ZGB. Änderung des Eheverbotes

ShortId
02.3479
Id
20023479
Updated
25.06.2025 01:55
Language
de
Title
ZGB. Änderung des Eheverbotes
AdditionalIndexing
12;Eherecht;nichteheliches Kind;Kind;Eltern;Eheschliessung
1
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L05K0103010304, Eheschliessung
  • L05K0103030104, nichteheliches Kind
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01030301, Eltern
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 26. Juni 1998 beschloss das Parlament eine Änderung des ZGB, insbesondere des Scheidungsrechtes. Bei dieser Gelegenheit schränkte es auch die Ehehindernisse erheblich ein. Es entsprach damit einer allgemeinen europäischen Tendenz. Weiterhin untersagt ist die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, und zwar unabhängig davon, ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, ferner zwischen Stiefeltern und Stiefkindern. Am 1. Januar 2000 ist diese Änderung in Kraft getreten.</p><p>Am Eheverbot für Stiefkindverhältnisse wurde festgehalten. Zwar fehlt es hier an einer eugenischen Rechtfertigung. Dieses Eheverbot wurde aufgrund der Überlegung beibehalten, dass diese Beziehung einer leiblichen Eltern-Kind-Beziehung weitgehend nachgebildet ist. In der Botschaft wurde eine Einschränkung des Verbotes auf Fälle, in denen das Stiefkindverhältnis während dessen Minderjährigkeit begründet worden ist, erwogen (vgl. Botschaft 95.079 vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 64/65). Eine solche Einschränkung des Verbotes unterblieb, am Eheverbot für Stiefverhältnisse wurde allerdings ohne jede Diskussion festgehalten (vgl. AB 25. September 1996 StR, S. 750f., 16. Dezember 1997 NR, S. 2670).</p><p>Das Eheverbot für Stiefverhältnisse kann zu stossenden Ergebnissen führen, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefeltern und Stiefkind Kinder hervorgehen. Über einen solchen Fall hatte das Bundesgericht in einem Entscheid vom 6. Dezember 2001 zu urteilen (BGE 128 III 113 ff.). Es kam zum Schluss, dass das Verbot absolut gelte und auch nicht das durch Artikel 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung und Familie verletze.</p><p>Die Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkind ist neben der Schweiz in zahlreichen anderen europäischen Ländern verboten. Kein derartiges Verbot kennen allerdings Deutschland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, das Fürstentum Liechtenstein, Schweden und Spanien. Die meisten derjenigen Länder, die das Verbot aufrecht halten, sehen die Möglichkeit eines Dispenses vor. Absolut soll es etwa nur gelten, wenn das Stiefkind vor Erreichen der Volljährigkeit mit dem Stiefelternteil in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.</p><p>Das Bundesgericht hat sich aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung ausserstande gesehen, im konkreten Fall eine dem Sachverhalt adäquate Lösung zu finden mit dem Ergebnis, dass ein Paar, das gemeinsame Kinder hat, nicht heiraten kann. Es hält die Möglichkeit, im Konkubinat zusammen leben zu können, für ausreichend. Auch den Umstand, dass das Kind keine verheirateten Eltern hat, erachtet das Bundesgericht (wohl zu Recht) als nicht aussergewöhnlich. Unter dem Aspekt von Artikel 12 EMRK mag all dies nicht unverhältnismässig sein. Ein allgemein anerkanntes öffentliches Interesse an einem Eheverbot in derart gelagerten Fällen ist allerdings nicht zu erkennen. Es erweist sich deshalb als angezeigt, eine vertiefte Diskussion über dieses Eheverbot zu führen. Dabei steht eine Streichung oder die Variante eines Dispenses zur Debatte.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Dem Parlament sei eine Vorlage zur Änderung von Artikel 95 Absatz 1 Ziffer 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu unterbreiten mit der Zielsetzung, das Eheverbot für Stiefverhältnisse aufzuheben oder zumindest die Möglichkeit eines Dispenses vorzusehen.</p>
  • ZGB. Änderung des Eheverbotes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 26. Juni 1998 beschloss das Parlament eine Änderung des ZGB, insbesondere des Scheidungsrechtes. Bei dieser Gelegenheit schränkte es auch die Ehehindernisse erheblich ein. Es entsprach damit einer allgemeinen europäischen Tendenz. Weiterhin untersagt ist die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, und zwar unabhängig davon, ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, ferner zwischen Stiefeltern und Stiefkindern. Am 1. Januar 2000 ist diese Änderung in Kraft getreten.</p><p>Am Eheverbot für Stiefkindverhältnisse wurde festgehalten. Zwar fehlt es hier an einer eugenischen Rechtfertigung. Dieses Eheverbot wurde aufgrund der Überlegung beibehalten, dass diese Beziehung einer leiblichen Eltern-Kind-Beziehung weitgehend nachgebildet ist. In der Botschaft wurde eine Einschränkung des Verbotes auf Fälle, in denen das Stiefkindverhältnis während dessen Minderjährigkeit begründet worden ist, erwogen (vgl. Botschaft 95.079 vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 64/65). Eine solche Einschränkung des Verbotes unterblieb, am Eheverbot für Stiefverhältnisse wurde allerdings ohne jede Diskussion festgehalten (vgl. AB 25. September 1996 StR, S. 750f., 16. Dezember 1997 NR, S. 2670).</p><p>Das Eheverbot für Stiefverhältnisse kann zu stossenden Ergebnissen führen, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefeltern und Stiefkind Kinder hervorgehen. Über einen solchen Fall hatte das Bundesgericht in einem Entscheid vom 6. Dezember 2001 zu urteilen (BGE 128 III 113 ff.). Es kam zum Schluss, dass das Verbot absolut gelte und auch nicht das durch Artikel 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung und Familie verletze.</p><p>Die Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkind ist neben der Schweiz in zahlreichen anderen europäischen Ländern verboten. Kein derartiges Verbot kennen allerdings Deutschland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, das Fürstentum Liechtenstein, Schweden und Spanien. Die meisten derjenigen Länder, die das Verbot aufrecht halten, sehen die Möglichkeit eines Dispenses vor. Absolut soll es etwa nur gelten, wenn das Stiefkind vor Erreichen der Volljährigkeit mit dem Stiefelternteil in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.</p><p>Das Bundesgericht hat sich aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung ausserstande gesehen, im konkreten Fall eine dem Sachverhalt adäquate Lösung zu finden mit dem Ergebnis, dass ein Paar, das gemeinsame Kinder hat, nicht heiraten kann. Es hält die Möglichkeit, im Konkubinat zusammen leben zu können, für ausreichend. Auch den Umstand, dass das Kind keine verheirateten Eltern hat, erachtet das Bundesgericht (wohl zu Recht) als nicht aussergewöhnlich. Unter dem Aspekt von Artikel 12 EMRK mag all dies nicht unverhältnismässig sein. Ein allgemein anerkanntes öffentliches Interesse an einem Eheverbot in derart gelagerten Fällen ist allerdings nicht zu erkennen. Es erweist sich deshalb als angezeigt, eine vertiefte Diskussion über dieses Eheverbot zu führen. Dabei steht eine Streichung oder die Variante eines Dispenses zur Debatte.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Dem Parlament sei eine Vorlage zur Änderung von Artikel 95 Absatz 1 Ziffer 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu unterbreiten mit der Zielsetzung, das Eheverbot für Stiefverhältnisse aufzuheben oder zumindest die Möglichkeit eines Dispenses vorzusehen.</p>
    • ZGB. Änderung des Eheverbotes

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