Islam. Ausserhalb unserer Verfassung?
- ShortId
-
02.3504
- Id
-
20023504
- Updated
-
10.04.2024 14:03
- Language
-
de
- Title
-
Islam. Ausserhalb unserer Verfassung?
- AdditionalIndexing
-
2811;Totalitarismus;Fundamentalismus;Einbürgerung;Christentum;religiöse Diskriminierung;Recht (speziell);Gleichheit vor dem Gesetz;Gewalt;Religionsfreiheit;Islam;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L04K01060202, Islam
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L04K01010207, Gewalt
- L04K08020208, Fundamentalismus
- L04K08020228, Totalitarismus
- L03K050302, Recht (speziell)
- L04K01060201, Christentum
- L04K05020407, religiöse Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Anrufung Gottes als Einleitung der Bundesverfassung führt eine Tradition fort, die bis auf die ersten Bündnisse der Alten Eidgenossenschaft zurückgeht. Sie will daran erinnern, dass über den Menschen und dem Staat eine höhere Macht existiert. Diese Macht ist nicht nur in einem christlichen Sinn gemeint. Jede Person darf darunter das verstehen, was ihrem Glaubensbekenntnis oder ihrer Weltanschauung entspricht. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit verbietet es dem Staat, einen bestimmten Glauben für verbindlich zu erklären. Die Rechtsordnung und die staatlichen Organe haben vielmehr dafür zu sorgen, dass jede Person ihr Glaubensbekenntnis und ihre Weltanschauung frei wählen und bekennen darf.</p><p>2. Der Bundesrat vermag die Auffassung des Interpellanten, wonach der Islam als Religion allgemein gewaltbereit und nicht friedfertig sei, nicht zu teilen. Die muslimische Glaubensgemeinschaft ist zahlenmässig die drittstärkste im Lande. Tausende Mitbewohnerinnen und Mitbewohner schweizerischer wie ausländischer Nationalität, die sich zum Islam bekennen, praktizieren ihren Glauben täglich friedlich und in vollem Einklang mit unserer Rechtsordnung. Die grosse Mehrheit der islamischen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner anerkennt die Glaubens- und Gewissensfreiheit als unverzichtbare Grundlage für den gegenseitigen Respekt und das friedliche Zusammenleben von Angehörigen unterschiedlicher religiöser Bekenntnisse und Weltanschauungen. Der Bundesrat hat aber auch festgestellt, dass sich fundamentalistische und intolerante Auffassungen verschiedenster Richtungen in jüngster Zeit verstärkt bemerkbar machen. Er wird solchen gegenüber nicht indifferent bleiben und im Rahmen seiner Möglichkeiten sowie in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen auch künftig dafür sorgen, dass die schweizerische Rechtsordnung vollumfänglich durchgesetzt wird. Auf globaler Ebene setzt sich die Schweiz in vielfältigster Weise für den Schutz der Menschenrechte ein (vgl. Ziff. 4). Eine gegen die Menschenrechte und das Völkerrecht verstossende Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Personen, ganz unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ist für den Bundesrat absolut inakzeptabel. Solche Vorgänge können auch unter dem Titel der Glaubens- und Gewissensfreiheit niemals gerechtfertigt werden.</p><p>3. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sind im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (SR 141.0) geregelt. Vor Erteilung des Schweizer Bürgerrechtes wird u. a. überprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Die Einbürgerung darf nicht von einem Glaubensbekenntnis abhängig gemacht werden. Dies würde gegen die verfassungsmässige Glaubens- und Gewissensfreiheit verstossen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit als solche findet jedoch ihre Schranken in anderen Grundrechten wie z. B. dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und der Meinungsäusserungsfreiheit. Diese Grundrechte verkörpern zentrale Errungenschaften unserer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Gesellschaft. Ausländische Personen sollen sich in dieses gesellschaftliche Umfeld einfügen, ohne deswegen ihre kulturelle Eigenart preisgeben zu müssen. Personen, die unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung Gewalt anwenden oder Gewaltanwendung propagieren und sich somit nicht an die schweizerische Rechtsordnung halten, geben zu erkennen, dass sie die grundlegenden Werte unseres Zusammenlebens nicht teilen wollen. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht.</p><p>4. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein integraler Teil der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Obwohl die Schweiz ein Land mit vom Christentum geprägter Tradition ist, trifft sie keine speziellen Massnahmen zugunsten von Christinnen und Christen in der Welt. Die Schweiz verfolgt in ihrer Menschenrechtspolitik vielmehr die Förderung und Verteidigung der Grundrechte aller Menschen oder Minderheiten. Die Förderung der Menschenrechte ist Teil der Prioritäten der Aussenpolitik der Schweiz und als solche in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung festgeschrieben. