Expo.02- und SBB-Sponsoring in den Radioprogrammen der SRG

ShortId
02.3540
Id
20023540
Updated
10.04.2024 08:19
Language
de
Title
Expo.02- und SBB-Sponsoring in den Radioprogrammen der SRG
AdditionalIndexing
34;Werbeverbot;Sponsoring;Bundesamt für Kommunikation;SBB;Radio;audiovisuelles Programm;Geldstrafe;SRG
1
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L05K1202050103, Radio
  • L06K070101030202, Sponsoring
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K08040702, Bundesamt für Kommunikation
  • L06K070101030205, Werbeverbot
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K1801021103, SBB
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der von der Interpellantin angesprochene Entscheid ist vom Bundesamt für Kommunikation (Bakom) als Aufsichtsbehörde über die SRG gefällt worden. Beim erwähnten Betrag handelt es sich nicht um eine Busse, sondern um den Ertrag, der mit dem fraglichen Sponsoring erzielt und im Rahmen des Aufsichtsverfahrens eingezogen worden ist. Das UVEK hat als Rechtsmittelinstanz am 18. August 2003 die Auffassung des Bakom bestätigt, dass die erwähnten Sequenzen in Sponsoren-Nennungen keinen Platz haben. Hingegen muss die SRG - entgegen dem Entscheid des Bakom - die erzielten Einnahmen nicht abliefern. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Die SRG hat einen qualifizierten Leistungsauftrag zu erfüllen. Dazu gehört auch, das Publikum mit Informationen über die allgemeine Verkehrssituation zu versorgen sowie über Grossereignisse und deren verkehrstechnische Erschliessung zu orientieren. In diesem Rahmen ist es durchaus sinnvoll und programmrechtlich möglich, die Vorzüge der öffentlichen Verkehrsmittel herauszustreichen. Diesen Auftrag hat die SRG aber innerhalb ihres Programms in redaktioneller Unabhängigkeit und nicht im Rahmen von Sponsoringhinweisen zu erfüllen, die durch Dritte gestaltet werden.</p><p>2./3. Sponsoringhinweise schaffen Transparenz darüber, wer eine bestimmte Sendung finanziert hat. Botschaften im Interesse des Sponsors, die über die Offenlegung der Finanzierung hinaus gehen, qualifiziert das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen als Werbung, die in den Werbeblock gehört. Gerade bei einem werbefreien Radio muss darauf geachtet werden, dass das Sponsoring nicht dazu missbraucht wird, das Werbeverbot zu umgehen.</p><p>4. Der Aufsichtsentscheid richtet sich nicht gegen eine umfassende Orientierung des Publikums über die verkehrstechnische Erschliessung der Expo oder dagegen, dass auf die Vorzüge des öffentlichen Verkehrs hingewiesen wird. Im Gegenteil: Die von der Interpellantin beanstandete Verfügung weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Informationen zum Programmauftrag der SRG gehören. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, verkehrspolitische Ziele des Bundes würden unterlaufen.</p><p>5. Die SRG hat sich wie alle anderen Rundfunkveranstalter an das geltende Recht zu halten. Im Radiobereich steht der SRG zwar das Sponsoring als Finanzierungsmittel offen, dagegen ist Werbung in den Radioprogrammen verboten. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen verlangt, dass das Publikum durch einen neutral gehaltenen Hinweis auf den Sponsoringsachverhalt aufmerksam gemacht wird. Die SRG darf das Sponsoring aber insbesondere nicht dazu einsetzen, um das Werbeverbot zu umgehen oder gar auszuhöhlen. Um ökonomische Anreize zu rechtswidrigen Handlungen zu vermeiden, müssen allenfalls durch Verstösse erzielte Gewinne eingezogen werden. Dies gilt auch für die SRG.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die SBB haben in diesem Sommer Radiosendungen zur Expo auf Schweizer Radio DRS1 und Radio Suisse romande "La Première" gesponsert. Die Sponsoren-Nennung lautete: "Mit der SBB entspannt an die Expo. Heute gilt der Fahrplan grün."</p><p>Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat in einem Aufsichtsverfahren das Wort "entspannt" als wertende, qualitative und positive Aussage über den Sponsor qualifiziert und deshalb festgestellt, es handle sich um verbotene Werbung. Zur Nennung des gültigen Fahrplans ("heute grün") meint das Bakom, sie habe in der Sponsoransage "keinen Platz". Das gehöre ins Programm.</p><p>Das Bakom beabsichtigt, bei der SRG 124 850 Franken Busse einzuziehen.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es sinnvoll war, die Besucherinnen und Besucher der Expo auf die Vorzüge des öffentlichen Verkehrs hinzuweisen und damit einem Strassenverkehrschaos in der Expo-Region vorzubeugen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit dem Hinweis auf eine "entspannte" Eisenbahnfahrt in einer Sponsoren-Nennung in keiner Weise (verbotene) marktschreierische Werbung für die SBB gemacht wurde?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Hinweis auf den "Fahrplan grün" eine nützliche und neutrale Dienstleistungsinformation für das Publikum war und deshalb als Sponsormitteilung zulässig war?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass übergeordnete politische Ziele - hier die Förderung des öffentlichen Verkehrs - in der Praxis verschiedener Bundesämter kohärent verfolgt werden müssen und dass diese Ziele nicht durch die Aufsichtspraxis des Bakom unterlaufen werden sollen?</p><p>5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Einziehung von angeblich rechtswidrig erworbenen Erträgen der SRG letztlich immer zulasten des gebührenzahlenden Publikums geht, weil ein SRG-Franken aus 75 Gebühren- und aus 25 kommerziellen Rappen besteht?</p>
