Lehrlinge im Gastgewerbe ohne Freizeit

ShortId
02.3610
Id
20023610
Updated
10.04.2024 14:07
Language
de
Title
Lehrlinge im Gastgewerbe ohne Freizeit
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Ruhezeit;Arbeitszeit;Freizeit;bezahlter Urlaub;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Auszubildende/r;Arbeitsbedingungen;Gaststättengewerbe
1
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
  • L05K0101010307, Gaststättengewerbe
  • L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
  • L06K070205030203, Ruhezeit
  • L05K0702050302, Arbeitszeit
  • L03K010101, Freizeit
  • L06K070205030209, Sonntagsarbeit
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Seco erliess am 27. August 2002 eine Globalbewilligung, welche die Sonntagsarbeit der Lehrtöchter und der Lehrlinge in der Gastronomiebranche regelte. Diese Bewilligung sah u. a. vor, dass die Ruhezeit am Abend vor freien Sonntagen bereits um 17 Uhr beginnen sollte. Mit einem Wiedererwägungsgesuch wehrten sich die Arbeitgeberverbände der Gastro-Branche gegen diese vorgezogene Ruhezeit. Sie machten geltend, diese würde den praktischen Bedürfnissen in keiner Art und Weise gerecht werden.</p><p>In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage für die beabsichtigte Regelung sah sich das Seco veranlasst, dem Wiedererwägungsgesuch stattzugeben. Am 27. September 2002 wurde eine zweite Bewilligung erlassen, welche den Beginn der Ruhezeit vor freien Sonntagen um 17 Uhr nicht mehr regelt. Sie ersetzt diejenige vom 27. August 2002.</p><p>Gegen diese Globalbewilligungen hat eine grosse Anzahl Gatronomiebetriebe bei der Eidgenössischen Rekurskommission individuelle Beschwerden eingereicht, welcher aufschiebende Wirkung zukommt. Die Arbeitgeberverbände der Gastro-Branche haben hingegen keine Beschwerde eingereicht.</p><p>1. Was die Qualität der Berufsbildung betrifft, so sieht der Bundesrat keinen Grund zur Annahme, in gewissen Wirtschaftszweigen bestehe die Gefahr einer ungenügenden Berufsbildung.</p><p>Der Anteil der Lehrabbrüche am Gesamtbestand der Lehrverträge im Gastgewerbe liegt knapp unter 10 Prozent. Die Hauptgründe für Lehrvertragsauflösungen sind aus Sicht der betroffenen Jugendlichen (in absteigender Folge der Häufigkeit): Differenzen zwischen den Vertragspartnern, eine falsche Berufswahl, ungenügende Leistungen in der Berufsschule, Auflösung des Lehrbetriebes, gesundheitliche Gründe und eine ungenügende Ausbildung im Lehrbetrieb.</p><p>2. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten regeln die Mindestansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an freier Zeit. Sie haben zum Ziel, diese aus gesundheitlichen Gründen vor überlangen und anderen beschwerlichen Arbeitszeiten zu schützen. Es handelt sich um zwingende Mindestvorschriften, von denen durch Vertrag nicht abgewichen werden darf.</p><p>In Artikel 9 des Arbeitsgesetzes werden die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten von 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für das Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels bzw. von 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgehalten. Zudem sind Sonntags- und Nachtarbeit grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.</p><p>Insbesondere das Verbot der Sonntagsarbeit ist sowohl aus Überlegungen des Gesundheitsschutzes als auch aus sozialer, kultureller und religiöser Sicht zu rechtfertigen. Nach längstens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen garantiert der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag eine minimale Erholung. Aus sozialer Sicht ist der Sonntag wichtig, weil er der einzige Tag der Woche ist, an dem eine grosse Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung die Gelegenheit hat, soziale Kontakte in der Familie, im Freundes- und Bekanntenkreis zu pflegen. </p><p>Zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weichen die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten von den allgemeinen Bestimmungen ab: Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Allfällige Überzeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, sind anzurechnen. Die tägliche Ruhezeit der Jugendlichen über 16 Jahren muss mindestens zwölf aufeinander folgende Stunden betragen. Zu Nacht- und Sonntagsarbeit dürfen Jugendliche nur herangezogen werden, soweit sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist und, zusätzlich für die Sonntagsarbeit, soweit sie im betreffenden Beruf in nicht industriellen Betrieben üblich ist.