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Studer 00.3115, "Verfolgung von Christen in aller Welt", vom 23. März 2000 ausgeführt hat, beteiligt sich die Schweiz aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen wie der Uno oder der OSZE, um die Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern und um jeder Form religiöser Intoleranz vorzubeugen. Die Schweiz sensibilisiert die betroffenen Staaten für Fragen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowohl auf multilateraler Ebene (Stellungnahmen, Unterstützung von Resolutionen) als auch bilateral (Demarchen allgemeiner Art oder zugunsten einzelner Fälle). Konkret verweist die Schweiz im Dialog mit anderen Staaten regelmässig auf die Einhaltung der von ihnen ratifizierten Menschenrechtsabkommen. Körperliche Strafen wie Steinigungen, Auspeitschungen oder Amputationen verstossen gemäss internationalem Pakt über bürgerliche und politische Rechte gegen die Menschenrechte. Die Schweiz kritisiert solche grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Strafen in aller Deutlichkeit, namentlich auch bei islamischen Staaten. Die verschiedenen Instrumente, die der Schweiz zur Verfügung stehen, und die Kriterien für deren Einsatz sind im Bericht des Bundesrates über die Menschenrechtspolitik der Schweiz vom 16. Februar 2000 (Antwort auf das Postulat Bäumlin vom 17. Dezember 1997) enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Schweiz leben heute etwa 330 000 Menschen islamischen Glaubens. Die Forderung nach Integration betrifft auch unsere Gesetze. Der Ruf nach staatlicher Anerkennung und Sonderregelungen für die bei uns lebenden Moslems nimmt stark zu.</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat zu folgenden Fragen:</p><p>1. Die verfassungsmässige Religions- und Glaubensfreiheit ist einer der Kerngehalte unserer Verfassung. Sind die Präambel unserer Verfassung, "Im Namen Gottes des Allmächtigen", und unsere christlich geprägte abendländische Kultur, die unsere Gesetze und Lebensweisen bestimmt und formt, für Moslems innerhalb unseres Landes und unserer Gesellschaft auch gültig?</p><p>2. Der Islam ist von seiner Ideologie her weder friedfertig, noch passt er sich den Lebensgewohnheiten anderer an. Das Ziel der islamischen Religion und Ideologie ist gemäss dem Koran eine stetige "Islamisierung" unserer Gesellschaft. Wie stellt er sich zur islamischen Gewaltbereitschaft und -ausübung innerhalb und ausserhalb unseres Landes, wobei der Tod von Christen und Juden gefordert wird?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Frage der Einbürgerung von Moslems? Der Islam wird sich nie einer anderen Religion oder Ideologie unterordnen. Innerhalb der islamischen Religion gibt es keine Glaubens- und Gewissensfreiheit. Wie werden Menschen aus dieser Religion zu unserer Verfassung und unseren Gesetzen verpflichtet?</p><p>4. Was unternimmt er in den islamischen Ländern gegen die gewaltigen Christenverfolgungen? Wie sieht er die Problematik der Gewaltanwendung in islamischen Ländern gegenüber Menschen anderen Glaubens und der brutalen Anwendung des "islamischen Rechtes", z. B. durch Steinigungen oder Gliedamputationen?</p>
- Islam. Ausserhalb unserer Verfassung?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Anrufung Gottes als Einleitung der Bundesverfassung führt eine Tradition fort, die bis auf die ersten Bündnisse der Alten Eidgenossenschaft zurückgeht. Sie will daran erinnern, dass über den Menschen und dem Staat eine höhere Macht existiert. Diese Macht ist nicht nur in einem christlichen Sinn gemeint. Jede Person darf darunter das verstehen, was ihrem Glaubensbekenntnis oder ihrer Weltanschauung entspricht. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit verbietet es dem Staat, einen bestimmten Glauben für verbindlich zu erklären. Die Rechtsordnung und die staatlichen Organe haben vielmehr dafür zu sorgen, dass jede Person ihr Glaubensbekenntnis und ihre Weltanschauung frei wählen und bekennen darf.</p><p>2. Der Bundesrat vermag die Auffassung des Interpellanten, wonach der Islam als Religion allgemein gewaltbereit und nicht friedfertig sei, nicht zu teilen. Die muslimische Glaubensgemeinschaft ist zahlenmässig die drittstärkste im Lande. Tausende Mitbewohnerinnen und Mitbewohner schweizerischer wie ausländischer Nationalität, die sich zum Islam bekennen, praktizieren ihren Glauben täglich friedlich und in vollem Einklang mit unserer Rechtsordnung. Die grosse Mehrheit der islamischen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner anerkennt die Glaubens- und Gewissensfreiheit als unverzichtbare Grundlage für den gegenseitigen Respekt und das friedliche Zusammenleben von Angehörigen unterschiedlicher religiöser Bekenntnisse und Weltanschauungen. Der Bundesrat hat aber auch festgestellt, dass sich fundamentalistische und intolerante Auffassungen verschiedenster Richtungen in jüngster Zeit verstärkt bemerkbar machen. Er wird solchen gegenüber nicht indifferent bleiben und im Rahmen seiner Möglichkeiten sowie in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen auch künftig dafür sorgen, dass die schweizerische Rechtsordnung vollumfänglich durchgesetzt wird. Auf globaler Ebene setzt sich die Schweiz in vielfältigster Weise für den Schutz der Menschenrechte ein (vgl. Ziff. 4). Eine gegen die Menschenrechte und das Völkerrecht verstossende Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Personen, ganz unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ist für den Bundesrat absolut inakzeptabel. Solche Vorgänge können auch unter dem Titel der Glaubens- und Gewissensfreiheit niemals gerechtfertigt werden.