Optimierung der Strukturverbesserungsmassnahmen ohne Mehrkosten für die Bundeskasse

ShortId
02.3526
Id
20023526
Updated
10.04.2024 07:58
Language
de
Title
Optimierung der Strukturverbesserungsmassnahmen ohne Mehrkosten für die Bundeskasse
AdditionalIndexing
55;landwirtschaftlicher Betrieb;staatlicher Landwirtschaftsbetrieb;Bodenrecht;Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe;Bauordnung;Agrarstrukturpolitik;landwirtschaftliches Grundeigentum
1
  • L04K14010402, Agrarstrukturpolitik
  • L05K1401040207, Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
  • L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L05K1401050306, staatlicher Landwirtschaftsbetrieb
  • L04K01020405, Bodenrecht
  • L05K0102030102, Bauordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Öffnung der Märkte in der Landwirtschaft ist bisher eine eher einseitige Massnahme geblieben. Bis anhin konnten die für die landwirtschaftliche Produktion relevanten Kosten nicht gesenkt werden. Hier besteht Handlungsbedarf. Statt immer neue Vorschriften zu erlassen, gilt es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zugunsten des unternehmerischen Freiraumes der Landwirtschaft zu lockern. Daher gilt es, im Bereich der Investitionshilfen zur Strukturverbesserung seit langem überholte und der heutigen Realität nicht mehr angepasste Vorschriften zugunsten der Landwirtschaft als auch des Baugewerbes unverzüglich anzupassen.</p><p>1. Pauschalansätze (Art. 19 und 46 SVV)</p><p>Die in Artikel 19 und 46 der SVV vorgegebenen maximalen Beiträge bzw. Investitionskredite bei Ökonomiegebäuden für Raufutterverzehrer werden mit den derzeit gültigen Ansätzen der PAUV noch nicht ausgeschöpft. Die heute gültigen Pauschalen liegen je nach Zone und Art der Investitionshilfe bei 60 bis 78 Prozent der maximal möglichen Ansätze. Angesichts der nach wie vor hohen Baukosten, der rückläufigen Einkommen im Bereich der Rindviehhaltung und der Milchproduktion sowie der vorhandenen Mittel, insbesondere im Bereich der Investitionskredite, sollten diese Ansätze bis zum Niveau der bundesrätlichen Verordnung SVV angehoben werden. Der Rahmenkredit für die Strukturverbesserungen ist von dieser Massnahme nicht betroffen.</p><p>2. Gleichbehandlung von Pächtern von Betrieben der öffentlichen Hand (Art. 9 SVV)</p><p>Unter bestimmten Bedingungen können gemäss der Strukturverbesserungsverordnung auch Pächter Strukturhilfen beanspruchen. Mit Artikel 9 Absatz 2 SVV werden aber Pächter von Betrieben juristischer Personen oder der öffentlichen Hand gegenüber Pächtern von natürlichen Personen benachteiligt, indem für diese Betriebe ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens fünfzig Jahren errichtet werden muss. Im Gegensatz dazu wird von den übrigen Pächtern nur ein zwanzigjähriges Baurecht verlangt.</p><p>Um diese Unterschiede anzugleichen, muss die Mindestdauer für ein selbstständiges und dauerndes Baurecht bei Betrieben im Eigentum von juristischen Personen oder der öffentlichen Hand auf dreissig Jahre reduziert werden. Es ist sinnvoll, ein selbstständiges und dauerndes Baurecht zu verlangen, damit die Pächterinvestitionen auch grundpfandrechtlich belehnt werden können.</p><p>3. Kubische Begrenzung für landwirtschaftliche Wohnhäuser</p><p>Gemäss PAUV darf ein neues Wohnhaus für eine Betriebsleiterfamilie nicht über 900 Kubikmeter umbauten Raum ausweisen. Wenn keine Garage enthalten ist, muss die Kubatur sogar um 50 Kubikmeter reduziert werden. Auf die Betriebsgrösse wird keine Rücksicht genommen. Diese Begrenzungen wirken zu einschränkend. In Gegenden mit Gestaltungsvorschriften vom Natur- und Heimatschutz (z. B. Steildachvorschrift), können die ausgewiesenen Raumbedürfnisse kaum abgedeckt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Landwirtschaftsbetrieb in einem Wohnhaus - im Unterschied zu einer nichtlandwirtschaftlichen Familie - verschiedene betriebsnotwendige Räume unterbringen muss (Umkleide- und Waschgelegenheit, Betriebsbüro, Angestelltenzimmer usw.). Zudem haben