Unterstützung der erbrachten Pflege zu Hause durch Verwandte und Bekannte

ShortId
02.3546
Id
20023546
Updated
10.04.2024 12:53
Language
de
Title
Unterstützung der erbrachten Pflege zu Hause durch Verwandte und Bekannte
AdditionalIndexing
2841;Steuerabzug;Krankenpflege;Gebrechlichenpflege;freiwillige Arbeit;soziale Betreuung;Spitex;Eltern;mitarbeitende/r Familienangehörige/r
1
  • L04K01040402, Gebrechlichenpflege
  • L04K01030301, Eltern
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L05K0105051105, Spitex
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K01040406, soziale Betreuung
  • L05K0702020113, mitarbeitende/r Familienangehörige/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer kürzer werdende Spitalaufenthalte bedingen vermehrt Pflege zu Hause. Ebenso bedeutend ist aber, dass mit der Pflege zu Hause der Eintritt in ein Pflegeheim (Heimex) verzögert werden kann. Dank der einfachen Grundpflegeleistungen durch Verwandte können pflegebedürftige Personen länger zu Hause bleiben, was kostendämmend wirkt. Dies entlastet Kanton und Gemeinde beim Bau und Betrieb von Pflegeheimen und bei der Mitfinanzierung von Spitalaufenthalten in bedeutendem Ausmass. Um positive Anreize zu schaffen und eine kostendämmende Wirkung zu erzielen, ist es besonders wichtig, jene Personen zu unterstützen, welche sich für die Pflege ihrer Verwandten oder Bekannten einsetzen.</p>
  • <p>1. Die gleiche Überlegung, wie sie der Motion Leuthard zugrunde liegt, bildete auch Anlass für eine Empfehlung Spoerry (97.3352; Behindertenbetreuung. Prüfung in der Expertenkommission Locher "Familienbesteuerung") vom 19. Juni 1997. Darin wurde der Bundesrat eingeladen, der genannten Expertenkommission die Frage zu unterbreiten, ob im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ein Abzug von besonderen, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachten Aufwendungen an Arbeit für eine vom Steuerpflichtigen betreute Person eingeführt werden könne. Der Bundesrat leitete die Frage auftragsgemäss an die Expertenkommission weiter.</p><p>2. In ihrem am 26. Februar 1999 der Öffentlichkeit vorgestellten Bericht (Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Kommission Familienbesteuerung) hat die genannte Kommission zur gestellten Frage Folgendes ausgeführt (S. 43, Nr. 3.2.3.):</p><p>"Haus- und Betreuungsarbeit im Steuersystem</p><p>Die Haus- und Betreuungsarbeit wird heute im Steuersystem nicht berücksichtigt. Weder die Betreuung der Kinder noch die Haushaltsarbeit in einem Zweipersonenhaushalt sind steuerlich relevant, auch wenn sie volkswirtschaftlich einen grossen Stellenwert besitzen. Auch der Freizeitnutzen und der private Eigenverbrauch bleiben unbesteuert. Genauso irrelevant ist, ob jemand sein Erwerbseinkommen vollzeitlich oder teilzeitlich erzielt.</p><p>Der Grund darin liegt wohl vor allem in der Unmöglichkeit, diese Tätigkeiten adäquat im Einzelfall zu bewerten. Hinzu kommt, dass es kaum verständlich wäre, wenn eine steuerpflichtige Person ohne (Markt)Einkommen Steuern bezahlen müsste. Daher bleiben all diese Tätigkeiten steuerfrei. Ob jemand in der nicht erwerbstätigen Zeit Ferien macht, wird steuerlich gleich behandelt wie die oben beschriebene Haushalts-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, Arbeit zur Selbstversorgung oder Arbeit am eigenen Haus sowie unentgeltliche Verwandten- oder Behindertenbetreuung. Es ist - auch aus steuersystematischen Gründen - fast unmöglich, den Wert der unbezahlten Arbeit steuerlich in irgendeiner Form - ob positiv oder negativ - zu berücksichtigen."