Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf der Lieferung von elektronischen Informationen
- ShortId
-
02.3710
- Id
-
20023710
- Updated
-
10.04.2024 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf der Lieferung von elektronischen Informationen
- AdditionalIndexing
-
36;Steuersenkung;Information;Bibliothek;Mehrwertsteuersatz;Datenübertragung;Datenträger;Forschung und geistiges Eigentum;Datenverarbeitung;Informationsaustausch
- 1
-
- L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
- L04K11070307, Steuersenkung
- L02K1602, Forschung und geistiges Eigentum
- L05K1202020102, Datenübertragung
- L04K12040102, Bibliothek
- L04K12010103, Informationsaustausch
- L03K120304, Datenverarbeitung
- L03K020210, Datenträger
- L03K120101, Information
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9 MWStG wird der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent auf Güter und Dienstleistungen bezüglich Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Drucksachen ohne Werbecharakter angewandt, wie vom Bundesrat festgelegt. Demzufolge wird die Ausnahme nur auf die oben genannten Produkte angewandt. Verbraucher, unter ihnen die Bibliotheken, müssen alle elektronischen Publikationen mit dem Maximalsteuersatz von 7,6 Prozent erwerben.</p><p>2. Grundlagen der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung eines Landes sind Bildung und Forschung. Heutzutage steht ein Grossteil wissenschaftlicher Information als Rohstoff für Forscher, Studenten und Lehrkörper in elektronischer Form zur Verfügung. Somit sind die Bibliotheken gehalten, Texte nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischer Form zu erwerben. Dabei handelt es sich nicht um Luxus, sondern um Notwendigkeit, wenn die Bibliotheken weiterhin ihre Leistungen erbringen sollen.</p><p>3. Durch die Anwendung des Mehrwertsteuer-Maximalsatzes werden die Bibliotheken derzeit bestraft, wenn sie elektronische Quellen zur Verfügung stellen.</p><p>Die "digitale Revolution" hat die Rolle der Bibliotheken grundlegend geändert, da künftig zu ihren Pflichten gehören wird:</p><p>- den weitestgehenden Zugang zu elektronischen Quellen im Interesse der ganzen Gesellschaft sicherzustellen;</p><p>- einen gewichtigen Teil ihres dafür laufend zu erhöhenden Erwerbungsbudgets für Kauf und Verfügbarkeit elektronischer Quellen einzusetzen: für Online-Zeitschriften, Zugang zu Datenbanken, CD-ROM, elektronische Bücher usw.;</p><p>- digitalisierte Sammlungen aufzubauen, die gedruckte Sammlungen zwar nicht konkurrenzieren, aber von immerzu wachsender Bedeutung sind und sie wesentlich bereichern;</p><p>- Ausbildung für den Gebrauch dieser neuen Medien zu bieten, vor allem durch Kurse für den Zugang zu diesen Quellen für das breite Publikum;</p><p>- die Bedürfnisse der Benutzer zu erkennen und ihnen zuvorzukommen, Informationen in jeweils am besten geeigneter Weise zu vermitteln;</p><p>- Dienste zur Vermittlung elektronischer Quellen zu vermitteln;</p><p>- mit anderen Bibliotheken durch Entwicklung von Verbünden zusammenzuarbeiten, vor allem beim Abschluss von Lizenzen durch ein Konsortium, bei elektronischer Dokumentenlieferung und bei anderen Dienstleistungen;</p><p>- die Verfügbarkeit und Bewahrung digitaler Dokumente auf lange Sicht sicherzustellen.</p><p>4. Demzufolge ist zu wünschen, dass die Mehrwertsteuer auf den reduzierten Satz von 2,4 Prozent gesenkt werde: für die Lieferung elektronischer wissenschaftlicher Informationen für Forschung und Unterricht sowohl online als auch offline.</p><p>5. In der Schweiz unterstützen dieses Begehren die Schweizerische Universitätskonferenz, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Konferenz der Universitätsbibliotheken. Auf europäischer Ebene wurde diese Initiative vor allem von der Ligue Européenne des Bibliothèques de recherche übernommen, darin unterstützt von der Association of Learned and Professional Society Publishers, der International Association of Scientific, Technical and Medical Publishers sowie dem European Bureau of Library, Information and Documentation Associations.</p>
