Finanzierung der Langzeitpflege

ShortId
02.3611
Id
20023611
Updated
10.04.2024 11:50
Language
de
Title
Finanzierung der Langzeitpflege
AdditionalIndexing
2841;Krankenpflege;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Kosten des Gesundheitswesens;Finanzierung
1
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe k KVG stellt die Pflegeheime unter die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflege. Mit der ab 1. Januar 2003 gültigen Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch die Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) haben alle Pflegeheime ihre Leistungen so zu erfassen, dass die individuellen Kosten und deren Finanzierung transparent werden. Die Pflege ist gemäss Krankenversicherungsgesetz eine Pflichtleistung und muss auch im Sinne des KVG finanziert werden. Die Verordnung (VKL) mag nützliche Leitlinien enthalten, aber sie gibt keine Lösung auf die entscheidende Problematik, wie die Mittel für die Finanzierung der Pflegeleistungen erfolgen soll. Sobald nun die Pflegeheime die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, werden die Leistungen nach KVG entschädigt, da der heutige Rahmentarif für Pflegeheime gilt, bis die nötige Kostentransparenz gewährleistet ist. Mit dieser Verordnung wird indirekt eine KVG-konforme Finanzierung gefordert, weshalb die Krankenversicherer gemäss den ersten groben Berechnungen der Santésuisse die Mehrkosten von rund einer Milliarde Franken übernehmen müssten, was zu einem enormen Prämienschub führen würde. Ausgeführt hat Santésuisse diese Angaben am 2. Oktober 2002 an einer Pressekonferenz in Bern. Dies verdeutlicht, dass der Handlungsbedarf überfällig ist.</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit der Abschreibung einer Parlamentarischen Initiative von Nationalrat Rychen (97.402) wurde dem Bundesrat der Auftrag erteilt, ein Konzept zur Finanzierung des Pflegebereiches zu erarbeiten. Ein solches Konzept soll als Ausgangspunkt die Aufgaben der Krankenversicherung, der Kantone und der Gemeinden voneinander abgrenzen und als Grundlage dienen, um die Finanzierungsfrage zu regeln. Der Bundesrat seinerseits hält es für angebracht, dass in ein derartiges Pflegefinanzierungskonzept auch die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die im Rahmen der 4. IV-Revision vorgesehene Assistenz- bzw. Hilflosenentschädigung in die Betrachtungen einbezogen werden. Gleiches gilt für die Entschädigung der spitalexternen Krankenpflege. Ein Pflegefinanzierungskonzept hat demnach sowohl die Pflege in einem Pflegeheim als auch die Pflege zu Hause zu umfassen.</p><p>Die Finanzierung der Pflegeleistungen erfolgt heute vorwiegend durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Invalidenversicherung, die AHV (Hilflosenentschädigung, Subventionen an Spitex-Organisationen), die Ergänzungsleistungen sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden) und durch die Bezügerinnen und Bezüger von Pflegeleistungen. Ausserdem übernehmen auch die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung sowie Privatversicherer Kosten von Pflegeleistungen.</p><p>Von 1996 bis 2000 haben die in den Pflegebereich (Pflegeheime und Spitex) fliessenden Mittel um 17 Prozent (knapp 900 Millionen Franken) zugenommen. Der überwiegende Teil der zusätzlichen Ausgaben ging zulasten der obligatorischen Krankenversicherung. Wegen der durch die Demographie bedingten Alterung der Bevölkerung und der damit verbundenen Zunahme des Bedarfes an Pflegeleistungen ist nicht anzunehmen, dass sich die Entwicklung wesentlich ändern wird. Der Zweck der Krankenversicherung besteht in der Deckung der infolge von Krankheit anfallenden Kosten für medizinische Behandlung und Pflege. In letzter Zeit wird deshalb vermehrt die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Ausmass die Krankenversicherung weiterhin die wegen der Alterung der Bevölkerung erforderlichen Pflegeleistungen zu tragen hat. Dagegen gibt der Bundesrat zu bedenken, dass eine versicherungstechnische Trennung von krankheits- und altersbedingter Pflege an den Gesamtkosten nichts ändern würde. Wollte man sich aber trotzdem für eine solche Trennung entscheiden, wären geeignete Kriterien für die Abgrenzung von krankheits- und altersbedingten Leistungen zu finden. Es gilt deshalb, auf abstrakter Ebene eine Lösung zu treffen, welche den verschiedenen Aspekten des Pflegebedarfes Rechnung trägt und ihnen die adäquate Finanzierung zuordnet.