Öffnungszeiten Verkaufsstellen. Regelung
- ShortId
-
02.3701
- Id
-
20023701
- Updated
-
10.04.2024 10:09
- Language
-
de
- Title
-
Öffnungszeiten Verkaufsstellen. Regelung
- AdditionalIndexing
-
15;Ladenöffnungszeiten;Wettbewerbsbeschränkung;Einzelhandel;Kanton;Koordination
- 1
-
- L06K070105010109, Ladenöffnungszeiten
- L05K0701050101, Einzelhandel
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L06K080701020108, Kanton
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion 00.3117, "Öffnungszeiten für Verkaufsstellen. Regelung", die Meinung des Motionärs bzw. des Interpellanten geteilt, dass die heute bestehende Vielzahl von Regelungen und Sonderrechten im Bereich der Ladenöffnungszeiten eine wettbewerbsverzerrende Wirkung hat. Er hat aber auch dargelegt, dass die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung nicht das einzige Kriterium ist, sondern dass föderalistische, arbeitsmarktpolitische und -rechtliche sowie gesellschaftspolitische Aspekte ebenfalls zu beachten sind, wenn eine politisch tragfähige Lösung gefunden werden will. Wie das vom Interpellanten angeführte Beispiel des Kantons Wallis zeigt, entscheidet letztlich der Volkswille über die Frage liberalerer Ladenöffnungszeiten.</p><p>Durch die fortlaufende Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten ist ein arbeitsrechtliches Vollzugsdefizit entstanden. Verkaufsgeschäfte, die Sonntag geöffnet sind, stellen sich nicht immer zu Recht auf den Standpunkt, entweder als Bahnnebenbetrieb, als Tankstellenshop oder als Kiosk eine Betriebsart zu sein, für welche die Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112) gelten. Sie beschäftigen deshalb am Sonntag Personal ohne um eine behördliche Bewilligung nachzusuchen.</p><p>2. Wie bereits erwähnt wurde, sind immer mehr Verkaufsgeschäfte auch am Sonntag geöffnet. Diese Zunahme kann insbesondere bei Bahnnebenbetrieben, Kiosks und Tankstellenshops festgestellt werden. Aus diesem Grund hat das Seco im Juli 2002 die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes dazu aufgefordert, in ihrem Gebiet stichprobenweise Kontrollen in Kiosks und Tankstellenshops bezüglich Sonntagsverkäufen durchzuführen. Mit einem Kreisschreiben wurden die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes im Dezember 2002 erneut aufgefordert, die Situation bezüglich Ladenöffnungszeiten in ihrem Kanton bekannt zu geben und über ihre Kontrollen in Kiosks und Tankstellenshops zu berichten. Mit diesen Informationen soll der Ist-Zustand in den einzelnen Kantonen erhoben werden, damit in einem weiteren Schritt die verschiedenen Probleme betreffend der Beschäftigung von Personal am Sonntag sowie die Fragen der Ladenöffnungszeiten analysiert werden können.</p><p>Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich die Konsumbedürfnisse seit Inkrafttreten des revidierten Arbeitsgesetzes derart verändert haben, dass das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen entsprechend angepasst werden müssen oder, wenn dies nicht der Fall ist, wie den geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes mehr Nachachtung zu verschaffen ist.</p><p>3. Grundsätzlich obliegt die Festlegung der Ladenöffnungszeiten den Kantonen (Art. 94 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 BV), während der Arbeitnehmerschutz in der Kompetenz des Bundes (Art. 110 Abs. 1 BV) liegt. Der Bundesrat hat die Problematik der Ladenöffnungszeiten mit ihren föderalistischen, gesellschaftlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten erkannt und ist daran, die Situation, wie bereits erwähnt, zu prüfen. In Bezug auf die arbeitsgesetzlichen Vorschriften ist die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Nacht und am Sonntag abzuklären. An Werktagen dürfen Verkaufsgeschäfte ihre Arbeitnehmenden ohne behördliche Bewilligung zwischen 6 und 23 Uhr beschäftigen, wobei die kantonalen Ladenöffnungsbestimmungen vorbehalten sind.</p><p>Dementsprechend werden anlässlich der weiteren Prüfung auch föderalistische Unterschiede zu beachten sein. Die Regelungen der Ladenöffnungszeiten sind in Teilen der Deutschschweiz beispielsweise liberaler als in anderen Regionen, insbesondere in der Westschweiz.</p><p>Unter anderem werden auch die Unterschiede zwischen den Konsumentenbedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohner einer Grossstadt mit denjenigen einer ländlichen Region verglichen werden müssen. Die bestehende geographische und kulturelle Vielfalt der Schweiz wird im Entscheidungsprozess entsprechend zu berücksichtigen sein, damit eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung gefunden werden kann.