Pädophilie im Internet. Affäre Landslide
- ShortId
-
02.3594
- Id
-
20023594
- Updated
-
10.04.2024 08:09
- Language
-
de
- Title
-
Pädophilie im Internet. Affäre Landslide
- AdditionalIndexing
-
12;Informationspolitik;Pressefreiheit;gerichtliche Untersuchung;Jugendschutz;Kind;sexuelle Gewalt;Pornographie;Internet
- 1
-
- L04K01010210, Pornographie
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L05K0107010205, Kind
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L03K120102, Informationspolitik
- L04K05020104, Pressefreiheit
- L05K1202020105, Internet
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit zehn Tagen schlachten (gewisse) Medien die umfangreichen Ermittlungen über den Konsum von Kinderpornografie aus. Ins Rollen brachte diese Ermittlungen eine Namenliste, die das FBI mehreren Ländern, so auch der Schweiz, übermittelt hat. Die aufgelisteten Personen hatten 1997-1999 von der Website "Landslide" in Texas Pornografie für Pädophile via Internet bezogen.</p><p>Mitte 2001 soll das BAP eine Liste von beinahe 1300 Personen aus praktisch der ganzen Schweiz erhalten haben, die diese Website besucht und von dort pornografische, vielleicht gar kinderpornografische Bilder heruntergeladen haben.</p><p>Das BAP war auf Bundesebene für dieses Dossier verantwortlich. Es hat den zuständigen kantonalen Behörden die Informationen übermittelt, die zu Ermittlungen, welche nach dem heutigen System unter die Zuständigkeit der Kantone fallen, und allenfalls zu Präventionsmassnahmen führen konnten. Der "Blick" hat als Erster über diese Ermittlungen berichtet und dabei auch nicht für die Öffentlichkeit gedachte Informationen preisgegeben. Er fand unter den Medien viele Nachahmer ....</p><p>Das Ergebnis ist weder für die Behörden und die Justiz auf Bundes- und Kantonsebene noch für die Medien besonders vorteilhaft - ganz im Gegenteil.</p><p>Im Bestreben, mögliche institutionelle Mängel (der Justiz, der Verwaltung oder der Politik) ausfindig zu machen und mit dem Ziel eines entschlossenen und beispielhaften Vorgehens unseres Landes gegen Pädophilie, ersuche ich den Bundesrat, die oben gestellten Fragen umgehend zu beantworten.</p>
- <p>1.a. Die Bundeskriminalpolizei erhielt die Informationen betreffend "Landslide" vom Interpol-Generalsekretariat Lyon am 23. August 2001 (3600 Rohdatensätze auf einer CD-Rom). Die Weiterleitung an die Kantone erfolgte am 25. Juni 2002.</p><p>In der Zwischenzeit wurden die Koordinationskompetenzen durch die Abteilung "Koordination" der Bundeskriminalpolizei voll ausgeschöpft und folgende Bearbeitungen vorgenommen:</p><p>- Umwandlung des Datenträgers in ein mit dem europäischen Standard kompatibles Format;</p><p>- Vornahme erster Auswertungen und deren Beurteilung;</p><p>- Anforderung von weiterem Beweismaterial in den USA;</p><p>- Abklärungen betreffend einen eventuellen Leitkanton;</p><p>- Auswertung von Bildmaterial;</p><p>- Erstellen eines Koordinationsberichtes und Informationsdossiers für die Kantone mit Vorschlägen für die Vorgehensweise.</p><p>Die Bearbeitung der Fälle hängt sowohl vom Ausmass als auch von den zur Verfügung stehenden Ressourcen ab. Alle der Bundeskriminalpolizei zur Verfügung stehenden Mittel wurden im konkreten Fall ausgeschöpft, um die immense Quantität der zu sichtenden Rohdatensätze zu bewältigen. Auch die Tatsache, dass die geplante Aktion so lange wie möglich geheim gehalten werden musste, um alle Kantone gleichzeitig mit den aufbereiteten Informationen zu versorgen, hatte Einfluss auf die Bestimmung des Zeitpunktes betreffend die Weiterleitung der Informationen an die Kantone.