viele Bauernfamilien erfreulicherweise mehr Kinder als die schweizerische Durchschnittsfamilie. Aus den erwähnten Gründen muss die Begrenzung der kubischen Grösse von landwirtschaftlichen Wohnhäusern nach oben angepasst werden. </p><p>4. Streichung der Bestimmung betreffend Preislimiten bei Betriebsübernahmen ausserhalb der Familie und Landkäufen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVV)</p><p>Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Strukturverbesserungsverordnung dürfen keine Investitionshilfen gewährt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre Landkäufe über dem achtfachen Ertragswert getätigt wurden bzw. ein ganzer Betrieb über dem zweieinhalbfachen Ertragswert erworben wurde. Mit dieser ominösen Limite werden initiative Landwirte für neue Investitionen bei den Strukturhilfen ausgeschlossen, weil sie in den letzten Jahren einen Landkauf tätigten. Nachdem mit dem Bundesgesetz zum bäuerlichen Bodenrecht eine Preislimitierung besteht, braucht es im Rahmen der SVV nicht noch weitere Limiten. Die Bestimmung ist ersatzlos zu streichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass das neue Landwirtschaftsgesetz (LwG) auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und eine Revision dieses Gesetzes in der Wintersession im Parlament behandelt wird (02.046, Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, Agrarpolitik 2007, vom 29. Mai 2002; Erstrat ist der Ständerat). </p><p>Zu den einzelnen Forderungen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat eine Arbeitsgruppe unter der Leitung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon, eingesetzt, welche anhand von ausgeführten Bauobjekten der letzten Jahre deren abgerechnete Baukosten ermittelt. Sobald die Ergebnisse dieser Studie verfügbar sind, werden die Ansätze in den Artikeln 19 und 46 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) sowie die Pauschalen der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) überprüft. Eine Änderung der Ansätze, im Rahmen der Anpassungen der massgeblichen Verordnungen an die Revision des LwG, kann jedoch nicht vor Ende 2003 erwartet werden.</p><p>Bei den Alpgebäuden hat das Bundesamt für Landwirtschaft die Pauschalen für Investitionskredite auf den 1. Januar 2002 so weit angepasst, wie dies Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der SVV zulässt. </p><p>2. Gestützt auf eine Eingabe des Schweizerischen Pächterverbandes wurde bereits eine Senkung der minimalen Baurechtsdauer von 50 auf 30 Jahre im Rahmen der "AP 2007" in Aussicht gestellt. Der Bundesrat wird bei der anstehenden Überarbeitung der SVV eine Senkung der minimalen Baurechtsdauer von 50 auf 30 Jahre prüfen.</p><p>3. Landwirte, die zum Bau des Wohnhauses öffentliche Mittel (Investitionskredite) beanspruchen, sollen sich sowohl in der Grösse als auch in der Ausgestaltung einer gewissen Zurückhaltung befleissigen. Unter diesem Aspekt wurde eine kubische Begrenzung festgelegt. Rückmeldungen aus verschiedenen Kantonen zeigen, dass die gesetzten Limiten vernünftige Neubauten zulassen, sofern eine geschickte Raumeinteilung geplant wird. </p><p>4. Die in der SVV geregelte Preislimitierung hat in mehreren Fällen dazu geführt, dass der Erwerb eines Grundstückes oder eines Heimwesens günstiger als ursprünglich geplant erfolgen konnte. Eine Streichung oder eine Erhöhung dieser Limiten würde in vielen Fällen zu höheren Kaufpreisen führen. Hohe Kaufpreise wirken sich negativ auf die Verschuldung sowie das Einkommen der Landwirte aus. Eine Änderung dieser Bestimmung drängt sich nicht auf und wäre vielmehr kontraproduktiv für die Landwirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 und 2 anzunehmen und die Punkte 3 und 4 des Postulates abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Strukturverbesserungsverordnung (SVV) und die Verordnung über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) in den folgenden Bereichen den heutigen Bedürfnissen unverzüglich anzupassen:</p><p>1. Pauschalansätze (Art. 19 und 46 SVV);</p><p>2. Gleichbehandlung von Pächtern von Betrieben der öffentlichen Hand (Art. 9 SVV);</p><p>3. kubische Begrenzung für landwirtschaftliche Wohnhäuser (PAUV);</p><p>4. Preislimiten bei Betriebsübernahmen und Landzukäufen (Art. 5 SVV).</p>
