Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beim Lohnausweis

ShortId
02.3584
Id
20023584
Updated
10.04.2024 11:39
Language
de
Title
Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beim Lohnausweis
AdditionalIndexing
15;24;Lohn;Steuererklärung;Steuererhebung;Vereinfachung von Verfahren;Arbeitgeber/in
1
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K11070603, Steuererklärung
  • L05K0702020301, Arbeitgeber/in
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das schweizerische Steuersystem geht von der Grundidee aus, dass jeder Steuerpflichtige durch eine Selbstdeklaration die Grundlage für die Veranlagung seiner Steuern legt. Dank diesem System der Eigenverantwortung und des grundsätzlichen Vertrauens der Behörden in die Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen ist die Steuermoral in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern relativ gut. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die nötigen Angaben korrekt zu deklarieren. Dies gilt insbesondere auch für ihr Einkommen, dessen Bestandteile im Gesetz genau festgehalten sind. Dritten, bei unselbstständig Erwerbenden vor allem dem Arbeitgeber, wird eine beschränkte Mitwirkungspflicht auferlegt, die aber die Selbstdeklaration nur ergänzt.</p><p>Die Erhebung der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen funktionierte bisher zur Zufriedenheit aller, obwohl die Lohnausweise kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat nun einen Entwurf für einen neuen, gesamtschweizerischen Lohnausweis vorgeschlagen und nach einer Vernehmlassung offenbar überarbeitet.</p><p>Dieser Lohnausweis geht von der Idee aus, dass nach der neuen einheitlichen Veranlagungsperiode ein einheitlicher Lohnausweis geschaffen werden kann, was auch für die Unternehmen eine Vereinfachung mit sich bringen könnte. Leider werden im gleichen Zug aber in diesem Lohnausweis vom Arbeitgeber Angaben verlangt, die - zumindest nach dem ersten, bekannten Entwurf - über die Angabe des Lohnes (Barlohn und Naturallohn) weit hinausgehen. Es geht nicht mehr darum, den Lohn so festzuhalten, wie die AHV und die Pensionskasse dies auch erfordern. Die bisherige Mitwirkungspflicht wird ausgeweitet auf eine eigentliche Mitdeklaration des Arbeitgebers. Dies bedeutet eine Abkehr vom bisherigen System und belastet die Arbeitgeber, insbesondere die KMU, mit erheblichem Mehraufwand.</p><p>Der Basler Volkswirtschaftsbund hat in einer Umfrage auf der Basis des ersten Entwurfes massivste Mehrkosten im Software- und Hardware-Bereich, aber auch bei den Personalkosten im Human-Ressources-Bereich erhoben, die in Widerspruch zur angestrebten Vereinfachung stehen. Den KMU werden neue administrative Erschwernisse auferlegt, was den erklärten Zielsetzungen des Bundes entgegenläuft. Der Entwurf des neuen Lohnausweises zeugt von einem tiefen und begründeten Misstrauen der Erhebungsbehörden gegenüber der Bevölkerung, das geeignet ist, das Steuerklima in der Schweiz zu verschlechtern.</p><p>Im Interesse des Steuerklimas, im Interesse des Abbaus von administrativen Belastungen der KMU und um die Grundidee unseres Steuersystems, die Eigenverantwortung, zu fördern, sollte die Mitwirkungspflicht der Unternehmen gesetzlich limitiert werden.</p>
  • <p>1. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Motion sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in Diskussion:</p><p>- Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind alle aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden Einkünfte steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG).</p><p>- Natürliche Personen müssen der Steuererklärung einen Lohnausweis über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beilegen (Art. 125 Abs. 1 Bst. a DBG).</p><p>- Arbeitgeber sind verpflichtet, eine schriftliche Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmer auszustellen (Art. 127 Abs. 1 Bst. a DBG).</p><p>Der Lohnausweis hat sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden zu enthalten, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, unter der sie ausgerichtet werden (insbesondere Lohn; Zulagen; Gratifikation; Gehaltsnebenleistungen, so genannte "fringe benefits"; Spesenvergütungen).