Stammzellenforschung und Präimplantationsdiagnostik. Politische und juristische Unklarheiten?
- ShortId
-
02.3550
- Id
-
20023550
- Updated
-
10.04.2024 13:51
- Language
-
de
- Title
-
Stammzellenforschung und Präimplantationsdiagnostik. Politische und juristische Unklarheiten?
- AdditionalIndexing
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2841;freie Schlagwörter: Präimplantationsdiagnostik;medizinische Diagnose;Rechtssicherheit;Embryo;medizinische Forschung;künstliche Fortpflanzung
- 1
-
- L06K010703040101, Embryo
- L04K01050512, medizinische Forschung
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Der Bundesrat hat am 22. Mai 2002 beschlossen, den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz) in die Vernehmlassung zu geben. Diese dauerte bis am 30. August 2002. Das federführende Departement des Innern (EDI) wertete anschliessend die Ergebnisse der Vernehmlassung aus und bereitete gestützt darauf die Botschaft zum Embryonenforschungsgesetz vor. Der Bundesrat nahm Kenntnis davon und leitete den Gesetzentwurf und die Botschaft am 20. November 2002 ans Parlament weiter.</p><p>Der Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes sieht vor, dass überzählige Embryonen, d. h. Embryonen in vitro, die aus bestimmten Gründen (z. B. wegen Erkrankung der Frau) nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können, unter restriktiven Bedingungen der Forschung, namentlich der Stammzellengewinnung, zugeführt werden dürfen.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Meinung nicht, dass zwischen Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 und dem Vorentwurf zum Embryonenforschungsgesetz ein Widerspruch besteht.</p><p>Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verbietet das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung.</p><p>Dieses Verbot bezieht sich entstehungsgeschichtlich und gesetzessystematisch lediglich auf die Präimplantationsdiagnostik, d. h. die genetische Untersuchung von Embryonen im Rahmen einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung. Hingegen fällt die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen, insbesondere zu Forschungszwecken, nicht unter das Verbot. Die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Gewinnung embryonaler Stammzellen, generell der Forschung an überzähligen Embryonen und an embryonalen Stammzellen, sollen im Embryonenforschungsgesetz geregelt werden.</p><p>Nach Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes müssen diejenigen Embryonen, die noch aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2001) stammen, spätestens am 31. Dezember 2003 zerstört werden. Diese Embryonen dürfen nur dann der Forschung zur Verfügung gestellt werden, wenn das Embryonenforschungsgesetz bis dahin in Kraft getreten ist. Der Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes sieht nun jedoch in Artikel 28 vor, Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes dahingehend zu ändern, dass die betreffenden Embryonen bis zum 31. Dezember 2004 aufbewahrt werden dürfen.</p><p>Somit verbliebe - bei einem Inkrafttreten des Embryonenforschungsgesetzes vor dem 31. Dezember 2003 - genügend Zeit für entsprechende Bewilligungsverfahren. Dabei sieht der Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz für die Verwendung von überzähligen Embryonen in der Forschung, unabhängig davon, ob diese vor oder nach Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes entstanden sind, dieselben Bedingungen (z. B. Einwilligung des betroffenen Paares) vor.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes kryokonservierten Embryonen dasselbe Forschungspotenzial aufweisen, wie später anfallende - nicht jahrelang gelagerte - überzählige Embryonen. Ziel ist, das Embryonenforschungsgesetz so rasch als möglich in Kraft zu setzen. Der primäre Grund dafür ist allerdings, auf dem Gebiet der Forschung an überzähligen Embryonen sowie der Gewinnung von Stammzellen aus diesen rasch Rechtssicherheit zu erlangen.</p><p>Das Embryonenforschungsgesetz wird diese Thematik erstmals in der Schweiz umfassend regeln. Nur sekundär kann es daher darum gehen, die vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes entstandenen überzähligen Embryonen allenfalls der Forschung zur Verfügung stellen zu können.