Bilaterale Abkommen II. Bankgeheimnis
- ShortId
-
02.3699
- Id
-
20023699
- Updated
-
10.04.2024 10:09
- Language
-
de
- Title
-
Bilaterale Abkommen II. Bankgeheimnis
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Vertrag mit der EU;Steuerausweichung;internationale Verhandlungen;bilaterales Abkommen;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K1002020102, internationale Verhandlungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verhandlungen über die bilateralen Abkommen II gestalten sich besonders schwierig, weil der Bundesrat das Bankgeheimnis und die damit zusammenhängenden Vorschriften beibehalten will. So soll insbesondere die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bestehen bleiben; es soll auch weiterhin im Schweizer Recht nicht möglich sein, dass die Steuerbehörde direkt bei den Banken Informationen einholen kann, wenn der Verdacht auf Betrug bei direkten Steuern besteht. </p><p>Diese Vorschriften entsprechen dem internationalen Standard nicht. Eine Reform ist ebenfalls dringend notwendig, weil sich auch in der Schweiz Vollzugsprobleme stellen, insbesondere bei der Bekämpfung von Steuerbetrug.</p>
- <p>1. Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterliegen unterschiedlichen Strafandrohungen. Während Steuerhinterziehungen Geldstrafen nach sich ziehen, können im Fall von Steuerbetrug auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Ebenso wie die Sanktionen sind auch die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt. Für die Ahndung von Steuerhinterziehungen sehen die Steuergesetze - vorbehältlich der Überprüfung durch gerichtliche Instanzen - die Zuständigkeit der Steuerbehörden vor. Demgegenüber erfordert die mögliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe grundsätzlich ein ordentliches Strafverfahren, das von den Strafverfolgungsbehörden geführt wird.</p><p>Der Bundesgesetzgeber hat entschieden, dass zwischen Steuerdelinquenten, die ihr Einkommen unvollständig deklarieren und dabei keine besonderen Machenschaften anwenden einerseits, und Tätern, die zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden falsche Urkunden verwenden bzw. arglistig handeln, unterschieden wird und nur Letztere von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden und nach Massgabe der entsprechenden Verfahren verfolgt werden. Diese Rechtslage könnte geändert werden. Bisher sind jedoch alle Bestrebungen, auch die Steuerhinterziehung als gemeinrechtliches Strafdelikt auszugestalten, erfolglos geblieben.</p><p>Zahlreiche andere Staaten treffen diese Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht. Auch jene gesetzgeberischen Entscheide sind zu respektieren.</p><p>2. Die Schweiz leistet anderen Staaten, mit denen sie ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, Amtshilfe für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und für die Verhütung von Abkommensmissbräuchen. Das Abkommen mit den USA sieht zusätzlich den Austausch von Informationen vor, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind.</p><p>Im Zusammenhang mit der Zustimmung der Schweiz zum Bericht des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke vom Frühjahr 2000 hat die Schweiz auch mit anderen OECD-Staaten Verhandlungen aufgenommen, um eine entsprechende Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit Deutschland und Norwegen konnten mit der Paraphierung von Zusatzprotokollen zu den bestehenden Abkommen abgeschlossen werden: Das Protokoll mit Deutschland wurde am 12. März 2002 unterzeichnet und ist inzwischen sowohl von den eidgenössischen Räten als auch von den zuständigen deutschen Instanzen genehmigt worden. Das Protokoll mit Norwegen ist hingegen noch nicht unterzeichnet worden.</p><p>Soweit der Interpellant mit seiner Frage 2 die Verhandlungen mit der EU über die Zinsenbesteuerung einerseits und die Verpflichtungen anvisiert, welche die schweizerischen Banken, die mit dem amerikanischen Fiskus ein Qualified Intermediary Withholding Agreement (QI-Agreement) abgeschlossen haben, gegenüber den US-Steuerbehörden eingegangen sind, ist Folgendes zu bemerken:</p><p>Die EU-Zinsenbesteuerung bezweckt die steuerliche Erfassung von Zinszahlungen, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Staat aus in- und ausländischen Quellen über eine in einem anderen EU-Staat - bzw. über eine in einem Drittstaat, mit dem die EU Verhandlungen über die Einführung gleichwertiger Massnahmen führt (USA, Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) - gelegene Zahlstelle bezieht. Im Rahmen der diesbezüglichen Verhandlungen mit der Schweiz hat die EU gefordert, dass die Schweiz auf Anfrage in Einzelfällen Bankauskünfte erteilt, selbst wenn kein Steuerbetrug vorliegt. Diese Forderung, die von der Schweiz abgelehnt wird, kann nicht mit dem QI-Agreement verglichen werden.