</p><p>3. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sind im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (SR 141.0) geregelt. Vor Erteilung des Schweizer Bürgerrechtes wird u. a. überprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Die Einbürgerung darf nicht von einem Glaubensbekenntnis abhängig gemacht werden. Dies würde gegen die verfassungsmässige Glaubens- und Gewissensfreiheit verstossen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit als solche findet jedoch ihre Schranken in anderen Grundrechten wie z. B. dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und der Meinungsäusserungsfreiheit. Diese Grundrechte verkörpern zentrale Errungenschaften unserer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Gesellschaft. Ausländische Personen sollen sich in dieses gesellschaftliche Umfeld einfügen, ohne deswegen ihre kulturelle Eigenart preisgeben zu müssen. Personen, die unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung Gewalt anwenden oder Gewaltanwendung propagieren und sich somit nicht an die schweizerische Rechtsordnung halten, geben zu erkennen, dass sie die grundlegenden Werte unseres Zusammenlebens nicht teilen wollen. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht.</p><p>4. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein integraler Teil der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Obwohl die Schweiz ein Land mit vom Christentum geprägter Tradition ist, trifft sie keine speziellen Massnahmen zugunsten von Christinnen und Christen in der Welt. Die Schweiz verfolgt in ihrer Menschenrechtspolitik vielmehr die Förderung und Verteidigung der Grundrechte aller Menschen oder Minderheiten. Die Förderung der Menschenrechte ist Teil der Prioritäten der Aussenpolitik der Schweiz und als solche in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung festgeschrieben. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Studer 00.3115, "Verfolgung von Christen in aller Welt", vom 23. März 2000 ausgeführt hat, beteiligt sich die Schweiz aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen wie der Uno oder der OSZE, um die Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern und um jeder Form religiöser Intoleranz vorzubeugen. Die Schweiz sensibilisiert die betroffenen Staaten für Fragen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowohl auf multilateraler Ebene (Stellungnahmen, Unterstützung von Resolutionen) als auch bilateral (Demarchen allgemeiner Art oder zugunsten einzelner Fälle). Konkret verweist die Schweiz im Dialog mit anderen Staaten regelmässig auf die Einhaltung der von ihnen ratifizierten Menschenrechtsabkommen. Körperliche Strafen wie Steinigungen, Auspeitschungen oder Amputationen verstossen gemäss internationalem Pakt über bürgerliche und politische Rechte gegen die Menschenrechte. Die Schweiz kritisiert solche grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Strafen in aller Deutlichkeit, namentlich auch bei islamischen Staaten. Die verschiedenen Instrumente, die der Schweiz zur Verfügung stehen, und die Kriterien für deren Einsatz sind im Bericht des Bundesrates über die Menschenrechtspolitik der Schweiz vom 16. Februar 2000 (Antwort auf das Postulat Bäumlin vom 17. Dezember 1997) enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Schweiz leben heute etwa 330 000 Menschen islamischen Glaubens. Die Forderung nach Integration betrifft auch unsere Gesetze. Der Ruf nach staatlicher Anerkennung und Sonderregelungen für die bei uns lebenden Moslems nimmt stark zu.</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat zu folgenden Fragen:</p><p>1. Die verfassungsmässige Religions- und Glaubensfreiheit ist einer der Kerngehalte unserer Verfassung. Sind die Präambel unserer Verfassung, "Im Namen Gottes des Allmächtigen", und unsere christlich geprägte abendländische Kultur, die unsere Gesetze und Lebensweisen bestimmt und formt, für Moslems innerhalb unseres Landes und unserer Gesellschaft auch gültig?</p><p>2. Der Islam ist von seiner Ideologie her weder friedfertig, noch passt er sich den Lebensgewohnheiten anderer an. Das Ziel der islamischen Religion und Ideologie ist gemäss dem Koran eine stetige "Islamisierung" unserer Gesellschaft. Wie stellt er sich zur islamischen Gewaltbereitschaft und -ausübung innerhalb und ausserhalb unseres Landes, wobei der Tod von Christen und Juden gefordert wird?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Frage der Einbürgerung von Moslems? Der Islam wird sich nie einer anderen Religion oder Ideologie unterordnen. Innerhalb der islamischen Religion gibt es keine Glaubens- und Gewissensfreiheit. Wie werden Menschen aus dieser Religion zu unserer Verfassung und unseren Gesetzen verpflichtet?</p><p>4. Was unternimmt er in den islamischen Ländern gegen die gewaltigen Christenverfolgungen? Wie sieht er die Problematik der Gewaltanwendung in islamischen Ländern gegenüber Menschen anderen Glaubens und der brutalen Anwendung des "islamischen Rechtes", z. B. durch Steinigungen oder Gliedamputationen?</p>
- Islam. Ausserhalb unserer Verfassung?
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