Gleichbehandlung Teilliquidation und Freizügigkeit

ShortId
02.3640
Id
20023640
Updated
25.06.2025 01:52
Language
de
Title
Gleichbehandlung Teilliquidation und Freizügigkeit
AdditionalIndexing
28;Freizügigkeit;Pensionskasse;Vermögensauseinandersetzung;Gleichbehandlung;Gesellschaftsauflösung
1
  • L05K0703040203, Gesellschaftsauflösung
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L06K070304020301, Vermögensauseinandersetzung
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das geltende Recht regelt die Tatbestände der Freizügigkeit und der Teilliquidation unterschiedlich. Im Freizügigkeitsfall besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Freizügigkeitsleistung, nicht jedoch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung. Im Gegenzug wird von der Austrittsleistung auch kein versicherungstechnischer Fehlbetrag in Abzug gebracht.</p><p>Anders bei der Teilliquidation. In diesem Fall hat der austretende Versicherte einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, muss sich jedoch auch einen versicherungstechnischen Fehlbetrag anrechnen lassen, wobei das BVG-Altersguthaben nicht geschmälert werden darf. </p><p>Diese Rechtslage erweist sich bei der veränderten finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen als unbefriedigend. Wer eine Vorsorgeeinrichtung, welche sich in Unterdeckung befindet, verlässt, kann seine volle Freizügigkeitsleistung mitnehmen, wer das Unternehmen jedoch im Rahmen einer Teilliquidation verlassen muss (z. B. wegen Umstrukturierungen), hat eine Schmälerung seiner Austrittsleistung in Kauf zu nehmen. Die Mitgabe der vollen Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall kann sich ihrerseits wiederum negativ auf die Deckungssituation der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Das geltende Freizügigkeitsgesetz trägt der Tatsache nicht genügend Rechnung, dass Vorsorgeeinrichtungen auch schwierige finanzielle Verhältnisse bewältigen müssen.</p><p>Die Problematik erweist sich als zu komplex, als dass sie noch im Rahmen der 1. BVG-Revision gelöst werden könnte.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat legt einen Bericht vor, in welchem er die Vor- und Nachteile einer Gleichbehandlung der Tatbestände der Teilliquidation und der Freizügigkeit darstellt und allfällige Gesetzesänderungen vorschlägt.</p>
  • Gleichbehandlung Teilliquidation und Freizügigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000027
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Recht regelt die Tatbestände der Freizügigkeit und der Teilliquidation unterschiedlich. Im Freizügigkeitsfall besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Freizügigkeitsleistung, nicht jedoch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung. Im Gegenzug wird von der Austrittsleistung auch kein versicherungstechnischer Fehlbetrag in Abzug gebracht.</p><p>Anders bei der Teilliquidation. In diesem Fall hat der austretende Versicherte einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, muss sich jedoch auch einen versicherungstechnischen Fehlbetrag anrechnen lassen, wobei das BVG-Altersguthaben nicht geschmälert werden darf. </p><p>Diese Rechtslage erweist sich bei der veränderten finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen als unbefriedigend. Wer eine Vorsorgeeinrichtung, welche sich in Unterdeckung befindet, verlässt, kann seine volle Freizügigkeitsleistung mitnehmen, wer das Unternehmen jedoch im Rahmen einer Teilliquidation verlassen muss (z. B. wegen Umstrukturierungen), hat eine Schmälerung seiner Austrittsleistung in Kauf zu nehmen. Die Mitgabe der vollen Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall kann sich ihrerseits wiederum negativ auf die Deckungssituation der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Das geltende Freizügigkeitsgesetz trägt der Tatsache nicht genügend Rechnung, dass Vorsorgeeinrichtungen auch schwierige finanzielle Verhältnisse bewältigen müssen.</p><p>Die Problematik erweist sich als zu komplex, als dass sie noch im Rahmen der 1. BVG-Revision gelöst werden könnte.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat legt einen Bericht vor, in welchem er die Vor- und Nachteile einer Gleichbehandlung der Tatbestände der Teilliquidation und der Freizügigkeit darstellt und allfällige Gesetzesänderungen vorschlägt.</p>
    • Gleichbehandlung Teilliquidation und Freizügigkeit

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