</p><p>Die QI-Agreements bilden Teil der neuen amerikanischen Vorschriften über die abkommensrechtliche Reduktion der US-Quellensteuer auf Zahlungen aus amerikanischen Quellen, die an eine in einem Staat ansässige Person fliessen, mit dem die USA ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und finden Anwendung in Fällen, in denen solche Einkünfte nicht direkt an den nutzungsberechtigten Empfänger, sondern an eine Zwischenstelle gezahlt werden. Eine solche Zwischenstelle mit QI-Status muss ihre Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes und gegebenenfalls ihrer Abkommensberechtigung in Kategorien einteilen und dem Schuldner der amerikanischen Dividenden oder Zinsen den im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Sockelsteuersatz melden. Solche Meldungen erfolgen ohne Bekanntgabe der Identität des Bankkunden. Auf diese Weise kann sie in- und ausländischen Kunden in den Genuss der Quellensteuerentlastung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und dem jeweiligen Wohnsitzstaat kommen lassen. Allerdings beinhalten QI-Agreements auch die Verpflichtung, amerikanische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in den USA - für deren Rechnung ein QI US-Kapitalerträge bezieht - dem amerikanischen Schuldner namentlich zu melden. Diese Personen sind auch dann in den USA unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, wogegen die EU-Staaten keine solche unbeschränkte Steuerpflicht ihrer im Ausland ansässigen Staatsbürger kennen.</p><p>Zu diesem Zweck haben die schweizerischen Banken von solchen Personen um Erteilung einer entsprechenden Zustimmung ersucht. Wurde sie erteilt, beinhaltet eine solche Weitergabe der Identität des Bankkunden keine Verletzung des Bankgeheimnisses, weil das schweizerische Bankgeheimnis den Bankkunden schützt und dieser als Geheimnisherr die Bank von der Geheimhaltungspflicht entbinden kann. Wurde diese Einwilligung verweigert, haben die Banken darauf verzichtet, für solche US-Kunden amerikanische Wertschriften zu verwalten.</p><p>Die Verpflichtungen einer schweizerischen Bank aus dem QI-Agreement im Bereich der US-Bürger und der in den USA ansässigen Personen lassen sich somit lediglich vergleichen mit der im Entwurf für ein Abkommen der Schweiz mit der EU ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit für in der EU ansässige natürliche Personen, zwischen dem Abzug des Steuerrückbehalts und der Meldung an den heimischen Fiskus zu wählen.</p><p>3. Unterschiedliche Steuern und unterschiedliche Veranlagungsverfahren bedingen unterschiedliche Kontrollen. Die von Banken geschuldeten direkten Steuern werden aufgrund der Buchführung in einem gemischten Veranlagungsverfahren erhoben, bei dem die für die vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von den Veranlagungsbehörden zusammen mit der Bank festgestellt werden. Angaben über einzelne Bankkunden sind hierzu grundsätzlich nicht erforderlich. Bei der Kontrolle betreffend die Verrechnungssteuer oder die Stempelabgaben müssen die Steuerbehörden hingegen Einsicht nehmen können in Kundenunterlagen, um festzustellen, ob die Bank ihrer Steuer- bzw. Ablieferungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Bei der Mehrwertsteuer schliesslich hängen bei Lieferungen und Dienstleistungen unter Steuerpflichtigen die Steuerablieferung und der Vorsteuerabzug derart eng zusammen, dass die Steuerbehörde, wenn beispielsweise eine Bank einen Vorsteuerabzug geltend macht, befugt sein muss zu prüfen, ob der Lieferer oder Leistungserbringer den entsprechenden Umsatz auch tatsächlich versteuert hat. Das Mehrwertsteuergesetz sieht denn auch eine Auskunftspflicht für Dritte vor, die Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten oder erbracht haben.</p><p>Alle drei Gesetze bestimmen in weiteren ausdrücklich, dass die anlässlich der Prüfung bei Banken gemachten Feststellungen betreffend Dritte ausschliesslich für die Durchführung der betreffenden Steuer verwendet werden dürfen und dass das Bankgeheimnis zu wahren ist.