Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten

ShortId
02.3494
Id
20023494
Updated
10.04.2024 08:02
Language
de
Title
Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten
AdditionalIndexing
12;Jugendarbeit;Jugendschutz;Kind;Kinderbetreuung;sexuelle Gewalt;Strafregister;Lehrkraft
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L05K1301020102, Lehrkraft
  • L04K05010113, Strafregister
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01040205, Jugendarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vorliegende Motion reiht sich in Anstrengungen ein, die der Bekämpfung der Pädokriminalität dienen sollen. Der Bundesrat ist mit der Motionärin einig, dass Pädokriminalität auf Schärfste zu verurteilen ist und dass es eine wichtige Aufgabe ist, Pädokriminalität zu bekämpfen bzw. präventiv dagegen vorzugehen.</p><p>Nach geltendem Verfassungsrecht könnte der Bund in vier Bereichen Gesetzesbestimmungen erlassen, welche für die Berechtigung zum dauernden Umgang mit Kindern in bestimmten Bereichen das Einholen eines Strafregisterauszuges oder die Abgabe einer entsprechenden Erklärung vorsehen. Es handelt sich um folgende Bereiche: Das Zivilrecht (Art. 122 BV: Vormundschaftsrecht usw.); das Strafrecht (Art. 123 BV: Strafvollzug bei Minderjährigen); die Berufsbildung (Art. 63 Abs. 1 BV: Lehrverhältnisse bei Minderjährigen) und die Sportförderung (Art. 68 BV: Vorschriften über den Jugendsport und den Sportunterricht).</p><p>Eine generelle Regelung auf Bundesebene, welche darüber hinaus das Schulwesen insgesamt, die ausserschulische Jugendarbeit im kulturellen Bereich sowie den Gesundheits- und Pflegebereich umfasst, würde dagegen die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz und damit eine Verfassungsänderung erfordern. Die Kompetenz zur Gesetzgebung im Gebiet des Strafrechtes nach Artikel 123 der Bundesverfassung ermächtigt zwar den Bund, die Führung, den Inhalt und die Verwendung des Strafregisters zu regeln, nicht aber die Ausübung von Berufen oder Tätigkeiten davon abhängig zu machen, dass keine Eintragung im Strafregister besteht und eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.</p><p>Im Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird das Berufsverbot verschärft, das in Artikel 54 des geltenden Strafgesetzbuches vorgesehen ist; diese heutige Nebenstrafe soll im revidierten Strafgesetzbuch als "andere Massnahme" ausgestaltet und auf die nicht bewilligungspflichtigen Berufe ausgedehnt werden (vgl. Art. 67 des Entwurfes). Das Berufsverbot kann für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden und erscheint darüber hinaus für viele Jahre im Strafregisterauszug. Der Schutz der Kinder ist einer der Gründe, die zur Ausdehnung dieser Bestimmung geführt haben (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2102ff.).</p><p>Weitere Gesetzes- oder gar Verfassungsänderungen in den eingangs erwähnten Bereichen sind vorstellbar. Dabei müsste das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachtet werden, was namentlich bedeutet, dass zusätzliche Massnahmen für die Prävention pädokriminellen Verhaltens auch wirklich geeignet sind.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, über die Ausdehnung des strafrechtlichen Berufsverbotes hinausgehende gesetzliche Massnahmen im Sinne der Motion und deren konkrete Ausgestaltung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich beantrage die Schaffung gesetzlicher Bestimmungen, auf deren Grundlage Einrichtungen, die mit Kindern arbeiten, von künftigen - ehrenamtlichen oder angestellten - Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei ihrer Arbeit Kontakt mit Kindern haben, verlangen können, einen Strafregisterauszug vorzulegen und ein gesamtschweizerisch standardisiertes Dokument zu unterschreiben. Dieses Dokument soll u. a. verlangen, dass die unter 25-Jährigen attestieren, nicht bereits als Minderjährige wegen pädokrimineller Vergehen verurteilt worden zu sein.</p>
  • Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorliegende Motion reiht sich in Anstrengungen ein, die der Bekämpfung der Pädokriminalität dienen sollen. Der Bundesrat ist mit der Motionärin einig, dass Pädokriminalität auf Schärfste zu verurteilen ist und dass es eine wichtige Aufgabe ist, Pädokriminalität zu bekämpfen bzw. präventiv dagegen vorzugehen.</p><p>Nach geltendem Verfassungsrecht könnte der Bund in vier Bereichen Gesetzesbestimmungen erlassen, welche für die Berechtigung zum dauernden Umgang mit Kindern in bestimmten Bereichen das Einholen eines Strafregisterauszuges oder die Abgabe einer entsprechenden Erklärung vorsehen. Es handelt sich um folgende Bereiche: Das Zivilrecht (Art. 122 BV: Vormundschaftsrecht usw.); das Strafrecht (Art. 123 BV: Strafvollzug bei Minderjährigen); die Berufsbildung (Art. 63 Abs. 1 BV: Lehrverhältnisse bei Minderjährigen) und die Sportförderung (Art. 68 BV: Vorschriften über den Jugendsport und den Sportunterricht).</p><p>Eine generelle Regelung auf Bundesebene, welche darüber hinaus das Schulwesen insgesamt, die ausserschulische Jugendarbeit im kulturellen Bereich sowie den Gesundheits- und Pflegebereich umfasst, würde dagegen die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz und damit eine Verfassungsänderung erfordern. Die Kompetenz zur Gesetzgebung im Gebiet des Strafrechtes nach Artikel 123 der Bundesverfassung ermächtigt zwar den Bund, die Führung, den Inhalt und die Verwendung des Strafregisters zu regeln, nicht aber die Ausübung von Berufen oder Tätigkeiten davon abhängig zu machen, dass keine Eintragung im Strafregister besteht und eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.</p><p>Im Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird das Berufsverbot verschärft, das in Artikel 54 des geltenden Strafgesetzbuches vorgesehen ist; diese heutige Nebenstrafe soll im revidierten Strafgesetzbuch als "andere Massnahme" ausgestaltet und auf die nicht bewilligungspflichtigen Berufe ausgedehnt werden (vgl. Art. 67 des Entwurfes). Das Berufsverbot kann für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden und erscheint darüber hinaus für viele Jahre im Strafregisterauszug. Der Schutz der Kinder ist einer der Gründe, die zur Ausdehnung dieser Bestimmung geführt haben (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2102ff.).</p><p>Weitere Gesetzes- oder gar Verfassungsänderungen in den eingangs erwähnten Bereichen sind vorstellbar. Dabei müsste das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachtet werden, was namentlich bedeutet, dass zusätzliche Massnahmen für die Prävention pädokriminellen Verhaltens auch wirklich geeignet sind.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, über die Ausdehnung des strafrechtlichen Berufsverbotes hinausgehende gesetzliche Massnahmen im Sinne der Motion und deren konkrete Ausgestaltung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich beantrage die Schaffung gesetzlicher Bestimmungen, auf deren Grundlage Einrichtungen, die mit Kindern arbeiten, von künftigen - ehrenamtlichen oder angestellten - Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei ihrer Arbeit Kontakt mit Kindern haben, verlangen können, einen Strafregisterauszug vorzulegen und ein gesamtschweizerisch standardisiertes Dokument zu unterschreiben. Dieses Dokument soll u. a. verlangen, dass die unter 25-Jährigen attestieren, nicht bereits als Minderjährige wegen pädokrimineller Vergehen verurteilt worden zu sein.</p>
    • Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten

Back to List