Protokolle der Alpenkonvention

ShortId
02.3659
Id
20023659
Updated
10.04.2024 08:58
Language
de
Title
Protokolle der Alpenkonvention
AdditionalIndexing
52;nationales Recht;Berggebiet;internationales Abkommen;Protokoll zu einem Abkommen;Ratifizierung eines Abkommens;Alpen;nachhaltige Entwicklung
1
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L05K1002020106, Protokoll zu einem Abkommen
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L04K06030102, Berggebiet
  • L05K0704010210, nachhaltige Entwicklung
  • L04K05030205, nationales Recht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Bestimmungen der Protokolle zur Alpenkonvention sind grösstenteils programmatisch. Dies ist problematisch, wenn man bedenkt, dass es sich bei den Protokollen um internationale Verträge handelt, die für die ratifizierenden Staaten verbindlich sind. Denn die Tragweite der in den programmatischen Normen enthaltenen Rechte und Pflichten kann naturgemäss unterschiedlich interpretiert werden. Diese Normen beinhalten zudem ein beträchtliches normatives Entwicklungspotenzial. Es ist daher unklar, welche Verpflichtungen die Schweiz mit der Ratifizierung der Protokolle eingehen würde und inwiefern ihr Handlungsspielraum in Zukunft eingeschränkt würde. </p><p>Aus diesem Grund kann die Schweiz diese Protokolle nicht ratifizieren. Die Ziele der Alpenkonvention und ihrer Protokolle entsprechen aber der Politik unseres Landes im Bereich Umwelt und Entwicklung der Alpenregionen. Deshalb soll der Bundesrat dem Verwahrer der Alpenkonvention zwecks Notifizierung an die Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten erklären, dass er die Protokolle als Empfehlungen anerkennt, die er unter Berücksichtigung unserer föderalistischen Staatsstruktur autonom im Landesrecht umzusetzen gedenkt. </p><p>Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung muss in erster Linie genau untersucht werden, inwiefern das bestehende Landesrecht eine nachhaltige Entwicklung des Berggebietes, wie es auch die Alpenkonvention anstrebt, sicherstellt. Diese Frage soll insbesondere auch im Rahmen der neuen Regionalpolitik vertieft untersucht werden. Zur Behebung von Lücken in der Zielerreichung sollen die notwendigen Massnahmen und Gesetzesänderungen dem Parlament vorgelegt werden.</p>
  • <p>Die Schweiz hat am 7. November 1991 die Alpenkonvention unterzeichnet (Übereinkommen zum Schutz der Alpen). Die Alpenkonvention (der Rahmenvertrag) ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen zur Lösung der grenzüberschreitenden Probleme im gesamten Alpenraum. Das Parlament hat am 16. Dezember 1998 der Ratifizierung der Alpenkonvention zugestimmt. Gleichzeitig hat es den Entscheid getroffen, mit der Ratifizierung der bereits damals abgeschlossenen und unterzeichneten fünf Protokolle (Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Berglandwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege, Bergwald und Tourismus) zuzuwarten. Es sollten alle damals in Bearbeitung stehenden Protokolle erst abgeschlossen sein. Zu den fünf erwähnten Protokollen kamen hinzu; Bodenschutz, Energie, Verkehr und Streitbeilegung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2001 die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle zuhanden des Parlamentes verabschiedet. </p><p>Die Gebirgs- und Alpenkantone haben anlässlich der Tagung zwischen dem Bund und den Kantonen von Arosa am 23./24. August 1996 die Ratifizierung der Alpenkonvention akzeptiert. Sie haben sich anlässlich einer Tagung zwischen dem Bund und den Kantonen am 6. Juni 2001 in Glarus hinter die Ratifizierung der Protokolle gestellt. Die hauptsächlichen Anliegen der Kantone, nämlich: Subsidiarität, Einbezug der Gebietskörperschaften, regionale Förderung und Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, wurden im internationalen Verhandlungsprozess eingebracht und fanden Eingang in die Protokolle.