Anerkennung von ausländischen Berufstiteln
- ShortId
-
02.3685
- Id
-
20023685
- Updated
-
10.04.2024 10:40
- Language
-
de
- Title
-
Anerkennung von ausländischen Berufstiteln
- AdditionalIndexing
-
15;Anerkennung der Zeugnisse;Handwerker/in;freier Personenverkehr;Beziehung Bund-Kanton;Facharbeiter/in;gegenseitige Anerkennung;Meister/in;Grenzgebiet
- 1
-
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L05K0702020206, Meister/in
- L06K070202020102, Facharbeiter/in
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L05K0702020205, Handwerker/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Abkommen über den freien Personenverkehr räumt der Anerkennung der Berufstitel viel Raum ein. Trotz der Impulse, die man in diesem Bereich durch das Abkommen erwartet, stellt man bei den zuständigen Bundesbehörden zumindest bei den handwerklichen Berufen gegenüber der Vergangenheit eine restriktivere Haltung fest.</p><p>Dadurch werden nicht nur diejenigen benachteiligt, die um die Anerkennung der Gleichwertigkeit ersuchen, sondern es wird auch der Wettbewerb zwischen lokalen und ausländischen Arbeitskräften verstärkt. Eine ausländische Arbeitskraft, die die gleichen Kompetenzen aufweist wie eine inländische, deren Berufstitel aber nicht als gleichwertig anerkannt ist, kann tiefer entlöhnt werden als ihr inländischer Mitbewerber und entsprechend für einen Arbeitgeber attraktiver sein. Eine solche Arbeitskraft wäre auch gegenüber einer unqualifizierten lokalen Arbeitskraft, die den gleichen Lohn bezieht, konkurrenzfähig, weil sie mehr Kenntnisse aufweist. Diese Gefahr besteht vor allem in den Grenzregionen.</p><p>Deshalb ist es absolut notwendig, dass die gegenwärtigen Verfahren den neuen Umständen angepasst werden. Verbessert werden müssen namentlich die Kriterien zur Feststellung der Gleichwertigkeit. Dabei ist vor allem ein ungerechtfertigter und kontraproduktiver Formalismus zu vermeiden.</p><p>Für die Grenzregionen, in denen die Arbeitskräfte stark zirkulieren, ist zudem eine enge Zusammenarbeit zwischen Bundesamt und betroffenem Kanton wünschenswert. Der jeweilige Kanton kennt nämlich die Ausbildungssituation jenseits der Grenze besser und kann mit den lokalen Behörden die notwendigen Beziehungen aufnehmen. Er kann leichter beurteilen, inwiefern eine an einem ausländischen Institut erworbene Ausbildung einem schweizerischen Berufstitel gleichwertig ist. Dank einem solchen Vorgehen könnte auch ein standardisiertes Verfahren für die Anerkennung ausländischer Berufstitel geschaffen werden.</p><p>Von diesem Standpunkt aus scheint es sogar sinnvoll, im Anerkennungsverfahren die Aufgaben aufzuteilen und einen Teil der Kompetenzen zu delegieren.</p><p>Ein Austausch zwischen Bundesamt und den vom Problem am stärksten betroffenen Kantonen ist sehr zu wünschen und wäre sicher sehr produktiv. Es ist allerdings Sache des Bundesrates, Schritte in diese Richtung einzuleiten.</p>
- <p>Die Artikel 45 und 50 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG) halten fest, dass ausländische Diplome und Ausweise vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) allgemein sowie vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) im Einzelfall dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung bzw. Ausweisen der Weiterbildungsstufe als gleichwertig anerkannt werden können.</p><p>Das EVD hat bisher keine allgemeine Gleichwertigkeiten ausgesprochen. Das BBT entscheidet nach folgenden Kriterien über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausweise:</p><p>- Die Ausbildung - inklusive die schulische Grundausbildung - muss gleich lange gedauert haben wie in der Schweiz.</p><p>- Neben der praktischen Ausbildung muss auch eine Berufsschule besucht worden sein, welche die theoretische Ausbildung vermittelt.</p><p>- Die Ausbildung muss mit einer vom ausländischen Staat anerkannten Prüfung abgeschlossen worden sein.</p><p>- Die betreffende Ausbildung muss in der Schweiz existieren und einen dem BBG unterstellten Beruf betreffen.</p><p>Weitere Einzelheiten zur Praxis des BBT zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis bzw. Ausweisen der Weiterbildungsstufe sowie eine entsprechende Wegleitung zur Gleichwertigkeit von Fachhochschulabschlüssen können auf dem Internet auf der Seite des BBT (http://www.bbt.admin.ch) eingesehen werden.