Oberaufsicht in der Treuhandbranche

ShortId
02.3514
Id
20023514
Updated
10.04.2024 11:53
Language
de
Title
Oberaufsicht in der Treuhandbranche
AdditionalIndexing
15;Kontrolle;Gewerbeaufsicht;Treuhandgesellschaft
1
  • L05K0703060207, Treuhandgesellschaft
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Was die Treuhandbranche im eigentlichen Sinn betrifft, steht der Bundesrat der Schaffung einer Oberaufsichtsbehörde skeptisch gegenüber. Eine Oberaufsicht würde voraussetzen, dass bereits eine staatliche Aufsicht über Treuhänder besteht, die mittels Oberaufsicht überwacht werden könnte: Dies ist zurzeit nicht der Fall. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Frage, ob eine Oberaufsichtsbehörde ein geeignetes Modell zur Beaufsichtigung der Treuhandbranche darstellen kann. Im Übrigen sind schon zahlreiche Bestrebungen im Gange:</p><p>Gewisse Teile der Treuhandbranche werden bereits jetzt in Sachen Geldwäscherei von der Kontrollstelle für die Bekämpfung für Geldwäscherei beaufsichtigt. Der Bundesrat hat zusätzlich Schritte eingeleitet, um eine weitergehende Aufsicht zu prüfen: Er hat am 30. November 2001 eine Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Ulrich Zimmerli eingesetzt, die u. a. den Auftrag hat, einen Vorschlag zu einer Erweiterung der prudenziellen Aufsicht (Introducing Broker, Devisenhändler, unabhängige Vermögensverwalter) auszuarbeiten. Sie hat dabei insbesondere auch die Machbarkeit namentlich in Bezug auf die Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter zu prüfen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass diese Vorschläge auch die Treuhandbranche oder zumindest Teile davon betreffen werden.</p><p>Was die Aufsicht über Revisionsstellen betrifft, ist die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) daran, einen Vorschlag für eine Reform der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken vorzubereiten. Die EBK hat im März 2001 eine Arbeitsgruppe zur Bankenprüfung und -überwachung eingesetzt. Ende 2003 ist mit der Ablieferung des Schlussberichtes zuhanden der EBK zu rechnen. Unabhängig davon hat die EBK im November 2001 entschieden, in ihrem Sekretariat eine Abteilung von Spezialisten zu bilden, die sich ausschliesslich mit der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken und Effektenhändler befasst.</p><p>Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei beaufsichtigt die Arbeit der bei ihr für GwG-Revisionen akkreditierten Revisionsstellen, indem sie die GwG-Revisionen periodisch selber durchführt. Im Weiteren kann die Kontrollstelle von einer GwG-Revisionsstelle verlangen, dass diese ihr die Arbeitspapiere der GwG-Revision zustellt, wodurch sie sich ein Bild über die getätigten Prüfhandlungen machen kann. Das Prüfkonzept, die Arbeitspapiere und der Mindestinhalt des Berichtes sind von der Kontrollstelle vorgegeben.</p><p>Auch die Treuhand-Kammer ist die Frage der Überwachung der Revisionsstellen angegangen. Sie hat Richtlinien zur externen Qualitätskontrolle in der schweizerischen Wirtschaftsprüfung erarbeitet. Der Entwurf sieht die Schaffung einer Aufsichtsbehörde vor, welche über das Verfahren der auf einer "Peer review" basierenden externen Qualitätskontrolle wacht. Die Umsetzung einer externen Qualitätskontrolle setzt voraus, dass der zuständige externe Prüfer Einblick in die kundenspezifischen Arbeitspapiere der zu prüfenden Revisionsstelle nehmen kann. Die im geltenden Recht statuierte Verschwiegenheitspflicht des Revisors (Art. 730 OR) steht der Durchsicht dieser Unterlagen durch einen Dritten und somit der Anwendung der Richtlinien allerdings entgegen. Die Bestimmung wird daher überprüft werden müssen.</p><p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 beschlossen, den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) umfassend zu überarbeiten. Dem Bundesrat soll bereits im Frühjahr 2004 eine Botschaft vorgelegt werden. Bei der Überarbeitung des Vorentwurfes RRG gilt es gemäss den Vorgaben des Bundesrates, den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Im Bereich der Revision betrifft dies insbesondere die Empfehlung der EU-Kommission zu den Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung und den Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA), welcher in den USA als Reaktion auf verschiedene Bilanzskandale bei börsenkotierten Gesellschaften erlassen wurde.</p><p>Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Privatwirtschaft prüft zurzeit, wie eine schweizerische Aufsicht über Revisoren ausgestaltet werden müsste, damit sie von den USA im Rahmen des SOA als gleichwertig anerkannt werden könnte. Verschiedene Staaten, so auch die Schweiz, verlangen in Gesprächen mit der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Corporate Governance-Systeme. Die SEC beabsichtigt allgemeingültige Kriterien festzusetzen, die auf alle vom Geltungsbereich des SOA erfassten ausländischen Gesellschaften und Revisoren Anwendung finden sollen. Sobald diese Kriterien feststehen, wird das schweizerische System zur Qualitätssicherung mit dieser Lösung abzustimmen sein. Falls sich ein dringliches Vorgehen als nötig und sinnvoll erweist, wird der Bundesrat die entsprechenden Vorschriften dem Parlament zeitlich vorgezogen unterbreiten bzw. allenfalls im Rahmen der Botschaft zum RRG als separate Vorlage ausgestalten. Allerdings ist auch eine Integration in ein Gesetzgebungsverfahren denkbar, das sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet (so etwa in die Revision des GmbH-Rechtes).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die Schaffung einer Oberaufsichtsbehörde im Bereich der Treuhandbranche?</p>