</p><p>Der Delegation des Bundes - die Kantone wurden stets in die Erarbeitung der Protokolle mit einbezogen - ist es im internationalen Verhandlungsprozess gelungen, die Positionen der Schweiz einzubringen und darauf hinzuwirken, dass die Prinzipien der gleichberechtigten Behandlung von sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Erfordernissen berücksichtigt wurden. Die Protokolle entsprechen schweizerischer Gesetzgebung. Das Streitbeilegungsprotokoll lehnt sich in seiner Essenz an das Europäische Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten an, welches von der Schweiz bereits im Jahre 1965 ratifiziert wurde. </p><p>Der Bundesrat empfiehlt dem Ständerat, alle neun Protokolle der Alpenkonvention gemäss Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle vom 19. Dezember 2001 aus den folgenden Gründen zu ratifizieren und nicht nur in Empfehlungen umzuwandeln:</p><p>1. Internationale Abkommen üben eine wichtige Funktion bei der Abstimmung grenzüberschreitender Massnahmen aus. Es ist im ureigenen Interesse unseres Landes, völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Das Parlament und der Bundesrat haben sich in der Vergangenheit immer wieder für verbindliche Abmachungen eingesetzt. Ein Verzicht der Schweiz auf die Ratifizierung zugunsten einer Erklärung, die Protokolle lediglich als Empfehlungen annehmen zu wollen, würde eine Abkehr von dieser Politik bedeuten und auch entsprechende Bemühungen der Schweiz in anderen internationalen Gremien ihrer Glaubwürdigkeit berauben.</p><p>2. Bereits haben Liechtenstein, Deutschland und Österreich alle Protokolle einstimmig ratifiziert. Sie treten am 18. Dezember 2002 für diese Länder in Kraft. Die italienische Abgeordnetenkammer hat am 19. November 2002 der Ratifizierung mit grosser Mehrheit zugestimmt, der Senat dürfte diesem Entscheid bald folgen. Frankreich hat die beiden Protokolle zur Berglandwirtschaft und zur Streitbeilegung am 15. November 2002 per Dekret ratifiziert. Die übrigen Protokolle liegen dem Parlament zur Beratung vor. Die übrigen Vertragsparteien Monaco und Slowenien haben den Ratifizierungsprozess ebenfalls eingeleitet. Die Schweiz, das zentrale Alpenland, würde sich bei einer Nichtratifizierung isolieren und sich der Möglichkeit berauben, bei der Alpenkonvention als vollwertige Vertragspartei mitzuwirken. Die Schweiz könnte in dieser Position nicht auf die Einhaltung der Verpflichtungen durch die anderen Vertragsparteien einwirken. </p><p>3. Die Schweiz hat international einen hervorragenden Ruf, wenn es um die nachhaltige Entwicklung von Berggebieten geht. Sie hat diesen Ruf insbesondere dank ihrer langjährigen Unterstützung für Bergregionen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit erworben. Sie hat sich vor allem seit der Umwelt- und Entwicklungskonferenz der Uno im Jahre 1992 in Rio de Janeiro für die nachhaltige Entwicklung von Berggebieten eingesetzt. Sie hat im September 2002 anlässlich der Nachfolgekonferenz von Rio in Johannesburg mit der Lancierung der viel beachteten Initiative zur Schaffung von Partnerschaften unter Berggebieten der Welt diese Rolle bekräftigt. Eine Nichtratifizierung der Protokolle der Alpenkonvention stünde im Widerspruch zu unserem bisherigen, international anerkannten Engagement.</p><p>4. Die Förderung der regionalen Strukturen ist, neben der Subsidiarität, ein wichtiges Element, das von der Schweiz im internationalen Verhandlungsprozess eingebracht wurde. Die sozioökonomischen Entwicklungsbedürfnisse des Alpenraumes sind in den Protokollen gebührend berücksichtigt und nicht im Widerspruch zur heutigen Regionalpolitik der Schweiz. Diese nachhaltige Entwicklung der Berggebiete als Lebens- und Wirtschaftsraum wird auch für eine künftige Regionalpolitik wegweisend sein. Mit der Annahme der Postulate 01.3003 und 01.3017 hat der Bundesrat kundgetan, unter welchen Kriterien die aktuelle Regionalpolitik überprüft wird. Die Arbeiten sind im EVD im Gang, es sind keine Konflikte zur Alpenkonvention und ihren Protokollen feststellbar.</p><p>5. Die in den Protokollen stipulierten programmatischen Normen legen lediglich Mindestanforderungen fest, welche die geltende schweizerische Gesetzgebung in den verschiedenen Politikbereichen bereits heute übertrifft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. dem Verwahrer der Alpenkonvention zwecks Notifizierung an die Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten zu erklären, dass die Schweiz die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention zu "Raumplanung und nachhaltiger Entwicklung", "Berglandwirtschaft", "Naturschutz und Landschaftspflege", "Bergwald", "Tourismus", "Bodenschutz", "Energie" und "Verkehr" als Empfehlungen anerkennt;</p><p>2. aufzuzeigen, inwiefern das bestehende Landesrecht eine nachhaltige Entwicklung des Berggebietes sicherstellt, und gegebenenfalls dem Parlament die dazu notwendigen Massnahmen und Gesetzesänderungen vorzulegen.</p>