- <p>1. Nach der Bestimmung von Artikel 36 Absatz 1 MWStG findet der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent namentlich Anwendung auf die Lieferung und den Eigenververbrauch von Gütern des täglichen Bedarfs, Medikamenten und Druckerzeugnissen. Der Bundesrat hat in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.201) abschliessend geregelt, was unter Druckerzeugnissen zu verstehen ist.</p><p>2. Bei der Überlassung elektronischer Informationen handelt es sich nicht um eine Lieferung wie bei den Druckerzeugnissen, sondern um eine Dienstleistung. Die Dienstleistung besteht in der Gewährung des Rechtes, Einsicht in Programme, Datenbanken und Ähnliches zu nehmen. Es kann sich deswegen nicht um eine Lieferung handeln, weil hier keine Verfügung über Gegenstände verschafft wird.</p><p>3. Soweit Dienstleistungen dem reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent unterliegen, kann festgehalten werden, dass lediglich solche der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter, darunter fallen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MWStG). Alle übrigen von Gesetzes wegen steuerbaren Dienstleistungen unterliegen demzufolge dem Normalsatz, ausgenommen die Beherbergungsleistungen, für welche ein Sondersatz vorgesehen ist.</p><p>4. Die Hintergründe für das vorliegende Begehren sind durchaus verständlich. Geht es doch darum, die Bibliotheken, welche alle elektronischen Publikationen mit dem Normalsteuersatz von 7,6 Prozent zu erwerben haben, zu entlasten. Der Motionär führt zu Recht aus, dass derzeit wissenschaftliche Informationen als Rohstoff für Forscher, Studenten und Lehrkörper zum grossen Teil in elektronischer Form zur Verfügung stehen und die Bibliotheken somit gehalten sind, Texte nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischer Form zu beziehen.</p><p>Da die Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtnahme in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten nach Artikel 18 Ziffer 14 Buchstabe d MWStG von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, bleibt diesen Einrichtungen keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug für entsprechende Anschaffungen geltend zu machen. Auf der anderen Seite kann festgestellt werden, dass die meisten Universitätsbibliotheken, soweit sie überhaupt steuerbare Umsätze erbringen, mit Pauschalsteuersätzen abrechnen, in denen die durchschnittliche Vorsteuerlast bereits berücksichtigt ist. In der Regel erfolgt die Ausleihe von Medien (Bücher, CD u. a.) unentgeltlich, so dass mangels eines steuerbaren Umsatzes keine Steuer anfällt.</p><p>5. Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2007 gegen die Einführung eines zusätzlichen reduzierten Steuersatzes für arbeitsintensive Dienstleistungen geäussert. Er lehnt es deshalb auch ab, den reduzierten Steuersatz für weitere Umsätze, so namentlich für Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Informationen für Wissenschaft, Forschung und Unterricht einzuführen.</p><p>6. Dagegen spricht auch der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit. Nach diesem Grundsatz soll die Mehrwertsteuer vereinfacht, also nicht komplizierter ausgestaltet werden. Eine Ausdehnung des reduzierten Steuersatzes auf weitere Umsätze würde indessen gerade zusätzliche Abgrenzungsprobleme aufwerfen.</p><p>7. Was das Recht der EG über die Umsatzsteuern anbelangt, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermässigte Sätze anwenden können. Diese dürfen jedoch nicht niedriger als 5 Prozent sein und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der sechsten EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern genannten Kategorien anwendbar. In diesem Anhang H sind keine Dienstleistungen der infrage stehenden Art aufgeführt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der reduzierte Steuersatz von heute 2,4 Prozent gemäss Artikel 36 MWStG ist auch auf elektronische Informationen im Bereich der Wissenschaft, der Forschung und der Bildung anzuwenden. Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Anpassungen in Artikel 36 MWStG im Rahmen der nächsten Gesetzesrevision vorzunehmen.</p>
- Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf der Lieferung von elektronischen Informationen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9 MWStG wird der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent auf Güter und Dienstleistungen bezüglich Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Drucksachen ohne Werbecharakter angewandt, wie vom Bundesrat festgelegt. Demzufolge wird die Ausnahme nur auf die oben genannten Produkte angewandt. Verbraucher, unter ihnen die Bibliotheken, müssen alle elektronischen Publikationen mit dem Maximalsteuersatz von 7,6 Prozent erwerben.</p><p>2. Grundlagen der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung eines Landes sind Bildung und Forschung. Heutzutage steht ein Grossteil wissenschaftlicher Information als Rohstoff für Forscher, Studenten und Lehrkörper in elektronischer Form zur Verfügung. Somit sind die Bibliotheken gehalten, Texte nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischer Form zu erwerben. Dabei handelt es sich nicht um Luxus, sondern um Notwendigkeit, wenn die Bibliotheken weiterhin ihre Leistungen erbringen sollen.</p><p>3. Durch die Anwendung des Mehrwertsteuer-Maximalsatzes werden die Bibliotheken derzeit bestraft, wenn sie elektronische Quellen zur Verfügung stellen.</p><p>Die "digitale Revolution" hat die Rolle der Bibliotheken grundlegend geändert, da künftig zu ihren Pflichten gehören wird:</p><p>- den weitestgehenden Zugang zu elektronischen Quellen im Interesse der ganzen Gesellschaft sicherzustellen;</p><p>- einen gewichtigen Teil ihres dafür laufend zu erhöhenden Erwerbungsbudgets für Kauf und Verfügbarkeit elektronischer Quellen einzusetzen: für Online-Zeitschriften, Zugang zu Datenbanken, CD-ROM, elektronische Bücher usw.;</p><p>- digitalisierte Sammlungen aufzubauen, die gedruckte Sammlungen zwar nicht konkurrenzieren, aber von immerzu wachsender Bedeutung sind und sie wesentlich bereichern;</p><p>- Ausbildung für den Gebrauch dieser neuen Medien zu bieten, vor allem durch Kurse für den Zugang zu diesen Quellen für das breite Publikum;</p><p>- die Bedürfnisse der Benutzer zu erkennen und ihnen zuvorzukommen, Informationen in jeweils am besten geeigneter Weise zu vermitteln;</p><p>- Dienste zur Vermittlung elektronischer Quellen zu vermitteln;</p><p>- mit anderen Bibliotheken durch Entwicklung von Verbünden zusammenzuarbeiten, vor allem beim Abschluss von Lizenzen durch ein Konsortium, bei elektronischer Dokumentenlieferung und bei anderen Dienstleistungen;</p><p>- die Verfügbarkeit und Bewahrung digitaler Dokumente auf lange Sicht sicherzustellen.</p><p>4. Demzufolge ist zu wünschen, dass die Mehrwertsteuer auf den reduzierten Satz von 2,4 Prozent gesenkt werde: für die Lieferung elektronischer wissenschaftlicher Informationen für Forschung und Unterricht sowohl online als auch offline.</p><p>5. In der Schweiz unterstützen dieses Begehren die Schweizerische Universitätskonferenz, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Konferenz der Universitätsbibliotheken. Auf europäischer Ebene wurde diese Initiative vor allem von der Ligue Européenne des Bibliothèques de recherche übernommen, darin unterstützt von der Association of Learned and Professional Society Publishers, der International Association of Scientific, Technical and Medical Publishers sowie dem European Bureau of Library, Information and Documentation Associations.</p>
