Vorladung von friedlichen Demonstranten

ShortId
02.3583
Id
20023583
Updated
10.04.2024 12:26
Language
de
Title
Vorladung von friedlichen Demonstranten
AdditionalIndexing
09;Staatsschutzakten;Globalisierung;Demonstration;Bundespolizei;gerichtliche Untersuchung;Demonstrationsrecht
1
  • L04K05020103, Demonstrationsrecht
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L05K0804040501, Bundespolizei
  • L05K0403030303, Staatsschutzakten
  • L05K0704020202, Globalisierung
  • L04K08020305, Demonstration
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) hat der Bund vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz zu treffen, um frühzeitig Gefährdungen u. a. durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Die Erkenntnisse sollen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu dienen, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.</p><p>Um diese Aufgabe erfüllen zu können, haben die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone gemäss Artikel 14 Absatz 1 BWIS die dazu benötigten Informationen zu beschaffen. Dies kann gemäss Absatz 2 Buchstaben b und g der gleichen Norm u. a. durch das Einholen von Auskünften sowie das Feststellen von Bewegungen und Kontakten von Personen geschehen.</p><p>In diesem Rahmen werden auch Personen kontaktiert, welche Aufschluss über gewalttätige Globalisierungsgegner geben können. Es liegt auf der Hand, dass dabei auch Personen angesprochen werden, die nicht der gewalttätigen Szene selbst angehören. Zur Beschreibung der Szene sei auf den Bericht "Innere Sicherheit 2001" des Bundesamtes für Polizei und auf den Staatsschutzbericht 2000 des EJPD verwiesen.</p><p>1. Da es sich um eine Daueraufgabe im Rahmen der Wahrung der inneren Sicherheit handelt, die durch Mitarbeitende der Staatsschutzbehörden des Bundes und der Kantone wahrgenommen wird, ist eine Angabe der Anzahl Personen nicht möglich; aus Datenschutzgründen wird hier auf eine übermässige Registrierung verzichtet. Die Anzahl und die Intensität der Befragungen variieren auch je nach aktuellen Ereignissen und bevorstehenden Anlässen.</p><p>2. Die Informationsbeschaffung ist eines der wichtigsten Mittel zur Wahrung der inneren Sicherheit. Befragungen von Angehörigen der gewalttätigen Globalisierungsgegnerszene sowie deren Umfeld werden daher auch in Zukunft durchgeführt werden müssen.</p><p>3. Der Begriff "Vorladung" ist allgemein polizeilich gebräuchlich und hat keinen Zusammenhang mit Zwangsmitteln. Solche werden im Gegensatz zu Vorladungen in Strafverfahren auch in den fraglichen Schreiben des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) nicht angedroht. In diesen Fällen wurde vielmehr schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich um ein informelles Gespräch handelt, und den Personen die Möglichkeit gegeben, sich telefonisch mit dem Sachbearbeiter des DAP in Verbindung zu setzen. In Zukunft wird der missverständliche Ausdruck "Vorladung" nicht mehr verwendet werden. Er wird vielmehr durch das Wort "Einladung" ersetzt.</p><p>4. Es wurden in casu zwei schriftliche Vorladungen verschickt, weil die betreffenden Personen über andere Kanäle nicht kontaktiert werden konnten. Beide Personen nahmen die Termine wahr.</p><p>5./6. Es werden Personen kontaktiert, über welche Hinweise bestehen, dass sie Informationen über Aktivitäten gewalttätiger Globalisierungsgegner geben können. Das impliziert, wie bereits erwähnt, nicht, dass sie selbst gewalttätige Globalisierungsgegner sind. Diese Hinweise entstehen aus der gesetzlich geregelten Präventionstätigkeit des DAP. Hier besteht keinerlei Unterschied zu den anderen Aufgabengebieten des präventiven Staatsschutzes wie Bekämpfung des gewalttätigen Rechtsextremismus, Terrorabwehr oder Spionagebekämpfung.</p><p>7. Sämtliche Datenbearbeitungen des DAP erfolgen nach den einheitlichen Kriterien des BWIS, der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS; SR 120.2) und der Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (Isis-Verordnung; SR 120.3). Isis dient vor allem als Informationsgrundlage und Dokumentation der Staatsschutztätigkeit.