Parteipolitische Transparenz bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
- ShortId
-
02.3506
- Id
-
20023506
- Updated
-
10.04.2024 10:32
- Language
-
de
- Title
-
Parteipolitische Transparenz bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
- AdditionalIndexing
-
2811;Richter/in;Parteimitgliedschaft;Informationsverbreitung;Asylrekurskommission;Urteil
- 1
-
- L06K010801020101, Asylrekurskommission
- L04K05050201, Richter/in
- L04K08050101, Parteimitgliedschaft
- L03K050403, Urteil
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Entscheide der ARK erscheinen zuweilen befremdend. So verneinten die Richter der ARK den demokratiefeindlichen Charakter der islamisch-fundamentalistischen algerischen FIS und verhalfen damit einem islamischen Fundamentalisten zum Asyl in der Schweiz (Emark 1998 Nr. 12, S. 75ff.)!</p><p>Die ARK hat auch entschieden, dass ein libanesischer Mörder, der in seinem Heimatland zum Tode verurteilt wurde, nicht in den Heimatstaat zurückgeschickt werden darf (Emark 2000 Nr. 26, S. 225ff.); er befindet sich in der Schweiz auf freiem Fuss.</p><p>Dieses Jahr hat die ARK in einem publizierten Urteil angeführt, dass man dem Charakter der (stalinistischen kurdischen) PKK nicht gerecht werde, wenn man sie als terroristische Organisation betrachte, um dann zu entscheiden, dass die Mitgliedschaft bei der PKK kein Grund für die Asylunwürdigkeit gemäss Artikel 53 AsylG sei (Emark 2002 Nr. 9, S. 74ff.).</p><p>Vor dem Hintergrund, dass die EU die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation Kadep auf die Liste der terroristischen Organisationen gesetzt hat, sind solche Urteile nicht mehr nachvollziehbar und geeignet, die innere Sicherheit zu gefährden, weil sie für Terroristen den Anreiz schaffen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.</p><p>Bereits mit meiner Einfachen Anfrage vom 26. November 2001 hatte ich den Bundesrat auf die besorgniserregende Rechtsprechung der ARK in Bezug auf politische und religiöse Extremisten aufmerksam gemacht und wollte die Parteizugehörigkeit der Richter der ARK, die solche Urteile zu verantworten haben, in Erfahrung bringen. In seiner Antwort vom 27. Februar 2002 verweigerte der Bundesrat die Beantwortung der von mir gestellten Frage nach der Parteizugehörigkeit der Richter der ARK mit dem Argument, er kenne deren Parteizugehörigkeit nur teilweise. Dies erstaunt, sind doch Richterstellen in der Regel ausdrücklich mit parteipolitischem Proporz verbunden. Zudem liegt auch die Parteizugehörigkeit vieler Chefbeamter offen. So wurde in der "NZZ" vom 26. August 2002 der parteipolitische Standort des neuen Chefs der Hauptabteilung Asylverfahren im Bundesamt für Flüchtlinge ausdrücklich genannt.</p><p>Die Geheimniskrämerei des Bundesrates widerspricht dem sonst vom Bundesrat immer hochgehaltenen Prinzip der Transparenz. Sie widerspricht auch der vom Bundesgericht vorbildlich praktizierten Kommunikationspolitik. Dieses hat in seinen Regeln für die Namensnennung der mitwirkenden Richter in der Gerichtsberichterstattung festgehalten, dass die Journalisten schreiben dürfen, welche Bundesrichter für welche Urteile verantwortlich sind. Nicht nur das: Wenn ein Fall "eine deutliche politische Dimension aufweist", dürfen sie auch erwähnen, welcher Partei ein Richter angehört. Damit setzt das Bundesgericht Massstäbe für die ganze Schweiz und somit auch für die Asylrekurskommission. Es ist insbesondere im hochsensiblen Asylbereich wichtig, dass die Öffentlichkeit weiss, welcher Richter wie entschieden hat und ob er einer Partei angehört.</p>
- <p>Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist ein unabhängiges Spezialverwaltungsgericht, das sich in Bezug auf seine rechtsprechende Tätigkeit ausschliesslich am Gesetz zu orientieren hat. Wegen des zentralen Grundsatzes der Gewaltenteilung kann sich der Bundesrat zu den im Vorstoss verkürzt wiedergegebenen Urteilen der Kommission nicht äussern.</p><p>Die Kommission fällt ihre Urteile mit Mehrheitsbeschluss in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums ist durch einen von der Präsidentenkonferenz festgelegten Schlüssel bestimmt, der weitgehend dem Zufallsprinzip folgt. Ist eine Grundsatzfrage zu entscheiden oder eine wesentliche Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid zu beurteilen, ist zudem die Zustimmung der Mehrheit aller Richter und Richterinnen einzuholen. Bei dieser Sachlage ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass parteipolitische Bindungen von Richtern und Richterinnen Einfluss auf die Rechtsprechung der Kommission haben.</p><p>Bei der Wahl der Richter und der Richterinnen der Kommission durch den Bundesrat stehen die Fachkompetenz und die Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Dem Bundesrat ist die Parteizugehörigkeit der Richterinnen und der Richter nur in jenen Fällen bekannt, wo diese freiwillig offen gelegt wird.