht werden soll.</p><p>Der Bundesrat hält diese Aufsichtsstruktur im Wesentlichen für zweckmässig. Sie entspricht den Besonderheiten der verschiedenen Zweige der Sozialversicherungen. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Aufsichtsnormen dort besonders griffig sind, wo der Bund einen Anteil an den Ausgaben der Versicherung trägt (AHV, IV, EL). Das BSV hat im Bereich der ersten Säule die Kompetenz, den Durchführungsstellen für die Durchführung im Allgemeinen, aber auch im Einzelfall, Weisungen zu erteilen und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.</p><p>Die soziale Krankenversicherung wird heute ausschliesslich von anerkannten Krankenkassen durchgeführt, deren Rechtsform unterschiedlich sein kann. Weil die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert wird, werden die Leistungen laufend über die aktuell eingenommenen Prämien finanziert, weshalb die vorhandenen Reserven relativ bescheiden sind (heute durchschnittlich 15 Prozent der geschuldeten Jahresprämien). Ferner verfügen die Krankenkassen über Rückstellungen für unbezahlte Leistungen aus den Vorjahren. Eine erste Kontrolle der getätigten Anlagen erfolgt über die Kassenorgane und die Revisionsstelle. Ferner haben die Krankenkassen ein Anlagereglement zu erstellen, das dem BSV zur Kenntnis zu bringen ist. Das BSV prüft dieses Reglement namentlich unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit der Risikoverteilung. Das BSV hat auch über seine Aufsichtsfunktion Möglichkeiten, einzugreifen und Weisungen zu erteilen. Bei Widerhandlungen gegen Weisungen oder gegen die Vorschriften über das Finanzierungsverfahren können die Krankenkassen auch mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.</p><p>Ausserdem verpflichtet Artikel 77 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) die Träger der Sozialversicherungen, den Aufsichtsbehörden jene Angaben zu liefern, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit brauchen. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht für die berufliche Vorsorge.</p><p>Was die berufliche Vorsorge betrifft, so besteht eine der Krankenversicherung vergleichbare Kontrollpyramide: Ein von der Vorsorgeeinrichtung unabhängiger anerkannter Experte hat periodisch zu prüfen, ob diese in der Lage ist, jederzeit ihre Verpflichtungen zu erfüllen und ob ihre reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ausserdem prüft eine Kontrollstelle jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage. Sie muss der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Doppel ihres Kontrollberichtes zustellen.</p><p>Der Bundesrat hält daher die bestehenden Aufsichtsinstrumente für ausreichend und den Aufbau einer übergreifenden Aufsichtskommission nicht für zweckmässig, weil diese den Besonderheiten der einzelnen Sozialversicherungszweige kaum Rechnung tragen könnte. Ausserdem wird der Motion mit dem Inkrafttreten des ATSG insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesrat in Artikel 76 ATSG eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Durchführung der Sozialversicherungen und auch eine entsprechende regelmässige Berichterstattungspflicht übertragen wird.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zu den Motionen der SGK-N 02.3453 und der FDP-Fraktion 02.3401 darauf hingewiesen, dass er eine Gesamtsicht des geltenden Aufsichtssystems in der beruflichen Vorsorge für wünschbar hält und damit auch eine Verbesserung der Aufsichtsstrukturen und der Aufsichtskapazitäten auf Bundesebene anstrebt. Die beiden Motionen sind am 3. Oktober 2002 vom Nationalrat angenommen worden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die Versicherungseinrichtungen und die Einrichtungen der sozialen Vorsorge eine Kommission für Geschäfts- und Finanzkontrolle zu schaffen. Diese soll sich aus Fachexperten und Vertretern der Sozialpartner zusammensetzen. </p><p>Die Kommission muss über alle Kompetenzen verfügen, um bei den Institutionen, die unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern die gesetzlich festgelegten Sozialleistungen anbieten, Ermittlungen durchführen können.