Hindernis Bankgeheimnis
- ShortId
-
02.3662
- Id
-
20023662
- Updated
-
10.04.2024 13:46
- Language
-
de
- Title
-
Hindernis Bankgeheimnis
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Beziehungen Schweiz-EU;Steuerausweichung;Kapitalflucht;Finanzplatz Schweiz;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- L05K1106020106, Kapitalflucht
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In regelmässigen Abständen macht das Bankgeheimnis von sich reden. Marcos-Vermögen, Mobutu-Gelder, Abacha-Affäre, russische Mafia .... zahlreiche Skandale, die unseren Finanzplatz und den Ruf unseres Landes beflecken. Die Schweiz zieht grosse Vermögen an, für die ein Ort gesucht wird, der sie einerseits vor Wertverlust schützt und andererseits der Kontrolle entzieht. Die Finanzfachleute sagen, es sei wegen der politischen Stabilität unseres Landes und dem Know-how unserer Bankfachleute. Warum denn aber das "Bankgeheimnis", das unter dem Vorwand der Kundenbindung nach dem sakrosankten Prinzip des Schutzes der Privatsphäre riesige Vermögen dem Fiskus wie auch Völkern entzieht, die von skrupellosen Diktatoren ausgenommen werden?</p><p>Die Schweiz verfügt zwar über eine Menge gesetzlicher Instrumente, um jene aufzuspüren, die dunkle Geschäfte machen. Sie verfügt zwar über Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Diese an sich beispielhaften Mittel zeigen jedoch nicht die gewünschte Wirkung. Riesige, illegal erworbene Vermögen (siehe Beispiele) ruhen weiterhin in den Tresoren unserer Finanzinstitute oder werden durch diese hindurchgeschleust.</p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass sich ein Viertel des weltweiten Privatvermögens in unseren Tresoren befindet, wird man den Gedanken nicht los, dass ein grosser Teil davon auf reichlich unsaubere Art und Weise erworben worden sein muss und dass auch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht die abschreckende Wirkung zeigen wird, die man ihr zuerkennen möchte.</p><p>Diese riesigen Vermögen werfen zudem ein anderes Problem auf, nämlich dasjenige der politischen Stabilität der Regierungen. Kriminelle Organisationen auf internationalem Niveau haben solche Macht errungen, dass sie die demokratisch gewählten Regierungen ins Wanken bringen und die politischen Entscheidungsprozesse manipulieren können.</p><p>Die Länder der Europäischen Union zeigen sich immer stärker beunruhigt über die astronomischen Summen, die ihrem Fiskus wegen dem Schweizer Bankgeheimnis entgehen. Sie üben auf unsere Behörden Druck aus, damit dies endlich aufhört. Die Länder der EU würden die Steuern auf den Erträgen aus dem Vermögen ihrer Staatsangehörigen gerne nach ihren eigenen Gesetzen eintreiben. Das Schweizer Bankgeheimnis wird bei diesen Vermögen jedoch rigoros angewendet, soweit sie nicht illegal erworben wurden.</p><p>Dies nennt sich Hehlerei. Und dies betrifft nicht nur das Ausland. Es betrifft alle ehrlichen Schweizer Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung gewissenhaft ausfüllen und für jene zahlen, die den Fiskus unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses hintergehen. Die ehrlichen Personen haben sich vor der Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht zu fürchten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Steuererklärung mit Aufstellungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beim Steueramt einzureichen. Selbstständig Erwerbende, Vermögende, deren Einkommen (d. h. deren Lohn) auf Bankkonten ausgewiesen ist, können dieser Pflicht entgehen.</p><p>Betrachtet man die Milliarden von Schweizerfranken, die bei Steueramnestien ans Licht kommen, ohne dabei die Milliarden zu zählen, die verborgen bleiben, kann man abschätzen, wie viel die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger zusätzlich als Ersatz für den nicht bezahlten Anteil der Betrügerinnen und Betrüger bezahlen müssen.