Präzisierungen für den Entzug einer Betriebsbewilligung

ShortId
02.3461
Id
20023461
Updated
24.06.2025 21:15
Language
de
Title
Präzisierungen für den Entzug einer Betriebsbewilligung
AdditionalIndexing
48;Bundesamt für Zivilluftfahrt;Bewilligung;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K08040708, Bundesamt für Zivilluftfahrt
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19. September 2002 über die Rolle von Bundesrat und Bundesverwaltung im Zusammenhang mit der Swissair-Krise</p>
  • <p>Mit dem bilateralen Luftverkehrsabkommen hat die Schweiz per 1. Juni 2002 u. a. die EG-Verordnung 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmungen übernommen. Diese Verordnung präzisiert auch die Kriterien für einen nachträglichen Entzug der Betriebsbewilligung aus wirtschaftlichen Gründen. Das BAZL muss diese (seit 1992 bestehende) EU-Verordnung im Einklang mit der von den übrigen europäischen Staaten seither entwickelten Praxis vollziehen.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Die GPK-S fordert den Bundesrat auf, geeignete und präzise Kriterien und Verfahren zu bestimmen, wonach das BAZL Massnahmen treffen kann, wenn ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Fluggesellschaft nicht mehr glaubhaft erscheint. Insbesondere präzisiert er die Voraussetzungen und Verfahrensschritte für den Entzug der Betriebsbewilligung.</p>
  • Präzisierungen für den Entzug einer Betriebsbewilligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19. September 2002 über die Rolle von Bundesrat und Bundesverwaltung im Zusammenhang mit der Swissair-Krise</p>
    • <p>Mit dem bilateralen Luftverkehrsabkommen hat die Schweiz per 1. Juni 2002 u. a. die EG-Verordnung 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmungen übernommen. Diese Verordnung präzisiert auch die Kriterien für einen nachträglichen Entzug der Betriebsbewilligung aus wirtschaftlichen Gründen. Das BAZL muss diese (seit 1992 bestehende) EU-Verordnung im Einklang mit der von den übrigen europäischen Staaten seither entwickelten Praxis vollziehen.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Die GPK-S fordert den Bundesrat auf, geeignete und präzise Kriterien und Verfahren zu bestimmen, wonach das BAZL Massnahmen treffen kann, wenn ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Fluggesellschaft nicht mehr glaubhaft erscheint. Insbesondere präzisiert er die Voraussetzungen und Verfahrensschritte für den Entzug der Betriebsbewilligung.</p>
    • Präzisierungen für den Entzug einer Betriebsbewilligung

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