Verträge mit dem Ausland. Kompetenzmissachtung durch Bundesrat und Bundesverwaltung
- ShortId
-
02.3608
- Id
-
20023608
- Updated
-
14.11.2025 07:35
- Language
-
de
- Title
-
Verträge mit dem Ausland. Kompetenzmissachtung durch Bundesrat und Bundesverwaltung
- AdditionalIndexing
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08;421;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;bilaterales Abkommen;internationales Übereinkommen;Beziehung Legislative-Exekutive
- 1
-
- L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Wirtschaftsabkommen mit China</p><p>Gemäss Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind diejenigen Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. In Ausführung dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung sieht Artikel 47b Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) vor, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.</p><p>Das im Zusammenhang mit dem Abschluss des erwähnten Mischfinanzierungsabkommens mit China einschlägige Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Entwicklungshilfegesetz; SR 974.0) bestimmt in Artikel 10, dass der Bundesrat für die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten internationale Vereinbarungen abschliessen kann, unter Vorbehalt von Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung (heute: Art. 141 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung). Mit Artikel 10 des Entwicklungshilfegesetzes ist der Bundesrat von der Bundesversammlung ermächtigt worden, in Bezug auf Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe sowie unter Verwendung der Gelder aus den entsprechenden Rahmenkrediten selbstständig völkerrechtliche Verträge abzuschliessen.</p><p>Das Rahmenabkommen mit China regelt die Gewährung von Mischfinanzierungen an China und soll die Grundlagen für die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Finanzierung von Infrastrukturprojekten im Umweltbereich festlegen. Das Abkommen ist jederzeit ohne Angabe von Gründen auf sechs Monate kündbar, bewirkt keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es fällt somit nicht unter die referendumspflichtigen Staatsverträge und kann daher gestützt auf Artikel 10 des Entwicklungshilfegesetzes vom Bundesrat in eigener Kompetenz abgeschlossen werden.</p><p>Gemäss Artikel 47b Absatz 5 GVG erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Der Bundesrat wird im Rahmen seines Berichtes über die von ihm selbstständig abgeschlossenen Staatsverträge selbstverständlich auch über dieses Abkommen Rechenschaft ablegen.</p><p>2. Zusammenarbeitsabkommen der Schweiz mit den USA im Bereich der Terrorbekämpfung</p><p>Die Fragen der Interpellation beziehen sich auf das Operative Working Arrangement (OWA), das am 4. September 2002 zwischen der Schweiz und der USA abgeschlossen wurde.</p><p>Die Attentate vom 11. September 2001 waren in ihrem Umfang und ihrer Tragweite aussergewöhnlich und ohne Beispiel. Sie trafen die Vereinigten Staaten unvorbereitet und lösten entsprechend heftige Reaktionen der amerikanischen Regierung und Öffentlichkeit aus. Die Ermittlungsarbeiten zur Klärung dieser Verbrechen verlangten deshalb nach besonders intensiver Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder. Vor diesem Hintergrund wurde das OWA abgeschlossen und ist seine politische Bedeutung zu sehen. Das Arrangement selbst regelt die Zusammenarbeit mit den USA bei der Aufklärung der in ihrem Ausmass einzigartigen Verbrechen. Es konkretisiert im Rahmen der infolge der Attentate eröffneten Strafverfahren die übliche internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und den Vereinigten Staaten.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>2.1 Das OWA regelt wie erwähnt Besonderheiten der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Behörden bei der Aufklärung des Attentates vom 11. September 2001. Es ist technischer Natur und wendet sich an Fachleute. Aus diesem Grund wird das OWA gemäss den Kriterien des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986 (SR 170.512) nicht im vollen Wortlaut veröffentlicht, sondern nur dessen Titel. Das OWA wird hingegen den zuständigen parlamentarischen Kommissionen abgegeben.</p><p>2.2 Das OWA beschränkt sich auf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Attentaten vom 11. September 2001 sowie gegen die Gruppierung "Al-Qaïda" und verwandte Organisationen. Dabei geht es um die Aufklärung der bei diesen Attentaten begangenen Delikte gegen Leib und Leben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Finanzierung der Attentate auch Betrugsdelikte eine Rolle gespielt haben könnten. Vom Geltungsbereich des OWA ausgeschlossen sind jedoch Ermittlungen über Betrugsdelikte, welche allenfalls durch Ausnützung der durch den Terroranschlag entstandenen Ausnahmesituation begangen wurden.