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU über die Freizügigkeit am 1. Juni 2002 wurden die Regeln der Diplomanerkennung, wie sie in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten, auf die Schweiz ausgedehnt. Diese Regeln beziehen sich nur auf die nach den einschlägigen EG-Richtlinien reglementierten Berufe. Berufe gelten nach EU-Recht dann als reglementiert, wenn zu deren Ausübung vom reglementierenden Staat (in der Schweiz die Eidgenossenschaft oder ein Kanton) ein Diplom oder ein anderer Befähigungsnachweis verlangt wird. Die Richtlinien sehen einheitliche Verfahren und Fristen zur Prüfung der Gleichwertigkeit vor und geben dem Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Anerkennung. Der Aufnahmestaat kann eine Anerkennung nur dann verweigern, wenn zwischen den lokal geltenden Ausbildungsanforderungen und den vom Antragssteller nachgewiesenen Kenntnissen erhebliche Unterschiede bestehen; und auch in solchen Fällen muss dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, die fehlenden Kenntnisse auszugleichen. In gewissen Berufen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Hebamme, Personal in allgemeiner Krankenpflege, Architekt) ist ein Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit gar nicht nötig, da die Diplome dieser Berufsgruppen automatisch anerkannt werden.</p><p>Alle anderen - also nicht reglementierten - Berufe unterliegen nicht den Anerkennungsregeln der EG-Richtlinien; es besteht somit nach Europarecht auch kein Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit oder gar auf eine Anerkennung. Selbstverständlich kann aber ein Arbeitgeber in diesem Bereich von einem Stellenbewerber immer den Nachweis von Gleichwertigkeit verlangen, dies ist jedoch nicht obligatorisch. Dieser Nachweis wird vom BBT in seinem Zuständigkeitsbereich nach Abschluss des Verfahrens ausgestellt, wenn die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind.</p><p>In der Schweiz gibt es neben dem BBT weitere Akteure, welche sich um die Anerkennung von Diplomen kümmern. In der Regel ist die Stelle, welche eine Ausbildung reglementiert, auch für die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungsnachweisen verantwortlich. Gegenwärtig werden z. B. die Anerkennungen in den Medizinalberufen vom Bundesamt für Gesundheit, in den paramedizinischen Berufen vom Schweizerischen Roten Kreuz (im Auftrag der Sanitätsdirektorenkonferenz) oder in den Erziehungsberufen von der Erziehungsdirektorenkonferenz vorgenommen. Einzelne Ausbildungen werden auch direkt von den betroffenen Kantonen reglementiert; deshalb sind auch sie für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse verantwortlich.</p><p>Gemäss Artikel 68 Absatz 1 des neuen Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (nBBG, noch nicht in Kraft) regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Bundesrat sieht vor, in der neuen Verordnung zum nBBG Vorschriften zu erlassen, die der heutigen Regelung entsprechen; sie werden zudem Rücksicht auf die bilateralen Verträge mit der Europäischen Union sowie auf den Neueinbezug der Berufe der Gesundheit, des Sozialen und der Kunst nehmen.</p><p>Von diesen Ausführungen ausgehend, nimmt der Bundesrat zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit dem Inkrafttreten des aktuellen BBG im Jahre 1980 beurteilen das frühere Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und das heutige BBT die Gleichwertigkeitsgesuche nach den oben erwähnten Kriterien; diese haben sich bewährt, weshalb der Bundesrat eine Änderung nicht für erforderlich hält. Eine weniger einschränkende Praxis würde dazu führen, dass Qualifikationen für gleichwertig erklärt würden, obwohl sie es in Wirklichkeit gar nicht sind; der Bundesrat lehnt ein solches Vorgehen ab.</p><p>Bei den nach EU-Recht reglementierten Berufen wendet das BBT die in den Richtlinien und den Empfehlungen der EU formulierten Mindest-Standards an: So sind beispielsweise die Bearbeitungsfristen (in der Regel maximal vier Monate) oder die Art der Unterlagen, welche für eine Prüfung der Gleichwertigkeit verlangt werden dürfen, klar geregelt. Diese Voraussetzungen sind Garanten für ein möglichst speditives, gleichzeitig aber qualitativ hoch stehendes Anerkennungsverfahren, welches ermöglicht, als gleichwertig zu erklären, was auch gleichwertig ist.