</p><p>Wenn also der Finanzplatz Schweiz nach den Bankfachleuten nur wegen der politischen Stabilität unseres Landes und der Leistung der Fachkräfte im Bankenbereich und nicht wegen illegal erworbener Gelder blüht, muss das Bankgeheimnis abgeschafft werden, bevor uns die Nachbarländer dazu zwingen.</p><p>Unsere Steuer- und Strafbehörden müssen somit Zugriff zu den Daten unserer Finanzinstitute haben, sobald ein begründeter Verdacht besteht. Der Schutz der Privatsphäre im Sinn des Bankgeheimnisses betrifft nicht die ehrlichen Steuerpflichtigen, da diese ihr Vermögen und Einkommen bereits beim Fiskus deklarieren. Er betrifft im Prinzip nur diejenigen, die etwas zu verstecken haben.</p><p>Der Informationsaustausch muss auf allen Finanzplätzen erreicht werden, so wie es die EU will. Diese droht den Ländern, die sich widersetzen, in regelmässigen Abständen mit Sanktionen. Manche Bürgerinnen und Bürger wünschen sich, dass das Bankgeheimnis in die Verfassung aufgenommen wird. Glauben sie wirklich, dass dies unsere Nachbarländer von Sanktionen abhalten könnte - insbesondere gegen unsere Banken, die im Fall der nachrichtenlosen Vermögen aus dunklen Zeiten schleunigst Genugtuungssummen an die Vereinigten Staaten auszahlten, als diese beschlossen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu sanktionieren?</p><p>Man hat urbi et orbi verkündet, über das Bankgeheimnis könne nicht verhandelt werden. Unternehmerinnen und Unternehmer beginnen, gegen diese Ansicht öffentlich zu protestieren. Für sie ist undenkbar, dass die Verhandlungen mit der EU unter dem Vorwand, über das Bankgeheimnis könne nicht verhandelt werden, abgebrochen werden. Viele Grossunternehmen vertreten klar die Meinung, die "Bilateralen II" seien unentbehrlich. Ihre Güter müssten ohne Nachteile oder Zölle auf die Märkte der EU gelangen können. Sonst werde der Produktionsstandort Schweiz bald infrage gestellt oder zukünftige Investitionen könnten eher in der EU als in der Schweiz getätigt werden.</p><p>Das Bankgeheimnis wird in der Tat zu einem Hindernis. Wir müssen den Mut haben, es für unsere Untersuchungsbehörden aufzuheben. Sonst werden uns unsere wichtigsten Wirtschaftspartner dazu zwingen. Dies wäre nicht das erste Mal, dass andere Länder uns - insbesondere im Bankenbereich bei Aktivitäten, auf die wir nicht besonders stolz sein können und die den Ruf unseres Landes schädigen - zur Ordnung rufen.</p>
- <p>1. In der Schweiz geniesst der Schutz der Privatsphäre einen hohen Stellenwert. Auch das Bankgeheimnis, das der Vertraulichkeit der Beziehung zwischen einer Bank und ihren Kunden dient, trägt zu diesem Schutz bei. Damit aber die Vertraulichkeit nicht für Geschäfte missbraucht werden kann, die einen solchen Schutz nicht verdienen, ist das schweizerische Bankgeheimnis keineswegs undurchdringbar. Die schweizerische Rechtsordnung enthält zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses ahnden und im Falle krimineller Machenschaften wie Bestechung, Geldwäscherei oder Steuerbetrug den schweizerischen Behörden den Zugang zu Bankinformationen eröffnen. Solche Auskünfte können auch im Rahmen von Rechtshilfegesuchen an ausländische Behörden erbracht werden.</p><p>Der Motionär anerkennt zwar, dass der Schweiz namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei solche gesetzlichen Mittel zur Verfügung stehen, bezweifelt aber deren Wirksamkeit. Diese Auffassung vermag der Bundesrat ebenso wenig zu teilen wie die Andeutung, dass wohl "ein grosser Teil" der auf schweizerischen Banken angelegten Gelder mit unlauteren Mitteln erworben worden sind (im Übrigen verwalten die Schweizer Banken rund ein Viertel des grenzüberschreitend angelegten - und nicht des gesamten - Privatvermögens).