Direkte Bundessteuer. Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien

ShortId
02.3650
Id
20023650
Updated
25.06.2025 01:52
Language
de
Title
Direkte Bundessteuer. Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien
AdditionalIndexing
2841;24;Steuerabzug;Krankenkassenprämie;direkte Bundessteuer
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Entgegen den Voraussagen von Bundesrat, Verwaltung und zahlreichen Parlamentariern sind die Krankenversicherungsprämien seit Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1994 explodiert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen prophezeite für "zwei Drittel der Versicherten günstigere und ein Drittel höhere Prämien" ("NZZ", 29. Oktober 1994). Nationalrätin Trix Heberlein berief sich vor der Abstimmung auf Kassen, "die das Einsparungspotenzial und damit mögliche Prämiensenkungen auf 20 Prozent" bezifferten ("NZZ", 16. November 1994). Bundesrätin Ruth Dreifuss sagte 1996: "Ich rechne damit, dass der Anstieg ab 1998 und 1999 gebremst wird" ("Tages-Anzeiger", 6. Oktober 1996). 1998 sagte Bundesrätin Dreifuss: "Die Kostenentwicklung flacht ab von Jahr zu Jahr" ("Blick", 14. Juli 1998). 1999 sagte Bundesrätin Dreifuss: "Unsere Massnahmen zur Kostendämpfung greifen jedes Jahr besser" ("Blick", 30. Juni 1999). Und 2001 sagte Bundesrätin Dreifuss: "Gemäss unseren Berechnungen werden die Kosten im nächsten Jahr um rund 5 Prozent wachsen" ("Berner Zeitung", 6. Oktober 2001). Tatsächlich sind sie 2002 um rund 10 Prozent gewachsen. Zahlte z. B. im Kanton Zürich 1996 ein Erwachsener für die Grundversicherung im Schnitt 160 Franken im Monat, so sind es ab 1. Januar 2003 Fr. 275.30. Das bedeutet einen Prämienanstieg von 72 Prozent.</p><p>Mit 800 Franken und mehr im Monat (vierköpfige Familie) können sich viele Familien die Krankenkasse kaum mehr leisten. Eine wirksame Entlastung der Prämienzahler ist dringend nötig. Dazu ist der vollumfängliche Steuerabzug bei der direkten Bundessteuer ein geeignetes Mittel.</p><p>Bei einem Steuerabzug der obligatorischen und privaten Krankenkassenprämien werden der Bundesrat, die Verwaltung und das Parlament daran interessiert sein, dass die Beiträge nicht weiter steigen. Denn höhere Prämien bedeuten geringere Steuereinnahmen. So entsteht ein Anreiz für Behörden und Politiker, sich endlich für die Eindämmung des Prämienschubs einzusetzen.</p>
  • <p>1. Im Hinblick auf die unter der Begründung formulierte Zielsetzung verlangt der Motionär verschiedene Änderungen bei Absatz 1 von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).</p><p>Buchstabe g des genannten Absatzes enthält im geltenden Recht den so genannten Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen. Dieser Abzug umfasst die "Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien". Der Betrag des Abzuges wird, je nach Zivilstand, unterschiedlich hoch festgesetzt, wobei berücksichtigt wird, ob Familienlasten bestehen oder/und Beiträge an die berufliche Vorsorge oder die gebundene Selbstvorsorge geleistet werden. Eine analoge Vorschrift, wenn auch mit höheren Beträgen, ist in Artikel 212 Absatz 1 DBG für die einjährige Veranlagung vorgesehen, die seit diesem Jahr in sämtlichen Kantonen gilt.</p><p>Der Vorschlag des Motionärs geht dahin, bei der oben wiedergegebenen Aufzählung der zu berücksichtigenden Prämien diejenigen für die Krankenversicherung zu streichen. Dies deshalb, weil sie - entsprechend der Motion - nicht mehr nur zusammen mit den anderen genannten Versicherungsprämien, sondern selbstständig und vollumfänglich zum Abzug berechtigen sollen. Daher wird ein neuer Buchstabe k in Absatz 1 bei Artikel 33 DBG vorgeschlagen, demzufolge die "Prämien und Beiträge für die obligatorische und private Krankenversicherung" zum Abzug berechtigen sollen.