Lex Koller. Aufhebung

ShortId
02.3677
Id
20023677
Updated
14.11.2025 07:02
Language
de
Title
Lex Koller. Aufhebung
AdditionalIndexing
2846;Ferienwohnung;Bodenmarkt;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Aufhebung einer Bestimmung;Gesetz
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L04K01020403, Bodenmarkt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits kurz nach der EWR-Abstimmung von 1992 wurde verschiedentlich die Aufhebung der Lex Koller (vormals Lex Friedrich) gefordert. Eine Gesetzesrevision, welche erhebliche Lockerungen gebracht hätte, wurde im Juni 1995 in der Referendumsabstimmung verworfen. Seither konnten aber schrittweise einige Erleichterungen in Kraft gesetzt werden. Weitere Lockerungen sind vorgeschlagen (Vernehmlassungsvorlage vom Juni 2002); sie werden begrüsst und sind ohne Verzug umzusetzen, reichen aber nicht aus.</p><p>Triftige Gründe legen die gänzliche Aufhebung der Lex Koller nahe:</p><p>- Eine gesamtschweizerische Überfremdung des einheimischen Bodens lässt sich nicht ausmachen. Von einer starken ausländischen Nachfrage nach Ferienwohnungen sind allenfalls einzelne Regionen in den Tourismuskantonen betroffen. So hat gemäss der bundesrätlichen Stellungnahme vom 21. November 2001 zum Bericht der RK-N in Sachen Parlamentarische Initiative Epiney (Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland) bis heute lediglich der Kanton Wallis sein jährliches Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels immer vollumfänglich ausgeschöpft.</p><p>- Der Zweit- bzw. Ferienwohnungsbau sollte nicht mehr mit spezifischen Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern kontrolliert werden. Solche Massnahmen widersprechen einer modernen Konzeption des Verhältnisses zwischen den Staaten und schaden dem Image der Schweiz.</p><p>- Eine Belebung des Immobilienmarktes ist aus volkswirtschaftlichen Gründen in Zeiten, in denen sich die Schweiz in einer Wachstumsschwäche befindet, mehr denn je erwünscht. Von einer Liberalisierung können vorab die Tourismusregionen Nutzen ziehen. Auch vermag sie der Bauwirtschaft und dem nachgelagerten Gewerbe abseits der grossen Agglomerationen dringend benötigte Impulse zu geben.</p><p>- Mit der Aufhebung des komplizierten Gesetzeswerkes können auch die damit verbundenen administrativen Belastungen für Betroffene und Verwaltung beseitigt werden.</p><p>Unerwünschten räumlichen Auswirkungen, die sich im Einzelfall bei Aufhebung der Lex Koller ergeben mögen, ist vorab mit den bestehenden raumplanerischen Instrumentarien zu begegnen. Unverhältnismässige Ersatzmassnahmen, die über das Ziel hinausschiessen und letztlich die angestrebte Liberalisierung wieder infrage stellen oder sogar ins Gegenteil verkehren, sind zu vermeiden. In erster Linie gefordert ist die kommunale und kantonale Ebene.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller zu unterbreiten.</p>
  • Lex Koller. Aufhebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits kurz nach der EWR-Abstimmung von 1992 wurde verschiedentlich die Aufhebung der Lex Koller (vormals Lex Friedrich) gefordert. Eine Gesetzesrevision, welche erhebliche Lockerungen gebracht hätte, wurde im Juni 1995 in der Referendumsabstimmung verworfen. Seither konnten aber schrittweise einige Erleichterungen in Kraft gesetzt werden. Weitere Lockerungen sind vorgeschlagen (Vernehmlassungsvorlage vom Juni 2002); sie werden begrüsst und sind ohne Verzug umzusetzen, reichen aber nicht aus.</p><p>Triftige Gründe legen die gänzliche Aufhebung der Lex Koller nahe:</p><p>- Eine gesamtschweizerische Überfremdung des einheimischen Bodens lässt sich nicht ausmachen. Von einer starken ausländischen Nachfrage nach Ferienwohnungen sind allenfalls einzelne Regionen in den Tourismuskantonen betroffen. So hat gemäss der bundesrätlichen Stellungnahme vom 21. November 2001 zum Bericht der RK-N in Sachen Parlamentarische Initiative Epiney (Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland) bis heute lediglich der Kanton Wallis sein jährliches Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels immer vollumfänglich ausgeschöpft.</p><p>- Der Zweit- bzw. Ferienwohnungsbau sollte nicht mehr mit spezifischen Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern kontrolliert werden. Solche Massnahmen widersprechen einer modernen Konzeption des Verhältnisses zwischen den Staaten und schaden dem Image der Schweiz.</p><p>- Eine Belebung des Immobilienmarktes ist aus volkswirtschaftlichen Gründen in Zeiten, in denen sich die Schweiz in einer Wachstumsschwäche befindet, mehr denn je erwünscht. Von einer Liberalisierung können vorab die Tourismusregionen Nutzen ziehen. Auch vermag sie der Bauwirtschaft und dem nachgelagerten Gewerbe abseits der grossen Agglomerationen dringend benötigte Impulse zu geben.</p><p>- Mit der Aufhebung des komplizierten Gesetzeswerkes können auch die damit verbundenen administrativen Belastungen für Betroffene und Verwaltung beseitigt werden.</p><p>Unerwünschten räumlichen Auswirkungen, die sich im Einzelfall bei Aufhebung der Lex Koller ergeben mögen, ist vorab mit den bestehenden raumplanerischen Instrumentarien zu begegnen. Unverhältnismässige Ersatzmassnahmen, die über das Ziel hinausschiessen und letztlich die angestrebte Liberalisierung wieder infrage stellen oder sogar ins Gegenteil verkehren, sind zu vermeiden. In erster Linie gefordert ist die kommunale und kantonale Ebene.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller zu unterbreiten.</p>
    • Lex Koller. Aufhebung

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