</p><p>2.3 Beim Abschluss internationaler Abkommen ist zwischen der Genehmigung und der Unterzeichnung zu unterscheiden. Internationale Abkommen werden in der Schweiz von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat genehmigt (Art. 166 Abs. 2 der Bundesverfassung). Es ist aber zulässig und durchaus üblich, dass der Bundesrat die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Abkommens an eines seiner Mitglieder, an einen Botschafter, einen Amtsdirektor oder - wie in diesem Fall - an den Bundesanwalt delegiert. Auf der Seite der USA wurde das OWA von John Ashcroft in seiner Funktion als Generalstaatsanwalt (Attorney General) und vom Unterstaatssekretär des Finanzministeriums unterzeichnet.</p><p>2.4 Im Rahmen der Strafverfahren im Zusammenhang mit dem 11. September 2001 wirken zeitweise Polizeibeamte der FBI-Task-Force in der schweizerischen Task Force Terrorismus unter der Leitung der Bundesanwaltschaft mit. Umgekehrt arbeiten Beamte der Bundeskriminalpolizei in der entsprechenden US-Task-Force mit. Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA geschieht auf der Grundlage des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6), des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.93), des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Artikel 47b Absatz 3 Buchstabe b GVG (SR 171.11) und Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360). Die schweizerischen und amerikanischen Gerichts- und Polizeibehörden tauschen Informationen aus und handeln auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet eigenständig. Kein amerikanischer oder schweizerischer Beamter ermittelt somit auf dem Staatsgebiet des anderen Staates.</p><p>2.5 Auslieferungen sind nicht Gegenstand des OWA. Für die Auslieferung von Personen aus der Schweiz an die USA oder umgekehrt sind der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6) sowie das IRSG (s. Art. 1 Abs. 1 Bst. a) massgebend.</p><p>Der Auslieferungsvertrag mit den USA enthält in Artikel 6 eine Klausel betreffend die Todesstrafe. Nach dieser Bestimmung kann die Schweiz die Auslieferung ablehnen, wenn die USA nicht eine ausreichende Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesversammlung ist gemäss Verfassung beauftragt, "die Pflege der Beziehungen zum Ausland zu beaufsichtigen" (Art. 166). Das Parlament hat die Aussenpolitik mitzugestalten. Dazu ist ihm die Gelegenheit einzuräumen, Vertragsentwicklungen zu beeinflussen und Verträge zu überprüfen. Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Einzelheiten (s. Art. 47bis Abs. 1).</p><p>Zwei aktuelle Beispiele belegen, dass dem Parlament die notwendigen Unterlagen zur Erfüllung seiner Pflichten von Bundesrat und Bundesverwaltung vorenthalten worden sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, dazu die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wirtschaftsabkommen mit China: Der Bundesrat hat mit China am 22. Mai 2002 ein wirtschaftliches Rahmenabkommen abgeschlossen. Darüber ist das Parlament nicht informiert worden.</p><p>1.1 Warum nicht?</p><p>1.2 Ist der Bundesrat bereit, dieses Rahmenabkommen dem Parlament umgehend und pflichtgemäss zur Information und zur Genehmigung vorzulegen?</p><p>2. Zusammenarbeitsabkommen der Schweiz mit den USA im Bereich der Terrorbekämpfung: Die "SonntagsZeitung" vom 1. September 2002 informierte über ein neues Zusammenarbeitsabkommen mit den USA im Bereich der Terrorbekämpfung, das von Bundesanwalt Valentin Roschacher unterzeichnet werden soll (und unterdessen unterzeichnet sein dürfte). Das Abkommen ist ohne Zweifel von grosser politischer und grundsätzlicher Bedeutung.</p><p>2.1 Wann wird der Bundesrat dieses Abkommen publizieren und der Kontrolle des Parlamentes zugänglich machen?</p><p>2.2 Kommt dieser Vertrag auch bei Betrugsdelikten zur Anwendung? Falls nein: Warum nicht?</p><p>2.3 Trifft es zu, dass dieser Vertrag seitens der USA auf Ministerebene, seitens der Schweiz jedoch auf Beamtenebene unterzeichnet worden ist? Falls ja: Entspricht dies den üblichen schweizerischen und internationalen Gepflogenheiten?</p><p>2.4 Trifft es zu, dass bereits CIA- und FBI-Beamte mit Wissen der Bundesbehörden in der Schweiz aktiv operieren? Falls ja: Welche gesetzliche Grundlage gibt es dazu?</p><p>2.5 Werden seitens der Schweiz auch Auslieferungen in die USA ermöglicht, wenn den Betroffenen in den USA die Todesstrafe droht? Enthält der erwähnte Vertrag eine entsprechende Sperre?</p>
