Befreiung der landwirtschaftlichen Urproduktion von der LSVA

ShortId
02.3535
Id
20023535
Updated
10.04.2024 08:09
Language
de
Title
Befreiung der landwirtschaftlichen Urproduktion von der LSVA
AdditionalIndexing
55;Steuerbefreiung;Güterverkehr auf der Strasse;Tiertransport;Schwerverkehrsabgabe;landwirtschaftliche Produkte
1
  • L02K1402, landwirtschaftliche Produkte
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K18010217, Tiertransport
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gegen den dramatischen Preiszusammenbruch in der schweizerischen Landwirtschaft muss gemäss Bundesrat durch Kostensenkungen und Eigeninitiative Widerstand geleistet werden. Vonseiten der Landwirtschaft ist trotz aller Anstrengung kaum mehr zu erwarten, da alle kostensenkenden Massnahmen durch neue Auflagen und Regulierungen vonseiten Bund und Kantonen sofort wieder zunichte gemacht werden.</p><p>Die LSVA, der Volk und Stände am 27. September 1998 zugestimmt haben, unterläuft die vom Bundesrat gesteckte Zielsetzung, die Produktionskosten zu senken. Die LSVA auf den Transporten ab Hof in die Verarbeitungszentren verursacht der Landwirtschaft Kosten in Millionenhöhe und ist im Zusammenhang mit den ständig schrumpfenden Durchschnittseinkommen in der Landwirtschaft für diese nicht mehr tragbar. Nur durch diese Art von Kostensenkungsmassnahmen kann das vom Bund gesteckte Ziel auch tatsächlich erreicht werden. Ebenfalls können die Konsumierenden von der Befreiung dieser Transporte von der LSVA profitieren, da weitere Kostensteigerungen der landwirtschaftlichen Rohstoffe verhindert werden können.</p>
  • <p>Massgebend für die Gewährung einer Befreiung von der LSVA, wie sie der Motionär für Transporte der Urproduktion der Landwirtschaft verlangt, sind die Vorgaben des Gesetzes, des Parlamentes und der Botschaft. Diese Vorgaben erlauben es, dem besonderen Status der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. So wurden deren Fahrzeuge (d. h. die mit einem grünen Nummernschild immatrikulierten) vollständig von der Abgabe befreit. Dies gilt auch für Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, denen die Abfuhr von Produkten von landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieben zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer gemäss Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c der Verkehrsregelnverordnung gestattet ist. Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten sind demgegenüber für Fahrzeuge mit grünen Nummernschildern untersagt. Aber auch in diesem Bereich greifen Massnahmen zur Senkung der Transportkosten. Diese bestehen einerseits in der Reduktion der Abgabesätze für auf den Transport spezifischer landwirtschaftlicher Produkte (Milch, Vieh) konzipierte Fahrzeuge um 25 Prozent. Andererseits kann auch im Bereich des Transportes landwirtschaftlicher Güter von der Anhebung der Gewichtslimiten profitiert werden. Auf diesem Weg lassen sich die anfallenden Kosten zumindest teilweise kompensieren.</p><p>Aus diesen Gründen sind die Anliegen der Landwirtschaft in der Gesetzgebung zur LSVA ausreichend berücksichtigt. Die vorhandenen Probleme im Agrarsektor sind nicht auf die Einführung dieser Abgabe zurückzuführen und können dementsprechend auch nicht durch weitergehende Erleichterungen in diesem Bereich gelöst werden. Der Nationalrat hat sich überdies bereits bei früherer Gelegenheit mit der Materie befasst (Motion Kunz 99.3120, Befreiung der Urproduktion-Transporte von der LSVA) und weitergehende Konzessionen selbst abgelehnt. Die folgenden, im Wesentlichen bereits damals angeführten Gründe haben unverändert ihre Gültigkeit:</p><p>1. Bei einer grosszügigen Gewährung von Ausnahmen würde die gesetzliche Vorgabe nach verursachergerechter Anlastung der ungedeckten Kosten unterlaufen. Dementsprechend wurde auch in der Botschaft und in der parlamentarischen Beratung explizit eine restriktive Handhabung des Ausnahmeregimes gefordert. Mit der Ablehnung verschiedener Vorstösse, welche auf eine Lockerung des Ausnahmeregimes zielten, hat das Parlament diese restriktive Haltung bestätigt.