</p><p>Die Ablehnung eines Gespräches mit den Staatsschutzorganen ist als solche keine Verdacht begründende Tatsache. Eine Registrierung kann aber zur Verhinderung weiterer Kontaktnahmen mit derselben Person in der Datenbank der Verwaltung erfolgen. Dies ist für die betroffenen Personen mit keinerlei Nachteilen verbunden.</p><p>8. Jede Person hat gemäss Artikel 18 Absatz 1 BWIS das Recht, beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes für Polizei (in casu Isis) rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Ein direktes Einsichtsrecht existiert nicht. Der EDSB teilt der ein Gesuch stellenden Person gemäss Satz 2 dieser Bestimmung mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet hat. Zudem hat er die Möglichkeit, in Ausnahmefällen in angemessener Weise Auskunft zu geben, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist und der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Antwort auf meine Frage vom 23. September 2002 "Bundespolizei als Big Brother?" ist für mich unbefriedigend und zu pauschal ausgefallen. Im Anschluss daran bitte ich deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zur Präzisierung zu beantworten. Dabei geht es um die Vorgänge rund um die Vorladung und Befragung von Personen, die der globalisierungskritischen Bewegung zugerechnet werden.</p><p>1. Wie viele Personen wurden bzw. werden insgesamt vom Dienst für Analyse und Prävention (DAP) der Bundespolizei befragt?</p><p>2. Werden noch immer solche Befragungen durchgeführt?</p><p>3. Geht aus den Vorladungen schriftlich hervor, dass ein Nichtbefolgen des Termins für die betreffende Person keinerlei Folgen hat?</p><p>4. Wie viele der aufgebotenen Personen haben der Gesprächseinladung keine Folge geleistet? </p><p>5. Wie bzw. nach welchen Kriterien wählte der DAP die Personen zur Befragung aus? Inwiefern stützt sie sich dabei auf vorgängig von ihr beschaffte Informationen über diese Personen ab?</p><p>6. Nach welchen Kriterien wählte der DAP die Personen zur Befragung aus?</p><p>7. Werden Daten der befragten und allfälliger aufgebotener, aber mangels Erscheinen nicht befragter Personen gespeichert?</p><p>8. Wenn ja, erhalten die aufgebotenen Personen auf Wunsch Einsicht in die über sie angelegten Dossiers?</p>
  • Vorladung von friedlichen Demonstranten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) hat der Bund vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz zu treffen, um frühzeitig Gefährdungen u. a. durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Die Erkenntnisse sollen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu dienen, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.</p><p>Um diese Aufgabe erfüllen zu können, haben die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone gemäss Artikel 14 Absatz 1 BWIS die dazu benötigten Informationen zu beschaffen. Dies kann gemäss Absatz 2 Buchstaben b und g der gleichen Norm u. a. durch das Einholen von Auskünften sowie das Feststellen von Bewegungen und Kontakten von Personen geschehen.</p><p>In diesem Rahmen werden auch Personen kontaktiert, welche Aufschluss über gewalttätige Globalisierungsgegner geben können. Es liegt auf der Hand, dass dabei auch Personen angesprochen werden, die nicht der gewalttätigen Szene selbst angehören. Zur Beschreibung der Szene sei auf den Bericht "Innere Sicherheit 2001" des Bundesamtes für Polizei und auf den Staatsschutzbericht 2000 des EJPD verwiesen.</p><p>1. Da es sich um eine Daueraufgabe im Rahmen der Wahrung der inneren Sicherheit handelt, die durch Mitarbeitende der Staatsschutzbehörden des Bundes und der Kantone wahrgenommen wird, ist eine Angabe der Anzahl Personen nicht möglich; aus Datenschutzgründen wird hier auf eine übermässige Registrierung verzichtet. Die Anzahl und die Intensität der Befragungen variieren auch je nach aktuellen Ereignissen und bevorstehenden Anlässen.</p><p>2. Die Informationsbeschaffung ist eines der wichtigsten Mittel zur Wahrung der inneren Sicherheit. Befragungen von Angehörigen der gewalttätigen Globalisierungsgegnerszene sowie deren Umfeld werden daher auch in Zukunft durchgeführt werden müssen.