</p><p>Auf eine generelle Erhebung und Bekanntgabe einer allfälligen Parteizugehörigkeit der Richter und der Richterinnen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen zu verzichten. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1), die grundsätzlich nur bearbeitet werden dürfen, wenn dies in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 17 DSG).</p><p>Die Urteilsberatung erfolgt bei der ARK im Unterschied zu jener beim Bundesgericht ausnahmslos geheim, weshalb bei der Kommission eine unmittelbare journalistische Berichterstattung ausgeschlossen ist. In ihren Publikationsorganen nennen weder die ARK noch das Bundesgericht die Namen der an den publizierten Urteilen beteiligten Richter und Richterinnen. </p><p>Anders hält es das Bundesgericht allerdings mit jenen Urteilen, welche es zusätzlich integral über das Internet zugänglich macht. Dort finden sich jeweils auch die Namen der an den Urteilen beteiligten Richter und Richterinnen. Die ARK verfügt über kein vergleichbares System. Sie veröffentlicht im Internet nur jene Entscheide, die auch im Publikationsorgan (Emark) auszugsweise abgedruckt sind. Einzig ihre Grundsatzurteile werden dort integral mit Angabe der am Entscheid beteiligten Richter und Richterinnen publik gemacht.</p><p>In Artikel 104 Absatz 1 AsylG wird die Kompetenz, die Mitglieder der Kommission zu wählen und deren Stellung und Organisation festzulegen, an den Bundesrat delegiert. Die in der Motion verlangten Änderungen der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (Voark; SR 142.317) greifen mithin in eine dem Bundesrat übertragene Regelungszuständigkeit ein, was der Bundesrat in konstanter Praxis als nicht zulässig erachtet. Er lehnt die Motion deshalb ab und ist aus den oben dargelegten Gründen auch nicht bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, durch entsprechende Änderung der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (Voark; SR 142.317), die Asylrekurskommission (ARK) zu verpflichten, in ihrem einmal jährlich erscheinenden Geschäftsbericht die Parteizugehörigkeit des Kommissionspräsidenten, der Kammerpräsidenten und der ordentlichen und ausserordentlichen Richter zu veröffentlichen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat im Weiteren, durch entsprechende Änderung der Voark, die ARK zu verpflichten, bei den Urteilen, die in ihrer Entscheidsammlung (Emark) publiziert werden, die Namen der jeweils beteiligten Richter anzuführen.</p>
- Parteipolitische Transparenz bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Entscheide der ARK erscheinen zuweilen befremdend. So verneinten die Richter der ARK den demokratiefeindlichen Charakter der islamisch-fundamentalistischen algerischen FIS und verhalfen damit einem islamischen Fundamentalisten zum Asyl in der Schweiz (Emark 1998 Nr. 12, S. 75ff.)!</p><p>Die ARK hat auch entschieden, dass ein libanesischer Mörder, der in seinem Heimatland zum Tode verurteilt wurde, nicht in den Heimatstaat zurückgeschickt werden darf (Emark 2000 Nr. 26, S. 225ff.); er befindet sich in der Schweiz auf freiem Fuss.</p><p>Dieses Jahr hat die ARK in einem publizierten Urteil angeführt, dass man dem Charakter der (stalinistischen kurdischen) PKK nicht gerecht werde, wenn man sie als terroristische Organisation betrachte, um dann zu entscheiden, dass die Mitgliedschaft bei der PKK kein Grund für die Asylunwürdigkeit gemäss Artikel 53 AsylG sei (Emark 2002 Nr. 9, S. 74ff.).</p><p>Vor dem Hintergrund, dass die EU die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation Kadep auf die Liste der terroristischen Organisationen gesetzt hat, sind solche Urteile nicht mehr nachvollziehbar und geeignet, die innere Sicherheit zu gefährden, weil sie für Terroristen den Anreiz schaffen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.</p><p>Bereits mit meiner Einfachen Anfrage vom 26. November 2001 hatte ich den Bundesrat auf die besorgniserregende Rechtsprechung der ARK in Bezug auf politische und religiöse Extremisten aufmerksam gemacht und wollte die Parteizugehörigkeit der Richter der ARK, die solche Urteile zu verantworten haben, in Erfahrung bringen. In seiner Antwort vom 27. Februar 2002 verweigerte der Bundesrat die Beantwortung der von mir gestellten Frage nach der Parteizugehörigkeit der Richter der ARK mit dem Argument, er kenne deren Parteizugehörigkeit nur teilweise. Dies erstaunt, sind doch Richterstellen in der Regel ausdrücklich mit parteipolitischem Proporz verbunden. Zudem liegt auch die Parteizugehörigkeit vieler Chefbeamter offen. So wurde in der "NZZ" vom 26. August 2002 der parteipolitische Standort des neuen Chefs der Hauptabteilung Asylverfahren im Bundesamt für Flüchtlinge ausdrücklich genannt.