</p><p>3. Mit der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur zur Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung (01.3647) sollte der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes in dem Sinn abzuändern, dass die Präimplantationsdiagnostik in Fällen, wo das Kind von einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie betroffen sein könnte, bewilligt werden könnte.</p><p>Der Bundesrat beantragte mit Erklärung vom 30. Januar 2002, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Er wäre bereit gewesen, die Frage der Präimplantationsdiagnostik zu überprüfen, ohne aber den Entscheid in der Sache vorwegzunehmen. Der Nationalrat lehnte die Motion am 20. März 2002 ab. Allerdings will sich der Bundesrat dieser Diskussion nicht auf Dauer verschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Nachgang zum Beschluss des Schweizerischen Nationalfonds vom 28. September 2001, ein Forschungsprojekt mit importierten embryonalen Stammzellen zu finanzieren, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Entwurf eines Embryonenforschungsgesetzes (EFG) in die Vernehmlassung geschickt. Dieses soll derartige Forschungsarbeiten regeln. Der Gesetzentwurf sieht kein Moratorium vor und eröffnet Möglichkeiten der Verwendung von in der Schweiz entwickelten überzähligen Embryonen; damit weist er meines Erachtens in die richtige Richtung.</p><p>Angesichts der politischen und juristischen Zwänge, denen sich das EDI gegenübersah, war es nicht einfach, sich für diese Optionen zu entscheiden. Deshalb freue ich mich feststellen zu können, dass der Entwurf die Einfuhr von Stammzellen nicht als einzige Lösung vorschlägt. Allerdings wird die im Entwurf vorgeschlagene Möglichkeit der Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen, die im Rahmen des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) anfallen, zahlreiche politische und rechtliche Unklarheiten nach sich ziehen. Der Entwurf könnte ausserdem Anlass bieten, die Debatte über die Bewilligung der Präimplantationsdiagnostik (PID) neu zu lancieren.</p><p>Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen wäre dafür nach meiner Meinung der geeignete rechtliche Rahmen. Politisch gesehen steht der Entwurf im Widerspruch zum Versprechen, das der Bundesrat beim Inkrafttreten des FMedG abgegeben hat. Damals betonte er, dass im Rahmen des FMedG entstehende überzählige Embryonen ausschliesslich zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung verwendet werden könnten. Dieses Versprechen gab er gegenüber den Unterzeichnern der Volksinitiative "für menschenwürdige Fortpflanzung" ab, die in der Volksabstimmung mit 71,8 Prozent verworfen wurde. Damit, dass - wie im Entwurf EFG vorgesehen - die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen erlaubt wird, wird dieses Versprechen gebrochen.</p><p>Aus rechtlicher Sicht bestehen krasse Widersprüche zwischen dem Entwurf EFG und dem FMedG. Artikel 5 Absatz 3 FMedG verbietet beispielsweise das Ablösen von Zellen von einem Embryo, während der Entwurf EFG genau dies erlaubt. Zudem ist es unverständlich, warum die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen bei solchen, die nach dem Inkrafttreten des FMedG entstanden sind, erlaubt, aber bei solchen, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind, verboten sein soll. Tatsächlich sieht der Entwurf nicht vor, Artikel 42 Absatz 2 FMedG zu streichen, welcher die Vernichtung der vor dem Inkrafttreten des FMedG entstandenen überzähligen Embryonen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorsieht. Diese Widersprüche schaffen eine Rechtsunsicherheit, und es scheint mir daher notwendig, die Situation zu klären.</p><p>Übrigens wird im Entwurf EFG nirgends geregelt, wie viele Embryonen zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Dazu wird im erläuternden Bericht, der in die Vernehmlassung ging, lediglich die Aussage eines Medizinprofessors vom Berner Inselspital angeführt. Laut diesem Arzt könnten aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfes pro Jahr nur rund 100 überzählige Embryonen verwendet werden (überzählige Embryonen, die nach dem Inkrafttreten des FMedG entstanden sind, nicht mehr für die Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können und in deren Verwendung zu Forschungszwecken das betroffene Paar einwilligt).