Aufhebung der touristischen Gebirgslandeplätze
- ShortId
-
02.3673
- Id
-
20023673
- Updated
-
10.04.2024 14:35
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung der touristischen Gebirgslandeplätze
- AdditionalIndexing
-
52;Flughafen;Lärmbelästigung;Wintersport;Hubschrauber;Naturschutzgebiet;Alpen;Tourismus;Schutz der Tierwelt;Lärmschutz
- 1
-
- L05K1804010302, Hubschrauber
- L05K0603010201, Alpen
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- L04K18040101, Flughafen
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L05K0101010207, Wintersport
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K01010103, Tourismus
- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bereits 1980 wurde von Herrn Bircher, Aarau, im Nationalrat eine Motion betreffend Verbot von touristischen Helikopterflügen eingereicht. Diese Motion wurde 1982 als Postulat überwiesen, versandete aber in den Mühlen der zuständigen politischen Instanzen.</p><p>Im Jahr 1994 wurde dem Bundesrat von Nationalrätin Nabholz und Ständerat Schoch in einer Interpellation die Frage gestellt, ob er bereit sei, Helikopterflüge zu touristischen Zwecken in den Alpen einzuschränken, allenfalls gänzlich zu verbieten. Die Antwort von Bundesrat Adolf Ogi: Die bisherige Regelung sei bereits restriktiv.</p><p>Ebenfalls 1994 regte eine Petition der Jugendsession an, das Heliskiing zu verbieten. Dieses Anliegen beantwortete der Bundesrat ebenfalls negativ.</p><p>Der Helikoptertourismus in den Schweizer Alpen, namentlich das Heliskiing, findet auf 42 Gebirgslandeplätzen über 1100 Meter über Meer statt, die vom UVEK bezeichnet wurden. Dies im Einvernehmen mit anderen Departementen und den Standortkantonen. Diese Gebirgslandeplätze ermöglichen Helikopterflüge, mit welchen Skifahrer und Skifahrerinnen in abgeschiedene und unberührte Gebiete geflogen und abgesetzt werden, obwohl die Schweizer Alpen mit Bergbahnen und Skiliften sehr gut erschlossen sind. Im Durchschnitt der letzten zwölf Jahre wurden etwa 20 000 Personen pro Jahr auf die Gebirgslandeplätze geflogen. In den Spitzenjahren 1992 und 1997 über 26 000 und in den unterdurchschnittlichen Jahren 1996 und 2001 etwa 14 000 bzw. 15 000 Personen. Die durchschnittliche Anzahl Flugbewegungen auf den 42 Gebirgslandeplätzen betrug in den letzten zwölf Jahren knapp 15 000 pro Jahr. Über drei Viertel aller Flugbewegungen auf den Gebirgslandeplätzen entfallen auf die Kantone Wallis und Bern.</p><p>Was macht das Heliskiing so schädlich? Einerseits die vom Helikopter verursachte Lärmimmission, die sich nicht auf den eigentlichen Aufsetzpunkt beschränkt, sondern viel grössere Gebiete betrifft, vom Starplatz (der sich oft selbst im Gebirge befindet) bis zu den An- und Abflugschneisen, die aus flugtechnischen Gründen häufig nicht miteinander übereinstimmen. Diese Lärmbelastung löst bei Wildtieren Stresssymptome aus und treibt sie zur Flucht - was besonders im Frühling, wenn die Tiere vom Winter geschwächt sind, zum Tode führen kann (Buwal-Studie, Nr. 16, 1994).</p><p>Zudem beeinträchtigt Helilärm und -gestank den Erlebniswert einer unberührten Gebirgslandschaft aufs Empfindlichste, aber auch Bergdörfer und Kurorte verlieren an Lebens- und Erholungsqualität. Gerade in der touristischen Wintersaison Februar bis Mai finden die meisten Helikopterflüge statt, diese stören viele Gäste.</p><p>Die tatsächliche Belastung bzw. Anzahl Flugbewegungen ist höher als die Statistiken des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) ausweisen. Immer wieder werden von Alpinisten und Alpinistinnen pseudolegale oder sogar illegale Landungen ausserhalb von Gebirgslandeplätzen gemeldet, die von der Bazl-Statistik nicht erfasst werden.</p><p>Der Helikoptertourismus weist einen unverhältnismässig hohen Energieverbrauch pro transportierten Touristen oder Touristin auf. Das Befliegen von Gebirgslandeplätzen widerspricht deshalb den Zielen von "Energie 2000" und des CO2-Reduktionsgesetzes des Bundes diametral.