</p><p>Hierzu sollte sie über geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. Auch soll sie Bundesrat und Bundesversammlung regelmässig einen Bericht darüber vorlegen:</p><p>- ob die erwähnten Einrichtungen funktionieren und ob Höhe und Verwendung der Reserven, über welche diese Einrichtungen verfügen müssen, vorschriftgemäss ist;</p><p>- welche Massnahmen sie vorschlägt, um die absolute Transparenz der beaufsichtigten Einrichtungen und die Beseitigung von Unzulänglichkeiten zu gewährleisten, insbesondere bei der Verwaltung ihrer Reserven. </p><p>Die Kommission sollte insbesondere über jede Prämienerhöhung oder Herabsetzung des Zinssatzes für von diesen Einrichtungen verwaltete Gelder ihr Urteil abgeben. Die Kosten für die Kommission und ihre Infrastruktur werden durch einen Beitrag der von ihr beaufsichtigten Einrichtungen finanziert. Dieser Beitrag wird im Verhältnis zum Umsatz und zu den von der Einrichtung verwalteten Geldern festgesetzt.</p>
  • Geschäftsführungskontrolle der Sozialwerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ständigen Verteuerungen der Krankenkassenprämien (erneut wurden Erhöhungen um 10 bis 15 Prozent angekündigt), die skandalöse Verwaltung der Vorsorgefonds und die beträchtlichen Verluste, die dadurch für die Empfängerinnen und Empfänger der Vorsorgeleistungen entstanden sind, haben einmal mehr bewiesen, dass diese Einrichtungen zu wenig transparent sind und ihr Management grosse Schwächen aufweist.</p><p>So war vor kurzem in der Presse zu lesen, dass die Rentenanstalt mit einer Milliarde Franken (!), die Zurich Financial Services Group mit 2 bis 3 Milliarden Franken rekapitalisiert werden müssen.</p><p>Einmal mehr hat sich die völlig ungenügende Beaufsichtigung dieser Einrichtungen, insbesondere jener des privaten Sektors, als verheerend erwiesen. Es ist bekannt, dass die grossen privaten Revisionsgesellschaften, welche wirtschaftlich von den Gesellschaften, die sie überprüfen müssen, abhängig sind, ihre Aufgabe nicht korrekt erfüllen und wiederholt eine unglaubliche Willfährigkeit gegenüber den Banken und den grossen Gesellschaften (insbesondere bei Swissair) an den Tag gelegt haben.</p><p>Die erwähnten Kontrollorgane haben sogar aktiv an Verschleierungsaktionen teilgenommen, bei denen die Aktiva ihrer wichtigen Kunden über- und die Höhe der potenziellen Verluste unterbewertet wurden. Sie haben damit verheimlicht, dass es (vor allem für gewisse Banken) notwendig gewesen wäre, Rückstellungen anzulegen, was zur Folge hatte, dass Firmen ihren Konkurs anmelden mussten oder Rettungsaktionen notwendig wurden, welche enorme Verluste für deren Gläubigerinnen und Gläubiger sowie ganz allgemein für die Wirtschaft unseres Landes mit sich brachten.</p><p>Es ist dringend an der Zeit, für die Wirtschaftsunternehmen und im Besonderen für die Institutionen, welche die Gelder der Sozialeinrichtungen verwalten, ein wirksames und unabhängiges Kontrollsystem zu schaffen. Die kantonalen Aufsichtsorgane sind offensichtlich nicht für die ihnen übertragenen Aufgaben gerüstet und haben nicht die Mittel, riesige, auch ausserhalb ihres Kantons tätige Unternehmen zu beaufsichtigen. Einmal mehr hat der Bund eine Aufgabe abgetreten, die ganz klar auf nationaler Ebene und einheitlich erfüllt werden muss, damit eine wirksame Aufsicht vorhanden ist.</p><p>Die vorliegende Motion strebt die Schaffung einer Kommission für Geschäfts- und Finanzkontrolle für die besagten Einrichtungen an. Diese Kommission muss über umfassende Ermittlungskompetenzen und über Fachexpertinnen und -experten verfügen, die fähig sind, wirksame Kontrollen durchzuführen. Für die Kosten der Kommission und ihrer Infrastruktur sollten natürlich die beaufsichtigten Einrichtungen aufkommen, die hierfür einen Beitrag zu bezahlen haben, der im Verhältnis zu ihrem Umsatz und zu den von ihnen verwalteten Geldern steht.