Transparenz für Versicherte bei Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung

ShortId
02.3622
Id
20023622
Updated
10.04.2024 10:26
Language
de
Title
Transparenz für Versicherte bei Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung
AdditionalIndexing
15;Buchführung;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Konsumenteninformation;Gewinn;Versicherungsgesellschaft;Informationsverbreitung
1
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K07030201, Buchführung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Lebengeschäft verwenden die Versicherungsgesellschaften oftmals die Überschussbeteiligung als Verkaufsargument. Korrekterweise wird im Kleingedruckten in aller Regel kundgetan, dass kein verbindlicher Anspruch auf einen Überschussanteil besteht, sondern, dass dieser vom Geschäftsergebnis der Gesellschaft in der Vertragszeit abhängig sei. Vielfach ist es wahlweise möglich, die Überschussanteile entweder zuzüglich zur Versicherungssumme auszahlbar zu erklären oder aber die Überschüsse laufend zur Prämienreduktion anzurechnen.</p><p>Im zweiten Falle erhalten die Prämienpflichtigen jährlich eine Prämienrechnung, bei welcher die vereinbarte Jahresprämie um den von der Versicherung zugesprochenen Überschussanteil gekürzt ist. Da der Rechnungsbetrag durch den zugeteilten Überschussanteil kleiner geworden ist, reklamiert in solchen Fällen kaum ein Rechnungsempfänger. Es kommt aber vor, dass bei solchen Verträgen Prämienrechnungen versandt werden, in welchen kein Überschussanteil erwähnt ist. Dabei bleibt für den Empfänger unklar, ob effektiv kein Überschussanteil anfällt oder ob ein solcher einfach in der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt worden ist. </p><p>In beiden Fällen ist von einzelnen Versicherungsgesellschaften keine befriedigende Auskunft erhältlich. So erhält der Versicherte den schwachen Trost, die tiefen Sätze für die festverzinslichen Werte hätten (1997-2000) zu schlechten Ergebnissen geführt, welche eine Überschusszuweisung nicht erlaubten. (Auszug aus einer typischen Antwort: "Keine Gesellschaft erteilt Detailauskünfte über die Gewinnzuweisungen. Aber Sie können den Geschäftsbericht zu Rate ziehen, oder den Eidgenössischen Versicherungsbericht - einen 2-Kilogramm-"Schinken" - beim Bundesamt für Privatversicherungen in 3003 Bern bestellen.") Aber auch das Bundesamt für Privatversicherungen bietet keine Hilfestellung, damit die Konsumenten zu den geforderten Auskünften gelangen können.</p><p>Die Situation ist für den Versicherungsnehmer absolut intransparent, und die Zuerkennung eines Überschussanteils bzw. dessen Höhe erfolgt aus Konsumentensicht schlechterdings willkürlich. Dass derartiges Geschäftsgebaren das Vertrauen in die einzelnen Gesellschaften, die Aufsichtsbehörde und den Versicherungsstandort Schweiz nicht zu stärken vermag, muss nicht weiter ausgeführt werden.</p><p>Aus Konsumentensicht wäre es wünschenswert, eine jährliche Information über den Versicherungsverlauf (Risikoabdeckung, Verwaltungskosten, Sparanteil, allfällige Überschusszuweisung) verlangen zu können. Vielleicht wird dieses Informationsangebot von einzelnen Gesellschaften als Wettbewerbsvorteil ausgenutzt werden.</p><p>Eine gesetzliche Regelung für alle Lebensversicherungsverträge erscheint derzeit nicht zwingend. Hingegen ist eine gesetzliche Verankerung der Informationspflicht erforderlich, wenn die Überschussbeteiligung von den Anbietern als Verkaufs- bzw. Werbeargument eingesetzt wird.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Versicherungsgesellschaften, welche im Lebengeschäft die Überschussbeteiligung als Werbeargument verwenden, zu verpflichten, die Versicherungsnehmer jährlich über die Höhe ihrer Überschussbeteiligung transparent und nachvollziehbar zu informieren.</p>