</p><p>2. Die in der Schweiz angewendeten Anerkennungsprozeduren mit klaren Zuständigkeiten, je nach Beruf und Reglementierungsgrad, bieten wesentliche Vorteile: Die Gleichwertigkeitsbestätigungen erfolgen nach einer einheitlichen Praxis; die Prüfung der Gleichwertigkeitsanträge erfolgt durch die Behörde, die auch für den Erlass der Ausbildungsvorschriften verantwortlich ist; der Verwaltungsaufwand ist, verglichen mit anderen denkbaren Verfahren, gering; die Gleichwertigkeitsbestätigungen gelten gleich wie die Ausbildungsvorschriften, mit denen sie verglichen werden, für das gesamte Gebiet der Schweiz.</p><p>Im Bereich der Anerkennung arbeiten die involvierten Bundesämter eng mit den Kantonen und interkantonalen Direktorenkonferenzen zusammen. Nur eine intensive Koordination unter den an der Diplomanerkennung beteiligten Stellen garantiert eine einheitliche Anwendung des Freizügigkeitsabkommens.</p><p>3. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Vernehmlassung der Verordnung zum nBBG zu prüfen, wie die Zusammenarbeit mit den Kantonen aussehen könnte. Es gilt jedoch zu bedenken, dass mit dem Inkrafttreten des nBBG weitere Reglementierungs- und Anerkennungskompetenzen von den Kantonen zum Bund übergehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Umsetzung des freien Personenverkehrs muss ein strukturiertes System zur Anerkennung ausländischer Berufstitel eingerichtet werden. Diese Forderung ist besonders dringlich in Regionen, in denen es viele ausländische Arbeitskräfte gibt, also namentlich in den Grenzregionen. </p><p>Auch im Bestreben, die Gefahr einer Konkurrenzsituation zu den ansässigen Arbeitskräften zu verhindern, frage ich den Bundesrat, ob er:</p><p>1. gedenkt, die Verfahren zur Anerkennung der Berufstitel zu verbessern und sie namentlich weniger einschränkend zu gestalten;</p><p>2. eine organische Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Bundesamt und den am stärksten von diesem Problem betroffenen Kantonen nicht auch für sinnvoll hält;</p><p>3. bereit ist, diesen Kantonen einen Teil der Kompetenzen zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Titel zu übertragen.</p>
- Anerkennung von ausländischen Berufstiteln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Abkommen über den freien Personenverkehr räumt der Anerkennung der Berufstitel viel Raum ein. Trotz der Impulse, die man in diesem Bereich durch das Abkommen erwartet, stellt man bei den zuständigen Bundesbehörden zumindest bei den handwerklichen Berufen gegenüber der Vergangenheit eine restriktivere Haltung fest.</p><p>Dadurch werden nicht nur diejenigen benachteiligt, die um die Anerkennung der Gleichwertigkeit ersuchen, sondern es wird auch der Wettbewerb zwischen lokalen und ausländischen Arbeitskräften verstärkt. Eine ausländische Arbeitskraft, die die gleichen Kompetenzen aufweist wie eine inländische, deren Berufstitel aber nicht als gleichwertig anerkannt ist, kann tiefer entlöhnt werden als ihr inländischer Mitbewerber und entsprechend für einen Arbeitgeber attraktiver sein. Eine solche Arbeitskraft wäre auch gegenüber einer unqualifizierten lokalen Arbeitskraft, die den gleichen Lohn bezieht, konkurrenzfähig, weil sie mehr Kenntnisse aufweist. Diese Gefahr besteht vor allem in den Grenzregionen.</p><p>Deshalb ist es absolut notwendig, dass die gegenwärtigen Verfahren den neuen Umständen angepasst werden. Verbessert werden müssen namentlich die Kriterien zur Feststellung der Gleichwertigkeit. Dabei ist vor allem ein ungerechtfertigter und kontraproduktiver Formalismus zu vermeiden.</p><p>Für die Grenzregionen, in denen die Arbeitskräfte stark zirkulieren, ist zudem eine enge Zusammenarbeit zwischen Bundesamt und betroffenem Kanton wünschenswert. Der jeweilige Kanton kennt nämlich die Ausbildungssituation jenseits der Grenze besser und kann mit den lokalen Behörden die notwendigen Beziehungen aufnehmen. Er kann leichter beurteilen, inwiefern eine an einem ausländischen Institut erworbene Ausbildung einem schweizerischen Berufstitel gleichwertig ist. Dank einem solchen Vorgehen könnte auch ein standardisiertes Verfahren für die Anerkennung ausländischer Berufstitel geschaffen werden.</p><p>Von diesem Standpunkt aus scheint es sogar sinnvoll, im Anerkennungsverfahren die Aufgaben aufzuteilen und einen Teil der Kompetenzen zu delegieren.</p><p>Ein Austausch zwischen Bundesamt und den vom Problem am stärksten betroffenen Kantonen ist sehr zu wünschen und wäre sicher sehr produktiv. Es ist allerdings Sache des Bundesrates, Schritte in diese Richtung einzuleiten.</p>