</p><p>Als Vergleich kann hinzugefügt werden, dass Deutschland, als auch vom Fall "Landslide" betroffenes Land, ein Jahr für die Ausführung des analogen Auftrages in Anspruch nahm. Insgesamt waren 61 Länder vom Fall "Landslide" betroffen. In 36 Ländern sind Gesetze vorhanden, welche eine strafrechtliche Verfolgung dieser Delikte ermöglichen. Die Schweiz gehört zu den zehn ersten Ländern, in welchen die landesweite Operation bereits abgeschlossen oder noch im Gange ist.</p><p>1.b. Gewisse Analysen und Tätigkeiten in der Vorbereitungsphase des Falles waren unabdingbar, um die Tatbestände zu evaluieren und die Zuständigkeiten zu bestimmen. Vorabklärungen werden von der Abteilung "Koordination" der Bundeskriminalpolizei so weit vorgenommen, als sie für die Auftragsausführung notwendig und gesetzlich verankert sind (Art. 2 Bst. a, b, d des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes; Art. 3 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei).</p><p>Die Abklärungen betreffend die Kreditkarteninhaberinnen und -inhaber können bei Vorliegen von kantonalen Kompetenzen nur durch die Kantone im Rahmen ihrer Ermittlungsverfahren vorgenommen werden, was im konkreten Fall auch zutraf.</p><p>Die einheitliche Erhebung der Kreditkarteninhaberinnen und -inhaber und die zentrale Aufbereitung der Personendaten durch einen Kanton (Leitkanton) wären im vorliegenden Fall von Vorteil gewesen. Aus grösstenteils rechtlichen Gründen konnte jedoch kein Leitkanton diese Aufgaben übernehmen.</p><p>2. Obwohl die Medien allein aus rechtlicher Sicht nicht zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden können, ist aufgrund der Erfahrungen des Bundesrates mit den Medien festzuhalten, dass sie sich grundsätzlich ihrer Verantwortung, welche sie besonders im Rahmen von Ermittlungsverfahren tragen, bewusst sind.</p><p>Bei der Operation "Genesis" wurden durch die Medienstelle des Bundesamtes für Polizei in Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei folgende Massnahmen ergriffen:</p><p>- Sie übernahm nach Absprache mit den kantonalen polizeilichen Medienstellen die Federführung betreffend die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit.</p><p>- Sie hat den kantonalen Ansprechpartnern (polizeiliche Medienstellen) eine Sprachregelung zugestellt.</p><p>- Die kantonalen Ansprechpartner und die Medien wurden mit Hinweis auf das laufende Verfahren zur Zurückhaltung aufgefordert.</p><p>- Die kantonalen polizeilichen Medienstellen wurden laufend über den aktuellen Stand des Verfahrens schriftlich informiert; ebenso erfolgten laufend Rückmeldungen diesbezüglich.</p><p>- Die kantonalen polizeilichen Medienstellen wurden laufend darauf hingewiesen, dass jeder Hinweis auf eine gesamtschweizerische oder internationale Aktion die Verfahren in allen übrigen Kantonen gefährden würde.</p><p>Die vorzeitige Information durch einen Kanton ist zu bedauern und entsprach nicht der vereinbarten koordinierten Vorgehensweise.</p><p>3. Fälle mit einem Ausmass wie "Genesis" können nur von Bund und Kantonen in enger Zusammenarbeit bewältigt werden. Internationale Vernetzung, nationale Koordination und lokale Ermittlungen ergeben in solchen Fällen bestmögliche Resultate.</p><p>Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Zentralisierung der Ermittlungskompetenzen bei Fällen mit einzelnen strafbaren Handlungen, begangen durch das Tatmittel Internet, grundlegende Änderungen des Strafverfolgungssystems zur Folge hätte. Die Abstellung auf das Tatmittel zwecks Bestimmung der Kompetenz ist problematisch, da dies auch zu Ermittlungsparallelismus führen würde (Beispiel: Art. 197 StGB, in welchem verschiedene Tatmittel, die zur Erfüllung von ein und demselben Straftatbestand führen, in einem einzigen Artikel geregelt sind, d. h., bei Verbreitung von pädophilem Bildmaterial via Internet wäre der Bund, bei Verbreitung über ein anderes Kommunikationsmittel wären die Kantone zuständig). Bezüglich dieser Problematik ist eine differenzierte Lösung notwendig, welche auch der Ressourcensituation Rechnung zu tragen hat.