Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten

ShortId
02.3586
Id
20023586
Updated
10.04.2024 12:47
Language
de
Title
Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten
AdditionalIndexing
24;Interessenvertretung;Wertpapierbörse;Kontrolle;Börsenwert eines Unternehmens;Aktienrecht;Wirtschaftsanalyse;Finanzmarkt;Finanzanalyse
1
  • L03K110601, Finanzmarkt
  • L04K11060105, Wertpapierbörse
  • L05K0703020204, Finanzanalyse
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K110601050201, Börsenwert eines Unternehmens
  • L03K070404, Wirtschaftsanalyse
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Aufblähung und der Einbruch der Finanzblase an der Börse ist im Rückblick auch das Resultat des Analystensystems. In unzähligen Fällen sind Börsenanalysten gleichzeitig als Verkäufer von Aktien der von ihnen beurteilten Unternehmen eingesetzt worden. Oft sind sie danach aufgrund der Umsätze entschädigt worden.</p><p>Auf diese Weise ist ein System von Manipulation und bonusinduzierter Fehlinformation entstanden, das sich als volkswirtschaftlich schädlich erweist. Nicht nur Kleinanleger sondern auch Pensionskassenverwaltungen und -firmen sind durch die Bewertungsmanipulationen geschädigt worden.</p><p>Es besteht ein volkswirtschaftliches Interesse, dass die Analysentätigkeit gesetzlichen Regeln unterworfen wird: Eine saubere Firmenbewertung ohne persönliche Interessenorientierung liegt im Interesse funktionierender Finanzmärkte (Funktionsschutz) und wirksamen Vertrauens in die Märkte (Vertrauensschutz).</p><p>Wie die Expertengruppe Finanzmarktaufsicht (Kommission Zufferey) in ihrem Schlussbericht über die "Finanzmarktregulierung und -aufsicht in der Schweiz" vom November 2000 eingehend darstellt, ist eine Konzentration der Finanzmarktaufsicht auf den Vertrauens-, Ruf- und Systemschutz nötig. Die Regulierung und die Aufsicht über die Finanzmärkte muss sich in erster Linie auf den Kundenschutz ausrichten. Es ist eine besondere Aufgabe der öffentlichen Aufsicht, den Ruf und das Ansehen des Börsensystems zu sichern. Selbstregulierungsbestimmungen der privaten Börsenbehörden ersetzen die staatliche Legiferierung für den Kundenschutz nicht (Bericht Zufferey S. 35ff.).</p>
  • <p>Die Feststellung, dass ein volkswirtschaftliches Interesse an einer sauberen Firmenbewertung besteht, ist unbestritten. Mit Blick auf die in der Schweiz geltenden allgemein-gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw. der diese unterstützenden Selbstregulierungsstandards steht der Bundesrat der Forderung im Postulat nach einer gesetzlichen Erfassung von spezifischen Verhaltensregeln skeptisch gegenüber. Das Börsengesetz enthält Verhaltensregeln in Artikel 11. Demnach hat der Effektenhändler gegenüber seinen Kunden eine Informations-, eine Sorgfalts- und eine Treuepflicht. Die Schweizerische Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung verfügt über Standesregeln, die ihre Mitglieder verpflichten, berufsethische Grundsätze einzuhalten. Die Schweizerische Bankiervereinigung prüft ihrerseits die Einführung von Richtlinien für die Finanzanalysten. In den existierenden Verhaltensregeln der Bankiervereinigung für Effektenhändler wird bereits verlangt, dass allfällige Interessenkonflikte die Kunden nicht benachteiligen. Die Selbstregulierung soll dem Kundenschutz Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass der Ruf und das Ansehen des Börsenplatzes Schweiz gewährleistet sind.</p><p>Die Eigenverantwortung der Anbieter und Nachfrager kann und soll nicht vollständig durch den Staat übernommen werden. Auf Anbieterseite ist die Behandlung des Rufschutzes in der Vermögensverwaltung und Unternehmensfinanzierung daher Anreiz dafür, dass diese Verantwortung wahrgenommen wird.</p><p>Die Eidgenössische Bankenkommission verfolgt die Umsetzung und Entwicklung der Selbstregulierung zu den Verhaltensregeln eng. Sie hat die Verhaltensregeln der Bankiervereinigung für Effektenhändler genehmigt. Sie hat ferner die Möglichkeit, bei Bedarf durch Rundschreiben einzuschreiten. Dies drängt sich namentlich dann auf, wenn sich die Selbstregulierung als nicht hinreichend erweist. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Selbstregulierungsstandards im Sinne des Subsidiaritätsprinzips eine sinnvolle Ergänzung zu gesetzlichen Bestimmungen darstellen.</p><p>Die Expertenkommission Zimmerli wird auf Basis der Empfehlungen der "Expertengruppe Zufferey" einen Gesetzesvorschlag für eine integrierte Finanzmarktaufsicht ausarbeiten. Dieser Gesetzesvorschlag wird vor allem organisationsrechtliche Belange regeln. Infolgedessen werden Regeln über Börsenanalysten keinen Eingang in dieses Gesetz finden. Zudem wird sich die Expertenkommission Zimmerli 2003 mit der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter, Introducing Broker und Devisenhändler befassen. Ob im Rahmen der Erfüllung dieses Teilmandates gewisse Fragen die Themenbereiche des Postulates betreffen, ist noch offen.</p><p>Im internationalen Kontext gilt es festzuhalten, dass im Gegensatz zur Lage im Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten, wo die Tätigkeit der Finanzanalysten zu etlichen Missbräuchen geführt hat, in der Schweiz bisher keine wesentlichen Missbräuche, weder auf dem Primärmarkt noch auf dem Sekundärmarkt, nachgewiesen worden sind. Im Übrigen ist auf internationaler Ebene auf die laufenden Arbeiten der "International Organization of Securities Commissions" hinzuweisen. Die Schweiz nimmt aktiv an diesen Arbeiten teil. Die sich dort in Vorbereitung befindenden Empfehlungen zielen hauptsächlich darauf ab, die Unabhängigkeit der Finanzanalysten sicherzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Zuge der aktuellen Revision der Finanzmarktaufsicht auch gesetzliche Regeln für die Tätigkeit von Personen zu prüfen, welche öffentliche Bewertungen von börsenkotierten Unternehmungen und Aktien (Analysten) abgeben. Namentlich sollen für diese Personen folgende Verhaltensregeln geprüft werden:</p><p>1. völlige und klare Trennung von Analystentätigkeit und Wertpapierverkauf des Geldinstitutes;</p><p>2. keine Erfolgsentschädigung der Analysten nach Aktienverkäufen; wenn schon ein Erfolgssystem, dann nach der Treffsicherheit der Analysen und Voraussagen;</p><p>3. Verbot der Haltung von Aktien jener Firmen, die sie analysieren.</p><p>Diese Regeln können sowohl im Finanzmarktaufsichtsgesetz als auch in der Börsengesetzgebung verankert werden.</p>
  • Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Aufblähung und der Einbruch der Finanzblase an der Börse ist im Rückblick auch das Resultat des Analystensystems. In unzähligen Fällen sind Börsenanalysten gleichzeitig als Verkäufer von Aktien der von ihnen beurteilten Unternehmen eingesetzt worden. Oft sind sie danach aufgrund der Umsätze entschädigt worden.</p><p>Auf diese Weise ist ein System von Manipulation und bonusinduzierter Fehlinformation entstanden, das sich als volkswirtschaftlich schädlich erweist. Nicht nur Kleinanleger sondern auch Pensionskassenverwaltungen und -firmen sind durch die Bewertungsmanipulationen geschädigt worden.</p><p>Es besteht ein volkswirtschaftliches Interesse, dass die Analysentätigkeit gesetzlichen Regeln unterworfen wird: Eine saubere Firmenbewertung ohne persönliche Interessenorientierung liegt im Interesse funktionierender Finanzmärkte (Funktionsschutz) und wirksamen Vertrauens in die Märkte (Vertrauensschutz).</p><p>Wie die Expertengruppe Finanzmarktaufsicht (Kommission Zufferey) in ihrem Schlussbericht über die "Finanzmarktregulierung und -aufsicht in der Schweiz" vom November 2000 eingehend darstellt, ist eine Konzentration der Finanzmarktaufsicht auf den Vertrauens-, Ruf- und Systemschutz nötig. Die Regulierung und die Aufsicht über die Finanzmärkte muss sich in erster Linie auf den Kundenschutz ausrichten. Es ist eine besondere Aufgabe der öffentlichen Aufsicht, den Ruf und das Ansehen des Börsensystems zu sichern. Selbstregulierungsbestimmungen der privaten Börsenbehörden ersetzen die staatliche Legiferierung für den Kundenschutz nicht (Bericht Zufferey S. 35ff.).</p>
