Konjunkturpaket: Arbeitszeitverkürzung. Verlängerung der Höchstentschädigungsdauer

ShortId
02.3499
Id
20023499
Updated
10.04.2024 10:19
Language
de
Title
Konjunkturpaket: Arbeitszeitverkürzung. Verlängerung der Höchstentschädigungsdauer
AdditionalIndexing
15;28;Versicherungsleistung;Konjunkturpolitik;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung;Arbeitszeitverkürzung;Ankurbelung der Wirtschaft
1
  • L06K070205030202, Arbeitszeitverkürzung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
  • L05K0704010202, Konjunkturpolitik
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0704010201, Ankurbelung der Wirtschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 35 Avig wird die Entschädigung bei Kurzarbeit - eher bekannt als Teilzeitarbeitslosigkeit - während maximal 12 Abrechnungsperioden (12 Monate) ausgerichtet. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.</p><p>Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit schon am 25. Juni 1997 mit Wirkung auf den 1. August des gleichen Jahres Gebrauch gemacht. Die Massnahme dauerte bis zum 30. Juni 1998.</p><p>Seit Juli dieses Jahres ist die Arbeitslosenzahl in verschiedenen Kantonen, so in Neuenburg und im Jurabogen, stark angestiegen. Seit dem Frühjahr kam es immer wieder zu Massenentlassungen. Verschiedene weitere Unternehmen haben jüngst wegen der flauen Wirtschaftslage und weil sie demnächst keinen Anspruch mehr auf die Kurzarbeitsentschädigung haben, die auf 12 Monate innerhalb von zwei Jahren begrenzt ist, weitere Massenentlassungen angekündigt.</p><p>Mit der Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung sollen nicht wenig leistungsfähige Unternehmen künstlich am Leben erhalten, sondern Produktionsmittel erhalten werden, die nicht ausgelastet sind, weil wegen der gegenwärtigen Wirtschaftslage in der Schweiz und in der ganzen Welt sich das Wachstum verzögert und zahlreiche Investitionsprojekte (die für Ausrüstungsproduzenten besonders wichtig sind) aufs Eis gelegt wurden. </p><p>Dank Kurzarbeitsentschädigungen, die eingesetzt werden, um Schwankungen auszugleichen oder zu mildern, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Unternehmen treu bleiben. Sie verhindern zudem, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitslos werden und damit in eine auch menschlich und psychologisch instabile und unsichere Lage geraten. Aus rein finanzieller Sicht wäre diese Massnahme für den Bund überdies vorteilhaft: Würde nämlich der Bundesrat die Dauer, während der er den Unternehmen Kurzarbeitsentschädigung ausrichten kann, nicht verlängern, so müsste bald die Arbeitslosenversicherung für Vollzeitarbeitslose aufkommen, was für sie deutlich teurer zu stehen käme. Ganz davon zu schweigen, dass auch die Arbeitslosenzahl steigen würde. </p><p>Die Kurzarbeitsentschädigung hat auch für die Unternehmen einen grossen Vorteil: Sie können ausgebildete und erfahrene Arbeitskräfte behalten und damit rasch auf die Nachfrage reagieren, wenn die Wirtschaft wieder anzieht.</p><p>Die Exportwirtschaft ist von der gegenwärtigen Situation am stärksten betroffen. Es geht darum, deren Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dies entspricht auch einem Anliegen der Regionalpolitik (starke Präsenz der Industrie im Jurabogen) und trägt zum künftigen Einkommen unseres Landes bei.</p><p>Die Verlängerung muss unserer Ansicht nach für das ganze Land gelten; denn die Wirtschaftslage verschlechtert sich im ganzen Land. Sollte der Bundesrat diese Massnahme nicht auf alle Kantone anwenden wollen, so müssten wenigstens die Kantone davon profitieren können, in denen die Arbeitslosenzahl seit Monaten hoch ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat anlässlich der Sitzung vom 30. September 2002 beschlossen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate zu verlängern. Damit wird die maximale Dauer der Entschädigung von 12 auf 18 Monate ausgedehnt. Diese Massnahme, welche in Artikel 57b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist, ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni 2003.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, von der Befugnis, die ihm Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) einräumt, Gebrauch zu machen und die maximale Dauer, während der Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden kann, um generell sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) zu verlängern.</p>