</p><p>Die Operation "Genesis" hat gezeigt, dass bei Fällen in dieser Grössenordnung gewisse zentrale Ausführungen durch den Bund oder die Kantone von Vorteil wären. Die Vorsteherin des EJPD hat bereits den Auftrag erteilt, die organisatorischen, personellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen und auch die Kantone eingeladen, sich an diesen Arbeiten zu beteiligen. Die Fragen der Kompetenzabgrenzungen werden in diesem Rahmen ebenfalls geprüft.</p><p>4. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass Strafverfahren in der Kompetenz der Justiz liegen und die Geheimhaltungsvorschriften sowie die Gewaltenteilung bei der Übermittlung von Informationen betreffend laufende Strafverfahren zu beachten sind.</p><p>Der Zeitpunkt, die Art und Weise sowie der Inhalt der Informationsübermittlung an die politischen Behörden im Rahmen der genannten Einschränkungen wurden aufgrund der Operation "Genesis" überprüft.</p><p>5. Neben der in der Antwort auf Frage 3 erwähnten Überprüfung der organisatorischen, personellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine verbesserte Koordination grosser Fälle hat der Bundesrat schon vor der Operation "Genesis" zahlreiche weitere Massnahmen eingeleitet:</p><p>Anfang 2003 wird die Koordinationsstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität ihren Betrieb aufnehmen. Vorerst ist die Anstellung von sieben bis acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgesehen. Auftrag ist die aktive Suche nach Strafhandlungen im Internet (Monitoring), das Abklären der strafrechtlichen Relevanz und der Zuständigkeiten (Clearing) sowie das systematische Erfassen, Aufbereiten und rasche Weiterleiten der Tatverdachtlagen an die für die Ermittlungen zuständigen Behörden. Einer der Schwerpunkte wird der Kampf gegen die Kinderpornografie im Internet sein.</p><p>Der Entwurf zur umfassenden Revision des Allgemeinen Teils des StGB sieht eine Bestimmung vor, welche die Verfolgung im Ausland begangener Sexualdelikte gegen Kinder, begangen durch Täter, welche sich in der Schweiz befinden, ermöglichen.</p><p>Die Schweiz hat bereits am 23. November 2001 die Cybercrime-Convention des Europarates unterzeichnet. Darin werden die Länder u. a. zu einer Mindestregelung im Bereich der Strafbarkeit der Pädophilie aufgefordert und zur beschleunigten internationalen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Schweiz verfügt bereits über die geforderten Straftatbestände. Das Bundesamt für Polizei überprüft die internen Prozesse für die organisatorische Umsetzung der Konvention (u. a. eine Kontaktstelle im 24-Stunen-Betrieb).</p><p>Was die internationale Zusammenarbeit betrifft, so wird der Bund 2003 einen Polizeiattaché in Bangkok stationieren. Sie bzw. er wird u. a. die Aufgabe haben, Ermittlungen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Thailand und den umliegenden Ländern, die durch Schweizer Staatsangehörige oder in der Schweiz wohnhafte Personen begangen wurden, zu unterstützen.</p><p>Betreffend die gerade im Bereich der Internetkriminalität wesentlichen Faktoren der internationalen Vernetzung und des Informationsaustausches ist auch die geplante Zusammenarbeit mit Europol zu erwähnen.</p><p>Im Anschluss an die Motion Pfisterer 00.3714 hat das EJPD eine Expertenkommission eingesetzt, mit dem Auftrag zu prüfen, mit welchen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen Rechtsverletzungen, die mit dem Medium Internet begangen werden, verhindert und geahndet werden können. Sie wird ihren Bericht und Vorentwurf voraussichtlich im Frühling 2003 abliefern.</p><p>Betreffend die Frage im Zusammenhang mit neuen gesetzlichen Grundlagen verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates zur Interpellation der christlichdemokratischen Fraktion 02.3523, "Straferweiterung und -verschärfung im Bereich der Pädokriminalität".