</p><p>3. Diese Überlegungen sind nach wie vor stichhaltig. Steuerlich fehlt es an einer messbaren und auch kontrollierbaren Grundlage, mit welcher sich entsprechende Tätigkeiten betragsmässig qualifizieren liessen. Folglich ist es auch nicht möglich, diesen Tätigkeiten angemessene Steuerabzüge zuzuordnen. Denn diese wären im bestehenden Steuersystem gezwungenermassen abhängig von der Höhe der Einkünfte, die pflegende Angehörige ausserhalb ihrer Pflegearbeit und unabhängig davon - sei es in Form von Vermögenserträgen, von Einkünften aus Vorsorge oder von Erwerbseinkünften - erzielen. Solche Abzüge wären völlig willkürlich in Gewährung und Handhabung und sind deshalb abzulehnen. Das in der Motion genannte Anliegen scheitert mithin an der Unmöglichkeit, objektive Vorgaben für seine praktische Umsetzung zu definieren.</p><p>Im Weiteren ist es fraglich, ob ein solcher Abzug die Gesundheitskosten eindämmen könnte. Hingegen steht fest, dass dieser Abzug die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden vermindern würde.</p><p>4. Der Bundesrat anerkennt den hohen Wert der Betreuungsarbeit durch Angehörige voll und ganz. In vielen Fällen ist sie die ideale Lösung für die pflegebedürftige Person. Manchmal ist es auch möglich, mittels Betreuungsarbeit durch Angehörige die Pflege durch die professionellen Organisationen in wertvoller Weise zu ergänzen. Hinter der Betreuungsarbeit steht ein grosses Engagement der pflegenden Angehörigen. Wenn der Bundesrat dennoch die Ablehnung der Motion beantragen muss, so geschieht dies ausschliesslich deshalb, weil die Anpassung steuerlicher Vorschriften nicht das geeignete Mittel ist.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass Personen, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte betreuen, seit Anfang 1997 dadurch zu Recht Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift der AHV erlangen. Damit konnte ein wichtiger positiver Anreiz für die Pflege von Angehörigen zu Hause geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Anpassung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden vorzunehmen, um pflegende Angehörige durch Steuerabzüge finanziell zu entlasten.</p>
  • Unterstützung der erbrachten Pflege zu Hause durch Verwandte und Bekannte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer kürzer werdende Spitalaufenthalte bedingen vermehrt Pflege zu Hause. Ebenso bedeutend ist aber, dass mit der Pflege zu Hause der Eintritt in ein Pflegeheim (Heimex) verzögert werden kann. Dank der einfachen Grundpflegeleistungen durch Verwandte können pflegebedürftige Personen länger zu Hause bleiben, was kostendämmend wirkt. Dies entlastet Kanton und Gemeinde beim Bau und Betrieb von Pflegeheimen und bei der Mitfinanzierung von Spitalaufenthalten in bedeutendem Ausmass. Um positive Anreize zu schaffen und eine kostendämmende Wirkung zu erzielen, ist es besonders wichtig, jene Personen zu unterstützen, welche sich für die Pflege ihrer Verwandten oder Bekannten einsetzen.</p>
    • <p>1. Die gleiche Überlegung, wie sie der Motion Leuthard zugrunde liegt, bildete auch Anlass für eine Empfehlung Spoerry (97.3352; Behindertenbetreuung. Prüfung in der Expertenkommission Locher "Familienbesteuerung") vom 19. Juni 1997. Darin wurde der Bundesrat eingeladen, der genannten Expertenkommission die Frage zu unterbreiten, ob im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ein Abzug von besonderen, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachten Aufwendungen an Arbeit für eine vom Steuerpflichtigen betreute Person eingeführt werden könne. Der Bundesrat leitete die Frage auftragsgemäss an die Expertenkommission weiter.