</p><p>Das von der Schweiz 1991 unterschriebene Rahmenabkommen der Alpenkonvention verlangt in Artikel 12 des Verkehrsprotokolls: "Die Vertragsparteien verpflichten sich .... ein Verbot von Helikopterflügen für touristische und Freizeitaktivitäten im gesamten Alpenraum anzustreben."</p><p>22 der 42 Gebirgslandeplätze liegen innerhalb oder angrenzend an nationale Schutzgebiete (Landschaft von nationaler Bedeutung BLN, eidgenössischer Jagdbannbezirk VEJ oder Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML). Der Missstand, dass Landeplätze in Schutzgebieten von nationaler Bedeutung liegen, muss schnellstmöglichst zugunsten der Natur bereinigt werden. Der Landschaftsschutz ist eindeutig höher einzustufen als das Interesse einzelner Helitouristen und -touristinnen. Deshalb fordern auch der Schweizer Alpenclub und alle Umweltorganisationen die Aufhebung dieser Gebirgslandeplätze.</p><p>Die Situation im europäischen Alpenraum präsentiert sich wie folgt: Das Heliskiing ist in Deutschland, Frankreich und Liechtenstein verboten. In Österreich ist es (ausser auf zwei Landeplätzen im Voralberg) ebenfalls verboten. In Italien ist das Heliskiing nur in den Provinzen Bozen und Trento verboten.</p><p>Bemerkenswert ist, dass der Dachverband aller Alpenvereine (Union internationale des associations d'alpinisme) dezidiert gegen das Heliskiing Stellung bezieht (Motion der Generalversammlung von 1994).</p><p>Das Heliskiing ist weder für den Schweizer Tourismus wirtschaftlich bedeutend noch für die Helibetreiber existenziell (nur 1-5 Prozent des Gesamtumsatzes), bedroht aber mit seinem Störpotenzial den nachhaltigen Tourismus in den Alpen erheblich.</p><p>Selbstverständlich sind Helikopter nicht mehr aus den Bergen wegzudenken. Dies ist auch unbestritten! Bei der Rettung von Menschen und Tieren, dem Bau von Infrastruktur und dem Transport, nicht zuletzt der Versorgung von Hütten, leistet die Helibranche Vorbildliches. Dies macht denn auch den überwiegenden Teil ihres Umsatzes aus.</p><p>Zu bemerken ist, dass der Betrieb der Winterflugfelder und Heliports durch eine Annahme der Motion nicht tangiert werden. Durch die Aufhebung der Gebirgslandeplätze dürfte aber als positiver Nebeneffekt auch eine Reduktion der Flugbewegungen auf diesen Landeplätze erfolgen, die wegen den Lärmimmissionen in der betroffenen Bevölkerung stark umstritten sind.</p><p>Immer wieder wird von den Helibetreiberfirmen für die Aufrechterhaltung der Gebirgslandeplätze mit dem falschen Argument der "nötigen Trainingsflüge bzw. Landungen für Piloten" argumentiert. Die gesetzliche Grundlage dazu lautet aber: "Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken sind ausserhalb der Gebirgslandeplätze zulässig:</p><p>a. in Höhenlagen bis zu 2000 Meter über Meer;</p><p>b. zur Ausbildung von Helikopterpiloten und -pilotinnen darüber hinaus in Gebieten über 2000 Meter über Meer, die vom Departement bezeichnet worden sind.</p><p>Für die Weiterbildung von Personen, die im Dienst von Rettungsorganisationen stehen, kann das Bundesamt ausserhalb von Gebirgslandeplätzen während einer bestimmten Zeit Aussenlandungen bewilligen. Bei diesen Flügen dürfen nur Personen mitgeführt werden, die zur Mitwirkung bei Hilfeleistungen ausgebildet werden." (2.2 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, Art. 55, Stand 1. Januar 1995)</p><p>Dieser Passus garantiert, dass die Pilotenausbildung auch ohne Gebirgslandeplätze garantiert ist. Zudem werden touristische Heliflüge nur bei guten Witterungsverhältnissen durchgeführt, d. h., von realistischen Übungsbedingungen kann keine Rede sein.</p><p>Die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nabholz/Schoch (1994) vertröstete die Interpellanten auf den neuen Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Nun sind weitere acht Jahre vergangen und nichts deutet darauf hin, dass im neuen SIL (2004) grundsätzliche Änderungen bezüglich Gebirgslandeplätzen zu erwarten sind.</p><p>Schlussbemerkung: Das Jahr 2002 wurde von den Vereinten Nationen zum "Internationalen Jahr der Berge" und zum "Internationalen Jahr des Ökotourismus" ausgerufen. Wir laden den Bundesrat ein, im Jahr der Berge ein Zeichen zu setzen und die touristischen Gebirgslandeplätze zugunsten eines ökologischen Tourismus aufzuheben.</p>
