Verflechtungen zwischen BAZL, BFU und Fluggesellschaften

ShortId
02.3490
Id
20023490
Updated
10.04.2024 14:27
Language
de
Title
Verflechtungen zwischen BAZL, BFU und Fluggesellschaften
AdditionalIndexing
48;Bundesamt für Zivilluftfahrt;Kontrolle;Doppelbeschäftigung;Luftverkehrskontrolle;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K08040708, Bundesamt für Zivilluftfahrt
  • L05K0702030206, Doppelbeschäftigung
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Weisung vom 1. Januar 2001 regelt der Vorsteher des UVEK die Tätigkeit in Flugbetriebsunternehmungen und Flugschulen für Mitarbeitende des BAZL. Diese Weisung macht die personelle Verflechtung von Beaufsichtigten und Aufsichtspersonen zum Programm: 20 Prozent ihrer Arbeitszeit müssen Mitarbeiter des BAZL in solchen Betrieben als Crewmitglied oder Fluglehrer tätig sein. Auch Untersuchungsleiter des BFU sind nebenbei in Luftfahrtbetrieben tätig. Auf die Frage von Herrn Maitre in der Fragestunde antwortete der Bundesrat, dass "grundsätzlich" die Aufsichtsfunktionen von Experten ausgeübt werden, welche in keiner Beziehung zum betreffenden Flugbetrieb stehen. Demnach gibt es auch Ausnahmen. Dies verunmöglicht aber ein objektives Untersuchungsverfahren.</p>
  • <p>Ausgangslage</p><p>Um die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, benötigen das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) u. a. Mitarbeitende, die selber Dienstflüge ausüben können und/oder über aktuelle praktische Erfahrungen aus einem Flugbetriebunternehmen oder einer Flugschule verfügen.</p><p>Zur Vornahme der Dienstflüge unterhalten das BAZL und das BFU je einen so genannten Flugdienst. Diese Flugdienste sind allerdings nicht in der Lage, allen Mitarbeitenden des BAZL und des BFU, die Dienstflüge ausüben bzw. über aktuelle praktische Erfahrung aus einem Flugbetriebsunternehmen oder einer Flugschule verfügen müssen, die zur Aufrechterhaltung der Pilotenlizenz bzw. zur Aktualisierung des Erfahrungswissens nötige Praxis zu verschaffen.</p><p>Ein vom Vorsteher des (damaligen) EVED im Jahr 1997 in Auftrag gegebenes Gutachten erkannte folgende drei theoretischen Möglichkeiten, um dem BAZL und dem BFU das nötige Fachwissen zu sichern:</p><p>- Der Bund unterhält einzig zu Übungszwecken eine eigene Luftfahrtunternehmung und beschafft auch (möglichst viele verschiedene) Flugzeuge einzig zum Zweck des Trainings. </p><p>- Das BAZL und das BFU vergeben die Erledigung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an externe Experten.</p><p>- Mitarbeitenden des BAZL und des BFU, welche die zur Ausübung ihrer Funktion notwendige fliegerische Tätigkeit bzw. praktische Erfahrung nicht im Flugdienst des Amtes ausüben bzw. erwerben können, sind im "Nebenberuf" bei einer Luftfahrtunternehmung oder einer Flugschule tätig.</p><p>Der Gutachter kam nach Abwägung der Vor- und Nachteile zum Schluss, dass (weiterhin) nur die zuletzt genannte Lösung "ernsthaft" in Betracht komme. Er empfahl allerdings verschiedene Änderungen der bis dahin gültigen Weisung vom 28. Februar 1973 mit dem Ziel, die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden.</p><p>Die heutige Regelung</p><p>Der Vorsteher des UVEK hat die Empfehlungen des Experten aufgenommen und die Tätigkeit von Bediensteten des BAZL und des BFU in Luftfahrtunternehmungen und Flugschulen mit Weisung vom 18. Dezember 1998 wie folgt neu geregelt:</p><p>- Dienstliche Tätigkeit:</p><p>Die Tätigkeit in einer Flugbetriebunternehmung oder Flugschule gilt als dienstliche Verrichtung. Die Bediensteten des BAZL und des BFU dürfen dafür von den betreffenden Unternehmen keine Entschädigung annehmen, die über den Ersatz der Spesen hinausgeht.</p><p>Bedienstete des BAZL und des BFU, die in einer Flugbetriebunternehmung oder Flugschule tätig sind, dürfen gegenüber den betreffenden Unternehmung bzw. Schule keine Amtshandlungen vornehmen.</p><p>Die Modalitäten der dienstlichen Tätigkeit in einer Flugbetriebunternehmung oder Flugschule müssen vor dem Beginn der Tätigkeit in einem Vertrag zwischen dem BAZL (bzw. dem BFU), dem Mitarbeitenden und der betreffenden Unternehmung geregelt werden.</p><p>- Nebenbeschäftigungen:</p><p>Es ist den Bediensteten des BAZL und des BFU verboten, Nebenbeschäftigungen in Flugbetriebunternehmungen, Flugschulen sowie Hersteller- und Unterhaltsbetrieben anzunehmen, welche sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen oder die sich mit dem Amt nicht vertragen.</p><p>Für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen, bedürfen die Bediensteten des BAZL und des BFU einer Bewilligung der Direktion.</p><p>Die Ausstandspflicht bei Amtshandlungen gegenüber der betreffenden Unternehmung oder Schule gilt auch bei der Nebenbeschäftigung.</p><p>Zur Kritik des Motionärs an der geltenden Regelung</p><p>Der Motionär erwähnt in der Begründung eine Weisung des Vorstehers UVEK vom 1. Januar 2001 über die Tätigkeit der Mitarbeitenden des BAZL in Flugbetriebunternehmungen und Flugschulen, welche die Verflechtung von Beaufsichtigten und Aufsichtspersonen zum Programm mache. Dazu ist Folgendes zu bemerken:</p><p>- Es gibt keine solche Weisung; die Anordnungen des Vorstehers UVEK über die Tätigkeit von Bediensteten des BAZL und des BFU in Flugbetriebunternehmungen und Flugschulen sind in der erwähnten Weisung vom 18. Dezember 1998 enthalten.</p><p>- Diese Weisung schliesst die Möglichkeit von Interessenkollisionen aus, indem sie den Bediensteten des BAZL und des BFU verbietet:</p><p>- gegenüber jener Flugbetriebunternehmung oder Flugschule Amtshandlungen vorzunehmen, in welcher sie tätig sind, und</p><p>- vom Flugbetriebunternehmen bzw. von der Flugschule eine Entschädigung entgegen zu nehmen.</p><p>Beurteilung der geltenden Regelung durch die GPK-S</p><p>Die GPK-S hat im Rahmen ihrer Untersuchung der Swissair-Krise auch die Problematik von Interessenkonflikten und personellen Verflechtungen nochmals durch einen externen Experten beurteilen lassen. In ihrem Bericht vom 19. September 2002 führt sie dazu Folgendes aus: "Gemäss Abklärungen der GPK-S wurden verschiedene Massnahmen getroffen, um den Anschein der Befangenheit der Aufsichtsbehörde auszuschliessen. Die erneute Überprüfung dieser Problematik (....) ergab keine Anhaltspunkte für problematische Verflechtungen. Die GPK-S ist sich aber bewusst, dass aufgrund des kleinen Marktes und des dadurch stark konzentrierten Fachwissens im Luftfahrtbereich die Problematik von Interessenkonflikten durchaus ernst zu nehmen ist. Die oben erwähnte ständige Überprüfung der Luftfahrtaufsicht muss deshalb diese Problematik auch immer wieder einbeziehen. Das UVEK muss im Rahmen seiner Führungsverantwortung diesem sensiblen Bereich besonders Rechnung tragen."