  • Protokolle der Alpenkonvention
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20010083
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bestimmungen der Protokolle zur Alpenkonvention sind grösstenteils programmatisch. Dies ist problematisch, wenn man bedenkt, dass es sich bei den Protokollen um internationale Verträge handelt, die für die ratifizierenden Staaten verbindlich sind. Denn die Tragweite der in den programmatischen Normen enthaltenen Rechte und Pflichten kann naturgemäss unterschiedlich interpretiert werden. Diese Normen beinhalten zudem ein beträchtliches normatives Entwicklungspotenzial. Es ist daher unklar, welche Verpflichtungen die Schweiz mit der Ratifizierung der Protokolle eingehen würde und inwiefern ihr Handlungsspielraum in Zukunft eingeschränkt würde. </p><p>Aus diesem Grund kann die Schweiz diese Protokolle nicht ratifizieren. Die Ziele der Alpenkonvention und ihrer Protokolle entsprechen aber der Politik unseres Landes im Bereich Umwelt und Entwicklung der Alpenregionen. Deshalb soll der Bundesrat dem Verwahrer der Alpenkonvention zwecks Notifizierung an die Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten erklären, dass er die Protokolle als Empfehlungen anerkennt, die er unter Berücksichtigung unserer föderalistischen Staatsstruktur autonom im Landesrecht umzusetzen gedenkt. </p><p>Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung muss in erster Linie genau untersucht werden, inwiefern das bestehende Landesrecht eine nachhaltige Entwicklung des Berggebietes, wie es auch die Alpenkonvention anstrebt, sicherstellt. Diese Frage soll insbesondere auch im Rahmen der neuen Regionalpolitik vertieft untersucht werden. Zur Behebung von Lücken in der Zielerreichung sollen die notwendigen Massnahmen und Gesetzesänderungen dem Parlament vorgelegt werden.</p>
    • <p>Die Schweiz hat am 7. November 1991 die Alpenkonvention unterzeichnet (Übereinkommen zum Schutz der Alpen). Die Alpenkonvention (der Rahmenvertrag) ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen zur Lösung der grenzüberschreitenden Probleme im gesamten Alpenraum. Das Parlament hat am 16. Dezember 1998 der Ratifizierung der Alpenkonvention zugestimmt. Gleichzeitig hat es den Entscheid getroffen, mit der Ratifizierung der bereits damals abgeschlossenen und unterzeichneten fünf Protokolle (Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Berglandwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege, Bergwald und Tourismus) zuzuwarten. Es sollten alle damals in Bearbeitung stehenden Protokolle erst abgeschlossen sein. Zu den fünf erwähnten Protokollen kamen hinzu; Bodenschutz, Energie, Verkehr und Streitbeilegung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2001 die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle zuhanden des Parlamentes verabschiedet. </p><p>Die Gebirgs- und Alpenkantone haben anlässlich der Tagung zwischen dem Bund und den Kantonen von Arosa am 23./24. August 1996 die Ratifizierung der Alpenkonvention akzeptiert. Sie haben sich anlässlich einer Tagung zwischen dem Bund und den Kantonen am 6. Juni 2001 in Glarus hinter die Ratifizierung der Protokolle gestellt. Die hauptsächlichen Anliegen der Kantone, nämlich: Subsidiarität, Einbezug der Gebietskörperschaften, regionale Förderung und Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, wurden im internationalen Verhandlungsprozess eingebracht und fanden Eingang in die Protokolle.</p><p>Der Delegation des Bundes - die Kantone wurden stets in die Erarbeitung der Protokolle mit einbezogen - ist es im internationalen Verhandlungsprozess gelungen, die Positionen der Schweiz einzubringen und darauf hinzuwirken, dass die Prinzipien der gleichberechtigten Behandlung von sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Erfordernissen berücksichtigt wurden. Die Protokolle entsprechen schweizerischer Gesetzgebung. Das Streitbeilegungsprotokoll lehnt sich in seiner Essenz an das Europäische Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten an, welches von der Schweiz bereits im Jahre 1965 ratifiziert wurde. </p><p>Der Bundesrat empfiehlt dem Ständerat, alle neun Protokolle