</p><p>2. Dieser Vorschlag berücksichtigt die neuesten Entwicklungen nicht, wie sie gestützt auf die vom Bundesrat mit Botschaft vom 28. Februar 2001 im Rahmen des Steuerpaketes 2001 vorgeschlagene Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung in den eidgenössischen Räten zurzeit in die Wege geleitet werden. Auch der Bundesrat hat nämlich für die steuerliche Berücksichtigung der Krankenkassenprämien eine neue Regelung vorgeschlagen. Damit sind gegenüber dem geltenden Recht Änderungen vorab unter zwei Gesichtspunkten verbunden:</p><p>2.1 Zum einen hat der Bundesrat in der genannten Botschaft vorgeschlagen, auf den bisherigen Steuerabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen zu verzichten, also Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG ganz zu streichen (Gleiches gilt für die Parallelvorschrift von Art. 212 Abs.1 DBG bei der einjährigen Veranlagung). Der Bundesrat begründete, unter Bezugnahme auf die Auswertung von 80 Stellungnahmen aus dem im Jahre 2000 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung, den Verzicht wie folgt:</p><p>Der empfohlene Verzicht auf den bisherigen Steuerabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen hat mehrheitlich Zustimmung gefunden. Im Zeitalter ausgebauter Sozialversicherungen und den Möglichkeiten bei der Säule 3a besteht für einen solchen (die Sparkapitalzinsen mit einbeziehenden) Abzug keine Veranlassung mehr. Demzufolge lässt es sich rechtfertigen, diesen Abzug in DBG und StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) zu streichen. (Vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 2001, in BBl 2001, S. 2983ff., in Ziff. 3.1.8.2.)</p><p>2.2 Andererseits hat der Bundesrat in der gleichen Botschaft vorgeschlagen, dass die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die bisher in dem zum Verzicht vorgeschlagenen pauschalen Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen steuerlich nur teilweise berücksichtigt waren, nunmehr vollumfänglich zum Abzug berechtigen sollen. Dies wiederum unter Bezugnahme auf die Auswertung der oben erwähnten Vernehmlassungsergebnisse aus dem Jahre 2000.</p><p>Er führte im Hinblick darauf in der genannten Botschaft (ebenfalls unter Ziff. 3.1.8.2) Folgendes aus: Die Vernehmlassungsergebnisse zeigen klar das Bedürfnis nach einem solchen neuen Abzug auf. Aus Gründen der Veranlagungsökonomie sprechen sich die Kantone aber nicht für den Abzug der effektiven Kosten, sondern für pauschalierte, auf statistischen Durchschnittswerten beruhende Abzüge aus. Dieses Argument verdient Beachtung.</p><p>Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die effektiv bezahlten Prämien zwischen den Kantonen sehr stark variieren. Daher kann eine Pauschale nicht auf einem schweizerischen Durchschnittswert basieren, sondern muss sich auf einen kantonalen Durchschnittswert abstützen. Für das StHG kann eine analoge Lösung vorgesehen werden.</p><p>3. Diese bundesrätliche Konzeption berücksichtigt also einerseits die Bedürfnisse der Versicherten nach einem vollen steuerlichen Abzug der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Andererseits trägt sie den Anforderungen der Veranlagungsökonomie Rechnung, die für die Kantone, denen die Veranlagung der direkten Steuern von Bund und Kantonen obliegt, ebenfalls sehr wichtig ist. In der Folge ist diese Konzeption von den eidgenössischen Räten im Rahmen ihrer Beratung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung im Wesentlichen gutgeheissen worden. Eine Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag liegt darin, dass beim steuerlichen Abzug der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die gewährten Prämienverbilligungen noch berücksichtigt werden sollen. Nach der vom Nationalrat in der Wintersession 2002 durchgeführten Differenzbereinigung ist diese neue steuerliche Regelung für das DBG und StHG bezüglich der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von beiden Räten gutgeheissen worden.