</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die beharrliche Kritik der Medien und einiger kantonaler Justizbehörden:</p><p>- laut welcher das Bundesamt für Polizei (BAP) in der Affäre "Landslide" zu wenig entschlossen gehandelt haben soll, indem es den Informationen, die bereits 2001 vom FBI geliefert worden waren, nicht schnell genug nachging (dies obwohl erst im April 2002 die neuen Strafnormen in Kraft getreten sind);</p><p>- laut welcher das BAP Vorermittlungen durchgeführt haben soll, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen (z. B. die Überprüfung der Nutzungsberechtigung von Kreditkarten), wodurch die hierfür zuständigen kantonalen Behörden angeblich viel Zeit und Effizienz eingebüsst haben?</p><p>2. Bei allem Respekt unseres Staates gegenüber der Medienfreiheit: Wie bewertet der Bundesrat die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren dieser Wichtigkeit durch voreilige Enthüllungen in den Medien teilweise beeinträchtigt wurde? Könnte in unserem Land nicht ein "Verhaltenskodex" zwischen Justizbehörden und Medien geschaffen werden, der den Behörden bei wichtigen Ermittlungen gegenüber den Medien eine Art Vetorecht einräumt? Kann den Kantonen ein solcher Verhaltenskodex auferlegt werden, oder stösst man hier bedingt durch den Föderalismus an Grenzen?</p><p>3. Hält der Bundesrat unser föderalistisches System angesichts einer Kriminalität dieses Ausmasses, mit so zahlreichen weltweit vernetzten Verdächtigen, für effizient? Wäre es nicht ratsam, diesbezügliche Ermittlungen und deren Koordination nur einer Instanz, z. B. der Bundesanwaltschaft, zu übertragen?</p><p>4. Der Bundesrat bzw. die Vorsteherin des EJPD hat offenbar über die Medien von diesen umfassenden und einzigartigen Ermittlungen erfahren. Sollte hier die Kommunikation auch unter Wahrung des Prinzips der Gewaltentrennung nicht besser funktionieren?</p><p>5. Erwägt der Bundesrat neue gesetzliche oder organisatorische Massnahmen, um noch wirksamer gegen Pädophilie und Kinderpornografie vorgehen zu können?</p>
- Pädophilie im Internet. Affäre Landslide
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit zehn Tagen schlachten (gewisse) Medien die umfangreichen Ermittlungen über den Konsum von Kinderpornografie aus. Ins Rollen brachte diese Ermittlungen eine Namenliste, die das FBI mehreren Ländern, so auch der Schweiz, übermittelt hat. Die aufgelisteten Personen hatten 1997-1999 von der Website "Landslide" in Texas Pornografie für Pädophile via Internet bezogen.</p><p>Mitte 2001 soll das BAP eine Liste von beinahe 1300 Personen aus praktisch der ganzen Schweiz erhalten haben, die diese Website besucht und von dort pornografische, vielleicht gar kinderpornografische Bilder heruntergeladen haben.</p><p>Das BAP war auf Bundesebene für dieses Dossier verantwortlich. Es hat den zuständigen kantonalen Behörden die Informationen übermittelt, die zu Ermittlungen, welche nach dem heutigen System unter die Zuständigkeit der Kantone fallen, und allenfalls zu Präventionsmassnahmen führen konnten. Der "Blick" hat als Erster über diese Ermittlungen berichtet und dabei auch nicht für die Öffentlichkeit gedachte Informationen preisgegeben. Er fand unter den Medien viele Nachahmer ....</p><p>Das Ergebnis ist weder für die Behörden und die Justiz auf Bundes- und Kantonsebene noch für die Medien besonders vorteilhaft - ganz im Gegenteil.</p><p>Im Bestreben, mögliche institutionelle Mängel (der Justiz, der Verwaltung oder der Politik) ausfindig zu machen und mit dem Ziel eines entschlossenen und beispielhaften Vorgehens unseres Landes gegen Pädophilie, ersuche ich den Bundesrat, die oben gestellten Fragen umgehend zu beantworten.</p>