</p><p>2. Eine Befreiung nach der Art des transportierten Gutes, wie dies vom Motionär verlangt wird, wäre im Vollzug mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden und nur mit einem enormen bürokratischen Aufwand realisierbar. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo es sich um eine ganze Kategorie von Gütern handelt, deren Festlegung einen grossen Interpretationsspielraum offen lässt.</p><p>3. Die LSVA hat auch zum Ziel, die Marktchancen der Bahn zu verbessern. Da sich zumindest ein Teil der landwirtschaftlichen Urprodukte durchaus für den Transport mit der Bahn eignen, würde die Befreiung der entsprechenden Transporte von der LSVA diesem Ziel zuwiderlaufen.</p><p>Schliesslich sprechen auch rechtliche Überlegungen gegen die Annahme der Motion:</p><p>- Das Gesetz geht vom Grundsatz der Befreiung bestimmter Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkategorien aus. Die verlangte Befreiung des Transportes bestimmter Güter wäre deshalb zumindest bei streng rechtlicher Auslegung nur mit einer Gesetzesänderung erreichbar. Zu einer solchen besteht jedoch kein Anlass. Die geltende restriktive Regelung hat sich als ausreichend und praktikabel erwiesen.</p><p>- Falls die gewünschte Befreiung auf dem Verordnungsweg erreicht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat auf dieser Ebene allein zuständig ist. Die Motion würde in diesem Fall in die Regelungszuständigkeit des Bundesrates eingreifen, was seit jeher als rechtlich unzulässig erachtet wurde.</p><p>- Die Beschränkung der verlangten Befreiung auf Transporte der schweizerischen Landwirtschaft ab Hof kann in Einzelfällen zur Diskriminierung von Landwirtschaftsbetrieben im grenznahen Ausland führen, da deren Transporte in schweizerische Verarbeitungsbetriebe nach dem Wortlaut der Motion LSVA-pflichtig bleiben würden. Eine solche Diskriminierung ist aber aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 des bilateralen Landverkehrsabkommens unzulässig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, durch rasche Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen dafür zu sorgen, dass die Transporte der so genannten Urproduktion (inklusive Lebendvieh und Milch usw.) der schweizerischen Landwirtschaft ab Hof in die Verarbeitungszentren von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) befreit werden.</p>
  • Befreiung der landwirtschaftlichen Urproduktion von der LSVA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gegen den dramatischen Preiszusammenbruch in der schweizerischen Landwirtschaft muss gemäss Bundesrat durch Kostensenkungen und Eigeninitiative Widerstand geleistet werden. Vonseiten der Landwirtschaft ist trotz aller Anstrengung kaum mehr zu erwarten, da alle kostensenkenden Massnahmen durch neue Auflagen und Regulierungen vonseiten Bund und Kantonen sofort wieder zunichte gemacht werden.</p><p>Die LSVA, der Volk und Stände am 27. September 1998 zugestimmt haben, unterläuft die vom Bundesrat gesteckte Zielsetzung, die Produktionskosten zu senken. Die LSVA auf den Transporten ab Hof in die Verarbeitungszentren verursacht der Landwirtschaft Kosten in Millionenhöhe und ist im Zusammenhang mit den ständig schrumpfenden Durchschnittseinkommen in der Landwirtschaft für diese nicht mehr tragbar. Nur durch diese Art von Kostensenkungsmassnahmen kann das vom Bund gesteckte Ziel auch tatsächlich erreicht werden. Ebenfalls können die Konsumierenden von der Befreiung dieser Transporte von der LSVA profitieren, da weitere Kostensteigerungen der landwirtschaftlichen Rohstoffe verhindert werden können.</p>
    • <p>Massgebend für die Gewährung einer Befreiung von der LSVA, wie sie der Motionär für Transporte der Urproduktion der Landwirtschaft verlangt, sind die Vorgaben des Gesetzes, des Parlamentes und der Botschaft. Diese Vorgaben erlauben es, dem besonderen Status der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. So wurden deren Fahrzeuge (d. h. die mit einem grünen Nummernschild immatrikulierten) vollständig von der Abgabe befreit. Dies gilt auch für Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, denen die Abfuhr von Produkten von landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieben zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer gemäss Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c der Verkehrsregelnverordnung gestattet ist. Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten sind demgegenüber für Fahrzeuge mit grünen Nummernschildern untersagt. Aber auch in diesem Bereich greifen Massnahmen zur Senkung der Transportkosten. Diese bestehen einerseits in der Reduktion der Abgabesätze für auf den Transport spezifischer landwirtschaftlicher Produkte (Milch, Vieh) konzipierte Fahrzeuge um 25 Prozent. Andererseits kann auch im Bereich des Transportes landwirtschaftlicher Güter von der Anhebung der Gewichtslimiten profitiert werden. Auf diesem Weg lassen sich die anfallenden Kosten zumindest teilweise kompensieren.</p><p>Aus diesen Gründen sind die Anliegen der Landwirtschaft in der Gesetzgebung zur LSVA ausreichend berücksichtigt. Die vorhandenen Probleme im Agrarsektor sind nicht auf die Einführung dieser Abgabe zurückzuführen und können dementsprechend auch nicht durch weitergehende Erleichterungen in diesem Bereich gelöst werden. Der Nationalrat hat sich überdies bereits bei früherer Gelegenheit mit der Materie befasst (Motion Kunz 99.3120, Befreiung der Urproduktion-Transporte von der LSVA) und weitergehende Konzessionen selbst abgelehnt. Die folgenden, im Wesentlichen bereits damals angeführten Gründe haben unverändert ihre Gültigkeit:</p><p>1. Bei einer grosszügigen Gewährung von Ausnahmen würde die gesetzliche Vorgabe nach verursachergerechter Anlastung der ungedeckten Kosten unterlaufen. Dementsprechend wurde auch in der Botschaft und in der parlamentarischen Beratung explizit eine restriktive Handhabung des Ausnahmeregimes gefordert. Mit der Ablehnung verschiedener Vorstösse, welche auf eine Lockerung des Ausnahmeregimes zielten, hat das Parlament diese restriktive Haltung bestätigt.</p><p>2. Eine Befreiung nach der Art des transportierten Gutes, wie dies vom Motionär verlangt wird, wäre im Vollzug mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden und nur mit einem enormen bürokratischen Aufwand realisierbar. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo es sich um eine ganze Kategorie von Gütern handelt, deren Festlegung einen grossen Interpretationsspielraum offen lässt.</p><p>3. Die LSVA hat auch zum Ziel, die Marktchancen der Bahn zu verbessern. Da sich zumindest ein Teil der landwirtschaftlichen Urprodukte durchaus für den Transport mit der Bahn eignen, würde die Befreiung der entsprechenden Transporte von der LSVA diesem Ziel zuwiderlaufen.</p><p>Schliesslich sprechen auch rechtliche Überlegungen gegen die Annahme der Motion:</p><p>- Das Gesetz geht vom Grundsatz der Befreiung bestimmter Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkategorien aus. Die verlangte Befreiung des Transportes bestimmter Güter wäre deshalb zumindest bei streng rechtlicher Auslegung nur mit einer Gesetzesänderung erreichbar. Zu einer solchen besteht jedoch kein Anlass. Die geltende restriktive Regelung hat sich als ausreichend und praktikabel erwiesen.</p><p>- Falls die gewünschte Befreiung auf dem Verordnungsweg erreicht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat auf dieser Ebene allein zuständig ist. Die Motion würde in diesem Fall in die Regelungszuständigkeit des Bundesrates eingreifen, was seit jeher als rechtlich unzulässig erachtet wurde.</p><p>- Die Beschränkung der verlangten Befreiung auf Transporte der schweizerischen Landwirtschaft ab Hof kann in Einzelfällen zur Diskriminierung von Landwirtschaftsbetrieben im grenznahen Ausland führen, da deren Transporte in schweizerische Verarbeitungsbetriebe nach dem Wortlaut der Motion LSVA-pflichtig bleiben würden. Eine solche Diskriminierung ist aber aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 des bilateralen Landverkehrsabkommens unzulässig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, durch rasche Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen dafür zu sorgen, dass die Transporte der so genannten Urproduktion (inklusive Lebendvieh und Milch usw.) der schweizerischen Landwirtschaft ab Hof in die Verarbeitungszentren von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) befreit werden.</p>
    • Befreiung der landwirtschaftlichen Urproduktion von der LSVA

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