Rückschaffung der Roma nach Rumänien

ShortId
02.3630
Id
20023630
Updated
10.04.2024 12:32
Language
de
Title
Rückschaffung der Roma nach Rumänien
AdditionalIndexing
2811;Rumänien;Ausschaffung;Fahrende;illegale Zuwanderung;Menschenrechte
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K03010207, Rumänien
  • L05K0109020101, Fahrende
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Flüchtlinge war über die von der Interpellantin erwähnte rumänische Strafbestimmung wegen illegalen Grenzübertrittes in einen ausländischen Staat orientiert.</p><p>Die von der Interpellantin aufgeführten Folgen - Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und zwei Jahren und Passentzug bis zu fünf Jahren - stellen Höchststrafen dar und drohen in der Praxis nur Wiederholungstätern. Personen, die erstmals gegen diese Strafbestimmung verstossen, müssen mit einer Busse und einem Passentzug von zwei bis drei Jahren rechnen. Die Strafbestimmung hat keine diskriminierende Wirkung, ist sie doch auf alle rumänischen Staatsangehörigen anwendbar. Mangels ernsthafter Nachteile im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes und einer konkreten Gefährdung gemäss Artikel 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist sie weder asylrelevant, noch hat sie Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Wegweisung. Das Verhalten vieler der kürzlich in die Schweiz eingereisten Roma im Asylverfahren bestätigt dies: Viele Roma haben ihr Asylgesuch zurückgezogen und sind freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt.</p><p>Rumänien erliess die erwähnte Strafbestimmung auf entsprechende Forderungen der Europäischen Union hin. Im Gegenzug wurde die Visumpflicht im Schengen-Raum für rumänische Staatsangehörige aufgehoben. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorliegende rumänische Bestimmung zwar namentlich in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 2 des Uno-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte fällt, diese Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Einzelnen jedoch unter Würdigung der gesamten Umstände nicht von vornherein als unrechtmässig angesehen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die in die Schweiz gekommenen Roma (Waadt) werden nun sukzessive wieder in ihr Land zurückgeführt. In Rumänien besteht seit dem 30. August 2001 (Art. 1 of the Emergency Ordinance 112) eine Verordnung, wonach Bürgerinnen und Bürger von Rumänien, die illegal in ein anderes Land einreisen, ein Verbrechen begehen, das wie folgt bestraft werden soll:</p><p>- Gefängnis zwischen drei Monaten und zwei Jahren;</p><p>- Besitz und Geld, die zur Ausreise und illegalen Einreise in ein anderes Land benutzt werden, werden konfisziert (Art. 4), ebenso der Pass und je nachdem wird das Recht, ihn zu benutzen, während fünf Jahren suspendiert.</p><p>Kannte der Bundesrat bei der Rückschaffung der Roma nach Rumänien diese Verordnung und die daraus resultierenden Folgen für die Roma?</p><p>Nimmt er in Kauf, dass die Roma auf diese Weise bestraft werden?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, Rumänien auf die menschenrechtlich unhaltbare Gesetzgebung aufmerksam zu machen?</p>
  • Rückschaffung der Roma nach Rumänien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Flüchtlinge war über die von der Interpellantin erwähnte rumänische Strafbestimmung wegen illegalen Grenzübertrittes in einen ausländischen Staat orientiert.</p><p>Die von der Interpellantin aufgeführten Folgen - Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und zwei Jahren und Passentzug bis zu fünf Jahren - stellen Höchststrafen dar und drohen in der Praxis nur Wiederholungstätern. Personen, die erstmals gegen diese Strafbestimmung verstossen, müssen mit einer Busse und einem Passentzug von zwei bis drei Jahren rechnen. Die Strafbestimmung hat keine diskriminierende Wirkung, ist sie doch auf alle rumänischen Staatsangehörigen anwendbar. Mangels ernsthafter Nachteile im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes und einer konkreten Gefährdung gemäss Artikel 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist sie weder asylrelevant, noch hat sie Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Wegweisung. Das Verhalten vieler der kürzlich in die Schweiz eingereisten Roma im Asylverfahren bestätigt dies: Viele Roma haben ihr Asylgesuch zurückgezogen und sind freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt.</p><p>Rumänien erliess die erwähnte Strafbestimmung auf entsprechende Forderungen der Europäischen Union hin. Im Gegenzug wurde die Visumpflicht im Schengen-Raum für rumänische Staatsangehörige aufgehoben. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorliegende rumänische Bestimmung zwar namentlich in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 2 des Uno-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte fällt, diese Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Einzelnen jedoch unter Würdigung der gesamten Umstände nicht von vornherein als unrechtmässig angesehen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die in die Schweiz gekommenen Roma (Waadt) werden nun sukzessive wieder in ihr Land zurückgeführt. In Rumänien besteht seit dem 30. August 2001 (Art. 1 of the Emergency Ordinance 112) eine Verordnung, wonach Bürgerinnen und Bürger von Rumänien, die illegal in ein anderes Land einreisen, ein Verbrechen begehen, das wie folgt bestraft werden soll:</p><p>- Gefängnis zwischen drei Monaten und zwei Jahren;</p><p>- Besitz und Geld, die zur Ausreise und illegalen Einreise in ein anderes Land benutzt werden, werden konfisziert (Art. 4), ebenso der Pass und je nachdem wird das Recht, ihn zu benutzen, während fünf Jahren suspendiert.</p><p>Kannte der Bundesrat bei der Rückschaffung der Roma nach Rumänien diese Verordnung und die daraus resultierenden Folgen für die Roma?</p><p>Nimmt er in Kauf, dass die Roma auf diese Weise bestraft werden?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, Rumänien auf die menschenrechtlich unhaltbare Gesetzgebung aufmerksam zu machen?</p>
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