</p><p>4. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, welche finanziellen Auswirkungen gegenüber dem geltenden Recht mit der unveränderten Übernahme der in der Motion Mörgeli enthaltenen Vorgaben verbunden wären. Den Berechnungen liegen folgende Überlegungen zugrunde:</p><p>Die Grundlage bilden die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie des Bundesamtes für Privatversicherungen. Danach betrugen im Jahre 2000 das Prämiensoll bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 13 442 Millionen Franken und die Bruttoprämien auf Krankenversicherungen bei den privaten Versicherungseinrichtungen 3876 Millionen Franken (5043 Millionen Franken im Jahre 2001, was einem Zuwachs um 30,1 Prozent oder 1167 Millionen Franken entspricht).</p><p>Mangels genügender Details über die Zusammensetzung des geltenden Abzuges für Versicherungsprämien und Sparzinsen wird für die Berechnung angenommen, dass dieser Abzug durch das "Herausbrechen" der Krankenversicherungsprämien entsprechend der Motion Mörgeli unverändert in Anspruch genommen würde. Trifft dies in Wirklichkeit nicht ganz zu, so würde sich der nachstehend erwähnte Ertragsausfall vermindern.</p><p>Zudem gilt für die Berechnungen die Annahme, dass die Krankenkassenprämien für die obligatorische und die private Krankenversicherung gleichmässig verteilt seien. In Wirklichkeit dürften aber Steuerpflichtige mit höheren Einkommen auch höhere Krankenkassenprämien (insbesondere bei der privaten Krankenversicherung) aufweisen. Durch den progressiven Tarif bei der direkten Bundessteuer würde dies den Ertragsausfall ansteigen lassen.</p><p>Unter Berücksichtigung dieser in den Auswirkungen gegenläufigen Fakten würde sich bei Verwirklichung des Motionsanliegens bei der direkten Bundessteuer ein Ertragsausfall von jährlich rund 500 Millionen Franken ergeben. Davon entfielen 350 Millionen Franken auf den Bund und 150 Millionen Franken auf die Kantone (Kantonsanteile).</p><p>Diese Zahlen basieren auf einem Vergleich mit dem geltenden Recht. Bei einem Vergleich mit dem Steuerpaket würden ebenfalls erhebliche Mindereinnahmen entstehen; dies namentlich wegen des Abzuges für private Krankenversicherungsprämien. Leider ist es nicht möglich, diese Mindereinnahmen näher zu beziffern.</p><p>5. Mindereinnahmen in dieser Höhe sind angesichts der Lage des Bundeshaushaltes nicht tragbar und angesichts der geplanten schmerzhaften Sparmassnahmen auch nicht zu rechtfertigen. Die allgemeine Zielsetzung der Motion Mörgeli ist daher abzulehnen.</p><p>Wenn die Motion aber trotzdem noch als Postulat angenommen werden kann, so deshalb, weil gemäss der laufenden Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung - wie unter Ziffer 2 dargelegt - die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen einer Pauschale neu zum Abzug berechtigen sollen, und zwar nicht nur für die direkte Bundessteuer, wie das die Motion Mörgeli verlangt, sondern auch für die kantonalen Einkommenssteuern. Eine andere Lösung wäre im Hinblick auf den Harmonisierungsauftrag nach Artikel 129 der Bundesverfassung auch gar nicht zulässig. In dieser speziellen Zielsetzung deckt sich das Anliegen der Motion Mörgeli wenigstens teilweise mit den vom Parlament bereits genehmigten Vorgaben des erwähnten Reformprojektes.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 33</p><p>Bst. a bis f sowie h und i: bleiben unverändert;</p><p>Bst. g: Streichung von "Krankenversicherung";</p><p>Bst. k (neu): Prämien und Beiträge für die obligatorische und private Krankenversicherung.</p>