</p><p>Auch die Aussage des Motionärs, wonach das schweizerische Bankgeheimnis nur dann nicht seine ganze Tragweite entfalte, wenn die hinterlegten Gelder illegal erworben worden seien, trifft nicht zu, denn das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht die Rechtshilfe und damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses auch dann, wenn Gelder legal verdient worden sind und anschliessend ein Abgabebetrug begangen wurde.</p><p>2. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Staates, seine eigenen Steuergesetze so zu gestalten, dass sie gegenüber den Steuerpflichtigen durchgesetzt werden können. Die besten Voraussetzungen hierzu bietet ein Steuersystem mit moderaten Steuersätzen, einer genügend hohen Quellensteuer auf Vermögenserträgen sowie einer strengen Missbrauchsbekämpfung. Die Schweiz erhebt eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei schweizerischen Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inländischen Aktien. Diese Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise deren Rückerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten - und in den meisten Fällen unter 35 Prozent liegenden - Steuern zu erwirken.</p><p>Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Soweit der Empfänger dieser Erträge in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, welches das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ausschliesst oder einschränkt, kann er diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Die ausländischen Steuerbehörden haben den Rückerstattungsantrag zu bestätigen und behalten eine Kopie für ihre Akten. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalerträge, für die ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger eine Entlastung von der Verrechnungssteuer beansprucht, dort ordentlich besteuert werden können.</p><p>3. Der Motionär macht geltend, die EU verlange den Informationsaustausch auf allen Finanzplätzen. Dies trifft nicht zu. Der von der EU ausgearbeitete Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft bezieht sich, wie der Titel besagt, primär auf Zinszahlungen, die eine in einem EU-Staat ansässige Person aus einem anderen EU-Staat bezieht. Sie ist somit in erster Linie gegen die während Jahrzehnten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geduldete Hinterziehung von Kapitalerträgen gerichtet, die sich aus der Geldanlage in einem EU-Mitgliedstaat ergab.</p><p>Die EU-Staaten hatten sich diesbezüglich in einer ersten Phase auf ein Meldesystem geeinigt, wobei Belgien, Luxemburg und Österreich zugestanden worden war, während der ersten sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie anstelle des Meldesystems eine Zahlstellensteuer zu erheben, deren Ertrag mit den EU-Ansässigkeitsstaaten der Empfänger zu teilen ist. Weil die Zahlstelle relativ einfach ins Drittausland verlegt und damit die Zielsetzung der EU umgangen werden kann, müssen diejenigen Mitgliedstaaten, welche nicht der EU-Gesetzgebung unterworfene assoziierte Gebiete haben, darauf hinwirken, dass diese voll in das EU-Modell eingebunden werden.</p><p>Ausserdem hat die EU-Kommission mit einzelnen Drittstaaten (USA, Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) Gespräche über die Einführung gleichwertiger Massnahmen aufgenommen. Von einer Einbindung sämtlicher Finanzplätze kann somit keine Rede sein. Hierzu wäre die EU gar nicht in der Lage.</p><p>4. Der Bundesrat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es nicht im Interesse der Schweiz liegen könne, Geschäfte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, die Bestrebungen der EU zur Harmonisierung der Zinsenbesteuerung zu unterlaufen. Aus diesem Grunde sei die Schweiz im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der EU bereit, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung und unter Wahrung des Bankgeheimnisses nach Wegen zu suchen, die ein solches Ausweichen auf die Schweiz möglichst unattraktiv machen. Hierzu stehen andere Mittel zur Verfügung als die Aufhebung des schweizerischen Bankgeheimnisses.