</p><p>Logischerweise scheint deshalb eine Änderung von Artikel 42 FMedG wünschenswert. Angesichts der sehr geringen Anzahl überzähliger Embryonen müssen sämtliche Lösungen in Betracht gezogen werden, die es gestatten, auf die Einfuhr von Zelllinien so weit wie möglich zu verzichten.</p><p>Schliesslich ist es im Zusammenhang mit dem Entwurf EFG auch logisch, die Debatte um die Bewilligung der PID neu zu lancieren. Wenn es erlaubt sein soll, Stammzellen aus Embryonen zu gewinnen, so ist es wünschenswert, gleichzeitig auch über die PID zu diskutieren. Nach der Abstimmung über die Fristenregelung vom 2. Juni scheint mir das politische Klima dafür günstig zu sein.</p><p>Ich bedaure übrigens, dass der kürzlich vorgelegte Entwurf für ein Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen diese Frage ausser Acht lässt. Dieser Entwurf, der im Übrigen sehr interessant ist, würde an Kohärenz gewinnen, wenn er das rechtliche Hindernis von Artikel 5 Absatz 3 FMedG beseitigen und eine Regelung der PID vorschlagen würde. Wie sollte man die pränatale Diagnostik erneut legitimieren können, wenn man sich zur Frage der PID ausschweigt? Tatsache ist, dass die Schweiz - neben Deutschland, Irland und Österreich - eines der letzten europäischen Länder ist, das dieses Verbot noch aufrechterhält. Es scheint mir unklug, in dieser Frage nicht vorne dabei zu sein.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, klar festzustellen, dass die im Rahmen des FMedG anfallenden überzähligen Embryonen ausserhalb der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und insbesondere für die Forschung an embryonalen Stammzellen verwendet werden können?</p><p>2. Falls ja, wie begründet er das Festhalten an entgegenstehenden Regelungen im FMedG (Art. 5 Abs. 3 und 42 Abs. 2)? Führt die Aufrechterhaltung dieser Widersprüche zwischen FMedG und Entwurf EFG nicht zu einer Rechtsunsicherheit?</p><p>3. Wie beurteilt er nach dem klaren Ergebnis der Volksabstimmung über die Fristenregelung vom vergangenen 2. Juni die Aufrechterhaltung des Verbotes der PID? Ist er nicht auch der Auffassung, dass der Zeitpunkt günstig wäre, mit einer Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen die PID zu erlauben? Befürchtet er nicht, dass der Ausschluss der PID aus diesem Gesetzentwurf künftig als ein Hindernis für deren Bewilligung aufgefasst werden wird?</p>
- Stammzellenforschung und Präimplantationsdiagnostik. Politische und juristische Unklarheiten?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Der Bundesrat hat am 22. Mai 2002 beschlossen, den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz) in die Vernehmlassung zu geben. Diese dauerte bis am 30. August 2002. Das federführende Departement des Innern (EDI) wertete anschliessend die Ergebnisse der Vernehmlassung aus und bereitete gestützt darauf die Botschaft zum Embryonenforschungsgesetz vor. Der Bundesrat nahm Kenntnis davon und leitete den Gesetzentwurf und die Botschaft am 20. November 2002 ans Parlament weiter.</p><p>Der Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes sieht vor, dass überzählige Embryonen, d. h. Embryonen in vitro, die aus bestimmten Gründen (z. B. wegen Erkrankung der Frau) nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können, unter restriktiven Bedingungen der Forschung, namentlich der Stammzellengewinnung, zugeführt werden dürfen.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Meinung nicht, dass zwischen Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 und dem Vorentwurf zum Embryonenforschungsgesetz ein Widerspruch besteht.</p><p>Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verbietet das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung.</p><p>Dieses Verbot bezieht sich entstehungsgeschichtlich und gesetzessystematisch lediglich auf die Präimplantationsdiagnostik, d. h. die genetische Untersuchung von Embryonen im Rahmen einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung. Hingegen fällt die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen, insbesondere zu Forschungszwecken, nicht unter das Verbot. Die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Gewinnung embryonaler Stammzellen, generell der Forschung an überzähligen Embryonen und an embryonalen Stammzellen, sollen im Embryonenforschungsgesetz geregelt werden.