</p><p>Demgegenüber verlangt der Motionär, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben. Dies lässt sich wohl kaum anders interpretieren, als dass gewisse Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, insbesondere Spesenvergütungen und Gehaltsnebenleistungen, im Lohnausweis nicht mehr aufgeführt werden sollen.</p><p>2. Der Vorschlag des Motionärs, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben, würde somit eine genaue Definition des Begriffes Naturallohn und dessen Abgrenzung von anderen Naturalleistungen und geldwerten Vorteilen erfordern. Die neu im Lohnausweis nicht mehr aufgeführten Leistungen wären von den Arbeitnehmenden selber zu beziffern (was der Gleichbehandlung kaum förderlich wäre) und in der zwangsläufig umfangreicher werdenden Steuererklärung zu deklarieren.</p><p>Viele Arbeitnehmende dürften sich für die Eruierung und Bewertung dieser Leistungen einzeln an den Arbeitgeber wenden und diesem dadurch mehr administrativen Aufwand verursachen, als wenn die Leistungen von vornherein für das ganze Personal erfasst und im Lohnausweis angegeben würden. Dadurch müssten die Arbeitgeber der klaren Trennung zwischen Lohn und Spesenersatz wesentlich grössere Aufmerksamkeit schenken als bisher und sich dabei behaften lassen.</p><p>3. In unserem gemischten Veranlagungssystem ersetzt der Lohnausweis des Arbeitgebers die in anderen Ländern verbreitete Quellensteuer (Lohnsteuer) auf Arbeitseinkommen. Die in der Schweiz bestehende Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber ist für diese, namentlich auch für die KMU, administrativ wesentlich weniger aufwändig als die Lohnsteuer.</p><p>Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 26. Juni 2002 auf die Interpellation Kurrus 02.3099 vom 21. März 2002) bezwecken die Steuerbehörden weder einen Systemwechsel noch eine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. Einzige Aufgabe der Arbeitgeber ist und bleibt, im Lohnausweis alle Leistungen von Bedeutung zu beziffern oder im Falle schwer bewertbarer Leistungen zumindest auf diese hinzuweisen. Bereits in den bisherigen Lohnausweisen sind nicht nur Bar- und Naturallohn, sondern auch weitere für die Veranlagung ins Gewicht fallende Leistungen anzugeben (so bestehen z. B. separate Rubriken für die Angabe von Spesenvergütungen und besonderen Leistungen). In der Praxis ergeben sich beispielsweise immer wieder Fälle, in denen im Lohnausweis als Spesenvergütungen angegebene Beträge sich teilweise oder ganz als steuerbarer Lohn herausstellen. Der Entscheid, ob eine Leistung steuerbar ist oder nicht, obliegt dann den Steuerbehörden.</p><p>Die seit einigen Jahren vermehrt festgestellte Ausrichtung von Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen aller Art haben nun die Steuerbehörden veranlasst, im neuen Lohnausweis im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung gezielt nach derartigen, im Einzelfall oft gewichtigen Leistungen zu fragen. Die Steuerbehörden reagieren damit auf den Trend in der Wirtschaft, "fringe benefits" als Instrument der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen.</p><p>4. Die Steuerbehörden sind sich bewusst, dass der Übergang zu einem gesamtschweizerisch einheitlichen Lohnausweis den Arbeitgebern Kosten im EDV-Bereich verursacht. Seit mehreren Jahren wurde deshalb bei den bisherigen Formularen gezielt auf Änderungen verzichtet. So ist der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vertriebene so genannte EDV-Lohnausweis seit 1987 unverändert geblieben. Die bei den Wirtschaftsverbänden durchgeführte Vernehmlassung und die anschliessenden Besprechungen haben die Steuerbehörden veranlasst, am Formularentwurf und den zugehörigen Vorschriften noch einige Vereinfachungen vorzunehmen. Zudem wurde zwischen den Steuerbehörden und den Wirtschaftsverbänden vereinbart, die Detailregelungen im Bereich der Gehaltsnebenleistungen gemeinsam zu erarbeiten. Ferner wird die ursprünglich auf den 1. Januar 2003 vorgesehene Einführung des neuen Lohnausweises um ein Jahr verschoben und den Arbeitgebern ausserdem die Möglichkeit eingeräumt, noch die Löhne des Jahres 2004 auf den alten Formularen zu bescheinigen.