- <p>Geltende Ordnung der Gebirgslandeplätze</p><p>Die heutige Ordnung hat ihren Ursprung in der Revision des Luftfahrtgesetzes von 1963. Bereits damals stellte sich die Frage, nach welchen Grundsätzen Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken zu ordnen sind. Ein generelles Verbot solcher Flüge wurde als zu weitgehend empfunden. Die Interessen des Fremdenverkehrs wären damit, wie Umfragen bei den Fremdenverkehrsorten gezeigt haben, zu wenig berücksichtigt. Den Feriengästen, welche im Gebirge ungestörte Erholung suchen, kam man insofern entgegen, als derartige Flüge beschränkt wurden.</p><p>Die geltende Ordnung lautet:</p><p>Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.</p><p>Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.</p><p>Das UVEK kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.</p><p>Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.</p><p>Die Anzahl Gebirgslandeplätze ist auf Verordnungsstufe auf 48 beschränkt.</p><p>Überprüfung im Gang</p><p>Motionär und Mitunterzeichnende wollen im Interesse des Umweltschutzes den Helitourismus in den Schweizer Alpen einschränken, das Heliskiing verbieten und die Gebirgslandeplätze weitgehend aufheben. Sie begründen dies mit der vom Helikopterlärm ausgehenden Störwirkung auf Wildtiere, Bergdörfer, Kurorte und Feriengäste sowie mit den Zielen von "Energie 2000", CO2-Reduktionsgesetz und Alpenkonvention.</p><p>Der Bundesrat setzt auch in der Luftfahrt auf eine nachhaltige Entwicklung. Dementsprechend liess er die Leitgedanken der Nachhaltigkeit in seinen Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) einfliessen. Bei der Festlegung von Handlungsschwerpunkten, welche den Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie bilden, will er neben den Umweltschutzzielen auch die Zieldimensionen Wirtschaft und Gesellschaft betrachten. Hinsichtlich der touristischen Heliflüge im Alpenraum ist deshalb auch zu gewichten, dass bis heute alle betroffenen Kantone aus tourismus- und regionalpolitischen Gründen für den Erhalt einer beschränkten Anzahl Gebirgslandeplätze eintreten. Die für unsere Wirtschaft und Gesellschaft erforderliche Mobilität soll möglich sein, doch sind die von ihr verursachten Nachteile zu minimieren. In diesem konfliktreichen Spannungsfeld muss optimiert werden.</p><p>Diesen Handlungsbedarf hat der Bundesrat erkannt und im Rahmen seiner Sachplanung im Konzeptteil des SIL folgenden Überprüfungsauftrag erteilt:</p><p>Das Netz der Gebirgslandeplätze ist generell zu überprüfen. Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiter betrieben werden soll.</p><p>In Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen sowie den interessierten Luftfahrt-, Tourismus- und Umweltschutzkreisen wurde diese Überprüfung vom UVEK in Gang gesetzt. Der Bundesrat erwartet den Bericht über das konzeptionelle Ergebnis auf Ende 2003. Er empfiehlt deshalb, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Helikoptertourismus in den Schweizer Alpen einzuschränken und namentlich das so genannte Heliskiing zu verbieten. Verlangt wird die Aufhebung aller 42 bezeichneten Gebirgslandeplätze, insbesondere der 22 Landeplätze in oder am Rande von nationalen Schutzgebieten (Landschaft von nationaler Bedeutung BLN, eidgenössischer Jagdbannbezirk VEJ, Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML) inklusive der drei im Unesco-Weltnaturerbe liegenden Landeplätze (Jungfrau, Aletsch, Bietschhorn).</p><p>Damit soll dem auslaufenden Uno-Jahr der Berge 2002 ein ökologisch nachhaltiges Abschiedsgeschenk gemacht werden.</p>