  • Direkte Bundessteuer. Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Entgegen den Voraussagen von Bundesrat, Verwaltung und zahlreichen Parlamentariern sind die Krankenversicherungsprämien seit Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1994 explodiert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen prophezeite für "zwei Drittel der Versicherten günstigere und ein Drittel höhere Prämien" ("NZZ", 29. Oktober 1994). Nationalrätin Trix Heberlein berief sich vor der Abstimmung auf Kassen, "die das Einsparungspotenzial und damit mögliche Prämiensenkungen auf 20 Prozent" bezifferten ("NZZ", 16. November 1994). Bundesrätin Ruth Dreifuss sagte 1996: "Ich rechne damit, dass der Anstieg ab 1998 und 1999 gebremst wird" ("Tages-Anzeiger", 6. Oktober 1996). 1998 sagte Bundesrätin Dreifuss: "Die Kostenentwicklung flacht ab von Jahr zu Jahr" ("Blick", 14. Juli 1998). 1999 sagte Bundesrätin Dreifuss: "Unsere Massnahmen zur Kostendämpfung greifen jedes Jahr besser" ("Blick", 30. Juni 1999). Und 2001 sagte Bundesrätin Dreifuss: "Gemäss unseren Berechnungen werden die Kosten im nächsten Jahr um rund 5 Prozent wachsen" ("Berner Zeitung", 6. Oktober 2001). Tatsächlich sind sie 2002 um rund 10 Prozent gewachsen. Zahlte z. B. im Kanton Zürich 1996 ein Erwachsener für die Grundversicherung im Schnitt 160 Franken im Monat, so sind es ab 1. Januar 2003 Fr. 275.30. Das bedeutet einen Prämienanstieg von 72 Prozent.</p><p>Mit 800 Franken und mehr im Monat (vierköpfige Familie) können sich viele Familien die Krankenkasse kaum mehr leisten. Eine wirksame Entlastung der Prämienzahler ist dringend nötig. Dazu ist der vollumfängliche Steuerabzug bei der direkten Bundessteuer ein geeignetes Mittel.</p><p>Bei einem Steuerabzug der obligatorischen und privaten Krankenkassenprämien werden der Bundesrat, die Verwaltung und das Parlament daran interessiert sein, dass die Beiträge nicht weiter steigen. Denn höhere Prämien bedeuten geringere Steuereinnahmen. So entsteht ein Anreiz für Behörden und Politiker, sich endlich für die Eindämmung des Prämienschubs einzusetzen.</p>
    • <p>1. Im Hinblick auf die unter der Begründung formulierte Zielsetzung verlangt der Motionär verschiedene Änderungen bei Absatz 1 von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).</p><p>Buchstabe g des genannten Absatzes enthält im geltenden Recht den so genannten Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen. Dieser Abzug umfasst die "Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien". Der Betrag des Abzuges wird, je nach Zivilstand, unterschiedlich hoch festgesetzt, wobei berücksichtigt wird, ob Familienlasten bestehen oder/und Beiträge an die berufliche Vorsorge oder die gebundene Selbstvorsorge geleistet werden. Eine analoge Vorschrift, wenn auch mit höheren Beträgen, ist in Artikel 212 Absatz 1 DBG für die einjährige Veranlagung vorgesehen, die seit diesem Jahr in sämtlichen Kantonen gilt.</p><p>Der Vorschlag des Motionärs geht dahin, bei der oben wiedergegebenen Aufzählung der zu berücksichtigenden Prämien diejenigen für die Krankenversicherung zu streichen. Dies deshalb, weil sie - entsprechend der Motion - nicht mehr nur zusammen mit den anderen genannten Versicherungsprämien, sondern selbstständig und vollumfänglich zum Abzug berechtigen sollen. Daher wird ein neuer Buchstabe k in Absatz 1 bei Artikel 33 DBG vorgeschlagen, demzufolge die "Prämien und Beiträge für die obligatorische und private Krankenversicherung" zum Abzug berechtigen sollen.