</p><p>Die Geheimniskrämerei des Bundesrates widerspricht dem sonst vom Bundesrat immer hochgehaltenen Prinzip der Transparenz. Sie widerspricht auch der vom Bundesgericht vorbildlich praktizierten Kommunikationspolitik. Dieses hat in seinen Regeln für die Namensnennung der mitwirkenden Richter in der Gerichtsberichterstattung festgehalten, dass die Journalisten schreiben dürfen, welche Bundesrichter für welche Urteile verantwortlich sind. Nicht nur das: Wenn ein Fall "eine deutliche politische Dimension aufweist", dürfen sie auch erwähnen, welcher Partei ein Richter angehört. Damit setzt das Bundesgericht Massstäbe für die ganze Schweiz und somit auch für die Asylrekurskommission. Es ist insbesondere im hochsensiblen Asylbereich wichtig, dass die Öffentlichkeit weiss, welcher Richter wie entschieden hat und ob er einer Partei angehört.</p>
- <p>Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist ein unabhängiges Spezialverwaltungsgericht, das sich in Bezug auf seine rechtsprechende Tätigkeit ausschliesslich am Gesetz zu orientieren hat. Wegen des zentralen Grundsatzes der Gewaltenteilung kann sich der Bundesrat zu den im Vorstoss verkürzt wiedergegebenen Urteilen der Kommission nicht äussern.</p><p>Die Kommission fällt ihre Urteile mit Mehrheitsbeschluss in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums ist durch einen von der Präsidentenkonferenz festgelegten Schlüssel bestimmt, der weitgehend dem Zufallsprinzip folgt. Ist eine Grundsatzfrage zu entscheiden oder eine wesentliche Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid zu beurteilen, ist zudem die Zustimmung der Mehrheit aller Richter und Richterinnen einzuholen. Bei dieser Sachlage ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass parteipolitische Bindungen von Richtern und Richterinnen Einfluss auf die Rechtsprechung der Kommission haben.</p><p>Bei der Wahl der Richter und der Richterinnen der Kommission durch den Bundesrat stehen die Fachkompetenz und die Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Dem Bundesrat ist die Parteizugehörigkeit der Richterinnen und der Richter nur in jenen Fällen bekannt, wo diese freiwillig offen gelegt wird.</p><p>Auf eine generelle Erhebung und Bekanntgabe einer allfälligen Parteizugehörigkeit der Richter und der Richterinnen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen zu verzichten. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1), die grundsätzlich nur bearbeitet werden dürfen, wenn dies in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 17 DSG).</p><p>Die Urteilsberatung erfolgt bei der ARK im Unterschied zu jener beim Bundesgericht ausnahmslos geheim, weshalb bei der Kommission eine unmittelbare journalistische Berichterstattung ausgeschlossen ist. In ihren Publikationsorganen nennen weder die ARK noch das Bundesgericht die Namen der an den publizierten Urteilen beteiligten Richter und Richterinnen. </p><p>Anders hält es das Bundesgericht allerdings mit jenen Urteilen, welche es zusätzlich integral über das Internet zugänglich macht. Dort finden sich jeweils auch die Namen der an den Urteilen beteiligten Richter und Richterinnen. Die ARK verfügt über kein vergleichbares System. Sie veröffentlicht im Internet nur jene Entscheide, die auch im Publikationsorgan (Emark) auszugsweise abgedruckt sind. Einzig ihre Grundsatzurteile werden dort integral mit Angabe der am Entscheid beteiligten Richter und Richterinnen publik gemacht.</p><p>In Artikel 104 Absatz 1 AsylG wird die Kompetenz, die Mitglieder der Kommission zu wählen und deren Stellung und Organisation festzulegen, an den Bundesrat delegiert. Die in der Motion verlangten Änderungen der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (Voark; SR 142.317) greifen mithin in eine dem Bundesrat übertragene Regelungszuständigkeit ein, was der Bundesrat in konstanter Praxis als nicht zulässig erachtet. Er lehnt die Motion deshalb ab und ist aus den oben dargelegten Gründen auch nicht bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, durch entsprechende Änderung der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (Voark; SR 142.317), die Asylrekurskommission (ARK) zu verpflichten, in ihrem einmal jährlich erscheinenden Geschäftsbericht die Parteizugehörigkeit des Kommissionspräsidenten, der Kammerpräsidenten und der ordentlichen und ausserordentlichen Richter zu veröffentlichen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat im Weiteren, durch entsprechende Änderung der Voark, die ARK zu verpflichten, bei den Urteilen, die in ihrer Entscheidsammlung (Emark) publiziert werden, die Namen der jeweils beteiligten Richter anzuführen.</p>
- Parteipolitische Transparenz bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
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