- Aufhebung der touristischen Gebirgslandeplätze
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bereits 1980 wurde von Herrn Bircher, Aarau, im Nationalrat eine Motion betreffend Verbot von touristischen Helikopterflügen eingereicht. Diese Motion wurde 1982 als Postulat überwiesen, versandete aber in den Mühlen der zuständigen politischen Instanzen.</p><p>Im Jahr 1994 wurde dem Bundesrat von Nationalrätin Nabholz und Ständerat Schoch in einer Interpellation die Frage gestellt, ob er bereit sei, Helikopterflüge zu touristischen Zwecken in den Alpen einzuschränken, allenfalls gänzlich zu verbieten. Die Antwort von Bundesrat Adolf Ogi: Die bisherige Regelung sei bereits restriktiv.</p><p>Ebenfalls 1994 regte eine Petition der Jugendsession an, das Heliskiing zu verbieten. Dieses Anliegen beantwortete der Bundesrat ebenfalls negativ.</p><p>Der Helikoptertourismus in den Schweizer Alpen, namentlich das Heliskiing, findet auf 42 Gebirgslandeplätzen über 1100 Meter über Meer statt, die vom UVEK bezeichnet wurden. Dies im Einvernehmen mit anderen Departementen und den Standortkantonen. Diese Gebirgslandeplätze ermöglichen Helikopterflüge, mit welchen Skifahrer und Skifahrerinnen in abgeschiedene und unberührte Gebiete geflogen und abgesetzt werden, obwohl die Schweizer Alpen mit Bergbahnen und Skiliften sehr gut erschlossen sind. Im Durchschnitt der letzten zwölf Jahre wurden etwa 20 000 Personen pro Jahr auf die Gebirgslandeplätze geflogen. In den Spitzenjahren 1992 und 1997 über 26 000 und in den unterdurchschnittlichen Jahren 1996 und 2001 etwa 14 000 bzw. 15 000 Personen. Die durchschnittliche Anzahl Flugbewegungen auf den 42 Gebirgslandeplätzen betrug in den letzten zwölf Jahren knapp 15 000 pro Jahr. Über drei Viertel aller Flugbewegungen auf den Gebirgslandeplätzen entfallen auf die Kantone Wallis und Bern.</p><p>Was macht das Heliskiing so schädlich? Einerseits die vom Helikopter verursachte Lärmimmission, die sich nicht auf den eigentlichen Aufsetzpunkt beschränkt, sondern viel grössere Gebiete betrifft, vom Starplatz (der sich oft selbst im Gebirge befindet) bis zu den An- und Abflugschneisen, die aus flugtechnischen Gründen häufig nicht miteinander übereinstimmen. Diese Lärmbelastung löst bei Wildtieren Stresssymptome aus und treibt sie zur Flucht - was besonders im Frühling, wenn die Tiere vom Winter geschwächt sind, zum Tode führen kann (Buwal-Studie, Nr. 16, 1994).</p><p>Zudem beeinträchtigt Helilärm und -gestank den Erlebniswert einer unberührten Gebirgslandschaft aufs Empfindlichste, aber auch Bergdörfer und Kurorte verlieren an Lebens- und Erholungsqualität. Gerade in der touristischen Wintersaison Februar bis Mai finden die meisten Helikopterflüge statt, diese stören viele Gäste.</p><p>Die tatsächliche Belastung bzw. Anzahl Flugbewegungen ist höher als die Statistiken des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) ausweisen. Immer wieder werden von Alpinisten und Alpinistinnen pseudolegale oder sogar illegale Landungen ausserhalb von Gebirgslandeplätzen gemeldet, die von der Bazl-Statistik nicht erfasst werden.</p><p>Der Helikoptertourismus weist einen unverhältnismässig hohen Energieverbrauch pro transportierten Touristen oder Touristin auf. Das Befliegen von Gebirgslandeplätzen widerspricht deshalb den Zielen von "Energie 2000" und des CO2-Reduktionsgesetzes des Bundes diametral.</p><p>Das von der Schweiz 1991 unterschriebene Rahmenabkommen der Alpenkonvention verlangt in Artikel 12 des Verkehrsprotokolls: "Die Vertragsparteien verpflichten sich .... ein Verbot von Helikopterflügen für touristische und Freizeitaktivitäten im gesamten Alpenraum anzustreben."