</p><p>Die Kommission sollte dem Bundesrat und der Bundesversammlung regelmässig einen der Öffentlichkeit zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und die von ihr vorgeschlagenen Massnahmen vorlegen. Sie sollte insbesondere über jede Erhöhung der Prämien (vor allem der Krankenkassen!) und jede Änderung des Zinssatzes für Gelder, die von den entsprechenden Einrichtungen verwaltet werden, ihr Urteil abgeben. Auch sollte sie dafür sorgen, dass die Vorsorgefonds namentlich im Rahmen der zweiten Säule von gesonderten Einrichtungen verwaltet werden und dass diese Tätigkeit nicht mit anderen Versicherungs- und Finanzaktivitäten der Gesellschaften vermischt wird; Letzteres birgt doch, abgesehen von der mangelnden Transparenz, auch grosse Risiken.</p><p>In der Kommission sollten natürlich auch Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner sitzen, die für die Wahrung der Interessen der Versicherten, der Hauptbetroffenen also, verantwortlich sind. Diese wehren sich immer mehr dagegen, bei der katastrophalen Verwaltung ihrer Beiträge nur zuschauen zu können. Nach den jüngsten Skandalen, die unser Land erschüttert haben, ist es höchste Zeit, dass der Bundesrat drastische Massnahmen ergreift, um eine wirksame Kontrolle der Sozialeinrichtungen zu gewährleisten. Diese Massnahmen sollten später auf die Hauptakteure der Schweizer Wirtschaft ausgedehnt werden.</p>
    • <p>Die Aufsicht über die verschiedenen Sozialwerke ist in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen geregelt. Aufsichtsbehörden sind:</p><p>- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) über </p><p>- die AHV-Ausgleichskassen;</p><p>- IV-Stellen;</p><p>- EL-Stellen;</p><p>- Versicherer, die die soziale Krankenversicherung durchführen;</p><p>- die Suva;</p><p>- die gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen internationaler Organisationen;</p><p>- die kantonalen Aufsichtsbehörden für die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen mit einem kantonalen oder regionalen Tätigkeitsbereich; </p><p>- das Bundesamt für Privatversicherungen für die Aufsicht über die privaten Unfallversicherer und die Versicherer, die die privatrechtliche Krankenversicherung durchführen;</p><p>- das Seco als Aufsichtsstelle über die Arbeitslosenkassen;</p><p>- das Eidgenössische Departement des Innern über die Militärversicherung.</p><p>Wo immer eine Sozialversicherung grosse Finanzmittel zu bewirtschaften hat, besteht ein aus Experten und Sozialpartnern zusammengesetzter Verwaltungsrat (Verwaltungsrat der Suva, des Ausgleichsfonds der AHV), welcher für die Anlage des Vermögens verantwortlich ist. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung wird von der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds überwacht, welche sich aus Vertretern der Sozialpartner, des Bundes, der Kantone sowie der Wissenschaft zusammensetzt. In der beruflichen Vorsorge hat jede Vorsorgeeinrichtung, die die Arbeitnehmenden eines einzelnen Arbeitgebers versichert, einen paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat. Auch die Gemeinschaftseinrichtungen der Verbände werden paritätisch geführt. Lediglich bei den Sammelstiftungen ist die Parität heute in der Regel erst auf der Stufe des einzelnen angeschlossenen Vorsorgewerkes realisiert. Der Nationalrat hat aber im Rahmen der 1. BVG-Revision beschlossen, dass künftig die Parität auch auf der Stufe des obersten Organs einer Sammelstiftung verwirklicht werden soll.</p><p>Der Bundesrat hält diese Aufsichtsstruktur im Wesentlichen für zweckmässig. Sie entspricht den Besonderheiten der verschiedenen Zweige der Sozialversicherungen. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Aufsichtsnormen dort besonders griffig sind, wo der Bund einen Anteil an den Ausgaben der Versicherung trägt (AHV, IV, EL). Das BSV hat im Bereich der ersten Säule die Kompetenz, den Durchführungsstellen für die Durchführung im Allgemeinen, aber auch im Einzelfall, Weisungen zu erteilen und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.