Banken- und Versicherungsaufsicht. Unterstellung von Investmentgesellschaften

ShortId
02.3582
Id
20023582
Updated
25.06.2025 01:56
Language
de
Title
Banken- und Versicherungsaufsicht. Unterstellung von Investmentgesellschaften
AdditionalIndexing
24;Bankenaufsicht;Anlegerschutz;Kapitalanlagegesellschaft;Kontrolle;Gläubiger/in;Spekulationskapital;Versicherungsaufsicht;Börsengeschäft
1
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
  • L04K11040201, Anlegerschutz
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K11060104, Börsengeschäft
  • L05K1106020110, Spekulationskapital
  • L06K110403010201, Gläubiger/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das aktuelle Geschehen im Einflussbereich von Martin Ebner und seiner BZ-Gruppe ist geeignet, andere Banken und zahlreiche private Anleger in Bedrängnis zu führen und damit dem Finanzplatz Schweiz materiellen und imagemässigen Schaden zuzufügen. Die Investmentgesellschaften der BZ-Gruppe wurden so gestaltet, dass sie von keiner Gesetzgebung, insbesondere nicht vom Anlagefondsgesetz, erfasst wurden. Dennoch haben sich die verantwortlichen Organe mit ihren Anlagevehikeln an ein sehr breites Publikum gewandt, das - beflügelt von den anfänglichen Erfolgen - in grossem Stil bei den so genannten BZ-Visionen Anteilsrechte (Aktien) gezeichnet bzw. gekauft hat. Diese BZ-Visionen sind derart gross geworden, dass ihr möglicher Zusammenbruch verschiedene Auswirkungen haben kann:</p><p>- Zum einen müssen die unzähligen privaten Investoren - es handelt sich zum Teil um kleine Anleger - auf ihrem in den BZ-Visionen angelegten Vermögen erhebliche Verluste in Kauf nehmen.</p><p>- Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass auch einzelne Banken in den "Strudel" gezogen werden, sodass letztlich sogar das schweizerische Finanzsystem nachhaltig unter den Folgen der fatalen Anlage- und Kreditpolitik der BZ-Gruppe leiden könnte.</p><p>Die BZ-Visionen sind - abgesehen von den Bestimmungen über das Aktienrecht und der Börsenreglemente - keiner besonderen Gesetzgebung unterworfen, weder dem Bankengesetz noch dem Börsengesetz (als Effektenhändler) und auch nicht dem Anlagefondsgesetz. Lediglich die BZ-Bank untersteht dem Bankengesetz. Eine konsolidierte Aufsicht besteht bezüglich der BZ-Visionen jedoch nicht. Auch finden ausser den Kotierungsvorschriften der Börse keinerlei Vorschriften über Anlagestrategien, Risikostreuung oder Kreditpolitik auf die BZ-Visionen Anwendung.</p><p>Der Urheber und die Mitunterzeichnenden des vorliegenden Postulates sind deshalb der Meinung, dass in seinem Sinne zu prüfen sei, ob derartige Anlagevehikel, die einem breiten Publikum offeriert werden, nicht einer minimalen Gesetzgebung und einer Konglomeratsaufsicht im Banken- bzw. Versicherungsbereich mit dem Zweck des Gläubiger- und Funktionsschutzes zu unterstellen sind.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Anliegen zu prüfen und darüber zu berichten:</p><p>1. Die Gesetzgebung über die Banken- und Versicherungsaufsicht sei in dem Sinne zu ändern, dass Finanzkonglomerate, Finanzgruppen oder Versicherungsgruppen, denen einerseits eine Bank, ein Effektenhändler oder eine Versicherung und andererseits eine oder mehrere Investmentgesellschaften angehören, einer konsolidierten Aufsicht zu unterstellen sind, die auch letztere einbezieht.</p><p>2. Investmentgesellschaften, die einen breiten Anlegerkreis ansprechen, ohne unter das Anlagefondsgesetz zu fallen, seien im Sinne des Gläubiger- bzw. Funktionsschutzes einer minimalen Gesetzgebung und Aufsicht zu unterstellen.</p>
  • Banken- und Versicherungsaufsicht. Unterstellung von Investmentgesellschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das aktuelle Geschehen im Einflussbereich von Martin Ebner und seiner BZ-Gruppe ist geeignet, andere Banken und zahlreiche private Anleger in Bedrängnis zu führen und damit dem Finanzplatz Schweiz materiellen und imagemässigen Schaden zuzufügen. Die Investmentgesellschaften der BZ-Gruppe wurden so gestaltet, dass sie von keiner Gesetzgebung, insbesondere nicht vom Anlagefondsgesetz, erfasst wurden. Dennoch haben sich die verantwortlichen Organe mit ihren Anlagevehikeln an ein sehr breites Publikum gewandt, das - beflügelt von den anfänglichen Erfolgen - in grossem Stil bei den so genannten BZ-Visionen Anteilsrechte (Aktien) gezeichnet bzw. gekauft hat. Diese BZ-Visionen sind derart gross geworden, dass ihr möglicher Zusammenbruch verschiedene Auswirkungen haben kann:</p><p>- Zum einen müssen die unzähligen privaten Investoren - es handelt sich zum Teil um kleine Anleger - auf ihrem in den BZ-Visionen angelegten Vermögen erhebliche Verluste in Kauf nehmen.</p><p>- Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass auch einzelne Banken in den "Strudel" gezogen werden, sodass letztlich sogar das schweizerische Finanzsystem nachhaltig unter den Folgen der fatalen Anlage- und Kreditpolitik der BZ-Gruppe leiden könnte.</p><p>Die BZ-Visionen sind - abgesehen von den Bestimmungen über das Aktienrecht und der Börsenreglemente - keiner besonderen Gesetzgebung unterworfen, weder dem Bankengesetz noch dem Börsengesetz (als Effektenhändler) und auch nicht dem Anlagefondsgesetz. Lediglich die BZ-Bank untersteht dem Bankengesetz. Eine konsolidierte Aufsicht besteht bezüglich der BZ-Visionen jedoch nicht. Auch finden ausser den Kotierungsvorschriften der Börse keinerlei Vorschriften über Anlagestrategien, Risikostreuung oder Kreditpolitik auf die BZ-Visionen Anwendung.</p><p>Der Urheber und die Mitunterzeichnenden des vorliegenden Postulates sind deshalb der Meinung, dass in seinem Sinne zu prüfen sei, ob derartige Anlagevehikel, die einem breiten Publikum offeriert werden, nicht einer minimalen Gesetzgebung und einer Konglomeratsaufsicht im Banken- bzw. Versicherungsbereich mit dem Zweck des Gläubiger- und Funktionsschutzes zu unterstellen sind.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Anliegen zu prüfen und darüber zu berichten:</p><p>1. Die Gesetzgebung über die Banken- und Versicherungsaufsicht sei in dem Sinne zu ändern, dass Finanzkonglomerate, Finanzgruppen oder Versicherungsgruppen, denen einerseits eine Bank, ein Effektenhändler oder eine Versicherung und andererseits eine oder mehrere Investmentgesellschaften angehören, einer konsolidierten Aufsicht zu unterstellen sind, die auch letztere einbezieht.</p><p>2. Investmentgesellschaften, die einen breiten Anlegerkreis ansprechen, ohne unter das Anlagefondsgesetz zu fallen, seien im Sinne des Gläubiger- bzw. Funktionsschutzes einer minimalen Gesetzgebung und Aufsicht zu unterstellen.</p>
    • Banken- und Versicherungsaufsicht. Unterstellung von Investmentgesellschaften

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