</p><p>Die Schweiz hat der EU vorgeschlagen, auf allen aus dem Ausland stammenden Zinseinkünften, die über schweizerische Zwischenstellen an eine in der EU wohnhafte natürliche Person bezahlt werden, zugunsten der EU eine Zahlstellensteuer von bis zu 35 Prozent zu erheben. Damit wurde der EU ein dem Meldesystem mindestens gleichwertiges Angebot unterbreitet.</p><p>Inzwischen haben sich die Finanzminister der EU am 21. Januar 2003 geeinigt:</p><p>- dass zwölf EU-Staaten ab 2005 Informationen über Zinssätze an die EU-Partner weiterleiten werden;</p><p>- dass Österreich, Luxemburg und Belgien eine Quellensteuer erheben und deren Ertrag zu drei Viertel an die Wohnsitzstaaten der ausländischen Zinsempfänger weiterleiten;</p><p>- dass mit der Schweiz und einer Reihe weiterer Staaten Abkommen angestrebt werden, nach welchen diese eine Quellensteuer mit denselben Steuersätzen erheben wie Österreich, Luxemburg und Belgien und die Steuereinnahmen im gleichen Ausmas wie diese drei Staaten an die Wohnsitzstaaten der Zinsempfänger weiterleiten.</p><p>Somit ist es der EU nicht zuletzt dank der Kooperationsbereitschaft der Schweiz gelungen, das Dossier der Zinsenbesteuerung einer akzeptablen Lösung zuzuführen.</p><p>Inzwischen konnten die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen werden, haben doch die EU-Finanzminister am 3. Juni 2003 der Einigung ausdrücklich zugestimmt.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf in dem vom Motionär gewünschten Sinne.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die den Steuer- und Strafbehörden bei begründetem Verdacht eine Ermittlung bei unseren Finanzinstituten erlauben. Er soll sich auch davon zu überzeugen, dass die anderen Finanzplätze die von der Europäischen Union verlangten Massnahmen treffen.</p>
- Hindernis Bankgeheimnis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In regelmässigen Abständen macht das Bankgeheimnis von sich reden. Marcos-Vermögen, Mobutu-Gelder, Abacha-Affäre, russische Mafia .... zahlreiche Skandale, die unseren Finanzplatz und den Ruf unseres Landes beflecken. Die Schweiz zieht grosse Vermögen an, für die ein Ort gesucht wird, der sie einerseits vor Wertverlust schützt und andererseits der Kontrolle entzieht. Die Finanzfachleute sagen, es sei wegen der politischen Stabilität unseres Landes und dem Know-how unserer Bankfachleute. Warum denn aber das "Bankgeheimnis", das unter dem Vorwand der Kundenbindung nach dem sakrosankten Prinzip des Schutzes der Privatsphäre riesige Vermögen dem Fiskus wie auch Völkern entzieht, die von skrupellosen Diktatoren ausgenommen werden?</p><p>Die Schweiz verfügt zwar über eine Menge gesetzlicher Instrumente, um jene aufzuspüren, die dunkle Geschäfte machen. Sie verfügt zwar über Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Diese an sich beispielhaften Mittel zeigen jedoch nicht die gewünschte Wirkung. Riesige, illegal erworbene Vermögen (siehe Beispiele) ruhen weiterhin in den Tresoren unserer Finanzinstitute oder werden durch diese hindurchgeschleust.</p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass sich ein Viertel des weltweiten Privatvermögens in unseren Tresoren befindet, wird man den Gedanken nicht los, dass ein grosser Teil davon auf reichlich unsaubere Art und Weise erworben worden sein muss und dass auch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht die abschreckende Wirkung zeigen wird, die man ihr zuerkennen möchte.