</p><p>3. Der Begriff "Vorladung" ist allgemein polizeilich gebräuchlich und hat keinen Zusammenhang mit Zwangsmitteln. Solche werden im Gegensatz zu Vorladungen in Strafverfahren auch in den fraglichen Schreiben des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) nicht angedroht. In diesen Fällen wurde vielmehr schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich um ein informelles Gespräch handelt, und den Personen die Möglichkeit gegeben, sich telefonisch mit dem Sachbearbeiter des DAP in Verbindung zu setzen. In Zukunft wird der missverständliche Ausdruck "Vorladung" nicht mehr verwendet werden. Er wird vielmehr durch das Wort "Einladung" ersetzt.</p><p>4. Es wurden in casu zwei schriftliche Vorladungen verschickt, weil die betreffenden Personen über andere Kanäle nicht kontaktiert werden konnten. Beide Personen nahmen die Termine wahr.</p><p>5./6. Es werden Personen kontaktiert, über welche Hinweise bestehen, dass sie Informationen über Aktivitäten gewalttätiger Globalisierungsgegner geben können. Das impliziert, wie bereits erwähnt, nicht, dass sie selbst gewalttätige Globalisierungsgegner sind. Diese Hinweise entstehen aus der gesetzlich geregelten Präventionstätigkeit des DAP. Hier besteht keinerlei Unterschied zu den anderen Aufgabengebieten des präventiven Staatsschutzes wie Bekämpfung des gewalttätigen Rechtsextremismus, Terrorabwehr oder Spionagebekämpfung.</p><p>7. Sämtliche Datenbearbeitungen des DAP erfolgen nach den einheitlichen Kriterien des BWIS, der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS; SR 120.2) und der Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (Isis-Verordnung; SR 120.3). Isis dient vor allem als Informationsgrundlage und Dokumentation der Staatsschutztätigkeit.</p><p>Die Ablehnung eines Gespräches mit den Staatsschutzorganen ist als solche keine Verdacht begründende Tatsache. Eine Registrierung kann aber zur Verhinderung weiterer Kontaktnahmen mit derselben Person in der Datenbank der Verwaltung erfolgen. Dies ist für die betroffenen Personen mit keinerlei Nachteilen verbunden.</p><p>8. Jede Person hat gemäss Artikel 18 Absatz 1 BWIS das Recht, beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes für Polizei (in casu Isis) rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Ein direktes Einsichtsrecht existiert nicht. Der EDSB teilt der ein Gesuch stellenden Person gemäss Satz 2 dieser Bestimmung mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet hat. Zudem hat er die Möglichkeit, in Ausnahmefällen in angemessener Weise Auskunft zu geben, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist und der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Antwort auf meine Frage vom 23. September 2002 "Bundespolizei als Big Brother?" ist für mich unbefriedigend und zu pauschal ausgefallen. Im Anschluss daran bitte ich deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zur Präzisierung zu beantworten. Dabei geht es um die Vorgänge rund um die Vorladung und Befragung von Personen, die der globalisierungskritischen Bewegung zugerechnet werden.</p><p>1. Wie viele Personen wurden bzw. werden insgesamt vom Dienst für Analyse und Prävention (DAP) der Bundespolizei befragt?</p><p>2. Werden noch immer solche Befragungen durchgeführt?</p><p>3. Geht aus den Vorladungen schriftlich hervor, dass ein Nichtbefolgen des Termins für die betreffende Person keinerlei Folgen hat?</p><p>4. Wie viele der aufgebotenen Personen haben der Gesprächseinladung keine Folge geleistet? </p><p>5. Wie bzw. nach welchen Kriterien wählte der DAP die Personen zur Befragung aus? Inwiefern stützt sie sich dabei auf vorgängig von ihr beschaffte Informationen über diese Personen ab?</p><p>6. Nach welchen Kriterien wählte der DAP die Personen zur Befragung aus?</p><p>7. Werden Daten der befragten und allfälliger aufgebotener, aber mangels Erscheinen nicht befragter Personen gespeichert?</p><p>8. Wenn ja, erhalten die aufgebotenen Personen auf Wunsch Einsicht in die über sie angelegten Dossiers?</p>
    • Vorladung von friedlichen Demonstranten

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