</p><p>5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Umsetzung des Motionsanliegens, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben, der administrative Aufwand der Arbeitgeber höchstens vordergründig abnehmen, effektiv aber eher grösser werden dürfte. Wesentlich erschwert würde aber eindeutig die Deklarationspflicht der Arbeitnehmenden. Aufwändiger würden auch die Veranlagungsarbeiten der Steuerbehörden, müssten doch vermehrt Rückfragen an die Steuerpflichtigen gerichtet und in Zweifels- und Streitfällen Bescheinigungen beim Arbeitgeber eingeholt werden. Gesamthaft gesehen dürften allen Beteiligten zusätzliche Umtriebe erwachsen und die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen wäre vermehrt in Frage gestellt.</p><p>Ferner zeugt ein vollständiges Lohnausweisformular nach Auffassung des Bundesrates keineswegs von einem tiefen und nicht begründeten Misstrauen der Erhebungsbehörden gegenüber der Bevölkerung. Vielmehr ermöglicht es den Arbeitnehmenden ein effizientes und korrektes Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden eine rasche Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen beim Steuerpflichtigen oder beim Arbeitgeber.</p><p>Im Steuerverfahren als ausgesprochenes Massenverfahren sind die Behörden gerade nach dem Übergang zur einjährigen Veranlagung auf vollständige und aussagekräftige Lohnausweise angewiesen. Richtig ausgefüllte Lohnausweise bilden die Basis einer korrekten und insbesondere auch rechtsgleichen Besteuerung der Arbeitnehmenden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament umgehend eine Präzisierung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vorzulegen, nach welcher die Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber (Art. 127 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) sich auf die Bekanntgabe des Lohnes für Arbeitsleistungen (Barlohn und Naturallohn) beschränkt.</p>
  • Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beim Lohnausweis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Steuersystem geht von der Grundidee aus, dass jeder Steuerpflichtige durch eine Selbstdeklaration die Grundlage für die Veranlagung seiner Steuern legt. Dank diesem System der Eigenverantwortung und des grundsätzlichen Vertrauens der Behörden in die Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen ist die Steuermoral in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern relativ gut. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die nötigen Angaben korrekt zu deklarieren. Dies gilt insbesondere auch für ihr Einkommen, dessen Bestandteile im Gesetz genau festgehalten sind. Dritten, bei unselbstständig Erwerbenden vor allem dem Arbeitgeber, wird eine beschränkte Mitwirkungspflicht auferlegt, die aber die Selbstdeklaration nur ergänzt.</p><p>Die Erhebung der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen funktionierte bisher zur Zufriedenheit aller, obwohl die Lohnausweise kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat nun einen Entwurf für einen neuen, gesamtschweizerischen Lohnausweis vorgeschlagen und nach einer Vernehmlassung offenbar überarbeitet.</p><p>Dieser Lohnausweis geht von der Idee aus, dass nach der neuen einheitlichen Veranlagungsperiode ein einheitlicher Lohnausweis geschaffen werden kann, was auch für die Unternehmen eine Vereinfachung mit sich bringen könnte. Leider werden im gleichen Zug aber in diesem Lohnausweis vom Arbeitgeber Angaben verlangt, die - zumindest nach dem ersten, bekannten Entwurf - über die Angabe des Lohnes (Barlohn und Naturallohn) weit hinausgehen. Es geht nicht mehr darum, den Lohn so festzuhalten, wie die AHV und die Pensionskasse dies auch erfordern. Die bisherige Mitwirkungspflicht wird ausgeweitet auf eine eigentliche Mitdeklaration des Arbeitgebers. Dies bedeutet eine Abkehr vom bisherigen System und belastet die Arbeitgeber, insbesondere die KMU, mit erheblichem Mehraufwand.