Verwendung der veräusserten Goldreserven

ShortId
02.3452
Id
20023452
Updated
10.04.2024 09:13
Language
de
Title
Verwendung der veräusserten Goldreserven
AdditionalIndexing
24;Goldreserve;Nationalbank;Staatsverschuldung;öffentlicher Schuldendienst
1
  • L06K110101030101, Goldreserve
  • L03K110803, Staatsverschuldung
  • L04K11080303, öffentlicher Schuldendienst
  • L04K11030103, Nationalbank
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 22. September 2002 hat das Schweizervolk sowohl die Gold-Initiative wie den Gegenvorschlag abgelehnt. Damit gilt für die Verwendung der aus dem Erlös der nicht mehr benötigten Goldreserven der SNB Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung. Angesichts der Tatsache, dass der Bund innert weniger Jahre trotz gegenteiliger Bemühungen seine Schulden stetig bis auf die Höhe von 110 Milliarden Franken erhöht hat, sowie angesichts der Tatsache, dass die Stimmbürger den anfallenden Mitteln eine konkrete Verwendung als Ausgaben verweigert haben, kommt nur die Schuldentilgung infrage. Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen dazu sind vorhanden und müssen vom Bundesrat nunmehr umgesetzt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2003 folgende Grundsatzentscheide zur Goldverwendung getroffen:</p><p>Der Erlös aus dem Verkauf der 1300 Tonnen Gold ("Goldvermögen") soll in seiner Substanz real erhalten bleiben. Das Goldvermögen ist über Jahrzehnte entstanden und soll deshalb nicht jetzt und heute verbraucht werden. Die Idee der Substanzerhaltung findet in der Bevölkerung breite Unterstützung.</p><p>Damit die Substanzerhaltung garantiert werden kann, muss - unabhängig vom gewählten Verteilschlüssel für die Erträge und unabhängig davon, ob die Substanzerhaltung bei der SNB oder in einem separaten Fonds erfolgt - eine separate Verfassungsgrundlage geschaffen werden. Eine Verfassungsgrundlage für die Substanzerhaltung ist notwendig, weil der geltende Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung die Ausschüttung der Nationalbankgewinne an Kantone und Bund vorsieht. Mit einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, dass die Empfänger über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht mehr gegeben.</p><p>Weil die Verwaltung des Goldvermögens durch die SNB die Gefahr von Interessenkonflikten mit der Führung der Geld- und Währungspolitik birgt, soll das Goldvermögen so rasch als möglich aus der SNB ausgelagert und an einen separaten Bewirtschaftungsfonds übertragen werden.</p><p>Was die Verwendung der Erträge angeht, hat der Bundesrat nach eingehender Diskussion entschieden, dass die auf dem Goldvermögen erzielten Erträge zu zwei Drittel an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund gehen sollen. Obwohl damit der geltende Verteilschlüssel für die Nationalbankgewinne nicht verändert wird, hält der Bundesrat an seiner bereits vor der Abstimmung vom September geäusserten Meinung fest, dass die Verwendung des Goldvermögens mit der Schaffung einer separaten Rechtsgrundlage demokratisch legitimiert werden soll. Er möchte deshalb mit der Verfassungsgrundlage zur Auslagerung und Substanzerhaltung des Goldvermögens auch gleich die Verwendung der Vermögenserträge regeln.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament die für die Substanzerhaltung und Verwendung der Erträge notwendige Verfassungsgrundlage so rasch als möglich vorlegen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verfassungsgrundlage werden die jährlichen nominellen Erträge auf dem verkauften und reinvestierten Gold in die normale Erfolgsrechnung der SNB fliessen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, mit der SNB Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel, eine zusätzliche befristete Gewinnausschüttungsvereinbarung abzuschliessen, wonach diese Erträge bereits ab Frühling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsgrundlage ebenfalls an Bund (ein Drittel) und Kantone (zwei Drittel) ausgeschüttet würden.</p><p>Zusammenfassend lehnt der Bundesrat somit einen Einsatz des Goldvermögens in seiner Substanz, wie er für eine Schuldentilgung notwendig wäre, ab. Zwar würde die Verwendung des Goldvermögens für einen dauerhaften Schuldenabbau durchaus eine nachhaltige Lösung darstellen. Der Bundesrat hat aber beschlossen, dass das Vermögen in seiner Substanz als Ganzes erhalten werden soll und nur die Erträge ohne Zweckbindung in die öffentlichen Haushalte fliessen sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den aus dem Verkauf von 1300 Tonnen nicht mehr benötigten Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für den Bund anfallenden Anteil nachhaltig zur Schuldentilgung zu verwenden. Die Mittel sind im Sinne der Schuldenbremse nicht zur Finanzierung laufender Ausgaben, sondern als ausserordentliche Einnahmen zu betrachten und im Budgetprozess entsprechend zu handhaben (Art. 24a Abs. 2 FHG).</p>