  • Konjunkturpaket: Arbeitszeitverkürzung. Verlängerung der Höchstentschädigungsdauer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 35 Avig wird die Entschädigung bei Kurzarbeit - eher bekannt als Teilzeitarbeitslosigkeit - während maximal 12 Abrechnungsperioden (12 Monate) ausgerichtet. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.</p><p>Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit schon am 25. Juni 1997 mit Wirkung auf den 1. August des gleichen Jahres Gebrauch gemacht. Die Massnahme dauerte bis zum 30. Juni 1998.</p><p>Seit Juli dieses Jahres ist die Arbeitslosenzahl in verschiedenen Kantonen, so in Neuenburg und im Jurabogen, stark angestiegen. Seit dem Frühjahr kam es immer wieder zu Massenentlassungen. Verschiedene weitere Unternehmen haben jüngst wegen der flauen Wirtschaftslage und weil sie demnächst keinen Anspruch mehr auf die Kurzarbeitsentschädigung haben, die auf 12 Monate innerhalb von zwei Jahren begrenzt ist, weitere Massenentlassungen angekündigt.</p><p>Mit der Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung sollen nicht wenig leistungsfähige Unternehmen künstlich am Leben erhalten, sondern Produktionsmittel erhalten werden, die nicht ausgelastet sind, weil wegen der gegenwärtigen Wirtschaftslage in der Schweiz und in der ganzen Welt sich das Wachstum verzögert und zahlreiche Investitionsprojekte (die für Ausrüstungsproduzenten besonders wichtig sind) aufs Eis gelegt wurden. </p><p>Dank Kurzarbeitsentschädigungen, die eingesetzt werden, um Schwankungen auszugleichen oder zu mildern, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Unternehmen treu bleiben. Sie verhindern zudem, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitslos werden und damit in eine auch menschlich und psychologisch instabile und unsichere Lage geraten. Aus rein finanzieller Sicht wäre diese Massnahme für den Bund überdies vorteilhaft: Würde nämlich der Bundesrat die Dauer, während der er den Unternehmen Kurzarbeitsentschädigung ausrichten kann, nicht verlängern, so müsste bald die Arbeitslosenversicherung für Vollzeitarbeitslose aufkommen, was für sie deutlich teurer zu stehen käme. Ganz davon zu schweigen, dass auch die Arbeitslosenzahl steigen würde. </p><p>Die Kurzarbeitsentschädigung hat auch für die Unternehmen einen grossen Vorteil: Sie können ausgebildete und erfahrene Arbeitskräfte behalten und damit rasch auf die Nachfrage reagieren, wenn die Wirtschaft wieder anzieht.</p><p>Die Exportwirtschaft ist von der gegenwärtigen Situation am stärksten betroffen. Es geht darum, deren Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dies entspricht auch einem Anliegen der Regionalpolitik (starke Präsenz der Industrie im Jurabogen) und trägt zum künftigen Einkommen unseres Landes bei.</p><p>Die Verlängerung muss unserer Ansicht nach für das ganze Land gelten; denn die Wirtschaftslage verschlechtert sich im ganzen Land. Sollte der Bundesrat diese Massnahme nicht auf alle Kantone anwenden wollen, so müssten wenigstens die Kantone davon profitieren können, in denen die Arbeitslosenzahl seit Monaten hoch ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat anlässlich der Sitzung vom 30. September 2002 beschlossen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate zu verlängern. Damit wird die maximale Dauer der Entschädigung von 12 auf 18 Monate ausgedehnt. Diese Massnahme, welche in Artikel 57b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist, ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni 2003.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, von der Befugnis, die ihm Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) einräumt, Gebrauch zu machen und die maximale Dauer, während der Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden kann, um generell sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) zu verlängern.</p>
    • Konjunkturpaket: Arbeitszeitverkürzung. Verlängerung der Höchstentschädigungsdauer

Back to List