- <p>1.a. Die Bundeskriminalpolizei erhielt die Informationen betreffend "Landslide" vom Interpol-Generalsekretariat Lyon am 23. August 2001 (3600 Rohdatensätze auf einer CD-Rom). Die Weiterleitung an die Kantone erfolgte am 25. Juni 2002.</p><p>In der Zwischenzeit wurden die Koordinationskompetenzen durch die Abteilung "Koordination" der Bundeskriminalpolizei voll ausgeschöpft und folgende Bearbeitungen vorgenommen:</p><p>- Umwandlung des Datenträgers in ein mit dem europäischen Standard kompatibles Format;</p><p>- Vornahme erster Auswertungen und deren Beurteilung;</p><p>- Anforderung von weiterem Beweismaterial in den USA;</p><p>- Abklärungen betreffend einen eventuellen Leitkanton;</p><p>- Auswertung von Bildmaterial;</p><p>- Erstellen eines Koordinationsberichtes und Informationsdossiers für die Kantone mit Vorschlägen für die Vorgehensweise.</p><p>Die Bearbeitung der Fälle hängt sowohl vom Ausmass als auch von den zur Verfügung stehenden Ressourcen ab. Alle der Bundeskriminalpolizei zur Verfügung stehenden Mittel wurden im konkreten Fall ausgeschöpft, um die immense Quantität der zu sichtenden Rohdatensätze zu bewältigen. Auch die Tatsache, dass die geplante Aktion so lange wie möglich geheim gehalten werden musste, um alle Kantone gleichzeitig mit den aufbereiteten Informationen zu versorgen, hatte Einfluss auf die Bestimmung des Zeitpunktes betreffend die Weiterleitung der Informationen an die Kantone.</p><p>Als Vergleich kann hinzugefügt werden, dass Deutschland, als auch vom Fall "Landslide" betroffenes Land, ein Jahr für die Ausführung des analogen Auftrages in Anspruch nahm. Insgesamt waren 61 Länder vom Fall "Landslide" betroffen. In 36 Ländern sind Gesetze vorhanden, welche eine strafrechtliche Verfolgung dieser Delikte ermöglichen. Die Schweiz gehört zu den zehn ersten Ländern, in welchen die landesweite Operation bereits abgeschlossen oder noch im Gange ist.</p><p>1.b. Gewisse Analysen und Tätigkeiten in der Vorbereitungsphase des Falles waren unabdingbar, um die Tatbestände zu evaluieren und die Zuständigkeiten zu bestimmen. Vorabklärungen werden von der Abteilung "Koordination" der Bundeskriminalpolizei so weit vorgenommen, als sie für die Auftragsausführung notwendig und gesetzlich verankert sind (Art. 2 Bst. a, b, d des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes; Art. 3 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei).</p><p>Die Abklärungen betreffend die Kreditkarteninhaberinnen und -inhaber können bei Vorliegen von kantonalen Kompetenzen nur durch die Kantone im Rahmen ihrer Ermittlungsverfahren vorgenommen werden, was im konkreten Fall auch zutraf.</p><p>Die einheitliche Erhebung der Kreditkarteninhaberinnen und -inhaber und die zentrale Aufbereitung der Personendaten durch einen Kanton (Leitkanton) wären im vorliegenden Fall von Vorteil gewesen. Aus grösstenteils rechtlichen Gründen konnte jedoch kein Leitkanton diese Aufgaben übernehmen.</p><p>2. Obwohl die Medien allein aus rechtlicher Sicht nicht zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden können, ist aufgrund der Erfahrungen des Bundesrates mit den Medien festzuhalten, dass sie sich grundsätzlich ihrer Verantwortung, welche sie besonders im Rahmen von Ermittlungsverfahren tragen, bewusst sind.</p><p>Bei der Operation "Genesis" wurden durch die Medienstelle des Bundesamtes für Polizei in Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei folgende Massnahmen ergriffen:</p><p>- Sie übernahm nach Absprache mit den kantonalen polizeilichen Medienstellen die Federführung betreffend die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit.</p><p>- Sie hat den kantonalen Ansprechpartnern (polizeiliche Medienstellen) eine Sprachregelung zugestellt.</p><p>- Die kantonalen Ansprechpartner und die Medien wurden mit Hinweis auf das laufende Verfahren zur Zurückhaltung aufgefordert.