</p><p>4. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 01.3338 vom 20. Juni 2001 anerkannt, dass der Entscheid vom 3. Mai 2001 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine umfassende Prüfung des eidgenössischen und kantonalen Steuerstrafrechtes erfordert. Für diese Prüfung ist eine Expertenkommission vorgesehen, die unter dem Vorsitz von Herrn Franz Marty, alt Regierungsrat des Kantons Schwyz, stehen wird. Der Bundesrat wird die Empfehlungen dieser Expertenkommission in seine Überlegungen betreffend die Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung einbeziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Muss die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Schweizer Recht beibehalten werden? Wenn ja, warum genau? Wird in anderen Ländern diese Unterscheidung gemacht?</p><p>2. Was rechtfertigt, dass die Schweizer Banken den US-Steuerbehörden auf Ersuchen Informationen liefern, dasselbe jedoch für die Behörden der EU-Länder nicht tun wollen?</p><p>3. Warum kann die Schweizer Steuerbehörde bei indirekten Steuern, nicht aber bei direkten, unmittelbar bei Banken oder Finanzberatern Informationen einholen? Was rechtfertigt diesen Unterschied?</p><p>4. In seiner Antwort vom 12. September 2001 auf meine Interpellation 01.3338 vom 20. Juni 2001 gibt der Bundesrat zu, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Mai 2001 (in der Sache J. B. gegen die Schweiz) gegebenenfalls eine Anpassung der Schweizer Gesetzgebung erfordern wird. Dieses Urteil besagt, dass es sich um eine Verletzung des Rechtes auf Schweigen in einem gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren handelt (Art. 6 Abs. 1 EMRK), wenn im Schweizer Steuersystem Steuerpflichtige mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von eigenen Bankunterlagen gezwungen werden.</p><p>Was hat sich der Bundesrat zu diesem Urteil seit dessen Erlass vor eineinhalb Jahren überlegt? Wird er der Steuerbehörde endlich erlauben, Zwangsmittel des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Steuerpflichtige einzusetzen, die der Hinterziehung direkter Steuern verdächtigt werden? Würde dies nicht gleichzeitig auch die Verhandlungen mit der EU über die Zinsbesteuerung vereinfachen?</p>
- Bilaterale Abkommen II. Bankgeheimnis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verhandlungen über die bilateralen Abkommen II gestalten sich besonders schwierig, weil der Bundesrat das Bankgeheimnis und die damit zusammenhängenden Vorschriften beibehalten will. So soll insbesondere die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bestehen bleiben; es soll auch weiterhin im Schweizer Recht nicht möglich sein, dass die Steuerbehörde direkt bei den Banken Informationen einholen kann, wenn der Verdacht auf Betrug bei direkten Steuern besteht. </p><p>Diese Vorschriften entsprechen dem internationalen Standard nicht. Eine Reform ist ebenfalls dringend notwendig, weil sich auch in der Schweiz Vollzugsprobleme stellen, insbesondere bei der Bekämpfung von Steuerbetrug.</p>
- <p>1. Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterliegen unterschiedlichen Strafandrohungen. Während Steuerhinterziehungen Geldstrafen nach sich ziehen, können im Fall von Steuerbetrug auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Ebenso wie die Sanktionen sind auch die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt. Für die Ahndung von Steuerhinterziehungen sehen die Steuergesetze - vorbehältlich der Überprüfung durch gerichtliche Instanzen - die Zuständigkeit der Steuerbehörden vor. Demgegenüber erfordert die mögliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe grundsätzlich ein ordentliches Strafverfahren, das von den Strafverfolgungsbehörden geführt wird.</p><p>Der Bundesgesetzgeber hat entschieden, dass zwischen Steuerdelinquenten, die ihr Einkommen unvollständig deklarieren und dabei keine besonderen Machenschaften anwenden einerseits, und Tätern, die zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden falsche Urkunden verwenden bzw. arglistig handeln, unterschieden wird und nur Letztere von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden und nach Massgabe der entsprechenden Verfahren verfolgt werden. Diese Rechtslage könnte geändert werden. Bisher sind jedoch alle Bestrebungen, auch die Steuerhinterziehung als gemeinrechtliches Strafdelikt auszugestalten, erfolglos geblieben.