</p><p>In seinem Bericht vom 13. Januar 1999 über die Sicherung und Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit hat der Bundesrat in Erfüllung eines Postulates der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (93.3530) das System beurteilt. Der Bundesrat äussert darin u. a. die Ansicht, dass das geltende System bewahrt werden soll. Er weist jedoch darauf hin, dass mittel- und längerfristig die Harmonisierung der bestehenden Instrumente auf der Grundlage der Finalität in Betracht gezogen werden soll. Wenn der Grundsatzentscheid des Bundesrates zugunsten einer mittel- bis langfristigen Harmonisierung auf der Basis des Finalitätsprinzips berücksichtigt wird, stellen sich verschiedene grundsätzliche Fragen in Bezug auf die zukünftige Ausgestaltung des Systems, und zwar sowohl in Bezug auf die Finanzierungs- als auch auf die Leistungsfrage. Angesichts der gesamtschweizerischen Problematik, welche nach einem gesamtschweizerisch anzuwendenden minimalen Leistungsstandard ruft, stellt sich zudem die Frage, ob die heutige föderalistische Lösung den Anforderungen der Zukunft gerecht werden kann. Ein erster Expertenbericht, welcher anhand einer Feldstudie Problemfelder und Lücken bei der Finanzierung identifiziert und Szenarien zur Reduktion der Problemfelder und Lücken - unter Aufzählung wichtiger Vor- und Nachteile - aufzeigt, liegt vor.</p><p>Mit dem Ziel der Erarbeitung eines Vorschlages für eine harmonisierte und längerfristig zu verfolgende Regelung der Pflegefinanzierung hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Diskussion mit der Vertretung der Leistungserbringer und der Finanzierungsträger aufgenommen. Angesichts der beträchtlichen, durch die politische Grundhaltung der Parteien motivierten konzeptionellen Unterschiede einerseits in Bezug auf die Ansprüche an die Pflegefinanzierung und andererseits in Bezug auf die Finanzierungsalternativen und -möglichkeiten darf nicht erwartet werden, dass innert kurzer Frist ein breit abgestützter Regelungsvorschlag vorliegt, welcher in die zweite Teilrevision des KVG einfliessen kann. Der Bundesrat sieht jedoch vor, die Arbeiten voranzutreiben, und plant, seinen Vorschlag im Rahmen der dritten Teilrevision des KVG zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten unverzüglich eine Botschaft über die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorzulegen, welche die Finanzierung der Langzeitpflege klar regelt. Es sind insbesondere die Kostenträger festzulegen, welche in Zukunft die Pflegeleistungen zu finanzieren haben.</p>
  • Finanzierung der Langzeitpflege
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe k KVG stellt die Pflegeheime unter die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflege. Mit der ab 1. Januar 2003 gültigen Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch die Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) haben alle Pflegeheime ihre Leistungen so zu erfassen, dass die individuellen Kosten und deren Finanzierung transparent werden. Die Pflege ist gemäss Krankenversicherungsgesetz eine Pflichtleistung und muss auch im Sinne des KVG finanziert werden. Die Verordnung (VKL) mag nützliche Leitlinien enthalten, aber sie gibt keine Lösung auf die entscheidende Problematik, wie die Mittel für die Finanzierung der Pflegeleistungen erfolgen soll. Sobald nun die Pflegeheime die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, werden die Leistungen nach KVG entschädigt, da der heutige Rahmentarif für Pflegeheime gilt, bis die nötige Kostentransparenz gewährleistet ist. Mit dieser Verordnung wird indirekt eine KVG-konforme Finanzierung gefordert, weshalb die Krankenversicherer gemäss den ersten groben Berechnungen der Santésuisse die Mehrkosten von rund einer Milliarde Franken übernehmen müssten, was zu einem enormen Prämienschub führen würde. Ausgeführt hat Santésuisse diese Angaben am 2. Oktober 2002 an einer Pressekonferenz in Bern. Dies verdeutlicht, dass der Handlungsbedarf überfällig ist.</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit der Abschreibung einer Parlamentarischen Initiative von Nationalrat Rychen (97.402) wurde dem Bundesrat der Auftrag erteilt, ein Konzept zur Finanzierung des Pflegebereiches zu erarbeiten. Ein solches Konzept soll als Ausgangspunkt die Aufgaben der Krankenversicherung, der Kantone und der Gemeinden voneinander abgrenzen und als Grundlage dienen, um die Finanzierungsfrage zu regeln. Der Bundesrat seinerseits hält es für angebracht, dass in ein derartiges Pflegefinanzierungskonzept auch die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die im Rahmen der 4. IV-Revision vorgesehene Assistenz- bzw. Hilflosenentschädigung in die Betrachtungen einbezogen werden. Gleiches gilt für die Entschädigung der spitalexternen Krankenpflege. Ein Pflegefinanzierungskonzept hat demnach sowohl die Pflege in einem Pflegeheim als auch die Pflege zu Hause zu umfassen.