  • Optimierung der Strukturverbesserungsmassnahmen ohne Mehrkosten für die Bundeskasse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Öffnung der Märkte in der Landwirtschaft ist bisher eine eher einseitige Massnahme geblieben. Bis anhin konnten die für die landwirtschaftliche Produktion relevanten Kosten nicht gesenkt werden. Hier besteht Handlungsbedarf. Statt immer neue Vorschriften zu erlassen, gilt es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zugunsten des unternehmerischen Freiraumes der Landwirtschaft zu lockern. Daher gilt es, im Bereich der Investitionshilfen zur Strukturverbesserung seit langem überholte und der heutigen Realität nicht mehr angepasste Vorschriften zugunsten der Landwirtschaft als auch des Baugewerbes unverzüglich anzupassen.</p><p>1. Pauschalansätze (Art. 19 und 46 SVV)</p><p>Die in Artikel 19 und 46 der SVV vorgegebenen maximalen Beiträge bzw. Investitionskredite bei Ökonomiegebäuden für Raufutterverzehrer werden mit den derzeit gültigen Ansätzen der PAUV noch nicht ausgeschöpft. Die heute gültigen Pauschalen liegen je nach Zone und Art der Investitionshilfe bei 60 bis 78 Prozent der maximal möglichen Ansätze. Angesichts der nach wie vor hohen Baukosten, der rückläufigen Einkommen im Bereich der Rindviehhaltung und der Milchproduktion sowie der vorhandenen Mittel, insbesondere im Bereich der Investitionskredite, sollten diese Ansätze bis zum Niveau der bundesrätlichen Verordnung SVV angehoben werden. Der Rahmenkredit für die Strukturverbesserungen ist von dieser Massnahme nicht betroffen.</p><p>2. Gleichbehandlung von Pächtern von Betrieben der öffentlichen Hand (Art. 9 SVV)</p><p>Unter bestimmten Bedingungen können gemäss der Strukturverbesserungsverordnung auch Pächter Strukturhilfen beanspruchen. Mit Artikel 9 Absatz 2 SVV werden aber Pächter von Betrieben juristischer Personen oder der öffentlichen Hand gegenüber Pächtern von natürlichen Personen benachteiligt, indem für diese Betriebe ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens fünfzig Jahren errichtet werden muss. Im Gegensatz dazu wird von den übrigen Pächtern nur ein zwanzigjähriges Baurecht verlangt.</p><p>Um diese Unterschiede anzugleichen, muss die Mindestdauer für ein selbstständiges und dauerndes Baurecht bei Betrieben im Eigentum von juristischen Personen oder der öffentlichen Hand auf dreissig Jahre reduziert werden. Es ist sinnvoll, ein selbstständiges und dauerndes Baurecht zu verlangen, damit die Pächterinvestitionen auch grundpfandrechtlich belehnt werden können.</p><p>3. Kubische Begrenzung für landwirtschaftliche Wohnhäuser</p><p>Gemäss PAUV darf ein neues Wohnhaus für eine Betriebsleiterfamilie nicht über 900 Kubikmeter umbauten Raum ausweisen. Wenn keine Garage enthalten ist, muss die Kubatur sogar um 50 Kubikmeter reduziert werden. Auf die Betriebsgrösse wird keine Rücksicht genommen. Diese Begrenzungen wirken zu einschränkend. In Gegenden mit Gestaltungsvorschriften vom Natur- und Heimatschutz (z. B. Steildachvorschrift), können die ausgewiesenen Raumbedürfnisse kaum abgedeckt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Landwirtschaftsbetrieb in einem Wohnhaus - im Unterschied zu einer nichtlandwirtschaftlichen Familie - verschiedene betriebsnotwendige Räume unterbringen muss (Umkleide- und Waschgelegenheit, Betriebsbüro, Angestelltenzimmer usw.). Zudem haben viele Bauernfamilien erfreulicherweise mehr Kinder als die schweizerische Durchschnittsfamilie. Aus den erwähnten Gründen muss die Begrenzung der kubischen Grösse von landwirtschaftlichen Wohnhäusern nach oben angepasst werden. </p><p>4. Streichung der Bestimmung betreffend Preislimiten bei Betriebsübernahmen ausserhalb der Familie und