Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen

ShortId
02.3488
Id
20023488
Updated
25.06.2025 01:53
Language
de
Title
Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen
AdditionalIndexing
34;28;freie Schlagwörter: Hörbehinderte/r;Körperbehinderte/r;Massenmedium;Kampf gegen die Diskriminierung;audiovisuelles Programm;Gesetz
1
  • L05K0104020101, Körperbehinderte/r
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz leiden rund 600 000 Menschen an Hörproblemen. Für Hörbehinderte sind sowohl Radio- wie auch Fernsehsendungen als Verbindungsmittel zur Gesellschaft sehr wichtig. Hörbehinderte Personen sind deshalb besonders auf die Berücksichtigung ihrer Anliegen in diesen Medien angewiesen. Dabei sind insbesondere die Untertitelung, eine gute Sprachtechnik, Verzicht auf Musik- und Geräuschteppiche bei Informationssendungen sowie die Vermeidung von Hintergrundgeräuschen von grosser Wichtigkeit. Der Vernehmlassungsentwurf für das neue Bundesgesetz über Radio und Fersehen sieht vor, dass ein angemessener und repräsentativer Anteil der Sendungen in einer für Hörgeschädigte geeigneter Weise aufbereitet werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung aufgefordert, die Konkretisierung der erwähnten allgemeinen Bestimmung im Radio- und Fernsehgesetz im Sinne des Begehrens der Motion vorzunehmen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Es ist nun Sache des Parlamentes, über die im Revisionsentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen zugunsten von Menschen mit Hörproblemen zu befinden. Anzufügen ist, dass konkrete Vorschriften, wie sie der Vorstoss verlangt, nach dem Vorschlag des Bundesrates nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung erlassen werden sollten. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist ausserdem, dass das Behindertengleichstellungsgesetz, welches die eidgenössischen Räte am 13. Dezember 2002 verabschiedet haben (Bundesblatt vom 24. Dezember 2002, S. 8223), in Artikel 14 Absatz 4 vorsieht, dass der Bund Massnahmen zur hör- und sehbehindertengerechten Aufbereitung von Fernsehsendungen fördern kann.</p><p>Im Hinblick auf den Erlass der künftigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum neuen RTVG ist der Bundesrat indessen bereit, die Anliegen des Motionärs zu prüfen. In diesem Sinne empfiehlt er die Umwandlung des Vorstosses in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Im Hinblick auf den Erlass des neuen Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen mitsamt Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat aufgefordert:</p><p>1. die Untertitel aller Fernsehsendungen von 18 bis 24 Uhr zu erwirken;</p><p>2. die Untertitel als Konzessionsbedingung für private Fernsehkonzessionäre und ausländische Sender mit Schweizer Fenstern zu verlangen;</p><p>3. den Verzicht auf Hintergrundmusik und Hintergrundgeräusche bei Radio- und Fernsehsendungen im Informationsbereich zu erwirken.</p>
  • Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz leiden rund 600 000 Menschen an Hörproblemen. Für Hörbehinderte sind sowohl Radio- wie auch Fernsehsendungen als Verbindungsmittel zur Gesellschaft sehr wichtig. Hörbehinderte Personen sind deshalb besonders auf die Berücksichtigung ihrer Anliegen in diesen Medien angewiesen. Dabei sind insbesondere die Untertitelung, eine gute Sprachtechnik, Verzicht auf Musik- und Geräuschteppiche bei Informationssendungen sowie die Vermeidung von Hintergrundgeräuschen von grosser Wichtigkeit. Der Vernehmlassungsentwurf für das neue Bundesgesetz über Radio und Fersehen sieht vor, dass ein angemessener und repräsentativer Anteil der Sendungen in einer für Hörgeschädigte geeigneter Weise aufbereitet werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung aufgefordert, die Konkretisierung der erwähnten allgemeinen Bestimmung im Radio- und Fernsehgesetz im Sinne des Begehrens der Motion vorzunehmen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Es ist nun Sache des Parlamentes, über die im Revisionsentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen zugunsten von Menschen mit Hörproblemen zu befinden. Anzufügen ist, dass konkrete Vorschriften, wie sie der Vorstoss verlangt, nach dem Vorschlag des Bundesrates nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung erlassen werden sollten. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist ausserdem, dass das Behindertengleichstellungsgesetz, welches die eidgenössischen Räte am 13. Dezember 2002 verabschiedet haben (Bundesblatt vom 24. Dezember 2002, S. 8223), in Artikel 14 Absatz 4 vorsieht, dass der Bund Massnahmen zur hör- und sehbehindertengerechten Aufbereitung von Fernsehsendungen fördern kann.</p><p>Im Hinblick auf den Erlass der künftigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum neuen RTVG ist der Bundesrat indessen bereit, die Anliegen des Motionärs zu prüfen. In diesem Sinne empfiehlt er die Umwandlung des Vorstosses in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Im Hinblick auf den Erlass des neuen Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen mitsamt Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat aufgefordert:</p><p>1. die Untertitel aller Fernsehsendungen von 18 bis 24 Uhr zu erwirken;</p><p>2. die Untertitel als Konzessionsbedingung für private Fernsehkonzessionäre und ausländische Sender mit Schweizer Fenstern zu verlangen;</p><p>3. den Verzicht auf Hintergrundmusik und Hintergrundgeräusche bei Radio- und Fernsehsendungen im Informationsbereich zu erwirken.</p>
    • Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen

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