KVG. Änderung der Beschwerdeberechtigung

ShortId
02.3602
Id
20023602
Updated
10.04.2024 13:14
Language
de
Title
KVG. Änderung der Beschwerdeberechtigung
AdditionalIndexing
2841;Rechtsschutz;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Vereinigung;Krankenkasse;Konsumentenorganisation;Verbandsbeschwerde;Patient/in;Medikament
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L05K0105030102, Medikament
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01050517, Patient/in
  • L06K070106030102, Konsumentenorganisation
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L05K0104010902, Krankenkasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Krankenversicherer hatten bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste Beschwerde gegen die Aufnahme von Xenical in die Spezialitätenliste eingereicht. Während die Eidgenössische Rekurskommission auf die Beschwerde eingetreten ist, entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Krankenversicherer gemäss Artikel 90 KVG nicht beschwerdeberechtigt sind.</p><p>Es ist unvorstellbar, dass ausschliesslich Arzneimittelhersteller beschwerdeberechtigt sind, während Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen gegen die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste bzw. gegen vom BSV verfügte Preiserhöhungen für Arzneimittel in der Spezialitätenliste keine Beschwerde einreichen können.</p>
  • <p>Die Krankenversicherer sind die Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung und damit die Organe der mittelbaren Staatsverwaltung. Ihnen kommt somit bezüglich der Kostenübernahme für die in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommenen Medikamente kein Gestaltungsspielraum zu. Die aufgelisteten Medikamente sind im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zu übernehmen, nicht aufgeführte Medikamente dürfen von den Krankenversicherern nicht übernommen werden. Das Verfahren zur Bezeichnung oder Ablehnung kassenpflichtiger Medikamente erfolgt in der Regel auf Antrag eines Medikamentenherstellers und bezweckt die Sicherstellung der qualitativ hoch stehenden medizinischen Versorgung der Versicherten mit Medikamenten. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) entscheidet vor diesem Hintergrund über Aufnahme oder Ablehnung eines Medikamentes in die SL und nimmt stellvertretend für alle Kostenträger (Krankenversicherer und Versicherte) deren Interesse an einer qualitativ hoch stehenden medizinischen Versorgung zu möglichst günstigen Preisen wahr. Als mittelbare und dem BSV gegenüber weisungsgebundene Staatsverwaltungsorgane kommt den Krankenversicherern in diesem Bereich kein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse zu, welches eine selbstständige Beschwerdelegitimation rechtfertigen würde. </p><p>Die Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen sowie die Krankenversicherer sind nebst zahlreichen anderen Fachorganisationen in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) vertreten, welche das BSV bei der Aufnahme von Medikamenten in die SL berät (siehe Art. 37e Abs. 2 Bst. e und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung; SR 832.102: zwei Sitze für die Versicherten bzw. fünf für die Kranken- und die Unfallversicherer). Die Versicherten werden damit umfassend in das Verfahren zur Aufnahme von Medikamenten in die SL einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen sowie die Krankenversicherer im Zusammenhang mit der an die Medikamentenherstellerin gerichteten Verfügung bezüglich der Aufnahme oder der Nichtaufnahme eines Medikamentes in die SL mehr als jede andere Person betroffen sein sollen bzw. in welcher besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung sie zum erwähnten Entscheid stehen. Würde die Beschwerdelegitimation über die Antragstellerin hinaus auf die Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen oder auf die Krankenversicherer ausgedehnt, könnte dies - je nach abgegebener Empfehlung der EAK - zur taktischen Beschwerdeerhebung durch die ohnehin in der EAK vertretenen Fachorganisationen führen. Die EAK als Fachgremium würde damit unterlaufen. Die Rechtssicherheit bezüglich der von den Versicherern zu erstattenden Medikamentenkosten würde durch zahlreiche hängige Beschwerdeverfahren entscheidend gefährdet. </p><p>Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen sowie die Krankenversicherer in der das BSV beratenden Arzneimittelkommission vertreten sind, erscheint dem Bundesrat die von der Motionärin geforderte Gesetzesänderung sachlich nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) dahin gehend zu ändern, dass auch Konsumenten- und Patientenorganisationen sowie Krankenversicherer bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste beschwerdeberechtigt sind.</p>