</p><p>Die soziale Krankenversicherung wird heute ausschliesslich von anerkannten Krankenkassen durchgeführt, deren Rechtsform unterschiedlich sein kann. Weil die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert wird, werden die Leistungen laufend über die aktuell eingenommenen Prämien finanziert, weshalb die vorhandenen Reserven relativ bescheiden sind (heute durchschnittlich 15 Prozent der geschuldeten Jahresprämien). Ferner verfügen die Krankenkassen über Rückstellungen für unbezahlte Leistungen aus den Vorjahren. Eine erste Kontrolle der getätigten Anlagen erfolgt über die Kassenorgane und die Revisionsstelle. Ferner haben die Krankenkassen ein Anlagereglement zu erstellen, das dem BSV zur Kenntnis zu bringen ist. Das BSV prüft dieses Reglement namentlich unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit der Risikoverteilung. Das BSV hat auch über seine Aufsichtsfunktion Möglichkeiten, einzugreifen und Weisungen zu erteilen. Bei Widerhandlungen gegen Weisungen oder gegen die Vorschriften über das Finanzierungsverfahren können die Krankenkassen auch mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.</p><p>Ausserdem verpflichtet Artikel 77 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) die Träger der Sozialversicherungen, den Aufsichtsbehörden jene Angaben zu liefern, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit brauchen. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht für die berufliche Vorsorge.</p><p>Was die berufliche Vorsorge betrifft, so besteht eine der Krankenversicherung vergleichbare Kontrollpyramide: Ein von der Vorsorgeeinrichtung unabhängiger anerkannter Experte hat periodisch zu prüfen, ob diese in der Lage ist, jederzeit ihre Verpflichtungen zu erfüllen und ob ihre reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ausserdem prüft eine Kontrollstelle jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage. Sie muss der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Doppel ihres Kontrollberichtes zustellen.</p><p>Der Bundesrat hält daher die bestehenden Aufsichtsinstrumente für ausreichend und den Aufbau einer übergreifenden Aufsichtskommission nicht für zweckmässig, weil diese den Besonderheiten der einzelnen Sozialversicherungszweige kaum Rechnung tragen könnte. Ausserdem wird der Motion mit dem Inkrafttreten des ATSG insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesrat in Artikel 76 ATSG eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Durchführung der Sozialversicherungen und auch eine entsprechende regelmässige Berichterstattungspflicht übertragen wird.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zu den Motionen der SGK-N 02.3453 und der FDP-Fraktion 02.3401 darauf hingewiesen, dass er eine Gesamtsicht des geltenden Aufsichtssystems in der beruflichen Vorsorge für wünschbar hält und damit auch eine Verbesserung der Aufsichtsstrukturen und der Aufsichtskapazitäten auf Bundesebene anstrebt. Die beiden Motionen sind am 3. Oktober 2002 vom Nationalrat angenommen worden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die Versicherungseinrichtungen und die Einrichtungen der sozialen Vorsorge eine Kommission für Geschäfts- und Finanzkontrolle zu schaffen. Diese soll sich aus Fachexperten und Vertretern der Sozialpartner zusammensetzen. </p><p>Die Kommission muss über alle Kompetenzen verfügen, um bei den Institutionen, die unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern die gesetzlich festgelegten Sozialleistungen anbieten, Ermittlungen durchführen können.</p><p>Hierzu sollte sie über geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. Auch soll sie Bundesrat und Bundesversammlung regelmässig einen Bericht darüber vorlegen:</p><p>- ob die erwähnten Einrichtungen funktionieren und ob Höhe und Verwendung der Reserven, über welche diese Einrichtungen verfügen müssen, vorschriftgemäss ist;</p><p>- welche Massnahmen sie vorschlägt, um die absolute Transparenz der beaufsichtigten Einrichtungen und die Beseitigung von Unzulänglichkeiten zu gewährleisten, insbesondere bei der Verwaltung ihrer Reserven. </p><p>Die Kommission sollte insbesondere über jede Prämienerhöhung oder Herabsetzung des Zinssatzes für von diesen Einrichtungen verwaltete Gelder ihr Urteil abgeben. Die Kosten für die Kommission und ihre Infrastruktur werden durch einen Beitrag der von ihr beaufsichtigten Einrichtungen finanziert. Dieser Beitrag wird im Verhältnis zum Umsatz und zu den von der Einrichtung verwalteten Geldern festgesetzt.</p>
    • Geschäftsführungskontrolle der Sozialwerke

Back to List