</p><p>3./4. Aufgrund der eingangs erwähnten Beschwerde gegen die Verfügung des Seco wird sich in Bezug auf die Frage der freien Sonntage für Lehrtöchter und Lehrlinge in der Gastronomie vorerst nichts ändern. Gegenwärtig ist jedoch eine Jugendarbeitschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) in der Vernehmlassung. Diese neue Verordnung wird auch die Nacht- und Sonntagsarbeit der Jugendlichen, namentlich auch der Lehrtöchter und der Lehrlinge der Gastronomiebranche, definitiv regeln. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob die Ruhezeit am Abend vor freien Sonntagen bereits um 17 Uhr beginnen soll. Die Jugendarbeitschutzverordnung wird voraussichtlich Mitte 2003 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Seco hat im August 2002 eine Bewilligung in Kraft gesetzt, die den Anspruch der Lehrlinge im Gastgewerbe auf 18 freie Sonntage festlegt. Zudem sollte die Ruhezeit am Vorabend um 17 Uhr beginnen. Mittlerweile hat der Branchenverband Gastrosuisse so starken Lobby-Druck auf die Verwaltung ausgeübt, dass die Vorabendregelung wieder fallen gelassen wurde. Ich bitte den Bundesrat, vor diesem Hintergrund, um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es Berufsbranchen, in denen er eine qualitativ gute Berufsausbildung in Gefahr sieht? Kennt er den Anteil abgebrochener Lehren im Gastgewerbe und die Gründe für diese Abbrüche?</p><p>2. Gibt es aus seiner Sicht Mindestansprüche an freier Zeit - insbesondere an Freizeit während gesellschaftlich geregelten Freizeiten wie dem Feierabend, dem Wochenende oder offizieller Feiertage -, ohne die das individuelle Sozialleben in Gefahr gerät? Ist er der Meinung, dass diese gesellschaftlichen Freizeiten für Jugendliche von besonderer Bedeutung sind?</p><p>3. Welche Massnahmen beabsichtigt er zu ergreifen, um den Lehrlingen im Gastgewerbe eine angemessene Freizeit zu gewähren?</p><p>4. Ist er bestrebt, der fallen gelassenen "Vorabend-Regelung" der jetzigen Bewilligung in der Jugendarbeitsschutz-Verordnung eine gesetzliche Grundlage zu geben?</p>
  • Lehrlinge im Gastgewerbe ohne Freizeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Seco erliess am 27. August 2002 eine Globalbewilligung, welche die Sonntagsarbeit der Lehrtöchter und der Lehrlinge in der Gastronomiebranche regelte. Diese Bewilligung sah u. a. vor, dass die Ruhezeit am Abend vor freien Sonntagen bereits um 17 Uhr beginnen sollte. Mit einem Wiedererwägungsgesuch wehrten sich die Arbeitgeberverbände der Gastro-Branche gegen diese vorgezogene Ruhezeit. Sie machten geltend, diese würde den praktischen Bedürfnissen in keiner Art und Weise gerecht werden.</p><p>In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage für die beabsichtigte Regelung sah sich das Seco veranlasst, dem Wiedererwägungsgesuch stattzugeben. Am 27. September 2002 wurde eine zweite Bewilligung erlassen, welche den Beginn der Ruhezeit vor freien Sonntagen um 17 Uhr nicht mehr regelt. Sie ersetzt diejenige vom 27. August 2002.</p><p>Gegen diese Globalbewilligungen hat eine grosse Anzahl Gatronomiebetriebe bei der Eidgenössischen Rekurskommission individuelle Beschwerden eingereicht, welcher aufschiebende Wirkung zukommt. Die Arbeitgeberverbände der Gastro-Branche haben hingegen keine Beschwerde eingereicht.</p><p>1. Was die Qualität der Berufsbildung betrifft, so sieht der Bundesrat keinen Grund zur Annahme, in gewissen Wirtschaftszweigen bestehe die Gefahr einer ungenügenden Berufsbildung.</p><p>Der Anteil der Lehrabbrüche am Gesamtbestand der Lehrverträge im Gastgewerbe liegt knapp unter 10 Prozent. Die Hauptgründe für Lehrvertragsauflösungen sind aus Sicht der betroffenen Jugendlichen (in absteigender Folge der Häufigkeit): Differenzen zwischen den Vertragspartnern, eine falsche Berufswahl, ungenügende Leistungen in der Berufsschule, Auflösung des Lehrbetriebes, gesundheitliche Gründe und eine ungenügende Ausbildung im Lehrbetrieb.