  • KVG. Änderung der Beschwerdeberechtigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Krankenversicherer hatten bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste Beschwerde gegen die Aufnahme von Xenical in die Spezialitätenliste eingereicht. Während die Eidgenössische Rekurskommission auf die Beschwerde eingetreten ist, entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Krankenversicherer gemäss Artikel 90 KVG nicht beschwerdeberechtigt sind.</p><p>Es ist unvorstellbar, dass ausschliesslich Arzneimittelhersteller beschwerdeberechtigt sind, während Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen gegen die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste bzw. gegen vom BSV verfügte Preiserhöhungen für Arzneimittel in der Spezialitätenliste keine Beschwerde einreichen können.</p>
    • <p>Die Krankenversicherer sind die Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung und damit die Organe der mittelbaren Staatsverwaltung. Ihnen kommt somit bezüglich der Kostenübernahme für die in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommenen Medikamente kein Gestaltungsspielraum zu. Die aufgelisteten Medikamente sind im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zu übernehmen, nicht aufgeführte Medikamente dürfen von den Krankenversicherern nicht übernommen werden. Das Verfahren zur Bezeichnung oder Ablehnung kassenpflichtiger Medikamente erfolgt in der Regel auf Antrag eines Medikamentenherstellers und bezweckt die Sicherstellung der qualitativ hoch stehenden medizinischen Versorgung der Versicherten mit Medikamenten. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) entscheidet vor diesem Hintergrund über Aufnahme oder Ablehnung eines Medikamentes in die SL und nimmt stellvertretend für alle Kostenträger (Krankenversicherer und Versicherte) deren Interesse an einer qualitativ hoch stehenden medizinischen Versorgung zu möglichst günstigen Preisen wahr. Als mittelbare und dem BSV gegenüber weisungsgebundene Staatsverwaltungsorgane kommt den Krankenversicherern in diesem Bereich kein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse zu, welches eine selbstständige Beschwerdelegitimation rechtfertigen würde. </p><p>Die Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen sowie die Krankenversicherer sind nebst zahlreichen anderen Fachorganisationen in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) vertreten, welche das BSV bei der Aufnahme von Medikamenten in die SL berät (siehe Art. 37e Abs. 2 Bst. e und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung; SR 832.102: zwei Sitze für die Versicherten bzw. fünf für die Kranken- und die Unfallversicherer). Die Versicherten werden damit umfassend in das Verfahren zur Aufnahme von Medikamenten in die SL einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen sowie die Krankenversicherer im Zusammenhang mit der an die Medikamentenherstellerin gerichteten Verfügung bezüglich der Aufnahme oder der Nichtaufnahme eines Medikamentes in die SL mehr als jede andere Person betroffen sein sollen bzw. in welcher besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung sie zum erwähnten Entscheid stehen. Würde die Beschwerdelegitimation über die Antragstellerin hinaus auf die Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen oder auf die Krankenversicherer ausgedehnt, könnte dies - je nach abgegebener Empfehlung der EAK - zur taktischen Beschwerdeerhebung durch die ohnehin in der EAK vertretenen Fachorganisationen führen. Die EAK als Fachgremium würde damit unterlaufen. Die Rechtssicherheit bezüglich der von den Versicherern zu erstattenden Medikamentenkosten würde durch zahlreiche hängige Beschwerdeverfahren entscheidend gefährdet. </p><p>Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der Konsumentenschutz- und die Patientenorganisationen sowie die Krankenversicherer in der das BSV beratenden Arzneimittelkommission vertreten sind, erscheint dem Bundesrat die von der Motionärin geforderte Gesetzesänderung sachlich nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) dahin gehend zu ändern, dass auch Konsumenten- und Patientenorganisationen sowie Krankenversicherer bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste beschwerdeberechtigt sind.</p>
    • KVG. Änderung der Beschwerdeberechtigung

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