</p><p>Nach Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes müssen diejenigen Embryonen, die noch aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2001) stammen, spätestens am 31. Dezember 2003 zerstört werden. Diese Embryonen dürfen nur dann der Forschung zur Verfügung gestellt werden, wenn das Embryonenforschungsgesetz bis dahin in Kraft getreten ist. Der Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes sieht nun jedoch in Artikel 28 vor, Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes dahingehend zu ändern, dass die betreffenden Embryonen bis zum 31. Dezember 2004 aufbewahrt werden dürfen.</p><p>Somit verbliebe - bei einem Inkrafttreten des Embryonenforschungsgesetzes vor dem 31. Dezember 2003 - genügend Zeit für entsprechende Bewilligungsverfahren. Dabei sieht der Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz für die Verwendung von überzähligen Embryonen in der Forschung, unabhängig davon, ob diese vor oder nach Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes entstanden sind, dieselben Bedingungen (z. B. Einwilligung des betroffenen Paares) vor.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes kryokonservierten Embryonen dasselbe Forschungspotenzial aufweisen, wie später anfallende - nicht jahrelang gelagerte - überzählige Embryonen. Ziel ist, das Embryonenforschungsgesetz so rasch als möglich in Kraft zu setzen. Der primäre Grund dafür ist allerdings, auf dem Gebiet der Forschung an überzähligen Embryonen sowie der Gewinnung von Stammzellen aus diesen rasch Rechtssicherheit zu erlangen.</p><p>Das Embryonenforschungsgesetz wird diese Thematik erstmals in der Schweiz umfassend regeln. Nur sekundär kann es daher darum gehen, die vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes entstandenen überzähligen Embryonen allenfalls der Forschung zur Verfügung stellen zu können.</p><p>3. Mit der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur zur Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung (01.3647) sollte der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes in dem Sinn abzuändern, dass die Präimplantationsdiagnostik in Fällen, wo das Kind von einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie betroffen sein könnte, bewilligt werden könnte.</p><p>Der Bundesrat beantragte mit Erklärung vom 30. Januar 2002, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Er wäre bereit gewesen, die Frage der Präimplantationsdiagnostik zu überprüfen, ohne aber den Entscheid in der Sache vorwegzunehmen. Der Nationalrat lehnte die Motion am 20. März 2002 ab. Allerdings will sich der Bundesrat dieser Diskussion nicht auf Dauer verschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Nachgang zum Beschluss des Schweizerischen Nationalfonds vom 28. September 2001, ein Forschungsprojekt mit importierten embryonalen Stammzellen zu finanzieren, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Entwurf eines Embryonenforschungsgesetzes (EFG) in die Vernehmlassung geschickt. Dieses soll derartige Forschungsarbeiten regeln. Der Gesetzentwurf sieht kein Moratorium vor und eröffnet Möglichkeiten der Verwendung von in der Schweiz entwickelten überzähligen Embryonen; damit weist er meines Erachtens in die richtige Richtung.</p><p>Angesichts der politischen und juristischen Zwänge, denen sich das EDI gegenübersah, war es nicht einfach, sich für diese Optionen zu entscheiden. Deshalb freue ich mich feststellen zu können, dass der Entwurf die Einfuhr von Stammzellen nicht als einzige Lösung vorschlägt. Allerdings wird die im Entwurf vorgeschlagene Möglichkeit der Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen, die im Rahmen des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) anfallen, zahlreiche politische und rechtliche Unklarheiten nach sich ziehen. Der Entwurf könnte ausserdem Anlass bieten, die Debatte über die Bewilligung der Präimplantationsdiagnostik (PID) neu zu lancieren.</p><p>Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen wäre dafür nach meiner Meinung der geeignete rechtliche Rahmen. Politisch gesehen steht der Entwurf im Widerspruch zum Versprechen, das der Bundesrat beim Inkrafttreten des FMedG abgegeben hat. Damals betonte er, dass im Rahmen des FMedG entstehende überzählige Embryonen ausschliesslich zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung verwendet werden könnten. Dieses Versprechen gab er gegenüber den Unterzeichnern der Volksinitiative "für menschenwürdige Fortpflanzung" ab, die in der Volksabstimmung mit 71,8 Prozent verworfen wurde. Damit, dass - wie im Entwurf EFG vorgesehen - die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen erlaubt wird, wird dieses Versprechen gebrochen.