</p><p>Diese riesigen Vermögen werfen zudem ein anderes Problem auf, nämlich dasjenige der politischen Stabilität der Regierungen. Kriminelle Organisationen auf internationalem Niveau haben solche Macht errungen, dass sie die demokratisch gewählten Regierungen ins Wanken bringen und die politischen Entscheidungsprozesse manipulieren können.</p><p>Die Länder der Europäischen Union zeigen sich immer stärker beunruhigt über die astronomischen Summen, die ihrem Fiskus wegen dem Schweizer Bankgeheimnis entgehen. Sie üben auf unsere Behörden Druck aus, damit dies endlich aufhört. Die Länder der EU würden die Steuern auf den Erträgen aus dem Vermögen ihrer Staatsangehörigen gerne nach ihren eigenen Gesetzen eintreiben. Das Schweizer Bankgeheimnis wird bei diesen Vermögen jedoch rigoros angewendet, soweit sie nicht illegal erworben wurden.</p><p>Dies nennt sich Hehlerei. Und dies betrifft nicht nur das Ausland. Es betrifft alle ehrlichen Schweizer Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung gewissenhaft ausfüllen und für jene zahlen, die den Fiskus unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses hintergehen. Die ehrlichen Personen haben sich vor der Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht zu fürchten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Steuererklärung mit Aufstellungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beim Steueramt einzureichen. Selbstständig Erwerbende, Vermögende, deren Einkommen (d. h. deren Lohn) auf Bankkonten ausgewiesen ist, können dieser Pflicht entgehen.</p><p>Betrachtet man die Milliarden von Schweizerfranken, die bei Steueramnestien ans Licht kommen, ohne dabei die Milliarden zu zählen, die verborgen bleiben, kann man abschätzen, wie viel die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger zusätzlich als Ersatz für den nicht bezahlten Anteil der Betrügerinnen und Betrüger bezahlen müssen.</p><p>Wenn also der Finanzplatz Schweiz nach den Bankfachleuten nur wegen der politischen Stabilität unseres Landes und der Leistung der Fachkräfte im Bankenbereich und nicht wegen illegal erworbener Gelder blüht, muss das Bankgeheimnis abgeschafft werden, bevor uns die Nachbarländer dazu zwingen.</p><p>Unsere Steuer- und Strafbehörden müssen somit Zugriff zu den Daten unserer Finanzinstitute haben, sobald ein begründeter Verdacht besteht. Der Schutz der Privatsphäre im Sinn des Bankgeheimnisses betrifft nicht die ehrlichen Steuerpflichtigen, da diese ihr Vermögen und Einkommen bereits beim Fiskus deklarieren. Er betrifft im Prinzip nur diejenigen, die etwas zu verstecken haben.</p><p>Der Informationsaustausch muss auf allen Finanzplätzen erreicht werden, so wie es die EU will. Diese droht den Ländern, die sich widersetzen, in regelmässigen Abständen mit Sanktionen. Manche Bürgerinnen und Bürger wünschen sich, dass das Bankgeheimnis in die Verfassung aufgenommen wird. Glauben sie wirklich, dass dies unsere Nachbarländer von Sanktionen abhalten könnte - insbesondere gegen unsere Banken, die im Fall der nachrichtenlosen Vermögen aus dunklen Zeiten schleunigst Genugtuungssummen an die Vereinigten Staaten auszahlten, als diese beschlossen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu sanktionieren?</p><p>Man hat urbi et orbi verkündet, über das Bankgeheimnis könne nicht verhandelt werden. Unternehmerinnen und Unternehmer beginnen, gegen diese Ansicht öffentlich zu protestieren. Für sie ist undenkbar, dass die Verhandlungen mit der EU unter dem Vorwand, über das Bankgeheimnis könne nicht verhandelt werden, abgebrochen werden. Viele Grossunternehmen vertreten klar die Meinung, die "Bilateralen II" seien unentbehrlich. Ihre Güter müssten ohne Nachteile oder Zölle auf die Märkte der EU gelangen können. Sonst werde der Produktionsstandort Schweiz bald infrage gestellt oder zukünftige Investitionen könnten eher in der EU als in der Schweiz getätigt werden.</p><p>Das Bankgeheimnis wird in der Tat zu einem Hindernis. Wir müssen den Mut haben, es für unsere Untersuchungsbehörden aufzuheben. Sonst werden uns unsere wichtigsten Wirtschaftspartner dazu zwingen. Dies wäre nicht das erste Mal, dass andere Länder uns - insbesondere im Bankenbereich bei Aktivitäten, auf die wir nicht besonders stolz sein können und die den Ruf unseres Landes schädigen - zur Ordnung rufen.</p>
