Freizügigkeit in der Krankenversicherung im Rahmen der bilateralen Abkommen
- ShortId
-
02.3578
- Id
-
20023578
- Updated
-
14.11.2025 08:10
- Language
-
de
- Title
-
Freizügigkeit in der Krankenversicherung im Rahmen der bilateralen Abkommen
- AdditionalIndexing
-
2841;Privatversicherung;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Krankenversicherung;freier Personenverkehr;bilaterales Abkommen;Taggeldversicherung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L04K11100112, Privatversicherung
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweizer Versicherungen müssen wegen des Personenfreizügigkeitsabkommens die Fristen der Krankenversicherungen anderer Unterzeichnerstaaten, insbesondere die Wartefristen bei einem Übertritt, berücksichtigen. Diese müssen unter Umständen nämlich verkürzt oder ganz aufgehoben werden. Auch bei den Fristen für Taggeld bei Mutterschaft gelten diese Ansprüche auf Anrechnung der Versicherungszeiten. Das Abkommen regelt jedoch nur die Taggeldversicherung nach KVG, denn Personen, die in der Schweiz erwerbstätig werden, verlieren diese Ansprüche, wenn sie eine Taggeldversicherung nach VVG abschliessen. Insbesondere weil in den vergangenen Jahren zahlreiche Taggeldversicherungen vom KVG- zum VVG-System umgestellt haben, ist es dringend notwendig, für die Taggeldversicherung nach VVG bezüglich der Freizügigkeit die gleichen Bedingungen herzustellen wie für die Taggeldversicherung nach KVG.</p>
- <p>Die Motion verlangt, dass die Taggeldversicherung nach VVG (Privatversicherung) in Bezug auf die Freizügigkeit bei Verlegung des Arbeitsplatzes aus dem Ausland in die Schweiz den gleichen Bestimmungen wie die Taggeldversicherung nach KVG (Sozialversicherung) unterstellt wird.</p><p>Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht die Beteiligung der Schweiz an der Koordination der Sozialversicherungssysteme in der EU vor und ist ausschliesslich auf diese Systeme anwendbar. Diese Koordinationsregeln sind auf Sozialversicherungssysteme ausgerichtet, in denen die Versicherungsbedingungen und die Versicherungsleistungen gesetzlich festgelegt sind; sie sind nicht für privatrechtliche Regelungen vorgesehen. Die private Krankentaggeldversicherung, wie sie die Schweiz kennt, ist keine Sozialversicherung und fällt nicht unter diese Koordinationsregeln.</p><p>In der Privatversicherung, insbesondere wenn es sich um Kollektivverträge handelt, sind die Anforderungen, die zum Bezug der Leistungen berechtigen, abhängig vom Risiko und dem Kreis der Versicherten. Diese beiden Elemente sind für die Prämienberechnung massgebend. Im Übrigen gibt es in diesem Bereich grundsätzlich weder eine Versicherungspflicht noch einen Vertragszwang.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es mit Rücksicht auf ihren privatrechtlichen Charakter nicht angezeigt ist, für die Krankenzusatzversicherung gleiche Regeln wie in der Sozialversicherung einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens die Taggeldversicherung nach VVG (Privatversicherungen) bezüglich der Freizügigkeit den gleichen Bestimmungen zu unterstellen wie die Taggeldversicherung nach KVG (Sozialversicherungen).</p>
- Freizügigkeit in der Krankenversicherung im Rahmen der bilateralen Abkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweizer Versicherungen müssen wegen des Personenfreizügigkeitsabkommens die Fristen der Krankenversicherungen anderer Unterzeichnerstaaten, insbesondere die Wartefristen bei einem Übertritt, berücksichtigen. Diese müssen unter Umständen nämlich verkürzt oder ganz aufgehoben werden. Auch bei den Fristen für Taggeld bei Mutterschaft gelten diese Ansprüche auf Anrechnung der Versicherungszeiten. Das Abkommen regelt jedoch nur die Taggeldversicherung nach KVG, denn Personen, die in der Schweiz erwerbstätig werden, verlieren diese Ansprüche, wenn sie eine Taggeldversicherung nach VVG abschliessen. Insbesondere weil in den vergangenen Jahren zahlreiche Taggeldversicherungen vom KVG- zum VVG-System umgestellt haben, ist es dringend notwendig, für die Taggeldversicherung nach VVG bezüglich der Freizügigkeit die gleichen Bedingungen herzustellen wie für die Taggeldversicherung nach KVG.</p>
- <p>Die Motion verlangt, dass die Taggeldversicherung nach VVG (Privatversicherung) in Bezug auf die Freizügigkeit bei Verlegung des Arbeitsplatzes aus dem Ausland in die Schweiz den gleichen Bestimmungen wie die Taggeldversicherung nach KVG (Sozialversicherung) unterstellt wird.</p><p>Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht die Beteiligung der Schweiz an der Koordination der Sozialversicherungssysteme in der EU vor und ist ausschliesslich auf diese Systeme anwendbar. Diese Koordinationsregeln sind auf Sozialversicherungssysteme ausgerichtet, in denen die Versicherungsbedingungen und die Versicherungsleistungen gesetzlich festgelegt sind; sie sind nicht für privatrechtliche Regelungen vorgesehen. Die private Krankentaggeldversicherung, wie sie die Schweiz kennt, ist keine Sozialversicherung und fällt nicht unter diese Koordinationsregeln.</p><p>In der Privatversicherung, insbesondere wenn es sich um Kollektivverträge handelt, sind die Anforderungen, die zum Bezug der Leistungen berechtigen, abhängig vom Risiko und dem Kreis der Versicherten. Diese beiden Elemente sind für die Prämienberechnung massgebend. Im Übrigen gibt es in diesem Bereich grundsätzlich weder eine Versicherungspflicht noch einen Vertragszwang.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es mit Rücksicht auf ihren privatrechtlichen Charakter nicht angezeigt ist, für die Krankenzusatzversicherung gleiche Regeln wie in der Sozialversicherung einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens die Taggeldversicherung nach VVG (Privatversicherungen) bezüglich der Freizügigkeit den gleichen Bestimmungen zu unterstellen wie die Taggeldversicherung nach KVG (Sozialversicherungen).</p>
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