Aufhebung des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur

ShortId
02.3513
Id
20023513
Updated
10.04.2024 12:45
Language
de
Title
Aufhebung des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur
AdditionalIndexing
2831;Kinoproduktion;Filmkunst;Interventionspolitik;Filmindustrie;Kulturförderung;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L05K0106040301, Filmkunst
  • L05K1202030501, Kinoproduktion
  • L04K12020305, Filmindustrie
  • L04K01060307, Kulturförderung
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0704010208, Interventionspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das EDI hat das Parlament getäuscht, indem es die schweizerische Filmbranche als freiwillige Mitinitiantin des Filmgesetzes präsentierte. Bundesrätin Ruth Dreifuss führte in den Parlamentsverhandlungen vom 26. November 2001 aus, wesentliche Gesetzesteile entsprächen einem Wunsch der Kinobranche selbst ("C'est la branche qui le souhaite"). Tatsächlich hat die Kinobranche nur eingelenkt, weil der Bund mit massiven, verfassungswidrigen Massnahmen drohte: etwa der Wiedereinführung der Filmeinfuhrkontingente, einer sofortigen Einführung von Lenkungsabgaben auf angelsächsische Filme, usw.</p><p>2. Als Trägerorganisation des Gesetzesvollzuges wurde die ProCinema bestimmt. Diese Organisation, deren Spitze im Vorfeld der Gesetzesberatung auch im Parlament massiv lobbiert hat, wird stimmenmässig von den Grosskinobesitzern dominiert, denn der jeweilige Stimmenanteil ist abhängig von der Umsatzabstufung. Per Gesetz werden die umsatzstarken Kinobetreiber zu Befehlserteilern und Richtern gegenüber den umsatzschwächeren bestimmt.</p><p>3. Im Weiteren zeugt das neue Filmgesetz in einem Mass von dirigistisch-interventionistischem Geist, der im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung steht. Artikel 71 Absatz 2 der Bundesverfassung kann nicht als Auftrag für die Einführung einer generellen Zensurwillkür verstanden werden, sondern einzig für punktuelle Vorschriften bezüglich extremer Filmerzeugnisse.</p><p>4. Das neue Filmgesetz widerspricht der erklärten Absicht, die Filmvielfalt in der Schweiz zu fördern. Es enthält Bestimmungen, die wettbewerbsrechtlich unhaltbar sind: DVD und Videokassetten dürfen nämlich in der Schweiz nur noch verkauft oder verliehen werden, wenn eine ausdrückliche Lizenz für den einheimischen Markt vorliegt. Dies trifft für einen beträchtlichen Anteil der bisher in der Schweiz verkauften DVD nicht zu. Betroffen sind insbesondere Filme, die in der Schweiz noch nicht im Kino zu sehen waren oder spezielle Editionen älterer Filme.</p>
  • <p>Dem bundesrätlichen Entwurf zu einem Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz; FiG; Botschaft vom 18. September 2000) lag der Vorentwurf der Experten- und Expertinnenkommission Moor zugrunde. Die Kommission Moor war durch Sachverständige in den Bereichen Regie, Produktion, Vorführung und Verleih, Fernsehen und filmkulturelle Organisationen besetzt. ProCinema, die Dachorganisation der Kino- und Verleihunternehmen, war mit einer einzigen Person, ihrem damaligen Präsidenten, vertreten. Sämtliche Organisationen der Filmbranche waren an der Vernehmlassung beteiligt. Gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag wurde auch die Eidgenössische Filmkommission, die als ausserparlamentarische Kommission beratendes Gremium des Bundesrates ist, mehrfach beigezogen. So entstand tatsächlich ein Gesetzentwurf, der in der Branche weit abgestützt war. Der Kompromiss zum 3. Kapitel "Vorschriften zur Förderung der Vielfalt öffentlich vorgeführter Filme", der nach der Rückweisung des Ständerates mit den interessierten Kreisen gefunden wurde, wurde in einem Schreiben an das Parlament nicht nur von ProCinema, sondern auch von Cinésuisse, der Dachorganisation der gesamten Filmbranche, ausdrücklich begrüsst. Das Parlament ist von der Bundesverwaltung nie getäuscht und die Branche nie bedroht worden. Die vom Motionär zitierten Massnahmen stehen dem Bund im Übrigen gar nicht zur Verfügung.