Ausweitung auf Entwicklungsländer eines allfälligen Abkommens mit der EU in Sachen Zinsbesteuerung
- ShortId
-
02.3614
- Id
-
20023614
- Updated
-
10.04.2024 13:14
- Language
-
de
- Title
-
Ausweitung auf Entwicklungsländer eines allfälligen Abkommens mit der EU in Sachen Zinsbesteuerung
- AdditionalIndexing
-
24;Entwicklungsland;Vertrag mit der EU;Europäische Union;Kapitalgewinnsteuer;Gleichbehandlung;Zins;Steuerübereinkommen
- 1
-
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K1104040501, Zins
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L02K0903, Europäische Union
- L05K0704020103, Entwicklungsland
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ein allfälliges Abkommen mit der EU und ihren Mitgliedstaaten entfaltet seine Wirkungen lediglich zwischen den unterzeichneten Vertragsstaaten. Die zurzeit auf dem Gebiet der Zinsbesteuerung laufenden Verhandlungen können nicht losgelöst von den engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten betrachtet werden. Das Bestehen einer Bereitschaft der Schweiz zu einer möglichen Kooperation mit der EU im Bereich der Zinsbesteuerung stellt eine grosse Konzession dar, die nur vor diesem dichten Beziehungsgeflecht verständlich ist und im internationalen Vergleich ohne Präjudiz dasteht.</p><p>Die steuerlichen Aussenbeziehungen im Bereich der direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen werden völkerrechtlich durch bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geregelt, welche die Schweiz mit den meisten entwickelten Staaten und mit einer im Zunehmen begriffenen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern abgeschlossen hat.</p><p>Anders als in der internationalen Handelspolitik gibt es im internationalen Steuerrecht keinen Meistbegünstigungsstandard. Die steuerlichen Abkommen sind weltweit durchweg bilateral ausgestaltet. Innerhalb der EU bestehen einige Richtlinien mit steuerlichen Vorschriften, die aber keinen Meistbegünstigungscharakter aufweisen. Einige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine Meistbegünstigungsklausel insbesondere mit Bezug auf die Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren; solche Bestimmungen beziehen sich aber lediglich auf den Bereich der Vermeidung der Doppelbesteuerung und gelten nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem betreffenden DBA-Partnerstaat.</p><p>Aus diesen Gründen besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass dazu, die Ausdehnung des Regelungsinhaltes eines allfälligen Abkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Zinsbesteuerung auf alle anderen Staaten, insbesondere auf Entwicklungsländer, zu prüfen.</p><p>2. Wie in der Antwort auf Frage 1 oben ausgeführt, würde ein Steuerrückbehalt im Falle einer Übereinkunft mit der EU lediglich zugunsten der EU-Mitgliedstaaten erhoben. Mit anderen Staaten in Europa oder auf anderen Kontinenten steht eine solche Massnahme im heutigen Kontext überhaupt nicht zur Diskussion; es wurden von anderer Seite als der EU auch keine entsprechenden Begehren an die Schweiz gerichtet. Eine Diskriminierung der EU-Nichtmitgliedstaaten generell und der Entwicklungsländer im Speziellen liegt nicht vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Derzeit stecken die Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz in Sachen Zinsbesteuerung in einer heiklen und dringlichen Phase. Dem Verlangen der EU nach verstärktem Informationsaustausch setzt die Schweiz das Angebot einer Zahlstellensteuer entgegen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass ein allfälliges Abkommen mit der EU in Sachen Zinsbesteuerung analog zur Meistbegünstigungsklausel in der Handelspolitik unter Vorbehalt der üblichen Rechtshilfeausschlussgründe auf alle anderen Länder, insbesondere aber auf die Entwicklungsländer, ausgedehnt werden muss?</p><p>2. Findet er auch, dass es stossend wäre und die Kohärenz der schweizerischen Entwicklungspolitik verletzen würde, wenn die Schweiz eine Zahlstellensteuer auf Kapitalerträgen von EU-Angehörigen erheben und teilweise an die EU zurückerstatten würde, dies aber den Entwicklungsländern nicht auch gewähren würde? Käme dies nicht einer Diskriminierung der Entwicklungsländer gleich?</p>