</p><p>2. In ihrem am 26. Februar 1999 der Öffentlichkeit vorgestellten Bericht (Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Kommission Familienbesteuerung) hat die genannte Kommission zur gestellten Frage Folgendes ausgeführt (S. 43, Nr. 3.2.3.):</p><p>"Haus- und Betreuungsarbeit im Steuersystem</p><p>Die Haus- und Betreuungsarbeit wird heute im Steuersystem nicht berücksichtigt. Weder die Betreuung der Kinder noch die Haushaltsarbeit in einem Zweipersonenhaushalt sind steuerlich relevant, auch wenn sie volkswirtschaftlich einen grossen Stellenwert besitzen. Auch der Freizeitnutzen und der private Eigenverbrauch bleiben unbesteuert. Genauso irrelevant ist, ob jemand sein Erwerbseinkommen vollzeitlich oder teilzeitlich erzielt.</p><p>Der Grund darin liegt wohl vor allem in der Unmöglichkeit, diese Tätigkeiten adäquat im Einzelfall zu bewerten. Hinzu kommt, dass es kaum verständlich wäre, wenn eine steuerpflichtige Person ohne (Markt)Einkommen Steuern bezahlen müsste. Daher bleiben all diese Tätigkeiten steuerfrei. Ob jemand in der nicht erwerbstätigen Zeit Ferien macht, wird steuerlich gleich behandelt wie die oben beschriebene Haushalts-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, Arbeit zur Selbstversorgung oder Arbeit am eigenen Haus sowie unentgeltliche Verwandten- oder Behindertenbetreuung. Es ist - auch aus steuersystematischen Gründen - fast unmöglich, den Wert der unbezahlten Arbeit steuerlich in irgendeiner Form - ob positiv oder negativ - zu berücksichtigen."</p><p>3. Diese Überlegungen sind nach wie vor stichhaltig. Steuerlich fehlt es an einer messbaren und auch kontrollierbaren Grundlage, mit welcher sich entsprechende Tätigkeiten betragsmässig qualifizieren liessen. Folglich ist es auch nicht möglich, diesen Tätigkeiten angemessene Steuerabzüge zuzuordnen. Denn diese wären im bestehenden Steuersystem gezwungenermassen abhängig von der Höhe der Einkünfte, die pflegende Angehörige ausserhalb ihrer Pflegearbeit und unabhängig davon - sei es in Form von Vermögenserträgen, von Einkünften aus Vorsorge oder von Erwerbseinkünften - erzielen. Solche Abzüge wären völlig willkürlich in Gewährung und Handhabung und sind deshalb abzulehnen. Das in der Motion genannte Anliegen scheitert mithin an der Unmöglichkeit, objektive Vorgaben für seine praktische Umsetzung zu definieren.</p><p>Im Weiteren ist es fraglich, ob ein solcher Abzug die Gesundheitskosten eindämmen könnte. Hingegen steht fest, dass dieser Abzug die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden vermindern würde.</p><p>4. Der Bundesrat anerkennt den hohen Wert der Betreuungsarbeit durch Angehörige voll und ganz. In vielen Fällen ist sie die ideale Lösung für die pflegebedürftige Person. Manchmal ist es auch möglich, mittels Betreuungsarbeit durch Angehörige die Pflege durch die professionellen Organisationen in wertvoller Weise zu ergänzen. Hinter der Betreuungsarbeit steht ein grosses Engagement der pflegenden Angehörigen. Wenn der Bundesrat dennoch die Ablehnung der Motion beantragen muss, so geschieht dies ausschliesslich deshalb, weil die Anpassung steuerlicher Vorschriften nicht das geeignete Mittel ist.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass Personen, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte betreuen, seit Anfang 1997 dadurch zu Recht Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift der AHV erlangen. Damit konnte ein wichtiger positiver Anreiz für die Pflege von Angehörigen zu Hause geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Anpassung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden vorzunehmen, um pflegende Angehörige durch Steuerabzüge finanziell zu entlasten.</p>
    • Unterstützung der erbrachten Pflege zu Hause durch Verwandte und Bekannte

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