</p><p>Die Finanzierung der Pflegeleistungen erfolgt heute vorwiegend durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Invalidenversicherung, die AHV (Hilflosenentschädigung, Subventionen an Spitex-Organisationen), die Ergänzungsleistungen sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden) und durch die Bezügerinnen und Bezüger von Pflegeleistungen. Ausserdem übernehmen auch die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung sowie Privatversicherer Kosten von Pflegeleistungen.</p><p>Von 1996 bis 2000 haben die in den Pflegebereich (Pflegeheime und Spitex) fliessenden Mittel um 17 Prozent (knapp 900 Millionen Franken) zugenommen. Der überwiegende Teil der zusätzlichen Ausgaben ging zulasten der obligatorischen Krankenversicherung. Wegen der durch die Demographie bedingten Alterung der Bevölkerung und der damit verbundenen Zunahme des Bedarfes an Pflegeleistungen ist nicht anzunehmen, dass sich die Entwicklung wesentlich ändern wird. Der Zweck der Krankenversicherung besteht in der Deckung der infolge von Krankheit anfallenden Kosten für medizinische Behandlung und Pflege. In letzter Zeit wird deshalb vermehrt die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Ausmass die Krankenversicherung weiterhin die wegen der Alterung der Bevölkerung erforderlichen Pflegeleistungen zu tragen hat. Dagegen gibt der Bundesrat zu bedenken, dass eine versicherungstechnische Trennung von krankheits- und altersbedingter Pflege an den Gesamtkosten nichts ändern würde. Wollte man sich aber trotzdem für eine solche Trennung entscheiden, wären geeignete Kriterien für die Abgrenzung von krankheits- und altersbedingten Leistungen zu finden. Es gilt deshalb, auf abstrakter Ebene eine Lösung zu treffen, welche den verschiedenen Aspekten des Pflegebedarfes Rechnung trägt und ihnen die adäquate Finanzierung zuordnet.</p><p>In seinem Bericht vom 13. Januar 1999 über die Sicherung und Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit hat der Bundesrat in Erfüllung eines Postulates der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (93.3530) das System beurteilt. Der Bundesrat äussert darin u. a. die Ansicht, dass das geltende System bewahrt werden soll. Er weist jedoch darauf hin, dass mittel- und längerfristig die Harmonisierung der bestehenden Instrumente auf der Grundlage der Finalität in Betracht gezogen werden soll. Wenn der Grundsatzentscheid des Bundesrates zugunsten einer mittel- bis langfristigen Harmonisierung auf der Basis des Finalitätsprinzips berücksichtigt wird, stellen sich verschiedene grundsätzliche Fragen in Bezug auf die zukünftige Ausgestaltung des Systems, und zwar sowohl in Bezug auf die Finanzierungs- als auch auf die Leistungsfrage. Angesichts der gesamtschweizerischen Problematik, welche nach einem gesamtschweizerisch anzuwendenden minimalen Leistungsstandard ruft, stellt sich zudem die Frage, ob die heutige föderalistische Lösung den Anforderungen der Zukunft gerecht werden kann. Ein erster Expertenbericht, welcher anhand einer Feldstudie Problemfelder und Lücken bei der Finanzierung identifiziert und Szenarien zur Reduktion der Problemfelder und Lücken - unter Aufzählung wichtiger Vor- und Nachteile - aufzeigt, liegt vor.</p><p>Mit dem Ziel der Erarbeitung eines Vorschlages für eine harmonisierte und längerfristig zu verfolgende Regelung der Pflegefinanzierung hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Diskussion mit der Vertretung der Leistungserbringer und der Finanzierungsträger aufgenommen. Angesichts der beträchtlichen, durch die politische Grundhaltung der Parteien motivierten konzeptionellen Unterschiede einerseits in Bezug auf die Ansprüche an die Pflegefinanzierung und andererseits in Bezug auf die Finanzierungsalternativen und -möglichkeiten darf nicht erwartet werden, dass innert kurzer Frist ein breit abgestützter Regelungsvorschlag vorliegt, welcher in die zweite Teilrevision des KVG einfliessen kann. Der Bundesrat sieht jedoch vor, die Arbeiten voranzutreiben, und plant, seinen Vorschlag im Rahmen der dritten Teilrevision des KVG zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten unverzüglich eine Botschaft über die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorzulegen, welche die Finanzierung der Langzeitpflege klar regelt. Es sind insbesondere die Kostenträger festzulegen, welche in Zukunft die Pflegeleistungen zu finanzieren haben.</p>
    • Finanzierung der Langzeitpflege

Back to List