</p><p>- Die kantonalen polizeilichen Medienstellen wurden laufend über den aktuellen Stand des Verfahrens schriftlich informiert; ebenso erfolgten laufend Rückmeldungen diesbezüglich.</p><p>- Die kantonalen polizeilichen Medienstellen wurden laufend darauf hingewiesen, dass jeder Hinweis auf eine gesamtschweizerische oder internationale Aktion die Verfahren in allen übrigen Kantonen gefährden würde.</p><p>Die vorzeitige Information durch einen Kanton ist zu bedauern und entsprach nicht der vereinbarten koordinierten Vorgehensweise.</p><p>3. Fälle mit einem Ausmass wie "Genesis" können nur von Bund und Kantonen in enger Zusammenarbeit bewältigt werden. Internationale Vernetzung, nationale Koordination und lokale Ermittlungen ergeben in solchen Fällen bestmögliche Resultate.</p><p>Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Zentralisierung der Ermittlungskompetenzen bei Fällen mit einzelnen strafbaren Handlungen, begangen durch das Tatmittel Internet, grundlegende Änderungen des Strafverfolgungssystems zur Folge hätte. Die Abstellung auf das Tatmittel zwecks Bestimmung der Kompetenz ist problematisch, da dies auch zu Ermittlungsparallelismus führen würde (Beispiel: Art. 197 StGB, in welchem verschiedene Tatmittel, die zur Erfüllung von ein und demselben Straftatbestand führen, in einem einzigen Artikel geregelt sind, d. h., bei Verbreitung von pädophilem Bildmaterial via Internet wäre der Bund, bei Verbreitung über ein anderes Kommunikationsmittel wären die Kantone zuständig). Bezüglich dieser Problematik ist eine differenzierte Lösung notwendig, welche auch der Ressourcensituation Rechnung zu tragen hat.</p><p>Die Operation "Genesis" hat gezeigt, dass bei Fällen in dieser Grössenordnung gewisse zentrale Ausführungen durch den Bund oder die Kantone von Vorteil wären. Die Vorsteherin des EJPD hat bereits den Auftrag erteilt, die organisatorischen, personellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen und auch die Kantone eingeladen, sich an diesen Arbeiten zu beteiligen. Die Fragen der Kompetenzabgrenzungen werden in diesem Rahmen ebenfalls geprüft.</p><p>4. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass Strafverfahren in der Kompetenz der Justiz liegen und die Geheimhaltungsvorschriften sowie die Gewaltenteilung bei der Übermittlung von Informationen betreffend laufende Strafverfahren zu beachten sind.</p><p>Der Zeitpunkt, die Art und Weise sowie der Inhalt der Informationsübermittlung an die politischen Behörden im Rahmen der genannten Einschränkungen wurden aufgrund der Operation "Genesis" überprüft.</p><p>5. Neben der in der Antwort auf Frage 3 erwähnten Überprüfung der organisatorischen, personellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine verbesserte Koordination grosser Fälle hat der Bundesrat schon vor der Operation "Genesis" zahlreiche weitere Massnahmen eingeleitet:</p><p>Anfang 2003 wird die Koordinationsstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität ihren Betrieb aufnehmen. Vorerst ist die Anstellung von sieben bis acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgesehen. Auftrag ist die aktive Suche nach Strafhandlungen im Internet (Monitoring), das Abklären der strafrechtlichen Relevanz und der Zuständigkeiten (Clearing) sowie das systematische Erfassen, Aufbereiten und rasche Weiterleiten der Tatverdachtlagen an die für die Ermittlungen zuständigen Behörden. Einer der Schwerpunkte wird der Kampf gegen die Kinderpornografie im Internet sein.</p><p>Der Entwurf zur umfassenden Revision des Allgemeinen Teils des StGB sieht eine Bestimmung vor, welche die Verfolgung im Ausland begangener Sexualdelikte gegen Kinder, begangen durch Täter, welche sich in der Schweiz befinden, ermöglichen.