</p><p>22 der 42 Gebirgslandeplätze liegen innerhalb oder angrenzend an nationale Schutzgebiete (Landschaft von nationaler Bedeutung BLN, eidgenössischer Jagdbannbezirk VEJ oder Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML). Der Missstand, dass Landeplätze in Schutzgebieten von nationaler Bedeutung liegen, muss schnellstmöglichst zugunsten der Natur bereinigt werden. Der Landschaftsschutz ist eindeutig höher einzustufen als das Interesse einzelner Helitouristen und -touristinnen. Deshalb fordern auch der Schweizer Alpenclub und alle Umweltorganisationen die Aufhebung dieser Gebirgslandeplätze.</p><p>Die Situation im europäischen Alpenraum präsentiert sich wie folgt: Das Heliskiing ist in Deutschland, Frankreich und Liechtenstein verboten. In Österreich ist es (ausser auf zwei Landeplätzen im Voralberg) ebenfalls verboten. In Italien ist das Heliskiing nur in den Provinzen Bozen und Trento verboten.</p><p>Bemerkenswert ist, dass der Dachverband aller Alpenvereine (Union internationale des associations d'alpinisme) dezidiert gegen das Heliskiing Stellung bezieht (Motion der Generalversammlung von 1994).</p><p>Das Heliskiing ist weder für den Schweizer Tourismus wirtschaftlich bedeutend noch für die Helibetreiber existenziell (nur 1-5 Prozent des Gesamtumsatzes), bedroht aber mit seinem Störpotenzial den nachhaltigen Tourismus in den Alpen erheblich.</p><p>Selbstverständlich sind Helikopter nicht mehr aus den Bergen wegzudenken. Dies ist auch unbestritten! Bei der Rettung von Menschen und Tieren, dem Bau von Infrastruktur und dem Transport, nicht zuletzt der Versorgung von Hütten, leistet die Helibranche Vorbildliches. Dies macht denn auch den überwiegenden Teil ihres Umsatzes aus.</p><p>Zu bemerken ist, dass der Betrieb der Winterflugfelder und Heliports durch eine Annahme der Motion nicht tangiert werden. Durch die Aufhebung der Gebirgslandeplätze dürfte aber als positiver Nebeneffekt auch eine Reduktion der Flugbewegungen auf diesen Landeplätze erfolgen, die wegen den Lärmimmissionen in der betroffenen Bevölkerung stark umstritten sind.</p><p>Immer wieder wird von den Helibetreiberfirmen für die Aufrechterhaltung der Gebirgslandeplätze mit dem falschen Argument der "nötigen Trainingsflüge bzw. Landungen für Piloten" argumentiert. Die gesetzliche Grundlage dazu lautet aber: "Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken sind ausserhalb der Gebirgslandeplätze zulässig:</p><p>a. in Höhenlagen bis zu 2000 Meter über Meer;</p><p>b. zur Ausbildung von Helikopterpiloten und -pilotinnen darüber hinaus in Gebieten über 2000 Meter über Meer, die vom Departement bezeichnet worden sind.</p><p>Für die Weiterbildung von Personen, die im Dienst von Rettungsorganisationen stehen, kann das Bundesamt ausserhalb von Gebirgslandeplätzen während einer bestimmten Zeit Aussenlandungen bewilligen. Bei diesen Flügen dürfen nur Personen mitgeführt werden, die zur Mitwirkung bei Hilfeleistungen ausgebildet werden." (2.2 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, Art. 55, Stand 1. Januar 1995)</p><p>Dieser Passus garantiert, dass die Pilotenausbildung auch ohne Gebirgslandeplätze garantiert ist. Zudem werden touristische Heliflüge nur bei guten Witterungsverhältnissen durchgeführt, d. h., von realistischen Übungsbedingungen kann keine Rede sein.</p><p>Die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nabholz/Schoch (1994) vertröstete die Interpellanten auf den neuen Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Nun sind weitere acht Jahre vergangen und nichts deutet darauf hin, dass im neuen SIL (2004) grundsätzliche Änderungen bezüglich Gebirgslandeplätzen zu erwarten sind.</p><p>Schlussbemerkung: Das Jahr 2002 wurde von den Vereinten Nationen zum "Internationalen Jahr der Berge" und zum "Internationalen Jahr des Ökotourismus" ausgerufen. Wir laden den Bundesrat ein, im Jahr der Berge ein Zeichen zu setzen und die touristischen Gebirgslandeplätze zugunsten eines ökologischen Tourismus aufzuheben.</p>