  • Verwendung der veräusserten Goldreserven
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20023451
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 22. September 2002 hat das Schweizervolk sowohl die Gold-Initiative wie den Gegenvorschlag abgelehnt. Damit gilt für die Verwendung der aus dem Erlös der nicht mehr benötigten Goldreserven der SNB Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung. Angesichts der Tatsache, dass der Bund innert weniger Jahre trotz gegenteiliger Bemühungen seine Schulden stetig bis auf die Höhe von 110 Milliarden Franken erhöht hat, sowie angesichts der Tatsache, dass die Stimmbürger den anfallenden Mitteln eine konkrete Verwendung als Ausgaben verweigert haben, kommt nur die Schuldentilgung infrage. Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen dazu sind vorhanden und müssen vom Bundesrat nunmehr umgesetzt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2003 folgende Grundsatzentscheide zur Goldverwendung getroffen:</p><p>Der Erlös aus dem Verkauf der 1300 Tonnen Gold ("Goldvermögen") soll in seiner Substanz real erhalten bleiben. Das Goldvermögen ist über Jahrzehnte entstanden und soll deshalb nicht jetzt und heute verbraucht werden. Die Idee der Substanzerhaltung findet in der Bevölkerung breite Unterstützung.</p><p>Damit die Substanzerhaltung garantiert werden kann, muss - unabhängig vom gewählten Verteilschlüssel für die Erträge und unabhängig davon, ob die Substanzerhaltung bei der SNB oder in einem separaten Fonds erfolgt - eine separate Verfassungsgrundlage geschaffen werden. Eine Verfassungsgrundlage für die Substanzerhaltung ist notwendig, weil der geltende Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung die Ausschüttung der Nationalbankgewinne an Kantone und Bund vorsieht. Mit einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, dass die Empfänger über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht mehr gegeben.</p><p>Weil die Verwaltung des Goldvermögens durch die SNB die Gefahr von Interessenkonflikten mit der Führung der Geld- und Währungspolitik birgt, soll das Goldvermögen so rasch als möglich aus der SNB ausgelagert und an einen separaten Bewirtschaftungsfonds übertragen werden.</p><p>Was die Verwendung der Erträge angeht, hat der Bundesrat nach eingehender Diskussion entschieden, dass die auf dem Goldvermögen erzielten Erträge zu zwei Drittel an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund gehen sollen. Obwohl damit der geltende Verteilschlüssel für die Nationalbankgewinne nicht verändert wird, hält der Bundesrat an seiner bereits vor der Abstimmung vom September geäusserten Meinung fest, dass die Verwendung des Goldvermögens mit der Schaffung einer separaten Rechtsgrundlage demokratisch legitimiert werden soll. Er möchte deshalb mit der Verfassungsgrundlage zur Auslagerung und Substanzerhaltung des Goldvermögens auch gleich die Verwendung der Vermögenserträge regeln.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament die für die Substanzerhaltung und Verwendung der Erträge notwendige Verfassungsgrundlage so rasch als möglich vorlegen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verfassungsgrundlage werden die jährlichen nominellen Erträge auf dem verkauften und reinvestierten Gold in die normale Erfolgsrechnung der SNB fliessen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, mit der SNB Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel, eine zusätzliche befristete Gewinnausschüttungsvereinbarung abzuschliessen, wonach diese Erträge bereits ab Frühling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsgrundlage ebenfalls an Bund (ein Drittel) und Kantone (zwei Drittel) ausgeschüttet würden.</p><p>Zusammenfassend lehnt der Bundesrat somit einen Einsatz des Goldvermögens in seiner Substanz, wie er für eine Schuldentilgung notwendig wäre, ab. Zwar würde die Verwendung des Goldvermögens für einen dauerhaften Schuldenabbau durchaus eine nachhaltige Lösung darstellen. Der Bundesrat hat aber beschlossen, dass das Vermögen in seiner Substanz als Ganzes erhalten werden soll und nur die Erträge ohne Zweckbindung in die öffentlichen Haushalte fliessen sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den aus dem Verkauf von 1300 Tonnen nicht mehr benötigten Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für den Bund anfallenden Anteil nachhaltig zur Schuldentilgung zu verwenden. Die Mittel sind im Sinne der Schuldenbremse nicht zur Finanzierung laufender Ausgaben, sondern als ausserordentliche Einnahmen zu betrachten und im Budgetprozess entsprechend zu handhaben (Art. 24a Abs. 2 FHG).</p>
    • Verwendung der veräusserten Goldreserven

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