</p><p>Das Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur wird durch das Eidgenössische Departement des Innern bzw. das Bundesamt für Kultur vollzogen. ProCinema hat keine hoheitlichen Vollzugsaufgaben. Zur Kontroverse bezüglich des 3. Kapitels des Filmgesetzes kam es gerade wegen dieses Punktes. Eine Reihe von Änderungsvorschlägen wollte den Branchenvereinbarungen (Art. 17 FiG) unter gewissen Voraussetzungen allgemein verbindlichen Charakter verleihen. Dagegen wehrte sich der Bundesrat. In der vom Parlament verabschiedeten Form werden Privatautonomie und subsidiäres Eingriffsrecht des Bundes sauber getrennt. Die Kino- und Verleihunternehmen haben freie Wahl: Sie können ihre gesetzlichen Pflichten durch ihre eigene Geschäftspolitik erfüllen (Art. 17 Abs. 1 lit. a FiG) oder zusätzlich durch von der Branche vereinbarte Massnahmen (Art. 17 Abs. 1 lit. b FiG). Keine Organisation hat ein Monopol. Art. 17 Abs. 2 FiG spricht ausdrücklich von "Vereinbarungen" in der Mehrzahl. Es steht den betroffenen Kino- und Verleihunternehmen frei, ob und wie sie sich organisieren wollen. Bei der Evaluation, die der Bund vornimmt, zählt nur, ob die angestrebte Angebotsvielfalt erfüllt ist.</p><p>Artikel 71 Absatz 2 der Bundesverfassung lautet: "(Der Bund) kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots erlassen." Mit dem 3. Kapitel des Filmgesetzes ist dieser Verfassungsauftrag auf eine liberale Weise erfüllt worden. Eine Ermächtigung Zensur auszuüben, kann aus den Artikeln des Filmgesetzes nicht abgeleitet werden. Die Verfassungsbestimmung zielt nicht auf "extreme Filmerzeugnisse", sondern will zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ein möglichst breites und Qualitätsansprüchen genügendes Filmangebot ermöglichen.</p><p>Mit der Revision von Artikel 12 Absatz 1bis URG folgten die eidgenössischen Räte einem Antrag aus ihrer Mitte. Der Bundesrat hatte auf die Übernahme dieser von der Kommission Moor vorgeschlagenen Bestimmung verzichtet, weil er der Auffassung war, die Frage der nationalen oder internationalen Erschöpfung des Urheberrechtes bei audiovisuellen Werkexemplaren sei im Rahmen der laufenden Bemühungen um die Revision des Urheberrechtes zu lösen und nicht bei der Totalrevision des Filmgesetzes.</p><p>Die vom Parlament verabschiedete Änderung widerspricht allerdings nicht den Zielen des Filmgesetzes. Die erheblichen Kosten einer Filmproduktion können nur refinanziert werden, wenn der Produzent den Film über mehrere Vertriebskanäle (Kino, Pay TV, Video usw.) auswerten kann. Da sich diese Auswertungsformen konkurrenzieren, muss der Produzent die Verwertungskaskade bestimmen können, sonst wird z. B. eine Kinoauswertung durch den Verkauf von DVD unterlaufen. Die Europäische Union schützt ihren Markt durch eine ähnliche Bestimmung gegen Grauimporte.</p><p>Die Angebotsvielfalt sollte nicht beeinträchtigt sein, weil die Videotheken nach Ablauf der Kinosperrfristen im Wesentlichen über dasselbe Filmangebot verfügen können, wie es in den Nachbarländern besteht. Die Rechte für DVD und Videos werden in der Regel nach Regionen oder Sprachregionen verkauft. Die Videothek kann auch im Ausland einkaufen, wenn ihr Lieferant über die Vertriebsrechte in der Schweiz verfügt. Sollte sich die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 bis URG künftig als problematisch erweisen, wird dannzumal eine Änderung des URG zu prüfen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das auf den 1. August 2002 eingeführte Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur ist aufzuheben.</p>