Landkäufen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVV)</p><p>Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Strukturverbesserungsverordnung dürfen keine Investitionshilfen gewährt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre Landkäufe über dem achtfachen Ertragswert getätigt wurden bzw. ein ganzer Betrieb über dem zweieinhalbfachen Ertragswert erworben wurde. Mit dieser ominösen Limite werden initiative Landwirte für neue Investitionen bei den Strukturhilfen ausgeschlossen, weil sie in den letzten Jahren einen Landkauf tätigten. Nachdem mit dem Bundesgesetz zum bäuerlichen Bodenrecht eine Preislimitierung besteht, braucht es im Rahmen der SVV nicht noch weitere Limiten. Die Bestimmung ist ersatzlos zu streichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass das neue Landwirtschaftsgesetz (LwG) auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und eine Revision dieses Gesetzes in der Wintersession im Parlament behandelt wird (02.046, Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, Agrarpolitik 2007, vom 29. Mai 2002; Erstrat ist der Ständerat). </p><p>Zu den einzelnen Forderungen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat eine Arbeitsgruppe unter der Leitung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon, eingesetzt, welche anhand von ausgeführten Bauobjekten der letzten Jahre deren abgerechnete Baukosten ermittelt. Sobald die Ergebnisse dieser Studie verfügbar sind, werden die Ansätze in den Artikeln 19 und 46 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) sowie die Pauschalen der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) überprüft. Eine Änderung der Ansätze, im Rahmen der Anpassungen der massgeblichen Verordnungen an die Revision des LwG, kann jedoch nicht vor Ende 2003 erwartet werden.</p><p>Bei den Alpgebäuden hat das Bundesamt für Landwirtschaft die Pauschalen für Investitionskredite auf den 1. Januar 2002 so weit angepasst, wie dies Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der SVV zulässt. </p><p>2. Gestützt auf eine Eingabe des Schweizerischen Pächterverbandes wurde bereits eine Senkung der minimalen Baurechtsdauer von 50 auf 30 Jahre im Rahmen der "AP 2007" in Aussicht gestellt. Der Bundesrat wird bei der anstehenden Überarbeitung der SVV eine Senkung der minimalen Baurechtsdauer von 50 auf 30 Jahre prüfen.</p><p>3. Landwirte, die zum Bau des Wohnhauses öffentliche Mittel (Investitionskredite) beanspruchen, sollen sich sowohl in der Grösse als auch in der Ausgestaltung einer gewissen Zurückhaltung befleissigen. Unter diesem Aspekt wurde eine kubische Begrenzung festgelegt. Rückmeldungen aus verschiedenen Kantonen zeigen, dass die gesetzten Limiten vernünftige Neubauten zulassen, sofern eine geschickte Raumeinteilung geplant wird. </p><p>4. Die in der SVV geregelte Preislimitierung hat in mehreren Fällen dazu geführt, dass der Erwerb eines Grundstückes oder eines Heimwesens günstiger als ursprünglich geplant erfolgen konnte. Eine Streichung oder eine Erhöhung dieser Limiten würde in vielen Fällen zu höheren Kaufpreisen führen. Hohe Kaufpreise wirken sich negativ auf die Verschuldung sowie das Einkommen der Landwirte aus. Eine Änderung dieser Bestimmung drängt sich nicht auf und wäre vielmehr kontraproduktiv für die Landwirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 und 2 anzunehmen und die Punkte 3 und 4 des Postulates abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Strukturverbesserungsverordnung (SVV) und die Verordnung über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) in den folgenden Bereichen den heutigen Bedürfnissen unverzüglich anzupassen:</p><p>1. Pauschalansätze (Art. 19 und 46 SVV);</p><p>2. Gleichbehandlung von Pächtern von Betrieben der öffentlichen Hand (Art. 9 SVV);</p><p>3. kubische Begrenzung für landwirtschaftliche Wohnhäuser (PAUV);</p><p>4. Preislimiten bei Betriebsübernahmen und Landzukäufen (Art. 5 SVV).</p>
    • Optimierung der Strukturverbesserungsmassnahmen ohne Mehrkosten für die Bundeskasse

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