- Verträge mit dem Ausland. Kompetenzmissachtung durch Bundesrat und Bundesverwaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Wirtschaftsabkommen mit China</p><p>Gemäss Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind diejenigen Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. In Ausführung dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung sieht Artikel 47b Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) vor, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.</p><p>Das im Zusammenhang mit dem Abschluss des erwähnten Mischfinanzierungsabkommens mit China einschlägige Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Entwicklungshilfegesetz; SR 974.0) bestimmt in Artikel 10, dass der Bundesrat für die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten internationale Vereinbarungen abschliessen kann, unter Vorbehalt von Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung (heute: Art. 141 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung). Mit Artikel 10 des Entwicklungshilfegesetzes ist der Bundesrat von der Bundesversammlung ermächtigt worden, in Bezug auf Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe sowie unter Verwendung der Gelder aus den entsprechenden Rahmenkrediten selbstständig völkerrechtliche Verträge abzuschliessen.</p><p>Das Rahmenabkommen mit China regelt die Gewährung von Mischfinanzierungen an China und soll die Grundlagen für die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Finanzierung von Infrastrukturprojekten im Umweltbereich festlegen. Das Abkommen ist jederzeit ohne Angabe von Gründen auf sechs Monate kündbar, bewirkt keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es fällt somit nicht unter die referendumspflichtigen Staatsverträge und kann daher gestützt auf Artikel 10 des Entwicklungshilfegesetzes vom Bundesrat in eigener Kompetenz abgeschlossen werden.</p><p>Gemäss Artikel 47b Absatz 5 GVG erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Der Bundesrat wird im Rahmen seines Berichtes über die von ihm selbstständig abgeschlossenen Staatsverträge selbstverständlich auch über dieses Abkommen Rechenschaft ablegen.</p><p>2. Zusammenarbeitsabkommen der Schweiz mit den USA im Bereich der Terrorbekämpfung</p><p>Die Fragen der Interpellation beziehen sich auf das Operative Working Arrangement (OWA), das am 4. September 2002 zwischen der Schweiz und der USA abgeschlossen wurde.</p><p>Die Attentate vom 11. September 2001 waren in ihrem Umfang und ihrer Tragweite aussergewöhnlich und ohne Beispiel. Sie trafen die Vereinigten Staaten unvorbereitet und lösten entsprechend heftige Reaktionen der amerikanischen Regierung und Öffentlichkeit aus. Die Ermittlungsarbeiten zur Klärung dieser Verbrechen verlangten deshalb nach besonders intensiver Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder. Vor diesem Hintergrund wurde das OWA abgeschlossen und ist seine politische Bedeutung zu sehen. Das Arrangement selbst regelt die Zusammenarbeit mit den USA bei der Aufklärung der in ihrem Ausmass einzigartigen Verbrechen. Es konkretisiert im Rahmen der infolge der Attentate eröffneten Strafverfahren die übliche internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und den Vereinigten Staaten.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>2.1 Das OWA regelt wie erwähnt Besonderheiten der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Behörden bei der Aufklärung des Attentates vom 11. September 2001. Es ist technischer Natur und wendet sich an Fachleute. Aus diesem Grund wird das OWA gemäss den Kriterien des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986 (SR 170.512) nicht im vollen Wortlaut veröffentlicht, sondern nur dessen Titel. Das OWA wird hingegen den zuständigen parlamentarischen Kommissionen abgegeben.</p><p>2.2 Das OWA beschränkt sich auf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Attentaten vom 11. September 2001 sowie gegen die Gruppierung "Al-Qaïda" und verwandte Organisationen. Dabei geht es um die Aufklärung der bei diesen Attentaten begangenen Delikte gegen Leib und Leben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Finanzierung der Attentate auch Betrugsdelikte eine Rolle gespielt haben könnten. Vom Geltungsbereich des OWA ausgeschlossen sind jedoch Ermittlungen über Betrugsdelikte, welche allenfalls durch Ausnützung der durch den Terroranschlag entstandenen Ausnahmesituation begangen wurden.