  • Oberaufsicht in der Treuhandbranche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Was die Treuhandbranche im eigentlichen Sinn betrifft, steht der Bundesrat der Schaffung einer Oberaufsichtsbehörde skeptisch gegenüber. Eine Oberaufsicht würde voraussetzen, dass bereits eine staatliche Aufsicht über Treuhänder besteht, die mittels Oberaufsicht überwacht werden könnte: Dies ist zurzeit nicht der Fall. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Frage, ob eine Oberaufsichtsbehörde ein geeignetes Modell zur Beaufsichtigung der Treuhandbranche darstellen kann. Im Übrigen sind schon zahlreiche Bestrebungen im Gange:</p><p>Gewisse Teile der Treuhandbranche werden bereits jetzt in Sachen Geldwäscherei von der Kontrollstelle für die Bekämpfung für Geldwäscherei beaufsichtigt. Der Bundesrat hat zusätzlich Schritte eingeleitet, um eine weitergehende Aufsicht zu prüfen: Er hat am 30. November 2001 eine Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Ulrich Zimmerli eingesetzt, die u. a. den Auftrag hat, einen Vorschlag zu einer Erweiterung der prudenziellen Aufsicht (Introducing Broker, Devisenhändler, unabhängige Vermögensverwalter) auszuarbeiten. Sie hat dabei insbesondere auch die Machbarkeit namentlich in Bezug auf die Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter zu prüfen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass diese Vorschläge auch die Treuhandbranche oder zumindest Teile davon betreffen werden.</p><p>Was die Aufsicht über Revisionsstellen betrifft, ist die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) daran, einen Vorschlag für eine Reform der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken vorzubereiten. Die EBK hat im März 2001 eine Arbeitsgruppe zur Bankenprüfung und -überwachung eingesetzt. Ende 2003 ist mit der Ablieferung des Schlussberichtes zuhanden der EBK zu rechnen. Unabhängig davon hat die EBK im November 2001 entschieden, in ihrem Sekretariat eine Abteilung von Spezialisten zu bilden, die sich ausschliesslich mit der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken und Effektenhändler befasst.</p><p>Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei beaufsichtigt die Arbeit der bei ihr für GwG-Revisionen akkreditierten Revisionsstellen, indem sie die GwG-Revisionen periodisch selber durchführt. Im Weiteren kann die Kontrollstelle von einer GwG-Revisionsstelle verlangen, dass diese ihr die Arbeitspapiere der GwG-Revision zustellt, wodurch sie sich ein Bild über die getätigten Prüfhandlungen machen kann. Das Prüfkonzept, die Arbeitspapiere und der Mindestinhalt des Berichtes sind von der Kontrollstelle vorgegeben.</p><p>Auch die Treuhand-Kammer ist die Frage der Überwachung der Revisionsstellen angegangen. Sie hat Richtlinien zur externen Qualitätskontrolle in der schweizerischen Wirtschaftsprüfung erarbeitet. Der Entwurf sieht die Schaffung einer Aufsichtsbehörde vor, welche über das Verfahren der auf einer "Peer review" basierenden externen Qualitätskontrolle wacht. Die Umsetzung einer externen Qualitätskontrolle setzt voraus, dass der zuständige externe Prüfer Einblick in die kundenspezifischen Arbeitspapiere der zu prüfenden Revisionsstelle nehmen kann. Die im geltenden Recht statuierte Verschwiegenheitspflicht des Revisors (Art. 730 OR) steht der Durchsicht dieser Unterlagen durch einen Dritten und somit der Anwendung der Richtlinien allerdings entgegen. Die Bestimmung wird daher überprüft werden müssen.</p><p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 beschlossen, den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) umfassend zu überarbeiten. Dem Bundesrat soll bereits im Frühjahr 2004 eine Botschaft vorgelegt werden. Bei der Überarbeitung des Vorentwurfes RRG gilt es gemäss den Vorgaben des Bundesrates, den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Im Bereich der Revision betrifft dies insbesondere die Empfehlung der EU-Kommission zu den Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung und den Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA), welcher in den USA als Reaktion auf verschiedene Bilanzskandale bei börsenkotierten Gesellschaften erlassen wurde.</p><p>Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Privatwirtschaft prüft zurzeit, wie eine schweizerische Aufsicht über Revisoren ausgestaltet werden müsste, damit sie von den USA im Rahmen des SOA als gleichwertig anerkannt werden könnte. Verschiedene Staaten, so auch die Schweiz, verlangen in Gesprächen mit der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Corporate Governance-Systeme. Die SEC beabsichtigt allgemeingültige Kriterien festzusetzen, die auf alle vom Geltungsbereich des SOA erfassten ausländischen Gesellschaften und Revisoren Anwendung finden sollen. Sobald diese Kriterien feststehen, wird das schweizerische System zur Qualitätssicherung mit dieser Lösung abzustimmen sein. Falls sich ein dringliches Vorgehen als nötig und sinnvoll erweist, wird der Bundesrat die entsprechenden Vorschriften dem Parlament zeitlich vorgezogen unterbreiten bzw. allenfalls im Rahmen der Botschaft zum RRG als separate Vorlage ausgestalten. Allerdings ist auch eine Integration in ein Gesetzgebungsverfahren denkbar, das sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet (so etwa in die Revision des GmbH-Rechtes).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die Schaffung einer Oberaufsichtsbehörde im Bereich der Treuhandbranche?</p>
    • Oberaufsicht in der Treuhandbranche

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