- <p>1. In der Schweiz geniesst der Schutz der Privatsphäre einen hohen Stellenwert. Auch das Bankgeheimnis, das der Vertraulichkeit der Beziehung zwischen einer Bank und ihren Kunden dient, trägt zu diesem Schutz bei. Damit aber die Vertraulichkeit nicht für Geschäfte missbraucht werden kann, die einen solchen Schutz nicht verdienen, ist das schweizerische Bankgeheimnis keineswegs undurchdringbar. Die schweizerische Rechtsordnung enthält zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses ahnden und im Falle krimineller Machenschaften wie Bestechung, Geldwäscherei oder Steuerbetrug den schweizerischen Behörden den Zugang zu Bankinformationen eröffnen. Solche Auskünfte können auch im Rahmen von Rechtshilfegesuchen an ausländische Behörden erbracht werden.</p><p>Der Motionär anerkennt zwar, dass der Schweiz namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei solche gesetzlichen Mittel zur Verfügung stehen, bezweifelt aber deren Wirksamkeit. Diese Auffassung vermag der Bundesrat ebenso wenig zu teilen wie die Andeutung, dass wohl "ein grosser Teil" der auf schweizerischen Banken angelegten Gelder mit unlauteren Mitteln erworben worden sind (im Übrigen verwalten die Schweizer Banken rund ein Viertel des grenzüberschreitend angelegten - und nicht des gesamten - Privatvermögens).</p><p>Auch die Aussage des Motionärs, wonach das schweizerische Bankgeheimnis nur dann nicht seine ganze Tragweite entfalte, wenn die hinterlegten Gelder illegal erworben worden seien, trifft nicht zu, denn das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht die Rechtshilfe und damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses auch dann, wenn Gelder legal verdient worden sind und anschliessend ein Abgabebetrug begangen wurde.</p><p>2. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Staates, seine eigenen Steuergesetze so zu gestalten, dass sie gegenüber den Steuerpflichtigen durchgesetzt werden können. Die besten Voraussetzungen hierzu bietet ein Steuersystem mit moderaten Steuersätzen, einer genügend hohen Quellensteuer auf Vermögenserträgen sowie einer strengen Missbrauchsbekämpfung. Die Schweiz erhebt eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei schweizerischen Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inländischen Aktien. Diese Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise deren Rückerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten - und in den meisten Fällen unter 35 Prozent liegenden - Steuern zu erwirken.</p><p>Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Soweit der Empfänger dieser Erträge in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, welches das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ausschliesst oder einschränkt, kann er diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Die ausländischen Steuerbehörden haben den Rückerstattungsantrag zu bestätigen und behalten eine Kopie für ihre Akten. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalerträge, für die ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger eine Entlastung von der Verrechnungssteuer beansprucht, dort ordentlich besteuert werden können.