</p><p>Die GPK formulierte deshalb folgende Empfehlung: "Das UVEK überprüft im Rahmen seiner Führungsverantwortung in regelmässigen Abständen, ob das BAZL bzw. das BFU ihre Aufgaben frei von Interessenkonflikten gegenüber den beaufsichtigten Fluggesellschaften und Luftfahrtbetrieben wahrgenommen haben."</p><p>Würdigung</p><p>Obwohl die GPK-S keinen konkreten Anhaltspunkt dafür fand, dass die Weisung des Vorstehers UVEK vom 18. Dezember 1998 die nötige Unabhängigkeit des BAZL und des BFU von den zu beaufsichtigenden bzw. zu untersuchenden Unternehmungen nicht garantieren würde, erachtet der Bundesrat ihre Empfehlung als richtig: Es handelt sich hier offenkundig um einen "sensiblen Bereich", der periodisch zu überprüfen ist.</p><p>Das UVEK hat die nächste Überprüfung bereits angeordnet: Die im September 2002 bei einer niederländischen Firma in Auftrag gegebene Expertise über die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Schweiz wird u. a. auch die Stellung von BAZL und BFU gegenüber den Fluggesellschaften, der mit der Flugsicherung beauftragten Firma Skyguide und den Landesflughäfen untersuchen.</p><p>Sollte das Resultat dieser Expertise das Anliegen der Motion unterstützen, wird das UVEK dem Bundesrat entsprechende Vorschläge unterbreiten. Andernfalls gäbe es keinen Grund, eine Regelung zu ändern, die seit der letzten Revision von 1998 bereits mehreren kritischen Prüfungen durch das Parlament stand gehalten hat.</p><p>Unter diesen Umständen möchte der Bundesrat nicht bereits heute mit einer Motion auf eine bestimmte Revision festgelegt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, auf dem Weg der Gesetz- oder Verordnungsgebung Anstalten zu treffen, damit Mitarbeiter des Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) nicht gleichzeitig im Dienste einer Fluggesellschaft tätig sein dürfen.</p>
  • Verflechtungen zwischen BAZL, BFU und Fluggesellschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Weisung vom 1. Januar 2001 regelt der Vorsteher des UVEK die Tätigkeit in Flugbetriebsunternehmungen und Flugschulen für Mitarbeitende des BAZL. Diese Weisung macht die personelle Verflechtung von Beaufsichtigten und Aufsichtspersonen zum Programm: 20 Prozent ihrer Arbeitszeit müssen Mitarbeiter des BAZL in solchen Betrieben als Crewmitglied oder Fluglehrer tätig sein. Auch Untersuchungsleiter des BFU sind nebenbei in Luftfahrtbetrieben tätig. Auf die Frage von Herrn Maitre in der Fragestunde antwortete der Bundesrat, dass "grundsätzlich" die Aufsichtsfunktionen von Experten ausgeübt werden, welche in keiner Beziehung zum betreffenden Flugbetrieb stehen. Demnach gibt es auch Ausnahmen. Dies verunmöglicht aber ein objektives Untersuchungsverfahren.</p>
    • <p>Ausgangslage</p><p>Um die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, benötigen das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) u. a. Mitarbeitende, die selber Dienstflüge ausüben können und/oder über aktuelle praktische Erfahrungen aus einem Flugbetriebunternehmen oder einer Flugschule verfügen.</p><p>Zur Vornahme der Dienstflüge unterhalten das BAZL und das BFU je einen so genannten Flugdienst. Diese Flugdienste sind allerdings nicht in der Lage, allen Mitarbeitenden des BAZL und des BFU, die Dienstflüge ausüben bzw. über aktuelle praktische Erfahrung aus einem Flugbetriebsunternehmen oder einer Flugschule verfügen müssen, die zur Aufrechterhaltung der Pilotenlizenz bzw. zur Aktualisierung des Erfahrungswissens nötige Praxis zu verschaffen.