  • Expo.02- und SBB-Sponsoring in den Radioprogrammen der SRG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der von der Interpellantin angesprochene Entscheid ist vom Bundesamt für Kommunikation (Bakom) als Aufsichtsbehörde über die SRG gefällt worden. Beim erwähnten Betrag handelt es sich nicht um eine Busse, sondern um den Ertrag, der mit dem fraglichen Sponsoring erzielt und im Rahmen des Aufsichtsverfahrens eingezogen worden ist. Das UVEK hat als Rechtsmittelinstanz am 18. August 2003 die Auffassung des Bakom bestätigt, dass die erwähnten Sequenzen in Sponsoren-Nennungen keinen Platz haben. Hingegen muss die SRG - entgegen dem Entscheid des Bakom - die erzielten Einnahmen nicht abliefern. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Die SRG hat einen qualifizierten Leistungsauftrag zu erfüllen. Dazu gehört auch, das Publikum mit Informationen über die allgemeine Verkehrssituation zu versorgen sowie über Grossereignisse und deren verkehrstechnische Erschliessung zu orientieren. In diesem Rahmen ist es durchaus sinnvoll und programmrechtlich möglich, die Vorzüge der öffentlichen Verkehrsmittel herauszustreichen. Diesen Auftrag hat die SRG aber innerhalb ihres Programms in redaktioneller Unabhängigkeit und nicht im Rahmen von Sponsoringhinweisen zu erfüllen, die durch Dritte gestaltet werden.</p><p>2./3. Sponsoringhinweise schaffen Transparenz darüber, wer eine bestimmte Sendung finanziert hat. Botschaften im Interesse des Sponsors, die über die Offenlegung der Finanzierung hinaus gehen, qualifiziert das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen als Werbung, die in den Werbeblock gehört. Gerade bei einem werbefreien Radio muss darauf geachtet werden, dass das Sponsoring nicht dazu missbraucht wird, das Werbeverbot zu umgehen.</p><p>4. Der Aufsichtsentscheid richtet sich nicht gegen eine umfassende Orientierung des Publikums über die verkehrstechnische Erschliessung der Expo oder dagegen, dass auf die Vorzüge des öffentlichen Verkehrs hingewiesen wird. Im Gegenteil: Die von der Interpellantin beanstandete Verfügung weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Informationen zum Programmauftrag der SRG gehören. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, verkehrspolitische Ziele des Bundes würden unterlaufen.</p><p>5. Die SRG hat sich wie alle anderen Rundfunkveranstalter an das geltende Recht zu halten. Im Radiobereich steht der SRG zwar das Sponsoring als Finanzierungsmittel offen, dagegen ist Werbung in den Radioprogrammen verboten. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen verlangt, dass das Publikum durch einen neutral gehaltenen Hinweis auf den Sponsoringsachverhalt aufmerksam gemacht wird. Die SRG darf das Sponsoring aber insbesondere nicht dazu einsetzen, um das Werbeverbot zu umgehen oder gar auszuhöhlen. Um ökonomische Anreize zu rechtswidrigen Handlungen zu vermeiden, müssen allenfalls durch Verstösse erzielte Gewinne eingezogen werden. Dies gilt auch für die SRG.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die SBB haben in diesem Sommer Radiosendungen zur Expo auf Schweizer Radio DRS1 und Radio Suisse romande "La Première" gesponsert. Die Sponsoren-Nennung lautete: "Mit der SBB entspannt an die Expo. Heute gilt der Fahrplan grün."</p><p>Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat in einem Aufsichtsverfahren das Wort "entspannt" als wertende, qualitative und positive Aussage über den Sponsor qualifiziert und deshalb festgestellt, es handle sich um verbotene Werbung. Zur Nennung des gültigen Fahrplans ("heute grün") meint das Bakom, sie habe in der Sponsoransage "keinen Platz". Das gehöre ins Programm.</p><p>Das Bakom beabsichtigt, bei der SRG 124 850 Franken Busse einzuziehen.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es sinnvoll war, die Besucherinnen und Besucher der Expo auf die Vorzüge des öffentlichen Verkehrs hinzuweisen und damit einem Strassenverkehrschaos in der Expo-Region vorzubeugen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit dem Hinweis auf eine "entspannte" Eisenbahnfahrt in einer Sponsoren-Nennung in keiner Weise (verbotene) marktschreierische Werbung für die SBB gemacht wurde?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Hinweis auf den "Fahrplan grün" eine nützliche und neutrale Dienstleistungsinformation für das Publikum war und deshalb als Sponsormitteilung zulässig war?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass übergeordnete politische Ziele - hier die Förderung des öffentlichen Verkehrs - in der Praxis verschiedener Bundesämter kohärent verfolgt werden müssen und dass diese Ziele nicht durch die Aufsichtspraxis des Bakom unterlaufen werden sollen?</p><p>5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Einziehung von angeblich rechtswidrig erworbenen Erträgen der SRG letztlich immer zulasten des gebührenzahlenden Publikums geht, weil ein SRG-Franken aus 75 Gebühren- und aus 25 kommerziellen Rappen besteht?</p>
    • Expo.02- und SBB-Sponsoring in den Radioprogrammen der SRG

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