Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger

ShortId
02.3457
Id
20023457
Updated
25.06.2025 01:54
Language
de
Title
Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger
AdditionalIndexing
28;Buchprüfung;Buchführung;Lebensversicherung;Anlagevorschrift;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Betriebsrücklage;Stiftung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K0703020202, Buchprüfung
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die geltenden Bestimmungen über die Sammelstiftungen im Bereich der beruflichen Vorsorge in folgendem Sinne geändert werden können und darüber Bericht zu erstatten:</p><p>Soweit Sammelstiftungen von Lebensversicherungsgesellschaften oder anderen Trägern geführt werden, sind diese gesetzlich als Vermögensträger mit eigener Rechnung zu führen und mit dem vollen Deckungskapital auszustatten, inklusive der gemäss Prüfung der Stiftung legitim zustehenden Reserven und sonstigen Ansprüche. In der Eingangsbilanz sind die Sonderreserven den einzelnen Vorsorgewerken bzw. den Versicherten direkt gutzuschreiben; Schwankungs- und Langlebigkeitsreserven usw. sind, soweit sie als notwendig und vernünftig zu erachten sind, gesondert auszuweisen und zusammen mit sämtlichen übrigen Reserven für jedes Vorsorgewerk zu beziffern; deren Höhe ist den Versicherten auch in Zukunft zur Kenntnis zu bringen. Grundsätzlich sollen für die Sammelstiftungen die Anlage-, Deckungs- und Bewertungsvorschriften wie für autonome Pensionskassen gelten.</p>
  • Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die geltenden Bestimmungen über die Sammelstiftungen im Bereich der beruflichen Vorsorge in folgendem Sinne geändert werden können und darüber Bericht zu erstatten:</p><p>Soweit Sammelstiftungen von Lebensversicherungsgesellschaften oder anderen Trägern geführt werden, sind diese gesetzlich als Vermögensträger mit eigener Rechnung zu führen und mit dem vollen Deckungskapital auszustatten, inklusive der gemäss Prüfung der Stiftung legitim zustehenden Reserven und sonstigen Ansprüche. In der Eingangsbilanz sind die Sonderreserven den einzelnen Vorsorgewerken bzw. den Versicherten direkt gutzuschreiben; Schwankungs- und Langlebigkeitsreserven usw. sind, soweit sie als notwendig und vernünftig zu erachten sind, gesondert auszuweisen und zusammen mit sämtlichen übrigen Reserven für jedes Vorsorgewerk zu beziffern; deren Höhe ist den Versicherten auch in Zukunft zur Kenntnis zu bringen. Grundsätzlich sollen für die Sammelstiftungen die Anlage-, Deckungs- und Bewertungsvorschriften wie für autonome Pensionskassen gelten.</p>
    • Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger

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