</p><p>Die Schweiz hat bereits am 23. November 2001 die Cybercrime-Convention des Europarates unterzeichnet. Darin werden die Länder u. a. zu einer Mindestregelung im Bereich der Strafbarkeit der Pädophilie aufgefordert und zur beschleunigten internationalen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Schweiz verfügt bereits über die geforderten Straftatbestände. Das Bundesamt für Polizei überprüft die internen Prozesse für die organisatorische Umsetzung der Konvention (u. a. eine Kontaktstelle im 24-Stunen-Betrieb).</p><p>Was die internationale Zusammenarbeit betrifft, so wird der Bund 2003 einen Polizeiattaché in Bangkok stationieren. Sie bzw. er wird u. a. die Aufgabe haben, Ermittlungen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Thailand und den umliegenden Ländern, die durch Schweizer Staatsangehörige oder in der Schweiz wohnhafte Personen begangen wurden, zu unterstützen.</p><p>Betreffend die gerade im Bereich der Internetkriminalität wesentlichen Faktoren der internationalen Vernetzung und des Informationsaustausches ist auch die geplante Zusammenarbeit mit Europol zu erwähnen.</p><p>Im Anschluss an die Motion Pfisterer 00.3714 hat das EJPD eine Expertenkommission eingesetzt, mit dem Auftrag zu prüfen, mit welchen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen Rechtsverletzungen, die mit dem Medium Internet begangen werden, verhindert und geahndet werden können. Sie wird ihren Bericht und Vorentwurf voraussichtlich im Frühling 2003 abliefern.</p><p>Betreffend die Frage im Zusammenhang mit neuen gesetzlichen Grundlagen verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates zur Interpellation der christlichdemokratischen Fraktion 02.3523, "Straferweiterung und -verschärfung im Bereich der Pädokriminalität".</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die beharrliche Kritik der Medien und einiger kantonaler Justizbehörden:</p><p>- laut welcher das Bundesamt für Polizei (BAP) in der Affäre "Landslide" zu wenig entschlossen gehandelt haben soll, indem es den Informationen, die bereits 2001 vom FBI geliefert worden waren, nicht schnell genug nachging (dies obwohl erst im April 2002 die neuen Strafnormen in Kraft getreten sind);</p><p>- laut welcher das BAP Vorermittlungen durchgeführt haben soll, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen (z. B. die Überprüfung der Nutzungsberechtigung von Kreditkarten), wodurch die hierfür zuständigen kantonalen Behörden angeblich viel Zeit und Effizienz eingebüsst haben?</p><p>2. Bei allem Respekt unseres Staates gegenüber der Medienfreiheit: Wie bewertet der Bundesrat die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren dieser Wichtigkeit durch voreilige Enthüllungen in den Medien teilweise beeinträchtigt wurde? Könnte in unserem Land nicht ein "Verhaltenskodex" zwischen Justizbehörden und Medien geschaffen werden, der den Behörden bei wichtigen Ermittlungen gegenüber den Medien eine Art Vetorecht einräumt? Kann den Kantonen ein solcher Verhaltenskodex auferlegt werden, oder stösst man hier bedingt durch den Föderalismus an Grenzen?</p><p>3. Hält der Bundesrat unser föderalistisches System angesichts einer Kriminalität dieses Ausmasses, mit so zahlreichen weltweit vernetzten Verdächtigen, für effizient? Wäre es nicht ratsam, diesbezügliche Ermittlungen und deren Koordination nur einer Instanz, z. B. der Bundesanwaltschaft, zu übertragen?</p><p>4. Der Bundesrat bzw. die Vorsteherin des EJPD hat offenbar über die Medien von diesen umfassenden und einzigartigen Ermittlungen erfahren. Sollte hier die Kommunikation auch unter Wahrung des Prinzips der Gewaltentrennung nicht besser funktionieren?</p><p>5. Erwägt der Bundesrat neue gesetzliche oder organisatorische Massnahmen, um noch wirksamer gegen Pädophilie und Kinderpornografie vorgehen zu können?</p>
- Pädophilie im Internet. Affäre Landslide
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