</p><p>3. Der Motionär macht geltend, die EU verlange den Informationsaustausch auf allen Finanzplätzen. Dies trifft nicht zu. Der von der EU ausgearbeitete Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft bezieht sich, wie der Titel besagt, primär auf Zinszahlungen, die eine in einem EU-Staat ansässige Person aus einem anderen EU-Staat bezieht. Sie ist somit in erster Linie gegen die während Jahrzehnten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geduldete Hinterziehung von Kapitalerträgen gerichtet, die sich aus der Geldanlage in einem EU-Mitgliedstaat ergab.</p><p>Die EU-Staaten hatten sich diesbezüglich in einer ersten Phase auf ein Meldesystem geeinigt, wobei Belgien, Luxemburg und Österreich zugestanden worden war, während der ersten sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie anstelle des Meldesystems eine Zahlstellensteuer zu erheben, deren Ertrag mit den EU-Ansässigkeitsstaaten der Empfänger zu teilen ist. Weil die Zahlstelle relativ einfach ins Drittausland verlegt und damit die Zielsetzung der EU umgangen werden kann, müssen diejenigen Mitgliedstaaten, welche nicht der EU-Gesetzgebung unterworfene assoziierte Gebiete haben, darauf hinwirken, dass diese voll in das EU-Modell eingebunden werden.</p><p>Ausserdem hat die EU-Kommission mit einzelnen Drittstaaten (USA, Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) Gespräche über die Einführung gleichwertiger Massnahmen aufgenommen. Von einer Einbindung sämtlicher Finanzplätze kann somit keine Rede sein. Hierzu wäre die EU gar nicht in der Lage.</p><p>4. Der Bundesrat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es nicht im Interesse der Schweiz liegen könne, Geschäfte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, die Bestrebungen der EU zur Harmonisierung der Zinsenbesteuerung zu unterlaufen. Aus diesem Grunde sei die Schweiz im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der EU bereit, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung und unter Wahrung des Bankgeheimnisses nach Wegen zu suchen, die ein solches Ausweichen auf die Schweiz möglichst unattraktiv machen. Hierzu stehen andere Mittel zur Verfügung als die Aufhebung des schweizerischen Bankgeheimnisses.</p><p>Die Schweiz hat der EU vorgeschlagen, auf allen aus dem Ausland stammenden Zinseinkünften, die über schweizerische Zwischenstellen an eine in der EU wohnhafte natürliche Person bezahlt werden, zugunsten der EU eine Zahlstellensteuer von bis zu 35 Prozent zu erheben. Damit wurde der EU ein dem Meldesystem mindestens gleichwertiges Angebot unterbreitet.</p><p>Inzwischen haben sich die Finanzminister der EU am 21. Januar 2003 geeinigt:</p><p>- dass zwölf EU-Staaten ab 2005 Informationen über Zinssätze an die EU-Partner weiterleiten werden;</p><p>- dass Österreich, Luxemburg und Belgien eine Quellensteuer erheben und deren Ertrag zu drei Viertel an die Wohnsitzstaaten der ausländischen Zinsempfänger weiterleiten;</p><p>- dass mit der Schweiz und einer Reihe weiterer Staaten Abkommen angestrebt werden, nach welchen diese eine Quellensteuer mit denselben Steuersätzen erheben wie Österreich, Luxemburg und Belgien und die Steuereinnahmen im gleichen Ausmas wie diese drei Staaten an die Wohnsitzstaaten der Zinsempfänger weiterleiten.</p><p>Somit ist es der EU nicht zuletzt dank der Kooperationsbereitschaft der Schweiz gelungen, das Dossier der Zinsenbesteuerung einer akzeptablen Lösung zuzuführen.</p><p>Inzwischen konnten die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen werden, haben doch die EU-Finanzminister am 3. Juni 2003 der Einigung ausdrücklich zugestimmt.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf in dem vom Motionär gewünschten Sinne.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die den Steuer- und Strafbehörden bei begründetem Verdacht eine Ermittlung bei unseren Finanzinstituten erlauben. Er soll sich auch davon zu überzeugen, dass die anderen Finanzplätze die von der Europäischen Union verlangten Massnahmen treffen.</p>
- Hindernis Bankgeheimnis
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