- <p>Die Artikel 45 und 50 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG) halten fest, dass ausländische Diplome und Ausweise vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) allgemein sowie vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) im Einzelfall dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung bzw. Ausweisen der Weiterbildungsstufe als gleichwertig anerkannt werden können.</p><p>Das EVD hat bisher keine allgemeine Gleichwertigkeiten ausgesprochen. Das BBT entscheidet nach folgenden Kriterien über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausweise:</p><p>- Die Ausbildung - inklusive die schulische Grundausbildung - muss gleich lange gedauert haben wie in der Schweiz.</p><p>- Neben der praktischen Ausbildung muss auch eine Berufsschule besucht worden sein, welche die theoretische Ausbildung vermittelt.</p><p>- Die Ausbildung muss mit einer vom ausländischen Staat anerkannten Prüfung abgeschlossen worden sein.</p><p>- Die betreffende Ausbildung muss in der Schweiz existieren und einen dem BBG unterstellten Beruf betreffen.</p><p>Weitere Einzelheiten zur Praxis des BBT zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis bzw. Ausweisen der Weiterbildungsstufe sowie eine entsprechende Wegleitung zur Gleichwertigkeit von Fachhochschulabschlüssen können auf dem Internet auf der Seite des BBT (http://www.bbt.admin.ch) eingesehen werden.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU über die Freizügigkeit am 1. Juni 2002 wurden die Regeln der Diplomanerkennung, wie sie in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten, auf die Schweiz ausgedehnt. Diese Regeln beziehen sich nur auf die nach den einschlägigen EG-Richtlinien reglementierten Berufe. Berufe gelten nach EU-Recht dann als reglementiert, wenn zu deren Ausübung vom reglementierenden Staat (in der Schweiz die Eidgenossenschaft oder ein Kanton) ein Diplom oder ein anderer Befähigungsnachweis verlangt wird. Die Richtlinien sehen einheitliche Verfahren und Fristen zur Prüfung der Gleichwertigkeit vor und geben dem Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Anerkennung. Der Aufnahmestaat kann eine Anerkennung nur dann verweigern, wenn zwischen den lokal geltenden Ausbildungsanforderungen und den vom Antragssteller nachgewiesenen Kenntnissen erhebliche Unterschiede bestehen; und auch in solchen Fällen muss dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, die fehlenden Kenntnisse auszugleichen. In gewissen Berufen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Hebamme, Personal in allgemeiner Krankenpflege, Architekt) ist ein Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit gar nicht nötig, da die Diplome dieser Berufsgruppen automatisch anerkannt werden.</p><p>Alle anderen - also nicht reglementierten - Berufe unterliegen nicht den Anerkennungsregeln der EG-Richtlinien; es besteht somit nach Europarecht auch kein Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit oder gar auf eine Anerkennung. Selbstverständlich kann aber ein Arbeitgeber in diesem Bereich von einem Stellenbewerber immer den Nachweis von Gleichwertigkeit verlangen, dies ist jedoch nicht obligatorisch. Dieser Nachweis wird vom BBT in seinem Zuständigkeitsbereich nach Abschluss des Verfahrens ausgestellt, wenn die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind.</p><p>In der Schweiz gibt es neben dem BBT weitere Akteure, welche sich um die Anerkennung von Diplomen kümmern. In der Regel ist die Stelle, welche eine Ausbildung reglementiert, auch für die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungsnachweisen verantwortlich. Gegenwärtig werden z. B. die Anerkennungen in den Medizinalberufen vom Bundesamt für Gesundheit, in den paramedizinischen Berufen vom Schweizerischen Roten Kreuz (im Auftrag der Sanitätsdirektorenkonferenz) oder in den Erziehungsberufen von der Erziehungsdirektorenkonferenz vorgenommen. Einzelne Ausbildungen werden auch direkt von den betroffenen Kantonen reglementiert; deshalb sind auch sie für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse verantwortlich.