der Alpenkonvention gemäss Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle vom 19. Dezember 2001 aus den folgenden Gründen zu ratifizieren und nicht nur in Empfehlungen umzuwandeln:</p><p>1. Internationale Abkommen üben eine wichtige Funktion bei der Abstimmung grenzüberschreitender Massnahmen aus. Es ist im ureigenen Interesse unseres Landes, völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Das Parlament und der Bundesrat haben sich in der Vergangenheit immer wieder für verbindliche Abmachungen eingesetzt. Ein Verzicht der Schweiz auf die Ratifizierung zugunsten einer Erklärung, die Protokolle lediglich als Empfehlungen annehmen zu wollen, würde eine Abkehr von dieser Politik bedeuten und auch entsprechende Bemühungen der Schweiz in anderen internationalen Gremien ihrer Glaubwürdigkeit berauben.</p><p>2. Bereits haben Liechtenstein, Deutschland und Österreich alle Protokolle einstimmig ratifiziert. Sie treten am 18. Dezember 2002 für diese Länder in Kraft. Die italienische Abgeordnetenkammer hat am 19. November 2002 der Ratifizierung mit grosser Mehrheit zugestimmt, der Senat dürfte diesem Entscheid bald folgen. Frankreich hat die beiden Protokolle zur Berglandwirtschaft und zur Streitbeilegung am 15. November 2002 per Dekret ratifiziert. Die übrigen Protokolle liegen dem Parlament zur Beratung vor. Die übrigen Vertragsparteien Monaco und Slowenien haben den Ratifizierungsprozess ebenfalls eingeleitet. Die Schweiz, das zentrale Alpenland, würde sich bei einer Nichtratifizierung isolieren und sich der Möglichkeit berauben, bei der Alpenkonvention als vollwertige Vertragspartei mitzuwirken. Die Schweiz könnte in dieser Position nicht auf die Einhaltung der Verpflichtungen durch die anderen Vertragsparteien einwirken. </p><p>3. Die Schweiz hat international einen hervorragenden Ruf, wenn es um die nachhaltige Entwicklung von Berggebieten geht. Sie hat diesen Ruf insbesondere dank ihrer langjährigen Unterstützung für Bergregionen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit erworben. Sie hat sich vor allem seit der Umwelt- und Entwicklungskonferenz der Uno im Jahre 1992 in Rio de Janeiro für die nachhaltige Entwicklung von Berggebieten eingesetzt. Sie hat im September 2002 anlässlich der Nachfolgekonferenz von Rio in Johannesburg mit der Lancierung der viel beachteten Initiative zur Schaffung von Partnerschaften unter Berggebieten der Welt diese Rolle bekräftigt. Eine Nichtratifizierung der Protokolle der Alpenkonvention stünde im Widerspruch zu unserem bisherigen, international anerkannten Engagement.</p><p>4. Die Förderung der regionalen Strukturen ist, neben der Subsidiarität, ein wichtiges Element, das von der Schweiz im internationalen Verhandlungsprozess eingebracht wurde. Die sozioökonomischen Entwicklungsbedürfnisse des Alpenraumes sind in den Protokollen gebührend berücksichtigt und nicht im Widerspruch zur heutigen Regionalpolitik der Schweiz. Diese nachhaltige Entwicklung der Berggebiete als Lebens- und Wirtschaftsraum wird auch für eine künftige Regionalpolitik wegweisend sein. Mit der Annahme der Postulate 01.3003 und 01.3017 hat der Bundesrat kundgetan, unter welchen Kriterien die aktuelle Regionalpolitik überprüft wird. Die Arbeiten sind im EVD im Gang, es sind keine Konflikte zur Alpenkonvention und ihren Protokollen feststellbar.</p><p>5. Die in den Protokollen stipulierten programmatischen Normen legen lediglich Mindestanforderungen fest, welche die geltende schweizerische Gesetzgebung in den verschiedenen Politikbereichen bereits heute übertrifft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. dem Verwahrer der Alpenkonvention zwecks Notifizierung an die Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten zu erklären, dass die Schweiz die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention zu "Raumplanung und nachhaltiger Entwicklung", "Berglandwirtschaft", "Naturschutz und Landschaftspflege", "Bergwald", "Tourismus", "Bodenschutz", "Energie" und "Verkehr" als Empfehlungen anerkennt;</p><p>2. aufzuzeigen, inwiefern das bestehende Landesrecht eine nachhaltige Entwicklung des Berggebietes sicherstellt, und gegebenenfalls dem Parlament die dazu notwendigen Massnahmen und Gesetzesänderungen vorzulegen.</p>
    • Protokolle der Alpenkonvention

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