</p><p>Zahlreiche andere Staaten treffen diese Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht. Auch jene gesetzgeberischen Entscheide sind zu respektieren.</p><p>2. Die Schweiz leistet anderen Staaten, mit denen sie ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, Amtshilfe für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und für die Verhütung von Abkommensmissbräuchen. Das Abkommen mit den USA sieht zusätzlich den Austausch von Informationen vor, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind.</p><p>Im Zusammenhang mit der Zustimmung der Schweiz zum Bericht des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke vom Frühjahr 2000 hat die Schweiz auch mit anderen OECD-Staaten Verhandlungen aufgenommen, um eine entsprechende Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit Deutschland und Norwegen konnten mit der Paraphierung von Zusatzprotokollen zu den bestehenden Abkommen abgeschlossen werden: Das Protokoll mit Deutschland wurde am 12. März 2002 unterzeichnet und ist inzwischen sowohl von den eidgenössischen Räten als auch von den zuständigen deutschen Instanzen genehmigt worden. Das Protokoll mit Norwegen ist hingegen noch nicht unterzeichnet worden.</p><p>Soweit der Interpellant mit seiner Frage 2 die Verhandlungen mit der EU über die Zinsenbesteuerung einerseits und die Verpflichtungen anvisiert, welche die schweizerischen Banken, die mit dem amerikanischen Fiskus ein Qualified Intermediary Withholding Agreement (QI-Agreement) abgeschlossen haben, gegenüber den US-Steuerbehörden eingegangen sind, ist Folgendes zu bemerken:</p><p>Die EU-Zinsenbesteuerung bezweckt die steuerliche Erfassung von Zinszahlungen, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Staat aus in- und ausländischen Quellen über eine in einem anderen EU-Staat - bzw. über eine in einem Drittstaat, mit dem die EU Verhandlungen über die Einführung gleichwertiger Massnahmen führt (USA, Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) - gelegene Zahlstelle bezieht. Im Rahmen der diesbezüglichen Verhandlungen mit der Schweiz hat die EU gefordert, dass die Schweiz auf Anfrage in Einzelfällen Bankauskünfte erteilt, selbst wenn kein Steuerbetrug vorliegt. Diese Forderung, die von der Schweiz abgelehnt wird, kann nicht mit dem QI-Agreement verglichen werden.</p><p>Die QI-Agreements bilden Teil der neuen amerikanischen Vorschriften über die abkommensrechtliche Reduktion der US-Quellensteuer auf Zahlungen aus amerikanischen Quellen, die an eine in einem Staat ansässige Person fliessen, mit dem die USA ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und finden Anwendung in Fällen, in denen solche Einkünfte nicht direkt an den nutzungsberechtigten Empfänger, sondern an eine Zwischenstelle gezahlt werden. Eine solche Zwischenstelle mit QI-Status muss ihre Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes und gegebenenfalls ihrer Abkommensberechtigung in Kategorien einteilen und dem Schuldner der amerikanischen Dividenden oder Zinsen den im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Sockelsteuersatz melden. Solche Meldungen erfolgen ohne Bekanntgabe der Identität des Bankkunden. Auf diese Weise kann sie in- und ausländischen Kunden in den Genuss der Quellensteuerentlastung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und dem jeweiligen Wohnsitzstaat kommen lassen. Allerdings beinhalten QI-Agreements auch die Verpflichtung, amerikanische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in den USA - für deren Rechnung ein QI US-Kapitalerträge bezieht - dem amerikanischen Schuldner namentlich zu melden. Diese Personen sind auch dann in den USA unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, wogegen die EU-Staaten keine solche unbeschränkte Steuerpflicht ihrer im Ausland ansässigen Staatsbürger kennen.</p><p>Zu diesem Zweck haben die schweizerischen Banken von solchen Personen um Erteilung einer entsprechenden Zustimmung ersucht. Wurde sie erteilt, beinhaltet eine solche Weitergabe der Identität des Bankkunden keine Verletzung des Bankgeheimnisses, weil das schweizerische Bankgeheimnis den Bankkunden schützt und dieser als Geheimnisherr die Bank von der Geheimhaltungspflicht entbinden kann. Wurde diese Einwilligung verweigert, haben die Banken darauf verzichtet, für solche US-Kunden amerikanische Wertschriften zu verwalten.