</p><p>Gemäss Artikel 68 Absatz 1 des neuen Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (nBBG, noch nicht in Kraft) regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Bundesrat sieht vor, in der neuen Verordnung zum nBBG Vorschriften zu erlassen, die der heutigen Regelung entsprechen; sie werden zudem Rücksicht auf die bilateralen Verträge mit der Europäischen Union sowie auf den Neueinbezug der Berufe der Gesundheit, des Sozialen und der Kunst nehmen.</p><p>Von diesen Ausführungen ausgehend, nimmt der Bundesrat zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit dem Inkrafttreten des aktuellen BBG im Jahre 1980 beurteilen das frühere Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und das heutige BBT die Gleichwertigkeitsgesuche nach den oben erwähnten Kriterien; diese haben sich bewährt, weshalb der Bundesrat eine Änderung nicht für erforderlich hält. Eine weniger einschränkende Praxis würde dazu führen, dass Qualifikationen für gleichwertig erklärt würden, obwohl sie es in Wirklichkeit gar nicht sind; der Bundesrat lehnt ein solches Vorgehen ab.</p><p>Bei den nach EU-Recht reglementierten Berufen wendet das BBT die in den Richtlinien und den Empfehlungen der EU formulierten Mindest-Standards an: So sind beispielsweise die Bearbeitungsfristen (in der Regel maximal vier Monate) oder die Art der Unterlagen, welche für eine Prüfung der Gleichwertigkeit verlangt werden dürfen, klar geregelt. Diese Voraussetzungen sind Garanten für ein möglichst speditives, gleichzeitig aber qualitativ hoch stehendes Anerkennungsverfahren, welches ermöglicht, als gleichwertig zu erklären, was auch gleichwertig ist.</p><p>2. Die in der Schweiz angewendeten Anerkennungsprozeduren mit klaren Zuständigkeiten, je nach Beruf und Reglementierungsgrad, bieten wesentliche Vorteile: Die Gleichwertigkeitsbestätigungen erfolgen nach einer einheitlichen Praxis; die Prüfung der Gleichwertigkeitsanträge erfolgt durch die Behörde, die auch für den Erlass der Ausbildungsvorschriften verantwortlich ist; der Verwaltungsaufwand ist, verglichen mit anderen denkbaren Verfahren, gering; die Gleichwertigkeitsbestätigungen gelten gleich wie die Ausbildungsvorschriften, mit denen sie verglichen werden, für das gesamte Gebiet der Schweiz.</p><p>Im Bereich der Anerkennung arbeiten die involvierten Bundesämter eng mit den Kantonen und interkantonalen Direktorenkonferenzen zusammen. Nur eine intensive Koordination unter den an der Diplomanerkennung beteiligten Stellen garantiert eine einheitliche Anwendung des Freizügigkeitsabkommens.</p><p>3. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Vernehmlassung der Verordnung zum nBBG zu prüfen, wie die Zusammenarbeit mit den Kantonen aussehen könnte. Es gilt jedoch zu bedenken, dass mit dem Inkrafttreten des nBBG weitere Reglementierungs- und Anerkennungskompetenzen von den Kantonen zum Bund übergehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Umsetzung des freien Personenverkehrs muss ein strukturiertes System zur Anerkennung ausländischer Berufstitel eingerichtet werden. Diese Forderung ist besonders dringlich in Regionen, in denen es viele ausländische Arbeitskräfte gibt, also namentlich in den Grenzregionen. </p><p>Auch im Bestreben, die Gefahr einer Konkurrenzsituation zu den ansässigen Arbeitskräften zu verhindern, frage ich den Bundesrat, ob er:</p><p>1. gedenkt, die Verfahren zur Anerkennung der Berufstitel zu verbessern und sie namentlich weniger einschränkend zu gestalten;</p><p>2. eine organische Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Bundesamt und den am stärksten von diesem Problem betroffenen Kantonen nicht auch für sinnvoll hält;</p><p>3. bereit ist, diesen Kantonen einen Teil der Kompetenzen zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Titel zu übertragen.</p>
- Anerkennung von ausländischen Berufstiteln
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