Verwendung der veräusserten Goldreserven

ShortId
02.3451
Id
20023451
Updated
14.11.2025 07:21
Language
de
Title
Verwendung der veräusserten Goldreserven
AdditionalIndexing
24;Goldreserve;Nationalbank;Staatsverschuldung;öffentlicher Schuldendienst
1
  • L06K110101030101, Goldreserve
  • L03K110803, Staatsverschuldung
  • L04K11080303, öffentlicher Schuldendienst
  • L04K11030103, Nationalbank
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 22. September 2002 hat das Volk sowohl die Gold-Initiative als auch den Gegenvorschlag abgelehnt. So kann der Erlös aus dem Verkauf der überschüssigen Goldreserven der SNB gemäss Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung verwendet werden. Weil die Schulden des Bundes trotz Sparmassnahmen in wenigen Jahren auf fast 110 Milliarden Franken angewachsen sind und die Stimmbürgerinnen und -bürger die Vorschläge zur konkreten Verwendung des zur Verfügung stehenden Betrages abgelehnt haben, kommt heute nur noch die Schuldentilgung in Betracht.</p><p>Die Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen sind vorhanden. Jetzt ist es am Bundesrat, sie umzusetzen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 folgende Grundsatzentscheide zur Verwendung des von der SNB für die Führung der Geld- und Währungspolitik nicht mehr benötigten Vermögens im Gegenwert von 1300 Tonnen Gold ("Goldvermögen") getroffen:</p><p>Das Goldvermögen soll in seiner Substanz real erhalten bleiben. Es ist über Jahrzehnte entstanden und soll deshalb nicht jetzt und heute verbraucht werden. Die Idee der Substanzerhaltung findet in der Bevölkerung breite Unterstützung.</p><p>Damit die Substanzerhaltung garantiert werden kann, muss - unabhängig vom gewählten Verteilschlüssel für die Erträge und unabhängig davon, ob die Substanzerhaltung bei der SNB oder in einem separaten Fonds erfolgt - eine separate Verfassungsgrundlage geschaffen werden.</p><p>Eine Verfassungsgrundlage für die Substanzerhaltung ist notwendig, weil der geltende Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung die Ausschüttung der Nationalbankgewinne an Kantone und Bund vorsieht. Mit einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, dass die Empfänger über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht mehr gegeben.</p><p>Weil die Verwaltung des Goldvermögens durch die SNB die Gefahr von Interessenkonflikten mit der Führung der Geld- und Währungspolitik birgt, soll das Goldvermögen so rasch als möglich aus der SNB ausgelagert und an einen separaten Bewirtschaftungsfonds übertragen werden.</p><p>Was die Verwendung der Erträge angeht, hat der Bundesrat nach eingehender Diskussion entschieden, dass die auf dem Goldvermögen erzielten Erträge zu zwei Drittel an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund gehen sollen. Obwohl damit der geltende Verteilschlüssel für die Nationalbankgewinne nicht verändert wird, hält der Bundesrat an seiner bereits vor der Abstimmung vom September geäusserten Meinung fest, dass die Verwendung des Goldvermögens mit der Schaffung einer separaten Rechtsgrundlage demokratisch legitimiert werden soll. Er möchte deshalb mit der Verfassungsgrundlage zur Auslagerung und Substanzerhaltung des Goldvermögens auch gleich die Verwendung der Vermögenserträge regeln.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament die für die Substanzerhaltung und Verwendung der Erträge notwendige Verfassungsgrundlage so rasch als möglich vorlegen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verfassungsgrundlage werden die jährlichen nominellen Erträge auf dem verkauften und reinvestierten Gold in die normale Erfolgsrechnung der SNB fliessen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, mit der SNB Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel, eine zusätzliche befristete Gewinnausschüttungsvereinbarung abzuschliessen, wonach diese Erträge bereits ab Frühling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsgrundlage ebenfalls an Bund (ein Drittel) und Kantone (zwei Drittel) ausgeschüttet würden.</p><p>Zusammenfassend lehnt der Bundesrat somit einen Einsatz des Goldvermögens in seiner Substanz, wie er für eine Schuldentilgung notwendig wäre, ab. Zwar würde die Verwendung des Goldvermögens für einen dauerhaften Schuldenabbau durchaus eine nachhaltige Lösung darstellen. Der Bundesrat hat aber beschlossen, dass das Vermögen in seiner Substanz als Ganzes erhalten werden soll und nur die Erträge ohne Zweckbindung in die öffentlichen Haushalte fliessen sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold aus den Reserven der Schweizerischen Nationalbank (SNB) wird der Bundesrat beauftragt, den von Rechtes wegen dem Bund zustehenden Anteil zur Schuldentilgung zu verwenden. </p><p>Diese Mittel dürfen nicht zur Finanzierung laufender Ausgaben verwendet werden. Es sind im Sinn von Artikel 24a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt ausserordentliche Einnahmen. Als solche sollten sie im Budgetprozess auch behandelt werden.</p>