</p><p>Der Basler Volkswirtschaftsbund hat in einer Umfrage auf der Basis des ersten Entwurfes massivste Mehrkosten im Software- und Hardware-Bereich, aber auch bei den Personalkosten im Human-Ressources-Bereich erhoben, die in Widerspruch zur angestrebten Vereinfachung stehen. Den KMU werden neue administrative Erschwernisse auferlegt, was den erklärten Zielsetzungen des Bundes entgegenläuft. Der Entwurf des neuen Lohnausweises zeugt von einem tiefen und begründeten Misstrauen der Erhebungsbehörden gegenüber der Bevölkerung, das geeignet ist, das Steuerklima in der Schweiz zu verschlechtern.</p><p>Im Interesse des Steuerklimas, im Interesse des Abbaus von administrativen Belastungen der KMU und um die Grundidee unseres Steuersystems, die Eigenverantwortung, zu fördern, sollte die Mitwirkungspflicht der Unternehmen gesetzlich limitiert werden.</p>
    • <p>1. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Motion sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in Diskussion:</p><p>- Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind alle aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden Einkünfte steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG).</p><p>- Natürliche Personen müssen der Steuererklärung einen Lohnausweis über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beilegen (Art. 125 Abs. 1 Bst. a DBG).</p><p>- Arbeitgeber sind verpflichtet, eine schriftliche Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmer auszustellen (Art. 127 Abs. 1 Bst. a DBG).</p><p>Der Lohnausweis hat sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden zu enthalten, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, unter der sie ausgerichtet werden (insbesondere Lohn; Zulagen; Gratifikation; Gehaltsnebenleistungen, so genannte "fringe benefits"; Spesenvergütungen).</p><p>Demgegenüber verlangt der Motionär, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben. Dies lässt sich wohl kaum anders interpretieren, als dass gewisse Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, insbesondere Spesenvergütungen und Gehaltsnebenleistungen, im Lohnausweis nicht mehr aufgeführt werden sollen.</p><p>2. Der Vorschlag des Motionärs, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben, würde somit eine genaue Definition des Begriffes Naturallohn und dessen Abgrenzung von anderen Naturalleistungen und geldwerten Vorteilen erfordern. Die neu im Lohnausweis nicht mehr aufgeführten Leistungen wären von den Arbeitnehmenden selber zu beziffern (was der Gleichbehandlung kaum förderlich wäre) und in der zwangsläufig umfangreicher werdenden Steuererklärung zu deklarieren.</p><p>Viele Arbeitnehmende dürften sich für die Eruierung und Bewertung dieser Leistungen einzeln an den Arbeitgeber wenden und diesem dadurch mehr administrativen Aufwand verursachen, als wenn die Leistungen von vornherein für das ganze Personal erfasst und im Lohnausweis angegeben würden. Dadurch müssten die Arbeitgeber der klaren Trennung zwischen Lohn und Spesenersatz wesentlich grössere Aufmerksamkeit schenken als bisher und sich dabei behaften lassen.</p><p>3. In unserem gemischten Veranlagungssystem ersetzt der Lohnausweis des Arbeitgebers die in anderen Ländern verbreitete Quellensteuer (Lohnsteuer) auf Arbeitseinkommen. Die in der Schweiz bestehende Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber ist für diese, namentlich auch für die KMU, administrativ wesentlich weniger aufwändig als die Lohnsteuer.</p><p>Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 26. Juni 2002 auf die Interpellation Kurrus 02.3099 vom 21. März 2002) bezwecken die Steuerbehörden weder einen Systemwechsel noch eine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. Einzige Aufgabe der Arbeitgeber ist und bleibt, im Lohnausweis alle Leistungen von Bedeutung zu beziffern oder im Falle schwer bewertbarer Leistungen zumindest auf diese hinzuweisen. Bereits in den bisherigen Lohnausweisen sind nicht nur Bar- und Naturallohn, sondern auch weitere für die Veranlagung ins Gewicht fallende Leistungen anzugeben (so bestehen z. B. separate Rubriken für die Angabe von Spesenvergütungen und besonderen Leistungen). In der Praxis ergeben sich beispielsweise immer wieder Fälle, in denen im Lohnausweis als Spesenvergütungen angegebene Beträge sich teilweise oder ganz als steuerbarer Lohn herausstellen. Der Entscheid, ob eine Leistung steuerbar ist oder nicht, obliegt dann den Steuerbehörden.