</p><p>2.3 Beim Abschluss internationaler Abkommen ist zwischen der Genehmigung und der Unterzeichnung zu unterscheiden. Internationale Abkommen werden in der Schweiz von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat genehmigt (Art. 166 Abs. 2 der Bundesverfassung). Es ist aber zulässig und durchaus üblich, dass der Bundesrat die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Abkommens an eines seiner Mitglieder, an einen Botschafter, einen Amtsdirektor oder - wie in diesem Fall - an den Bundesanwalt delegiert. Auf der Seite der USA wurde das OWA von John Ashcroft in seiner Funktion als Generalstaatsanwalt (Attorney General) und vom Unterstaatssekretär des Finanzministeriums unterzeichnet.</p><p>2.4 Im Rahmen der Strafverfahren im Zusammenhang mit dem 11. September 2001 wirken zeitweise Polizeibeamte der FBI-Task-Force in der schweizerischen Task Force Terrorismus unter der Leitung der Bundesanwaltschaft mit. Umgekehrt arbeiten Beamte der Bundeskriminalpolizei in der entsprechenden US-Task-Force mit. Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA geschieht auf der Grundlage des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6), des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.93), des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Artikel 47b Absatz 3 Buchstabe b GVG (SR 171.11) und Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360). Die schweizerischen und amerikanischen Gerichts- und Polizeibehörden tauschen Informationen aus und handeln auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet eigenständig. Kein amerikanischer oder schweizerischer Beamter ermittelt somit auf dem Staatsgebiet des anderen Staates.</p><p>2.5 Auslieferungen sind nicht Gegenstand des OWA. Für die Auslieferung von Personen aus der Schweiz an die USA oder umgekehrt sind der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6) sowie das IRSG (s. Art. 1 Abs. 1 Bst. a) massgebend.</p><p>Der Auslieferungsvertrag mit den USA enthält in Artikel 6 eine Klausel betreffend die Todesstrafe. Nach dieser Bestimmung kann die Schweiz die Auslieferung ablehnen, wenn die USA nicht eine ausreichende Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesversammlung ist gemäss Verfassung beauftragt, "die Pflege der Beziehungen zum Ausland zu beaufsichtigen" (Art. 166). Das Parlament hat die Aussenpolitik mitzugestalten. Dazu ist ihm die Gelegenheit einzuräumen, Vertragsentwicklungen zu beeinflussen und Verträge zu überprüfen. Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Einzelheiten (s. Art. 47bis Abs. 1).</p><p>Zwei aktuelle Beispiele belegen, dass dem Parlament die notwendigen Unterlagen zur Erfüllung seiner Pflichten von Bundesrat und Bundesverwaltung vorenthalten worden sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, dazu die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wirtschaftsabkommen mit China: Der Bundesrat hat mit China am 22. Mai 2002 ein wirtschaftliches Rahmenabkommen abgeschlossen. Darüber ist das Parlament nicht informiert worden.</p><p>1.1 Warum nicht?</p><p>1.2 Ist der Bundesrat bereit, dieses Rahmenabkommen dem Parlament umgehend und pflichtgemäss zur Information und zur Genehmigung vorzulegen?</p><p>2. Zusammenarbeitsabkommen der Schweiz mit den USA im Bereich der Terrorbekämpfung: Die "SonntagsZeitung" vom 1. September 2002 informierte über ein neues Zusammenarbeitsabkommen mit den USA im Bereich der Terrorbekämpfung, das von Bundesanwalt Valentin Roschacher unterzeichnet werden soll (und unterdessen unterzeichnet sein dürfte). Das Abkommen ist ohne Zweifel von grosser politischer und grundsätzlicher Bedeutung.</p><p>2.1 Wann wird der Bundesrat dieses Abkommen publizieren und der Kontrolle des Parlamentes zugänglich machen?</p><p>2.2 Kommt dieser Vertrag auch bei Betrugsdelikten zur Anwendung? Falls nein: Warum nicht?</p><p>2.3 Trifft es zu, dass dieser Vertrag seitens der USA auf Ministerebene, seitens der Schweiz jedoch auf Beamtenebene unterzeichnet worden ist? Falls ja: Entspricht dies den üblichen schweizerischen und internationalen Gepflogenheiten?</p><p>2.4 Trifft es zu, dass bereits CIA- und FBI-Beamte mit Wissen der Bundesbehörden in der Schweiz aktiv operieren? Falls ja: Welche gesetzliche Grundlage gibt es dazu?</p><p>2.5 Werden seitens der Schweiz auch Auslieferungen in die USA ermöglicht, wenn den Betroffenen in den USA die Todesstrafe droht? Enthält der erwähnte Vertrag eine entsprechende Sperre?</p>
- Verträge mit dem Ausland. Kompetenzmissachtung durch Bundesrat und Bundesverwaltung
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