    • <p>Die Feststellung, dass ein volkswirtschaftliches Interesse an einer sauberen Firmenbewertung besteht, ist unbestritten. Mit Blick auf die in der Schweiz geltenden allgemein-gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw. der diese unterstützenden Selbstregulierungsstandards steht der Bundesrat der Forderung im Postulat nach einer gesetzlichen Erfassung von spezifischen Verhaltensregeln skeptisch gegenüber. Das Börsengesetz enthält Verhaltensregeln in Artikel 11. Demnach hat der Effektenhändler gegenüber seinen Kunden eine Informations-, eine Sorgfalts- und eine Treuepflicht. Die Schweizerische Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung verfügt über Standesregeln, die ihre Mitglieder verpflichten, berufsethische Grundsätze einzuhalten. Die Schweizerische Bankiervereinigung prüft ihrerseits die Einführung von Richtlinien für die Finanzanalysten. In den existierenden Verhaltensregeln der Bankiervereinigung für Effektenhändler wird bereits verlangt, dass allfällige Interessenkonflikte die Kunden nicht benachteiligen. Die Selbstregulierung soll dem Kundenschutz Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass der Ruf und das Ansehen des Börsenplatzes Schweiz gewährleistet sind.</p><p>Die Eigenverantwortung der Anbieter und Nachfrager kann und soll nicht vollständig durch den Staat übernommen werden. Auf Anbieterseite ist die Behandlung des Rufschutzes in der Vermögensverwaltung und Unternehmensfinanzierung daher Anreiz dafür, dass diese Verantwortung wahrgenommen wird.</p><p>Die Eidgenössische Bankenkommission verfolgt die Umsetzung und Entwicklung der Selbstregulierung zu den Verhaltensregeln eng. Sie hat die Verhaltensregeln der Bankiervereinigung für Effektenhändler genehmigt. Sie hat ferner die Möglichkeit, bei Bedarf durch Rundschreiben einzuschreiten. Dies drängt sich namentlich dann auf, wenn sich die Selbstregulierung als nicht hinreichend erweist. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Selbstregulierungsstandards im Sinne des Subsidiaritätsprinzips eine sinnvolle Ergänzung zu gesetzlichen Bestimmungen darstellen.</p><p>Die Expertenkommission Zimmerli wird auf Basis der Empfehlungen der "Expertengruppe Zufferey" einen Gesetzesvorschlag für eine integrierte Finanzmarktaufsicht ausarbeiten. Dieser Gesetzesvorschlag wird vor allem organisationsrechtliche Belange regeln. Infolgedessen werden Regeln über Börsenanalysten keinen Eingang in dieses Gesetz finden. Zudem wird sich die Expertenkommission Zimmerli 2003 mit der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter, Introducing Broker und Devisenhändler befassen. Ob im Rahmen der Erfüllung dieses Teilmandates gewisse Fragen die Themenbereiche des Postulates betreffen, ist noch offen.</p><p>Im internationalen Kontext gilt es festzuhalten, dass im Gegensatz zur Lage im Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten, wo die Tätigkeit der Finanzanalysten zu etlichen Missbräuchen geführt hat, in der Schweiz bisher keine wesentlichen Missbräuche, weder auf dem Primärmarkt noch auf dem Sekundärmarkt, nachgewiesen worden sind. Im Übrigen ist auf internationaler Ebene auf die laufenden Arbeiten der "International Organization of Securities Commissions" hinzuweisen. Die Schweiz nimmt aktiv an diesen Arbeiten teil. Die sich dort in Vorbereitung befindenden Empfehlungen zielen hauptsächlich darauf ab, die Unabhängigkeit der Finanzanalysten sicherzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Zuge der aktuellen Revision der Finanzmarktaufsicht auch gesetzliche Regeln für die Tätigkeit von Personen zu prüfen, welche öffentliche Bewertungen von börsenkotierten Unternehmungen und Aktien (Analysten) abgeben. Namentlich sollen für diese Personen folgende Verhaltensregeln geprüft werden:</p><p>1. völlige und klare Trennung von Analystentätigkeit und Wertpapierverkauf des Geldinstitutes;</p><p>2. keine Erfolgsentschädigung der Analysten nach Aktienverkäufen; wenn schon ein Erfolgssystem, dann nach der Treffsicherheit der Analysen und Voraussagen;</p><p>3. Verbot der Haltung von Aktien jener Firmen, die sie analysieren.</p><p>Diese Regeln können sowohl im Finanzmarktaufsichtsgesetz als auch in der Börsengesetzgebung verankert werden.</p>
    • Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten

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