</p><p>Aus rechtlicher Sicht bestehen krasse Widersprüche zwischen dem Entwurf EFG und dem FMedG. Artikel 5 Absatz 3 FMedG verbietet beispielsweise das Ablösen von Zellen von einem Embryo, während der Entwurf EFG genau dies erlaubt. Zudem ist es unverständlich, warum die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen bei solchen, die nach dem Inkrafttreten des FMedG entstanden sind, erlaubt, aber bei solchen, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind, verboten sein soll. Tatsächlich sieht der Entwurf nicht vor, Artikel 42 Absatz 2 FMedG zu streichen, welcher die Vernichtung der vor dem Inkrafttreten des FMedG entstandenen überzähligen Embryonen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorsieht. Diese Widersprüche schaffen eine Rechtsunsicherheit, und es scheint mir daher notwendig, die Situation zu klären.</p><p>Übrigens wird im Entwurf EFG nirgends geregelt, wie viele Embryonen zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Dazu wird im erläuternden Bericht, der in die Vernehmlassung ging, lediglich die Aussage eines Medizinprofessors vom Berner Inselspital angeführt. Laut diesem Arzt könnten aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfes pro Jahr nur rund 100 überzählige Embryonen verwendet werden (überzählige Embryonen, die nach dem Inkrafttreten des FMedG entstanden sind, nicht mehr für die Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können und in deren Verwendung zu Forschungszwecken das betroffene Paar einwilligt).</p><p>Logischerweise scheint deshalb eine Änderung von Artikel 42 FMedG wünschenswert. Angesichts der sehr geringen Anzahl überzähliger Embryonen müssen sämtliche Lösungen in Betracht gezogen werden, die es gestatten, auf die Einfuhr von Zelllinien so weit wie möglich zu verzichten.</p><p>Schliesslich ist es im Zusammenhang mit dem Entwurf EFG auch logisch, die Debatte um die Bewilligung der PID neu zu lancieren. Wenn es erlaubt sein soll, Stammzellen aus Embryonen zu gewinnen, so ist es wünschenswert, gleichzeitig auch über die PID zu diskutieren. Nach der Abstimmung über die Fristenregelung vom 2. Juni scheint mir das politische Klima dafür günstig zu sein.</p><p>Ich bedaure übrigens, dass der kürzlich vorgelegte Entwurf für ein Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen diese Frage ausser Acht lässt. Dieser Entwurf, der im Übrigen sehr interessant ist, würde an Kohärenz gewinnen, wenn er das rechtliche Hindernis von Artikel 5 Absatz 3 FMedG beseitigen und eine Regelung der PID vorschlagen würde. Wie sollte man die pränatale Diagnostik erneut legitimieren können, wenn man sich zur Frage der PID ausschweigt? Tatsache ist, dass die Schweiz - neben Deutschland, Irland und Österreich - eines der letzten europäischen Länder ist, das dieses Verbot noch aufrechterhält. Es scheint mir unklug, in dieser Frage nicht vorne dabei zu sein.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, klar festzustellen, dass die im Rahmen des FMedG anfallenden überzähligen Embryonen ausserhalb der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und insbesondere für die Forschung an embryonalen Stammzellen verwendet werden können?</p><p>2. Falls ja, wie begründet er das Festhalten an entgegenstehenden Regelungen im FMedG (Art. 5 Abs. 3 und 42 Abs. 2)? Führt die Aufrechterhaltung dieser Widersprüche zwischen FMedG und Entwurf EFG nicht zu einer Rechtsunsicherheit?</p><p>3. Wie beurteilt er nach dem klaren Ergebnis der Volksabstimmung über die Fristenregelung vom vergangenen 2. Juni die Aufrechterhaltung des Verbotes der PID? Ist er nicht auch der Auffassung, dass der Zeitpunkt günstig wäre, mit einer Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen die PID zu erlauben? Befürchtet er nicht, dass der Ausschluss der PID aus diesem Gesetzentwurf künftig als ein Hindernis für deren Bewilligung aufgefasst werden wird?</p>
- Stammzellenforschung und Präimplantationsdiagnostik. Politische und juristische Unklarheiten?
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