</p><p>Ein vom Vorsteher des (damaligen) EVED im Jahr 1997 in Auftrag gegebenes Gutachten erkannte folgende drei theoretischen Möglichkeiten, um dem BAZL und dem BFU das nötige Fachwissen zu sichern:</p><p>- Der Bund unterhält einzig zu Übungszwecken eine eigene Luftfahrtunternehmung und beschafft auch (möglichst viele verschiedene) Flugzeuge einzig zum Zweck des Trainings. </p><p>- Das BAZL und das BFU vergeben die Erledigung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an externe Experten.</p><p>- Mitarbeitenden des BAZL und des BFU, welche die zur Ausübung ihrer Funktion notwendige fliegerische Tätigkeit bzw. praktische Erfahrung nicht im Flugdienst des Amtes ausüben bzw. erwerben können, sind im "Nebenberuf" bei einer Luftfahrtunternehmung oder einer Flugschule tätig.</p><p>Der Gutachter kam nach Abwägung der Vor- und Nachteile zum Schluss, dass (weiterhin) nur die zuletzt genannte Lösung "ernsthaft" in Betracht komme. Er empfahl allerdings verschiedene Änderungen der bis dahin gültigen Weisung vom 28. Februar 1973 mit dem Ziel, die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden.</p><p>Die heutige Regelung</p><p>Der Vorsteher des UVEK hat die Empfehlungen des Experten aufgenommen und die Tätigkeit von Bediensteten des BAZL und des BFU in Luftfahrtunternehmungen und Flugschulen mit Weisung vom 18. Dezember 1998 wie folgt neu geregelt:</p><p>- Dienstliche Tätigkeit:</p><p>Die Tätigkeit in einer Flugbetriebunternehmung oder Flugschule gilt als dienstliche Verrichtung. Die Bediensteten des BAZL und des BFU dürfen dafür von den betreffenden Unternehmen keine Entschädigung annehmen, die über den Ersatz der Spesen hinausgeht.</p><p>Bedienstete des BAZL und des BFU, die in einer Flugbetriebunternehmung oder Flugschule tätig sind, dürfen gegenüber den betreffenden Unternehmung bzw. Schule keine Amtshandlungen vornehmen.</p><p>Die Modalitäten der dienstlichen Tätigkeit in einer Flugbetriebunternehmung oder Flugschule müssen vor dem Beginn der Tätigkeit in einem Vertrag zwischen dem BAZL (bzw. dem BFU), dem Mitarbeitenden und der betreffenden Unternehmung geregelt werden.</p><p>- Nebenbeschäftigungen:</p><p>Es ist den Bediensteten des BAZL und des BFU verboten, Nebenbeschäftigungen in Flugbetriebunternehmungen, Flugschulen sowie Hersteller- und Unterhaltsbetrieben anzunehmen, welche sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen oder die sich mit dem Amt nicht vertragen.</p><p>Für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen, bedürfen die Bediensteten des BAZL und des BFU einer Bewilligung der Direktion.</p><p>Die Ausstandspflicht bei Amtshandlungen gegenüber der betreffenden Unternehmung oder Schule gilt auch bei der Nebenbeschäftigung.</p><p>Zur Kritik des Motionärs an der geltenden Regelung</p><p>Der Motionär erwähnt in der Begründung eine Weisung des Vorstehers UVEK vom 1. Januar 2001 über die Tätigkeit der Mitarbeitenden des BAZL in Flugbetriebunternehmungen und Flugschulen, welche die Verflechtung von Beaufsichtigten und Aufsichtspersonen zum Programm mache. Dazu ist Folgendes zu bemerken:</p><p>- Es gibt keine solche Weisung; die Anordnungen des Vorstehers UVEK über die Tätigkeit von Bediensteten des BAZL und des BFU in Flugbetriebunternehmungen und Flugschulen sind in der erwähnten Weisung vom 18. Dezember 1998 enthalten.