</p><p>Die seit einigen Jahren vermehrt festgestellte Ausrichtung von Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen aller Art haben nun die Steuerbehörden veranlasst, im neuen Lohnausweis im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung gezielt nach derartigen, im Einzelfall oft gewichtigen Leistungen zu fragen. Die Steuerbehörden reagieren damit auf den Trend in der Wirtschaft, "fringe benefits" als Instrument der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen.</p><p>4. Die Steuerbehörden sind sich bewusst, dass der Übergang zu einem gesamtschweizerisch einheitlichen Lohnausweis den Arbeitgebern Kosten im EDV-Bereich verursacht. Seit mehreren Jahren wurde deshalb bei den bisherigen Formularen gezielt auf Änderungen verzichtet. So ist der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vertriebene so genannte EDV-Lohnausweis seit 1987 unverändert geblieben. Die bei den Wirtschaftsverbänden durchgeführte Vernehmlassung und die anschliessenden Besprechungen haben die Steuerbehörden veranlasst, am Formularentwurf und den zugehörigen Vorschriften noch einige Vereinfachungen vorzunehmen. Zudem wurde zwischen den Steuerbehörden und den Wirtschaftsverbänden vereinbart, die Detailregelungen im Bereich der Gehaltsnebenleistungen gemeinsam zu erarbeiten. Ferner wird die ursprünglich auf den 1. Januar 2003 vorgesehene Einführung des neuen Lohnausweises um ein Jahr verschoben und den Arbeitgebern ausserdem die Möglichkeit eingeräumt, noch die Löhne des Jahres 2004 auf den alten Formularen zu bescheinigen.</p><p>5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Umsetzung des Motionsanliegens, im Lohnausweis nur noch den Bar- und Naturallohn anzugeben, der administrative Aufwand der Arbeitgeber höchstens vordergründig abnehmen, effektiv aber eher grösser werden dürfte. Wesentlich erschwert würde aber eindeutig die Deklarationspflicht der Arbeitnehmenden. Aufwändiger würden auch die Veranlagungsarbeiten der Steuerbehörden, müssten doch vermehrt Rückfragen an die Steuerpflichtigen gerichtet und in Zweifels- und Streitfällen Bescheinigungen beim Arbeitgeber eingeholt werden. Gesamthaft gesehen dürften allen Beteiligten zusätzliche Umtriebe erwachsen und die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen wäre vermehrt in Frage gestellt.</p><p>Ferner zeugt ein vollständiges Lohnausweisformular nach Auffassung des Bundesrates keineswegs von einem tiefen und nicht begründeten Misstrauen der Erhebungsbehörden gegenüber der Bevölkerung. Vielmehr ermöglicht es den Arbeitnehmenden ein effizientes und korrektes Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden eine rasche Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen beim Steuerpflichtigen oder beim Arbeitgeber.</p><p>Im Steuerverfahren als ausgesprochenes Massenverfahren sind die Behörden gerade nach dem Übergang zur einjährigen Veranlagung auf vollständige und aussagekräftige Lohnausweise angewiesen. Richtig ausgefüllte Lohnausweise bilden die Basis einer korrekten und insbesondere auch rechtsgleichen Besteuerung der Arbeitnehmenden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament umgehend eine Präzisierung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vorzulegen, nach welcher die Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber (Art. 127 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) sich auf die Bekanntgabe des Lohnes für Arbeitsleistungen (Barlohn und Naturallohn) beschränkt.</p>
    • Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beim Lohnausweis

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