Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger
- ShortId
-
02.3457
- Id
-
20023457
- Updated
-
25.06.2025 01:54
- Language
-
de
- Title
-
Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger
- AdditionalIndexing
-
28;Buchprüfung;Buchführung;Lebensversicherung;Anlagevorschrift;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Betriebsrücklage;Stiftung
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0703020202, Buchprüfung
- L05K0703031001, Stiftung
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L06K110602010101, Anlagevorschrift
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die geltenden Bestimmungen über die Sammelstiftungen im Bereich der beruflichen Vorsorge in folgendem Sinne geändert werden können und darüber Bericht zu erstatten:</p><p>Soweit Sammelstiftungen von Lebensversicherungsgesellschaften oder anderen Trägern geführt werden, sind diese gesetzlich als Vermögensträger mit eigener Rechnung zu führen und mit dem vollen Deckungskapital auszustatten, inklusive der gemäss Prüfung der Stiftung legitim zustehenden Reserven und sonstigen Ansprüche. In der Eingangsbilanz sind die Sonderreserven den einzelnen Vorsorgewerken bzw. den Versicherten direkt gutzuschreiben; Schwankungs- und Langlebigkeitsreserven usw. sind, soweit sie als notwendig und vernünftig zu erachten sind, gesondert auszuweisen und zusammen mit sämtlichen übrigen Reserven für jedes Vorsorgewerk zu beziffern; deren Höhe ist den Versicherten auch in Zukunft zur Kenntnis zu bringen. Grundsätzlich sollen für die Sammelstiftungen die Anlage-, Deckungs- und Bewertungsvorschriften wie für autonome Pensionskassen gelten.</p>
- Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die geltenden Bestimmungen über die Sammelstiftungen im Bereich der beruflichen Vorsorge in folgendem Sinne geändert werden können und darüber Bericht zu erstatten:</p><p>Soweit Sammelstiftungen von Lebensversicherungsgesellschaften oder anderen Trägern geführt werden, sind diese gesetzlich als Vermögensträger mit eigener Rechnung zu führen und mit dem vollen Deckungskapital auszustatten, inklusive der gemäss Prüfung der Stiftung legitim zustehenden Reserven und sonstigen Ansprüche. In der Eingangsbilanz sind die Sonderreserven den einzelnen Vorsorgewerken bzw. den Versicherten direkt gutzuschreiben; Schwankungs- und Langlebigkeitsreserven usw. sind, soweit sie als notwendig und vernünftig zu erachten sind, gesondert auszuweisen und zusammen mit sämtlichen übrigen Reserven für jedes Vorsorgewerk zu beziffern; deren Höhe ist den Versicherten auch in Zukunft zur Kenntnis zu bringen. Grundsätzlich sollen für die Sammelstiftungen die Anlage-, Deckungs- und Bewertungsvorschriften wie für autonome Pensionskassen gelten.</p>
- Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger
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