  • Aufhebung des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das EDI hat das Parlament getäuscht, indem es die schweizerische Filmbranche als freiwillige Mitinitiantin des Filmgesetzes präsentierte. Bundesrätin Ruth Dreifuss führte in den Parlamentsverhandlungen vom 26. November 2001 aus, wesentliche Gesetzesteile entsprächen einem Wunsch der Kinobranche selbst ("C'est la branche qui le souhaite"). Tatsächlich hat die Kinobranche nur eingelenkt, weil der Bund mit massiven, verfassungswidrigen Massnahmen drohte: etwa der Wiedereinführung der Filmeinfuhrkontingente, einer sofortigen Einführung von Lenkungsabgaben auf angelsächsische Filme, usw.</p><p>2. Als Trägerorganisation des Gesetzesvollzuges wurde die ProCinema bestimmt. Diese Organisation, deren Spitze im Vorfeld der Gesetzesberatung auch im Parlament massiv lobbiert hat, wird stimmenmässig von den Grosskinobesitzern dominiert, denn der jeweilige Stimmenanteil ist abhängig von der Umsatzabstufung. Per Gesetz werden die umsatzstarken Kinobetreiber zu Befehlserteilern und Richtern gegenüber den umsatzschwächeren bestimmt.</p><p>3. Im Weiteren zeugt das neue Filmgesetz in einem Mass von dirigistisch-interventionistischem Geist, der im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung steht. Artikel 71 Absatz 2 der Bundesverfassung kann nicht als Auftrag für die Einführung einer generellen Zensurwillkür verstanden werden, sondern einzig für punktuelle Vorschriften bezüglich extremer Filmerzeugnisse.</p><p>4. Das neue Filmgesetz widerspricht der erklärten Absicht, die Filmvielfalt in der Schweiz zu fördern. Es enthält Bestimmungen, die wettbewerbsrechtlich unhaltbar sind: DVD und Videokassetten dürfen nämlich in der Schweiz nur noch verkauft oder verliehen werden, wenn eine ausdrückliche Lizenz für den einheimischen Markt vorliegt. Dies trifft für einen beträchtlichen Anteil der bisher in der Schweiz verkauften DVD nicht zu. Betroffen sind insbesondere Filme, die in der Schweiz noch nicht im Kino zu sehen waren oder spezielle Editionen älterer Filme.</p>
    • <p>Dem bundesrätlichen Entwurf zu einem Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz; FiG; Botschaft vom 18. September 2000) lag der Vorentwurf der Experten- und Expertinnenkommission Moor zugrunde. Die Kommission Moor war durch Sachverständige in den Bereichen Regie, Produktion, Vorführung und Verleih, Fernsehen und filmkulturelle Organisationen besetzt. ProCinema, die Dachorganisation der Kino- und Verleihunternehmen, war mit einer einzigen Person, ihrem damaligen Präsidenten, vertreten. Sämtliche Organisationen der Filmbranche waren an der Vernehmlassung beteiligt. Gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag wurde auch die Eidgenössische Filmkommission, die als ausserparlamentarische Kommission beratendes Gremium des Bundesrates ist, mehrfach beigezogen. So entstand tatsächlich ein Gesetzentwurf, der in der Branche weit abgestützt war. Der Kompromiss zum 3. Kapitel "Vorschriften zur Förderung der Vielfalt öffentlich vorgeführter Filme", der nach der Rückweisung des Ständerates mit den interessierten Kreisen gefunden wurde, wurde in einem Schreiben an das Parlament nicht nur von ProCinema, sondern auch von Cinésuisse, der Dachorganisation der gesamten Filmbranche, ausdrücklich begrüsst. Das Parlament ist von der Bundesverwaltung nie getäuscht und die Branche nie bedroht worden. Die vom Motionär zitierten Massnahmen stehen dem Bund im Übrigen gar nicht zur Verfügung.