  • Transparenz für Versicherte bei Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Lebengeschäft verwenden die Versicherungsgesellschaften oftmals die Überschussbeteiligung als Verkaufsargument. Korrekterweise wird im Kleingedruckten in aller Regel kundgetan, dass kein verbindlicher Anspruch auf einen Überschussanteil besteht, sondern, dass dieser vom Geschäftsergebnis der Gesellschaft in der Vertragszeit abhängig sei. Vielfach ist es wahlweise möglich, die Überschussanteile entweder zuzüglich zur Versicherungssumme auszahlbar zu erklären oder aber die Überschüsse laufend zur Prämienreduktion anzurechnen.</p><p>Im zweiten Falle erhalten die Prämienpflichtigen jährlich eine Prämienrechnung, bei welcher die vereinbarte Jahresprämie um den von der Versicherung zugesprochenen Überschussanteil gekürzt ist. Da der Rechnungsbetrag durch den zugeteilten Überschussanteil kleiner geworden ist, reklamiert in solchen Fällen kaum ein Rechnungsempfänger. Es kommt aber vor, dass bei solchen Verträgen Prämienrechnungen versandt werden, in welchen kein Überschussanteil erwähnt ist. Dabei bleibt für den Empfänger unklar, ob effektiv kein Überschussanteil anfällt oder ob ein solcher einfach in der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt worden ist. </p><p>In beiden Fällen ist von einzelnen Versicherungsgesellschaften keine befriedigende Auskunft erhältlich. So erhält der Versicherte den schwachen Trost, die tiefen Sätze für die festverzinslichen Werte hätten (1997-2000) zu schlechten Ergebnissen geführt, welche eine Überschusszuweisung nicht erlaubten. (Auszug aus einer typischen Antwort: "Keine Gesellschaft erteilt Detailauskünfte über die Gewinnzuweisungen. Aber Sie können den Geschäftsbericht zu Rate ziehen, oder den Eidgenössischen Versicherungsbericht - einen 2-Kilogramm-"Schinken" - beim Bundesamt für Privatversicherungen in 3003 Bern bestellen.") Aber auch das Bundesamt für Privatversicherungen bietet keine Hilfestellung, damit die Konsumenten zu den geforderten Auskünften gelangen können.</p><p>Die Situation ist für den Versicherungsnehmer absolut intransparent, und die Zuerkennung eines Überschussanteils bzw. dessen Höhe erfolgt aus Konsumentensicht schlechterdings willkürlich. Dass derartiges Geschäftsgebaren das Vertrauen in die einzelnen Gesellschaften, die Aufsichtsbehörde und den Versicherungsstandort Schweiz nicht zu stärken vermag, muss nicht weiter ausgeführt werden.</p><p>Aus Konsumentensicht wäre es wünschenswert, eine jährliche Information über den Versicherungsverlauf (Risikoabdeckung, Verwaltungskosten, Sparanteil, allfällige Überschusszuweisung) verlangen zu können. Vielleicht wird dieses Informationsangebot von einzelnen Gesellschaften als Wettbewerbsvorteil ausgenutzt werden.</p><p>Eine gesetzliche Regelung für alle Lebensversicherungsverträge erscheint derzeit nicht zwingend. Hingegen ist eine gesetzliche Verankerung der Informationspflicht erforderlich, wenn die Überschussbeteiligung von den Anbietern als Verkaufs- bzw. Werbeargument eingesetzt wird.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Versicherungsgesellschaften, welche im Lebengeschäft die Überschussbeteiligung als Werbeargument verwenden, zu verpflichten, die Versicherungsnehmer jährlich über die Höhe ihrer Überschussbeteiligung transparent und nachvollziehbar zu informieren.</p>
    • Transparenz für Versicherte bei Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung

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