- <p>Geltende Ordnung der Gebirgslandeplätze</p><p>Die heutige Ordnung hat ihren Ursprung in der Revision des Luftfahrtgesetzes von 1963. Bereits damals stellte sich die Frage, nach welchen Grundsätzen Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken zu ordnen sind. Ein generelles Verbot solcher Flüge wurde als zu weitgehend empfunden. Die Interessen des Fremdenverkehrs wären damit, wie Umfragen bei den Fremdenverkehrsorten gezeigt haben, zu wenig berücksichtigt. Den Feriengästen, welche im Gebirge ungestörte Erholung suchen, kam man insofern entgegen, als derartige Flüge beschränkt wurden.</p><p>Die geltende Ordnung lautet:</p><p>Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.</p><p>Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.</p><p>Das UVEK kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.</p><p>Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.</p><p>Die Anzahl Gebirgslandeplätze ist auf Verordnungsstufe auf 48 beschränkt.</p><p>Überprüfung im Gang</p><p>Motionär und Mitunterzeichnende wollen im Interesse des Umweltschutzes den Helitourismus in den Schweizer Alpen einschränken, das Heliskiing verbieten und die Gebirgslandeplätze weitgehend aufheben. Sie begründen dies mit der vom Helikopterlärm ausgehenden Störwirkung auf Wildtiere, Bergdörfer, Kurorte und Feriengäste sowie mit den Zielen von "Energie 2000", CO2-Reduktionsgesetz und Alpenkonvention.</p><p>Der Bundesrat setzt auch in der Luftfahrt auf eine nachhaltige Entwicklung. Dementsprechend liess er die Leitgedanken der Nachhaltigkeit in seinen Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) einfliessen. Bei der Festlegung von Handlungsschwerpunkten, welche den Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie bilden, will er neben den Umweltschutzzielen auch die Zieldimensionen Wirtschaft und Gesellschaft betrachten. Hinsichtlich der touristischen Heliflüge im Alpenraum ist deshalb auch zu gewichten, dass bis heute alle betroffenen Kantone aus tourismus- und regionalpolitischen Gründen für den Erhalt einer beschränkten Anzahl Gebirgslandeplätze eintreten. Die für unsere Wirtschaft und Gesellschaft erforderliche Mobilität soll möglich sein, doch sind die von ihr verursachten Nachteile zu minimieren. In diesem konfliktreichen Spannungsfeld muss optimiert werden.</p><p>Diesen Handlungsbedarf hat der Bundesrat erkannt und im Rahmen seiner Sachplanung im Konzeptteil des SIL folgenden Überprüfungsauftrag erteilt:</p><p>Das Netz der Gebirgslandeplätze ist generell zu überprüfen. Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiter betrieben werden soll.</p><p>In Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen sowie den interessierten Luftfahrt-, Tourismus- und Umweltschutzkreisen wurde diese Überprüfung vom UVEK in Gang gesetzt. Der Bundesrat erwartet den Bericht über das konzeptionelle Ergebnis auf Ende 2003. Er empfiehlt deshalb, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Helikoptertourismus in den Schweizer Alpen einzuschränken und namentlich das so genannte Heliskiing zu verbieten. Verlangt wird die Aufhebung aller 42 bezeichneten Gebirgslandeplätze, insbesondere der 22 Landeplätze in oder am Rande von nationalen Schutzgebieten (Landschaft von nationaler Bedeutung BLN, eidgenössischer Jagdbannbezirk VEJ, Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML) inklusive der drei im Unesco-Weltnaturerbe liegenden Landeplätze (Jungfrau, Aletsch, Bietschhorn).</p><p>Damit soll dem auslaufenden Uno-Jahr der Berge 2002 ein ökologisch nachhaltiges Abschiedsgeschenk gemacht werden.</p>
- Aufhebung der touristischen Gebirgslandeplätze
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