</p><p>Das Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur wird durch das Eidgenössische Departement des Innern bzw. das Bundesamt für Kultur vollzogen. ProCinema hat keine hoheitlichen Vollzugsaufgaben. Zur Kontroverse bezüglich des 3. Kapitels des Filmgesetzes kam es gerade wegen dieses Punktes. Eine Reihe von Änderungsvorschlägen wollte den Branchenvereinbarungen (Art. 17 FiG) unter gewissen Voraussetzungen allgemein verbindlichen Charakter verleihen. Dagegen wehrte sich der Bundesrat. In der vom Parlament verabschiedeten Form werden Privatautonomie und subsidiäres Eingriffsrecht des Bundes sauber getrennt. Die Kino- und Verleihunternehmen haben freie Wahl: Sie können ihre gesetzlichen Pflichten durch ihre eigene Geschäftspolitik erfüllen (Art. 17 Abs. 1 lit. a FiG) oder zusätzlich durch von der Branche vereinbarte Massnahmen (Art. 17 Abs. 1 lit. b FiG). Keine Organisation hat ein Monopol. Art. 17 Abs. 2 FiG spricht ausdrücklich von "Vereinbarungen" in der Mehrzahl. Es steht den betroffenen Kino- und Verleihunternehmen frei, ob und wie sie sich organisieren wollen. Bei der Evaluation, die der Bund vornimmt, zählt nur, ob die angestrebte Angebotsvielfalt erfüllt ist.</p><p>Artikel 71 Absatz 2 der Bundesverfassung lautet: "(Der Bund) kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots erlassen." Mit dem 3. Kapitel des Filmgesetzes ist dieser Verfassungsauftrag auf eine liberale Weise erfüllt worden. Eine Ermächtigung Zensur auszuüben, kann aus den Artikeln des Filmgesetzes nicht abgeleitet werden. Die Verfassungsbestimmung zielt nicht auf "extreme Filmerzeugnisse", sondern will zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ein möglichst breites und Qualitätsansprüchen genügendes Filmangebot ermöglichen.</p><p>Mit der Revision von Artikel 12 Absatz 1bis URG folgten die eidgenössischen Räte einem Antrag aus ihrer Mitte. Der Bundesrat hatte auf die Übernahme dieser von der Kommission Moor vorgeschlagenen Bestimmung verzichtet, weil er der Auffassung war, die Frage der nationalen oder internationalen Erschöpfung des Urheberrechtes bei audiovisuellen Werkexemplaren sei im Rahmen der laufenden Bemühungen um die Revision des Urheberrechtes zu lösen und nicht bei der Totalrevision des Filmgesetzes.</p><p>Die vom Parlament verabschiedete Änderung widerspricht allerdings nicht den Zielen des Filmgesetzes. Die erheblichen Kosten einer Filmproduktion können nur refinanziert werden, wenn der Produzent den Film über mehrere Vertriebskanäle (Kino, Pay TV, Video usw.) auswerten kann. Da sich diese Auswertungsformen konkurrenzieren, muss der Produzent die Verwertungskaskade bestimmen können, sonst wird z. B. eine Kinoauswertung durch den Verkauf von DVD unterlaufen. Die Europäische Union schützt ihren Markt durch eine ähnliche Bestimmung gegen Grauimporte.</p><p>Die Angebotsvielfalt sollte nicht beeinträchtigt sein, weil die Videotheken nach Ablauf der Kinosperrfristen im Wesentlichen über dasselbe Filmangebot verfügen können, wie es in den Nachbarländern besteht. Die Rechte für DVD und Videos werden in der Regel nach Regionen oder Sprachregionen verkauft. Die Videothek kann auch im Ausland einkaufen, wenn ihr Lieferant über die Vertriebsrechte in der Schweiz verfügt. Sollte sich die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 bis URG künftig als problematisch erweisen, wird dannzumal eine Änderung des URG zu prüfen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das auf den 1. August 2002 eingeführte Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur ist aufzuheben.</p>
    • Aufhebung des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur

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