</p><p>Aus den oben erwähnten Gründen kann und will der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt die Frage nach einem Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten noch nicht beantworten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 5. Juni 2001 hat der Nationalrat die Motion 00.3117, "Öffnungszeiten für Verkaufsstellen. Regelung", als Postulat überwiesen.</p><p>Darin wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, die den Rahmen der Öffnungszeiten für Verkaufsgeschäfte innerhalb der Schweiz festgelegt. Damit sollen gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmer geschaffen werden.</p><p>In der Begründung wurde dargelegt, dass die kantonalen Gesetze durch Sonderregelungen für einzelne Marktteilnehmergruppen ausgehöhlt werden. Die heutige unübersichtliche und wettbewerbsverzerrende Situation erfordere eine liberale Rahmengesetzgebung.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme angekündigt, vorerst die Kantone in der Frage einer bundesrechtlichen Lösung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Ladenöffnungszeiten anzugehen. Verschiedene Kantone haben denn auch in den letzten Jahren ihre Ladenschlussgesetze den veränderten Konsumentengewohnheiten angepasst und die Öffnungszeiten ausgeweitet.</p><p>In einzelnen Kantonen wurde das Problem nicht angegangen oder liberale Öffnungszeiten wurden verworfen. So im Kanton Wallis, wo ein neues Ladenschlussgesetz beschlossen wurde, nach dem alle Geschäfte um 18 Uhr 30 schliessen müssen (am Samstag um 17 Uhr). Dies gilt jedoch nicht für Tankstellenshops, die ihre Öffnungszeiten offenbar frei bestimmen können und heute ein vollumfängliches Angebot an Lebensmitteln und alkoholischen Getränken praktisch rund um die Uhr führen.</p><p>In der Talsohle im Wallis sind z. B. Bäckereien direkt von dieser Ungleichheit betroffen. Vor dem neuen Gesetz bestand die Möglichkeit, bis um 20 Uhr 30 geöffnet zu haben, seit 1. November 2002 muss das Geschäft um 18 Uhr 30 schliessen. Kundenbedürfnisse können nicht mehr befriedigt werden, Arbeitsplätze gehen verloren.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der heutige Zustand wettbewerbsverzerrend und rechtswidrig ist?</p><p>2. Wie und mit welchen Resultaten wurden die Kontakte mit den Kantonen geführt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, liberale Öffnungszeiten per Bundesgesetz anzugehen, um allen Marktteilnehmern gleiche Chancen einzuräumen?</p>
- Öffnungszeiten Verkaufsstellen. Regelung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion 00.3117, "Öffnungszeiten für Verkaufsstellen. Regelung", die Meinung des Motionärs bzw. des Interpellanten geteilt, dass die heute bestehende Vielzahl von Regelungen und Sonderrechten im Bereich der Ladenöffnungszeiten eine wettbewerbsverzerrende Wirkung hat. Er hat aber auch dargelegt, dass die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung nicht das einzige Kriterium ist, sondern dass föderalistische, arbeitsmarktpolitische und -rechtliche sowie gesellschaftspolitische Aspekte ebenfalls zu beachten sind, wenn eine politisch tragfähige Lösung gefunden werden will. Wie das vom Interpellanten angeführte Beispiel des Kantons Wallis zeigt, entscheidet letztlich der Volkswille über die Frage liberalerer Ladenöffnungszeiten.</p><p>Durch die fortlaufende Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten ist ein arbeitsrechtliches Vollzugsdefizit entstanden. Verkaufsgeschäfte, die Sonntag geöffnet sind, stellen sich nicht immer zu Recht auf den Standpunkt, entweder als Bahnnebenbetrieb, als Tankstellenshop oder als Kiosk eine Betriebsart zu sein, für welche die Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112) gelten. Sie beschäftigen deshalb am Sonntag Personal ohne um eine behördliche Bewilligung nachzusuchen.</p><p>2. Wie bereits erwähnt wurde, sind immer mehr Verkaufsgeschäfte auch am Sonntag geöffnet. Diese Zunahme kann insbesondere bei Bahnnebenbetrieben, Kiosks und Tankstellenshops festgestellt werden. Aus diesem Grund hat das Seco im Juli 2002 die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes dazu aufgefordert, in ihrem Gebiet stichprobenweise Kontrollen in Kiosks und Tankstellenshops bezüglich Sonntagsverkäufen durchzuführen. Mit einem Kreisschreiben wurden die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes im Dezember 2002 erneut aufgefordert, die Situation bezüglich Ladenöffnungszeiten in ihrem Kanton bekannt zu geben und über ihre Kontrollen in Kiosks und Tankstellenshops zu berichten. Mit diesen Informationen soll der Ist-Zustand in den einzelnen Kantonen erhoben werden, damit in einem weiteren Schritt die verschiedenen Probleme betreffend der Beschäftigung von Personal am Sonntag sowie die Fragen der Ladenöffnungszeiten analysiert werden können.