</p><p>2. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten regeln die Mindestansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an freier Zeit. Sie haben zum Ziel, diese aus gesundheitlichen Gründen vor überlangen und anderen beschwerlichen Arbeitszeiten zu schützen. Es handelt sich um zwingende Mindestvorschriften, von denen durch Vertrag nicht abgewichen werden darf.</p><p>In Artikel 9 des Arbeitsgesetzes werden die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten von 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für das Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels bzw. von 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgehalten. Zudem sind Sonntags- und Nachtarbeit grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.</p><p>Insbesondere das Verbot der Sonntagsarbeit ist sowohl aus Überlegungen des Gesundheitsschutzes als auch aus sozialer, kultureller und religiöser Sicht zu rechtfertigen. Nach längstens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen garantiert der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag eine minimale Erholung. Aus sozialer Sicht ist der Sonntag wichtig, weil er der einzige Tag der Woche ist, an dem eine grosse Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung die Gelegenheit hat, soziale Kontakte in der Familie, im Freundes- und Bekanntenkreis zu pflegen. </p><p>Zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weichen die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten von den allgemeinen Bestimmungen ab: Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Allfällige Überzeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, sind anzurechnen. Die tägliche Ruhezeit der Jugendlichen über 16 Jahren muss mindestens zwölf aufeinander folgende Stunden betragen. Zu Nacht- und Sonntagsarbeit dürfen Jugendliche nur herangezogen werden, soweit sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist und, zusätzlich für die Sonntagsarbeit, soweit sie im betreffenden Beruf in nicht industriellen Betrieben üblich ist.</p><p>3./4. Aufgrund der eingangs erwähnten Beschwerde gegen die Verfügung des Seco wird sich in Bezug auf die Frage der freien Sonntage für Lehrtöchter und Lehrlinge in der Gastronomie vorerst nichts ändern. Gegenwärtig ist jedoch eine Jugendarbeitschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) in der Vernehmlassung. Diese neue Verordnung wird auch die Nacht- und Sonntagsarbeit der Jugendlichen, namentlich auch der Lehrtöchter und der Lehrlinge der Gastronomiebranche, definitiv regeln. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob die Ruhezeit am Abend vor freien Sonntagen bereits um 17 Uhr beginnen soll. Die Jugendarbeitschutzverordnung wird voraussichtlich Mitte 2003 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Seco hat im August 2002 eine Bewilligung in Kraft gesetzt, die den Anspruch der Lehrlinge im Gastgewerbe auf 18 freie Sonntage festlegt. Zudem sollte die Ruhezeit am Vorabend um 17 Uhr beginnen. Mittlerweile hat der Branchenverband Gastrosuisse so starken Lobby-Druck auf die Verwaltung ausgeübt, dass die Vorabendregelung wieder fallen gelassen wurde. Ich bitte den Bundesrat, vor diesem Hintergrund, um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es Berufsbranchen, in denen er eine qualitativ gute Berufsausbildung in Gefahr sieht? Kennt er den Anteil abgebrochener Lehren im Gastgewerbe und die Gründe für diese Abbrüche?</p><p>2. Gibt es aus seiner Sicht Mindestansprüche an freier Zeit - insbesondere an Freizeit während gesellschaftlich geregelten Freizeiten wie dem Feierabend, dem Wochenende oder offizieller Feiertage -, ohne die das individuelle Sozialleben in Gefahr gerät? Ist er der Meinung, dass diese gesellschaftlichen Freizeiten für Jugendliche von besonderer Bedeutung sind?</p><p>3. Welche Massnahmen beabsichtigt er zu ergreifen, um den Lehrlingen im Gastgewerbe eine angemessene Freizeit zu gewähren?</p><p>4. Ist er bestrebt, der fallen gelassenen "Vorabend-Regelung" der jetzigen Bewilligung in der Jugendarbeitsschutz-Verordnung eine gesetzliche Grundlage zu geben?</p>
    • Lehrlinge im Gastgewerbe ohne Freizeit

Back to List