  • Verwendung der veräusserten Goldreserven
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20023452
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 22. September 2002 hat das Volk sowohl die Gold-Initiative als auch den Gegenvorschlag abgelehnt. So kann der Erlös aus dem Verkauf der überschüssigen Goldreserven der SNB gemäss Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung verwendet werden. Weil die Schulden des Bundes trotz Sparmassnahmen in wenigen Jahren auf fast 110 Milliarden Franken angewachsen sind und die Stimmbürgerinnen und -bürger die Vorschläge zur konkreten Verwendung des zur Verfügung stehenden Betrages abgelehnt haben, kommt heute nur noch die Schuldentilgung in Betracht.</p><p>Die Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen sind vorhanden. Jetzt ist es am Bundesrat, sie umzusetzen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 folgende Grundsatzentscheide zur Verwendung des von der SNB für die Führung der Geld- und Währungspolitik nicht mehr benötigten Vermögens im Gegenwert von 1300 Tonnen Gold ("Goldvermögen") getroffen:</p><p>Das Goldvermögen soll in seiner Substanz real erhalten bleiben. Es ist über Jahrzehnte entstanden und soll deshalb nicht jetzt und heute verbraucht werden. Die Idee der Substanzerhaltung findet in der Bevölkerung breite Unterstützung.</p><p>Damit die Substanzerhaltung garantiert werden kann, muss - unabhängig vom gewählten Verteilschlüssel für die Erträge und unabhängig davon, ob die Substanzerhaltung bei der SNB oder in einem separaten Fonds erfolgt - eine separate Verfassungsgrundlage geschaffen werden.</p><p>Eine Verfassungsgrundlage für die Substanzerhaltung ist notwendig, weil der geltende Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung die Ausschüttung der Nationalbankgewinne an Kantone und Bund vorsieht. Mit einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, dass die Empfänger über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht mehr gegeben.</p><p>Weil die Verwaltung des Goldvermögens durch die SNB die Gefahr von Interessenkonflikten mit der Führung der Geld- und Währungspolitik birgt, soll das Goldvermögen so rasch als möglich aus der SNB ausgelagert und an einen separaten Bewirtschaftungsfonds übertragen werden.</p><p>Was die Verwendung der Erträge angeht, hat der Bundesrat nach eingehender Diskussion entschieden, dass die auf dem Goldvermögen erzielten Erträge zu zwei Drittel an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund gehen sollen. Obwohl damit der geltende Verteilschlüssel für die Nationalbankgewinne nicht verändert wird, hält der Bundesrat an seiner bereits vor der Abstimmung vom September geäusserten Meinung fest, dass die Verwendung des Goldvermögens mit der Schaffung einer separaten Rechtsgrundlage demokratisch legitimiert werden soll. Er möchte deshalb mit der Verfassungsgrundlage zur Auslagerung und Substanzerhaltung des Goldvermögens auch gleich die Verwendung der Vermögenserträge regeln.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament die für die Substanzerhaltung und Verwendung der Erträge notwendige Verfassungsgrundlage so rasch als möglich vorlegen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verfassungsgrundlage werden die jährlichen nominellen Erträge auf dem verkauften und reinvestierten Gold in die normale Erfolgsrechnung der SNB fliessen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, mit der SNB Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel, eine zusätzliche befristete Gewinnausschüttungsvereinbarung abzuschliessen, wonach diese Erträge bereits ab Frühling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsgrundlage ebenfalls an Bund (ein Drittel) und Kantone (zwei Drittel) ausgeschüttet würden.</p><p>Zusammenfassend lehnt der Bundesrat somit einen Einsatz des Goldvermögens in seiner Substanz, wie er für eine Schuldentilgung notwendig wäre, ab. Zwar würde die Verwendung des Goldvermögens für einen dauerhaften Schuldenabbau durchaus eine nachhaltige Lösung darstellen. Der Bundesrat hat aber beschlossen, dass das Vermögen in seiner Substanz als Ganzes erhalten werden soll und nur die Erträge ohne Zweckbindung in die öffentlichen Haushalte fliessen sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold aus den Reserven der Schweizerischen Nationalbank (SNB) wird der Bundesrat beauftragt, den von Rechtes wegen dem Bund zustehenden Anteil zur Schuldentilgung zu verwenden. </p><p>Diese Mittel dürfen nicht zur Finanzierung laufender Ausgaben verwendet werden. Es sind im Sinn von Artikel 24a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt ausserordentliche Einnahmen. Als solche sollten sie im Budgetprozess auch behandelt werden.</p>
    • Verwendung der veräusserten Goldreserven

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