- <p>1. Nach der Bestimmung von Artikel 36 Absatz 1 MWStG findet der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent namentlich Anwendung auf die Lieferung und den Eigenververbrauch von Gütern des täglichen Bedarfs, Medikamenten und Druckerzeugnissen. Der Bundesrat hat in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.201) abschliessend geregelt, was unter Druckerzeugnissen zu verstehen ist.</p><p>2. Bei der Überlassung elektronischer Informationen handelt es sich nicht um eine Lieferung wie bei den Druckerzeugnissen, sondern um eine Dienstleistung. Die Dienstleistung besteht in der Gewährung des Rechtes, Einsicht in Programme, Datenbanken und Ähnliches zu nehmen. Es kann sich deswegen nicht um eine Lieferung handeln, weil hier keine Verfügung über Gegenstände verschafft wird.</p><p>3. Soweit Dienstleistungen dem reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent unterliegen, kann festgehalten werden, dass lediglich solche der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter, darunter fallen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MWStG). Alle übrigen von Gesetzes wegen steuerbaren Dienstleistungen unterliegen demzufolge dem Normalsatz, ausgenommen die Beherbergungsleistungen, für welche ein Sondersatz vorgesehen ist.</p><p>4. Die Hintergründe für das vorliegende Begehren sind durchaus verständlich. Geht es doch darum, die Bibliotheken, welche alle elektronischen Publikationen mit dem Normalsteuersatz von 7,6 Prozent zu erwerben haben, zu entlasten. Der Motionär führt zu Recht aus, dass derzeit wissenschaftliche Informationen als Rohstoff für Forscher, Studenten und Lehrkörper zum grossen Teil in elektronischer Form zur Verfügung stehen und die Bibliotheken somit gehalten sind, Texte nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischer Form zu beziehen.</p><p>Da die Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtnahme in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten nach Artikel 18 Ziffer 14 Buchstabe d MWStG von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, bleibt diesen Einrichtungen keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug für entsprechende Anschaffungen geltend zu machen. Auf der anderen Seite kann festgestellt werden, dass die meisten Universitätsbibliotheken, soweit sie überhaupt steuerbare Umsätze erbringen, mit Pauschalsteuersätzen abrechnen, in denen die durchschnittliche Vorsteuerlast bereits berücksichtigt ist. In der Regel erfolgt die Ausleihe von Medien (Bücher, CD u. a.) unentgeltlich, so dass mangels eines steuerbaren Umsatzes keine Steuer anfällt.</p><p>5. Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2007 gegen die Einführung eines zusätzlichen reduzierten Steuersatzes für arbeitsintensive Dienstleistungen geäussert. Er lehnt es deshalb auch ab, den reduzierten Steuersatz für weitere Umsätze, so namentlich für Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Informationen für Wissenschaft, Forschung und Unterricht einzuführen.</p><p>6. Dagegen spricht auch der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit. Nach diesem Grundsatz soll die Mehrwertsteuer vereinfacht, also nicht komplizierter ausgestaltet werden. Eine Ausdehnung des reduzierten Steuersatzes auf weitere Umsätze würde indessen gerade zusätzliche Abgrenzungsprobleme aufwerfen.</p><p>7. Was das Recht der EG über die Umsatzsteuern anbelangt, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermässigte Sätze anwenden können. Diese dürfen jedoch nicht niedriger als 5 Prozent sein und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der sechsten EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern genannten Kategorien anwendbar. In diesem Anhang H sind keine Dienstleistungen der infrage stehenden Art aufgeführt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der reduzierte Steuersatz von heute 2,4 Prozent gemäss Artikel 36 MWStG ist auch auf elektronische Informationen im Bereich der Wissenschaft, der Forschung und der Bildung anzuwenden. Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Anpassungen in Artikel 36 MWStG im Rahmen der nächsten Gesetzesrevision vorzunehmen.</p>
- Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf der Lieferung von elektronischen Informationen
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