- Ausweitung auf Entwicklungsländer eines allfälligen Abkommens mit der EU in Sachen Zinsbesteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Ein allfälliges Abkommen mit der EU und ihren Mitgliedstaaten entfaltet seine Wirkungen lediglich zwischen den unterzeichneten Vertragsstaaten. Die zurzeit auf dem Gebiet der Zinsbesteuerung laufenden Verhandlungen können nicht losgelöst von den engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten betrachtet werden. Das Bestehen einer Bereitschaft der Schweiz zu einer möglichen Kooperation mit der EU im Bereich der Zinsbesteuerung stellt eine grosse Konzession dar, die nur vor diesem dichten Beziehungsgeflecht verständlich ist und im internationalen Vergleich ohne Präjudiz dasteht.</p><p>Die steuerlichen Aussenbeziehungen im Bereich der direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen werden völkerrechtlich durch bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geregelt, welche die Schweiz mit den meisten entwickelten Staaten und mit einer im Zunehmen begriffenen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern abgeschlossen hat.</p><p>Anders als in der internationalen Handelspolitik gibt es im internationalen Steuerrecht keinen Meistbegünstigungsstandard. Die steuerlichen Abkommen sind weltweit durchweg bilateral ausgestaltet. Innerhalb der EU bestehen einige Richtlinien mit steuerlichen Vorschriften, die aber keinen Meistbegünstigungscharakter aufweisen. Einige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine Meistbegünstigungsklausel insbesondere mit Bezug auf die Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren; solche Bestimmungen beziehen sich aber lediglich auf den Bereich der Vermeidung der Doppelbesteuerung und gelten nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem betreffenden DBA-Partnerstaat.</p><p>Aus diesen Gründen besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass dazu, die Ausdehnung des Regelungsinhaltes eines allfälligen Abkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Zinsbesteuerung auf alle anderen Staaten, insbesondere auf Entwicklungsländer, zu prüfen.</p><p>2. Wie in der Antwort auf Frage 1 oben ausgeführt, würde ein Steuerrückbehalt im Falle einer Übereinkunft mit der EU lediglich zugunsten der EU-Mitgliedstaaten erhoben. Mit anderen Staaten in Europa oder auf anderen Kontinenten steht eine solche Massnahme im heutigen Kontext überhaupt nicht zur Diskussion; es wurden von anderer Seite als der EU auch keine entsprechenden Begehren an die Schweiz gerichtet. Eine Diskriminierung der EU-Nichtmitgliedstaaten generell und der Entwicklungsländer im Speziellen liegt nicht vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Derzeit stecken die Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz in Sachen Zinsbesteuerung in einer heiklen und dringlichen Phase. Dem Verlangen der EU nach verstärktem Informationsaustausch setzt die Schweiz das Angebot einer Zahlstellensteuer entgegen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass ein allfälliges Abkommen mit der EU in Sachen Zinsbesteuerung analog zur Meistbegünstigungsklausel in der Handelspolitik unter Vorbehalt der üblichen Rechtshilfeausschlussgründe auf alle anderen Länder, insbesondere aber auf die Entwicklungsländer, ausgedehnt werden muss?</p><p>2. Findet er auch, dass es stossend wäre und die Kohärenz der schweizerischen Entwicklungspolitik verletzen würde, wenn die Schweiz eine Zahlstellensteuer auf Kapitalerträgen von EU-Angehörigen erheben und teilweise an die EU zurückerstatten würde, dies aber den Entwicklungsländern nicht auch gewähren würde? Käme dies nicht einer Diskriminierung der Entwicklungsländer gleich?</p>
- Ausweitung auf Entwicklungsländer eines allfälligen Abkommens mit der EU in Sachen Zinsbesteuerung
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