</p><p>Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich die Konsumbedürfnisse seit Inkrafttreten des revidierten Arbeitsgesetzes derart verändert haben, dass das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen entsprechend angepasst werden müssen oder, wenn dies nicht der Fall ist, wie den geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes mehr Nachachtung zu verschaffen ist.</p><p>3. Grundsätzlich obliegt die Festlegung der Ladenöffnungszeiten den Kantonen (Art. 94 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 BV), während der Arbeitnehmerschutz in der Kompetenz des Bundes (Art. 110 Abs. 1 BV) liegt. Der Bundesrat hat die Problematik der Ladenöffnungszeiten mit ihren föderalistischen, gesellschaftlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten erkannt und ist daran, die Situation, wie bereits erwähnt, zu prüfen. In Bezug auf die arbeitsgesetzlichen Vorschriften ist die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Nacht und am Sonntag abzuklären. An Werktagen dürfen Verkaufsgeschäfte ihre Arbeitnehmenden ohne behördliche Bewilligung zwischen 6 und 23 Uhr beschäftigen, wobei die kantonalen Ladenöffnungsbestimmungen vorbehalten sind.</p><p>Dementsprechend werden anlässlich der weiteren Prüfung auch föderalistische Unterschiede zu beachten sein. Die Regelungen der Ladenöffnungszeiten sind in Teilen der Deutschschweiz beispielsweise liberaler als in anderen Regionen, insbesondere in der Westschweiz.</p><p>Unter anderem werden auch die Unterschiede zwischen den Konsumentenbedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohner einer Grossstadt mit denjenigen einer ländlichen Region verglichen werden müssen. Die bestehende geographische und kulturelle Vielfalt der Schweiz wird im Entscheidungsprozess entsprechend zu berücksichtigen sein, damit eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung gefunden werden kann.</p><p>Aus den oben erwähnten Gründen kann und will der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt die Frage nach einem Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten noch nicht beantworten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 5. Juni 2001 hat der Nationalrat die Motion 00.3117, "Öffnungszeiten für Verkaufsstellen. Regelung", als Postulat überwiesen.</p><p>Darin wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, die den Rahmen der Öffnungszeiten für Verkaufsgeschäfte innerhalb der Schweiz festgelegt. Damit sollen gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmer geschaffen werden.</p><p>In der Begründung wurde dargelegt, dass die kantonalen Gesetze durch Sonderregelungen für einzelne Marktteilnehmergruppen ausgehöhlt werden. Die heutige unübersichtliche und wettbewerbsverzerrende Situation erfordere eine liberale Rahmengesetzgebung.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme angekündigt, vorerst die Kantone in der Frage einer bundesrechtlichen Lösung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Ladenöffnungszeiten anzugehen. Verschiedene Kantone haben denn auch in den letzten Jahren ihre Ladenschlussgesetze den veränderten Konsumentengewohnheiten angepasst und die Öffnungszeiten ausgeweitet.</p><p>In einzelnen Kantonen wurde das Problem nicht angegangen oder liberale Öffnungszeiten wurden verworfen. So im Kanton Wallis, wo ein neues Ladenschlussgesetz beschlossen wurde, nach dem alle Geschäfte um 18 Uhr 30 schliessen müssen (am Samstag um 17 Uhr). Dies gilt jedoch nicht für Tankstellenshops, die ihre Öffnungszeiten offenbar frei bestimmen können und heute ein vollumfängliches Angebot an Lebensmitteln und alkoholischen Getränken praktisch rund um die Uhr führen.</p><p>In der Talsohle im Wallis sind z. B. Bäckereien direkt von dieser Ungleichheit betroffen. Vor dem neuen Gesetz bestand die Möglichkeit, bis um 20 Uhr 30 geöffnet zu haben, seit 1. November 2002 muss das Geschäft um 18 Uhr 30 schliessen. Kundenbedürfnisse können nicht mehr befriedigt werden, Arbeitsplätze gehen verloren.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der heutige Zustand wettbewerbsverzerrend und rechtswidrig ist?</p><p>2. Wie und mit welchen Resultaten wurden die Kontakte mit den Kantonen geführt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, liberale Öffnungszeiten per Bundesgesetz anzugehen, um allen Marktteilnehmern gleiche Chancen einzuräumen?</p>
- Öffnungszeiten Verkaufsstellen. Regelung
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