</p><p>2. Dieser Vorschlag berücksichtigt die neuesten Entwicklungen nicht, wie sie gestützt auf die vom Bundesrat mit Botschaft vom 28. Februar 2001 im Rahmen des Steuerpaketes 2001 vorgeschlagene Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung in den eidgenössischen Räten zurzeit in die Wege geleitet werden. Auch der Bundesrat hat nämlich für die steuerliche Berücksichtigung der Krankenkassenprämien eine neue Regelung vorgeschlagen. Damit sind gegenüber dem geltenden Recht Änderungen vorab unter zwei Gesichtspunkten verbunden:</p><p>2.1 Zum einen hat der Bundesrat in der genannten Botschaft vorgeschlagen, auf den bisherigen Steuerabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen zu verzichten, also Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG ganz zu streichen (Gleiches gilt für die Parallelvorschrift von Art. 212 Abs.1 DBG bei der einjährigen Veranlagung). Der Bundesrat begründete, unter Bezugnahme auf die Auswertung von 80 Stellungnahmen aus dem im Jahre 2000 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung, den Verzicht wie folgt:</p><p>Der empfohlene Verzicht auf den bisherigen Steuerabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen hat mehrheitlich Zustimmung gefunden. Im Zeitalter ausgebauter Sozialversicherungen und den Möglichkeiten bei der Säule 3a besteht für einen solchen (die Sparkapitalzinsen mit einbeziehenden) Abzug keine Veranlassung mehr. Demzufolge lässt es sich rechtfertigen, diesen Abzug in DBG und StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) zu streichen. (Vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 2001, in BBl 2001, S. 2983ff., in Ziff. 3.1.8.2.)</p><p>2.2 Andererseits hat der Bundesrat in der gleichen Botschaft vorgeschlagen, dass die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die bisher in dem zum Verzicht vorgeschlagenen pauschalen Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen steuerlich nur teilweise berücksichtigt waren, nunmehr vollumfänglich zum Abzug berechtigen sollen. Dies wiederum unter Bezugnahme auf die Auswertung der oben erwähnten Vernehmlassungsergebnisse aus dem Jahre 2000.</p><p>Er führte im Hinblick darauf in der genannten Botschaft (ebenfalls unter Ziff. 3.1.8.2) Folgendes aus: Die Vernehmlassungsergebnisse zeigen klar das Bedürfnis nach einem solchen neuen Abzug auf. Aus Gründen der Veranlagungsökonomie sprechen sich die Kantone aber nicht für den Abzug der effektiven Kosten, sondern für pauschalierte, auf statistischen Durchschnittswerten beruhende Abzüge aus. Dieses Argument verdient Beachtung.</p><p>Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die effektiv bezahlten Prämien zwischen den Kantonen sehr stark variieren. Daher kann eine Pauschale nicht auf einem schweizerischen Durchschnittswert basieren, sondern muss sich auf einen kantonalen Durchschnittswert abstützen. Für das StHG kann eine analoge Lösung vorgesehen werden.</p><p>3. Diese bundesrätliche Konzeption berücksichtigt also einerseits die Bedürfnisse der Versicherten nach einem vollen steuerlichen Abzug der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Andererseits trägt sie den Anforderungen der Veranlagungsökonomie Rechnung, die für die Kantone, denen die Veranlagung der direkten Steuern von Bund und Kantonen obliegt, ebenfalls sehr wichtig ist. In der Folge ist diese Konzeption von den eidgenössischen Räten im Rahmen ihrer Beratung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung im Wesentlichen gutgeheissen worden. Eine Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag liegt darin, dass beim steuerlichen Abzug der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die gewährten Prämienverbilligungen noch berücksichtigt werden sollen. Nach der vom Nationalrat in der Wintersession 2002 durchgeführten Differenzbereinigung ist diese neue steuerliche Regelung für das DBG und StHG bezüglich der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von beiden Räten gutgeheissen worden.