</p><p>Die Verpflichtungen einer schweizerischen Bank aus dem QI-Agreement im Bereich der US-Bürger und der in den USA ansässigen Personen lassen sich somit lediglich vergleichen mit der im Entwurf für ein Abkommen der Schweiz mit der EU ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit für in der EU ansässige natürliche Personen, zwischen dem Abzug des Steuerrückbehalts und der Meldung an den heimischen Fiskus zu wählen.</p><p>3. Unterschiedliche Steuern und unterschiedliche Veranlagungsverfahren bedingen unterschiedliche Kontrollen. Die von Banken geschuldeten direkten Steuern werden aufgrund der Buchführung in einem gemischten Veranlagungsverfahren erhoben, bei dem die für die vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von den Veranlagungsbehörden zusammen mit der Bank festgestellt werden. Angaben über einzelne Bankkunden sind hierzu grundsätzlich nicht erforderlich. Bei der Kontrolle betreffend die Verrechnungssteuer oder die Stempelabgaben müssen die Steuerbehörden hingegen Einsicht nehmen können in Kundenunterlagen, um festzustellen, ob die Bank ihrer Steuer- bzw. Ablieferungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Bei der Mehrwertsteuer schliesslich hängen bei Lieferungen und Dienstleistungen unter Steuerpflichtigen die Steuerablieferung und der Vorsteuerabzug derart eng zusammen, dass die Steuerbehörde, wenn beispielsweise eine Bank einen Vorsteuerabzug geltend macht, befugt sein muss zu prüfen, ob der Lieferer oder Leistungserbringer den entsprechenden Umsatz auch tatsächlich versteuert hat. Das Mehrwertsteuergesetz sieht denn auch eine Auskunftspflicht für Dritte vor, die Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten oder erbracht haben.</p><p>Alle drei Gesetze bestimmen in weiteren ausdrücklich, dass die anlässlich der Prüfung bei Banken gemachten Feststellungen betreffend Dritte ausschliesslich für die Durchführung der betreffenden Steuer verwendet werden dürfen und dass das Bankgeheimnis zu wahren ist.</p><p>4. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 01.3338 vom 20. Juni 2001 anerkannt, dass der Entscheid vom 3. Mai 2001 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine umfassende Prüfung des eidgenössischen und kantonalen Steuerstrafrechtes erfordert. Für diese Prüfung ist eine Expertenkommission vorgesehen, die unter dem Vorsitz von Herrn Franz Marty, alt Regierungsrat des Kantons Schwyz, stehen wird. Der Bundesrat wird die Empfehlungen dieser Expertenkommission in seine Überlegungen betreffend die Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung einbeziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Muss die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Schweizer Recht beibehalten werden? Wenn ja, warum genau? Wird in anderen Ländern diese Unterscheidung gemacht?</p><p>2. Was rechtfertigt, dass die Schweizer Banken den US-Steuerbehörden auf Ersuchen Informationen liefern, dasselbe jedoch für die Behörden der EU-Länder nicht tun wollen?</p><p>3. Warum kann die Schweizer Steuerbehörde bei indirekten Steuern, nicht aber bei direkten, unmittelbar bei Banken oder Finanzberatern Informationen einholen? Was rechtfertigt diesen Unterschied?</p><p>4. In seiner Antwort vom 12. September 2001 auf meine Interpellation 01.3338 vom 20. Juni 2001 gibt der Bundesrat zu, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Mai 2001 (in der Sache J. B. gegen die Schweiz) gegebenenfalls eine Anpassung der Schweizer Gesetzgebung erfordern wird. Dieses Urteil besagt, dass es sich um eine Verletzung des Rechtes auf Schweigen in einem gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren handelt (Art. 6 Abs. 1 EMRK), wenn im Schweizer Steuersystem Steuerpflichtige mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von eigenen Bankunterlagen gezwungen werden.</p><p>Was hat sich der Bundesrat zu diesem Urteil seit dessen Erlass vor eineinhalb Jahren überlegt? Wird er der Steuerbehörde endlich erlauben, Zwangsmittel des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Steuerpflichtige einzusetzen, die der Hinterziehung direkter Steuern verdächtigt werden? Würde dies nicht gleichzeitig auch die Verhandlungen mit der EU über die Zinsbesteuerung vereinfachen?</p>
- Bilaterale Abkommen II. Bankgeheimnis
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