</p><p>- Diese Weisung schliesst die Möglichkeit von Interessenkollisionen aus, indem sie den Bediensteten des BAZL und des BFU verbietet:</p><p>- gegenüber jener Flugbetriebunternehmung oder Flugschule Amtshandlungen vorzunehmen, in welcher sie tätig sind, und</p><p>- vom Flugbetriebunternehmen bzw. von der Flugschule eine Entschädigung entgegen zu nehmen.</p><p>Beurteilung der geltenden Regelung durch die GPK-S</p><p>Die GPK-S hat im Rahmen ihrer Untersuchung der Swissair-Krise auch die Problematik von Interessenkonflikten und personellen Verflechtungen nochmals durch einen externen Experten beurteilen lassen. In ihrem Bericht vom 19. September 2002 führt sie dazu Folgendes aus: "Gemäss Abklärungen der GPK-S wurden verschiedene Massnahmen getroffen, um den Anschein der Befangenheit der Aufsichtsbehörde auszuschliessen. Die erneute Überprüfung dieser Problematik (....) ergab keine Anhaltspunkte für problematische Verflechtungen. Die GPK-S ist sich aber bewusst, dass aufgrund des kleinen Marktes und des dadurch stark konzentrierten Fachwissens im Luftfahrtbereich die Problematik von Interessenkonflikten durchaus ernst zu nehmen ist. Die oben erwähnte ständige Überprüfung der Luftfahrtaufsicht muss deshalb diese Problematik auch immer wieder einbeziehen. Das UVEK muss im Rahmen seiner Führungsverantwortung diesem sensiblen Bereich besonders Rechnung tragen."</p><p>Die GPK formulierte deshalb folgende Empfehlung: "Das UVEK überprüft im Rahmen seiner Führungsverantwortung in regelmässigen Abständen, ob das BAZL bzw. das BFU ihre Aufgaben frei von Interessenkonflikten gegenüber den beaufsichtigten Fluggesellschaften und Luftfahrtbetrieben wahrgenommen haben."</p><p>Würdigung</p><p>Obwohl die GPK-S keinen konkreten Anhaltspunkt dafür fand, dass die Weisung des Vorstehers UVEK vom 18. Dezember 1998 die nötige Unabhängigkeit des BAZL und des BFU von den zu beaufsichtigenden bzw. zu untersuchenden Unternehmungen nicht garantieren würde, erachtet der Bundesrat ihre Empfehlung als richtig: Es handelt sich hier offenkundig um einen "sensiblen Bereich", der periodisch zu überprüfen ist.</p><p>Das UVEK hat die nächste Überprüfung bereits angeordnet: Die im September 2002 bei einer niederländischen Firma in Auftrag gegebene Expertise über die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Schweiz wird u. a. auch die Stellung von BAZL und BFU gegenüber den Fluggesellschaften, der mit der Flugsicherung beauftragten Firma Skyguide und den Landesflughäfen untersuchen.</p><p>Sollte das Resultat dieser Expertise das Anliegen der Motion unterstützen, wird das UVEK dem Bundesrat entsprechende Vorschläge unterbreiten. Andernfalls gäbe es keinen Grund, eine Regelung zu ändern, die seit der letzten Revision von 1998 bereits mehreren kritischen Prüfungen durch das Parlament stand gehalten hat.</p><p>Unter diesen Umständen möchte der Bundesrat nicht bereits heute mit einer Motion auf eine bestimmte Revision festgelegt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, auf dem Weg der Gesetz- oder Verordnungsgebung Anstalten zu treffen, damit Mitarbeiter des Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) nicht gleichzeitig im Dienste einer Fluggesellschaft tätig sein dürfen.</p>
    • Verflechtungen zwischen BAZL, BFU und Fluggesellschaften

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