</p><p>4. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, welche finanziellen Auswirkungen gegenüber dem geltenden Recht mit der unveränderten Übernahme der in der Motion Mörgeli enthaltenen Vorgaben verbunden wären. Den Berechnungen liegen folgende Überlegungen zugrunde:</p><p>Die Grundlage bilden die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie des Bundesamtes für Privatversicherungen. Danach betrugen im Jahre 2000 das Prämiensoll bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 13 442 Millionen Franken und die Bruttoprämien auf Krankenversicherungen bei den privaten Versicherungseinrichtungen 3876 Millionen Franken (5043 Millionen Franken im Jahre 2001, was einem Zuwachs um 30,1 Prozent oder 1167 Millionen Franken entspricht).</p><p>Mangels genügender Details über die Zusammensetzung des geltenden Abzuges für Versicherungsprämien und Sparzinsen wird für die Berechnung angenommen, dass dieser Abzug durch das "Herausbrechen" der Krankenversicherungsprämien entsprechend der Motion Mörgeli unverändert in Anspruch genommen würde. Trifft dies in Wirklichkeit nicht ganz zu, so würde sich der nachstehend erwähnte Ertragsausfall vermindern.</p><p>Zudem gilt für die Berechnungen die Annahme, dass die Krankenkassenprämien für die obligatorische und die private Krankenversicherung gleichmässig verteilt seien. In Wirklichkeit dürften aber Steuerpflichtige mit höheren Einkommen auch höhere Krankenkassenprämien (insbesondere bei der privaten Krankenversicherung) aufweisen. Durch den progressiven Tarif bei der direkten Bundessteuer würde dies den Ertragsausfall ansteigen lassen.</p><p>Unter Berücksichtigung dieser in den Auswirkungen gegenläufigen Fakten würde sich bei Verwirklichung des Motionsanliegens bei der direkten Bundessteuer ein Ertragsausfall von jährlich rund 500 Millionen Franken ergeben. Davon entfielen 350 Millionen Franken auf den Bund und 150 Millionen Franken auf die Kantone (Kantonsanteile).</p><p>Diese Zahlen basieren auf einem Vergleich mit dem geltenden Recht. Bei einem Vergleich mit dem Steuerpaket würden ebenfalls erhebliche Mindereinnahmen entstehen; dies namentlich wegen des Abzuges für private Krankenversicherungsprämien. Leider ist es nicht möglich, diese Mindereinnahmen näher zu beziffern.</p><p>5. Mindereinnahmen in dieser Höhe sind angesichts der Lage des Bundeshaushaltes nicht tragbar und angesichts der geplanten schmerzhaften Sparmassnahmen auch nicht zu rechtfertigen. Die allgemeine Zielsetzung der Motion Mörgeli ist daher abzulehnen.</p><p>Wenn die Motion aber trotzdem noch als Postulat angenommen werden kann, so deshalb, weil gemäss der laufenden Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung - wie unter Ziffer 2 dargelegt - die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen einer Pauschale neu zum Abzug berechtigen sollen, und zwar nicht nur für die direkte Bundessteuer, wie das die Motion Mörgeli verlangt, sondern auch für die kantonalen Einkommenssteuern. Eine andere Lösung wäre im Hinblick auf den Harmonisierungsauftrag nach Artikel 129 der Bundesverfassung auch gar nicht zulässig. In dieser speziellen Zielsetzung deckt sich das Anliegen der Motion Mörgeli wenigstens teilweise mit den vom Parlament bereits genehmigten Vorgaben des erwähnten Reformprojektes.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 33</p><p>Bst. a bis f sowie h und i: bleiben unverändert;</p><p>Bst. g: Streichung von "Krankenversicherung";</p><p>Bst. k (neu): Prämien und Beiträge für die obligatorische und private Krankenversicherung.</p>
    • Direkte Bundessteuer. Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien

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