Ruhegebiete für Wildtiere. Änderung des Jagdgesetzes
- ShortId
-
02.3720
- Id
-
20023720
- Updated
-
14.11.2025 07:29
- Language
-
de
- Title
-
Ruhegebiete für Wildtiere. Änderung des Jagdgesetzes
- AdditionalIndexing
-
52;freie Natur;Jagd;Jagdvorschrift;Schutzgebiet;Schutz der Tierwelt
- 1
-
- L04K01010107, Jagd
- L05K0601040801, Jagdvorschrift
- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- L04K06030305, freie Natur
- L04K06010412, Schutzgebiet
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Seen und Feuchtgebiete der Schweiz sind aufgrund ihrer geographischen Lage als Rast- und Überwinterungsplätze für Zugvögel aus Nordeuropa überlebenswichtig. Störungsarme Landschaften im Voralpen- und Alpenraum sind für scheue Arten wie das Auerhuhn in der ganzen Schweiz oder das Birkhuhn in den Nordalpen unverzichtbar. Auch häufigere Wildtierarten wie Gemse oder Rothirsch werden in unserer intensiv genutzten Landschaft zusehends verdrängt. Ein Netz an Ruhegebieten wird hier Abhilfe schaffen. Je scheuer eine Wildtierart ist und je mehr Menschen in einem Gebiet unterwegs sind, desto kleiner wird der Lebensraum der betreffenden Tiere.</p><p>Die Jagd ist neben anderen Freizeitaktivitäten dabei ein bedeutender Faktor. Bejagte Wildtierarten haben grössere Fluchtdistanzen gegenüber Störungen aller Art. Ihr Lebensraum wird durch die Jagd nochmals stärker eingeengt. Während der Jagdzeit sorgt der Jagdbetrieb zudem für Unruhe im Gebiet. Das wirkt sich auch auf Tierarten aus, die nicht bejagt werden. Die Lebensbedingungen für Wildtiere verbessern sich deshalb markant in Gebieten, in denen nicht gejagt wird und die Freizeitaktivitäten Rücksicht auf den Wildtierlebensraum nehmen. Solche Gebiete werden als Ruhegebiete bezeichnet. Die heutige Situation solcher Ruhegebiete in der Schweiz ist ungenügend.</p><p>Das wissenschaftliche Inventar der Schweizerischen Vogelwarte Sempach über die Wasservogelgebiete der Schweiz umfasst 43 Gewässerabschnitte von nationaler und 11 von internationaler Bedeutung. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 JSG scheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit den Kantonen Wasser- und Zugvogelgebiete von nationaler Bedeutung aus. Mit dieser Regelung können einzelne Kantone ohne sachliche Begründung den für Wasservögel notwendigen Schutz abschwächen oder gar blockieren.</p><p>Bis heute, d. h. 16 Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes, sind 27 der für Wasservögel national bedeutenden Gebiete gar nicht und 9 nur teilweise als Wasser- und Zugvogelreservate des Bundes geschützt. Es ist deshalb eine Regelung zu finden, welche zu einer Aufnahme der national und international bedeutenden Gebiete in die Wasser- und Zugvogelreservat-Verordnung führt.</p><p>Auch die eidgenössischen Jagdbanngebiete erfüllen ihren Zweck als Ruhegebiete bei weitem zu wenig. Die 41 eidgenössischen Jagdbanngebiete machen nur 3,5 Prozent der Landesfläche aus. Das ist für eine Wirkung als Lebensraum gefährdeter Wildtierarten ungenügend. Die Jagdbanngebiete liegen zudem zum grössten Teil im Hochgebirge. Die heutige Regelung hat bewirkt, dass seit der letzten Revision des Jagdgesetzes kein einziges neues Jagdbanngebiet geschaffen werden konnte.</p><p>Die geographische Lage der Jagdbanngebiete ist zudem nicht mit anderen Schutzkategorien koordiniert. So gibt es Naturschutzgebiete, in welchen sich Besucherinnen und Besucher aus Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt ausschliesslich auf den Wegen aufhalten, die Jagd jedoch freien Zugang hat. Die Anforderung der jagdlichen Ruhe erfüllt zudem nur ein Bruchteil der eidgenössischen Jagdbanngebiete.</p><p>Der heutige Absatz 5 von Artikel 11 JSG hält fest, dass in Jagdbanngebieten und Vogelreservaten die Jagd verboten ist, dass aber die kantonalen Vollzugsorgane den Abschuss jagdbarer Tier zulassen können, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Diese Ausnahmen für den Abschuss von jagdbaren Tieren sind durch die Begriffe "Hege" und "Verhütung von Wildschäden" so weit gefasst, dass zu einer regulären Jagd kaum mehr Unterschiede bestehen. Es überrascht daher nicht, dass in praktisch allen Jagdbanngebieten Wildtiere abgeschossen werden, in einzelnen Gebieten sogar mehr als in einem durchschnittlich bejagten Gebiet.</p><p>Dieser Absatz soll dahingehend präzisiert werden, dass ausschliesslich einzelne gezielte Eingriffe im Sinne des Naturschutzes zugelassen sind. </p><p>Der Schutz vor Störungen und die dazu nötige Lenkung der Freizeitaktivitäten wird mit dem heutigen Gesetz praktisch vollständig an die Kantone delegiert (Art. 7 Abs. 4). Das gilt auch für Wasser- und Zugvogelgebiete und für Jagdbanngebiete.</p><p>Die Lenkung der Freizeitaktivitäten ist damit völlig unzureichend gelöst. Die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein ausreichendes und gut funktionierendes Netz von Ruhegebieten, darunter alle Jagdbanngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate, ist deshalb eine wichtige Massnahme zur Erhaltung unserer einheimischen Wildtiere, in welcher der Bund wieder die Führung übernehmen muss.</p>
- <p>Die Lebensräume unserer einheimischen Wildtiere geraten zunehmend unter Druck, insbesondere durch die sich ausbreitenden Siedlungen, den Strassenbau und den Tourismus. Moderne Freizeitaktivitäten bringen zudem immer mehr Unruhe in die verbliebenen Lebensräume. Wenn einerseits die Jagd für die Regulierung von häufigen und potenziell schadenstiftenden Tierarten notwendig ist, bringt sie andererseits auch ein gewisses Mass an Unruhe in die Lebensräume der Wildtiere. Deshalb ist ein ausreichendes Netz von Schutz- und Ruhegebieten nötig.</p><p>Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Schaffung von eidgenössischen Jagdbanngebieten und von Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung vor. Zusammen mit den zusätzlich von den Kantonen ausgeschiedenen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten existiert in der Schweiz also bereits ein grosses Netz von Schutzgebieten.</p><p>Im Jahre 2001 hat der Bundesrat die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) revidiert. Danach sind alle Gebiete, welche die Kriterien für ein Gebiet von internationaler Bedeutung heute erfüllen, unter Schutz gestellt. Die Gebiete von nationaler Bedeutung scheidet der Bund dagegen im Einvernehmen mit den Kantonen aus. Von den insgesamt 43 Gebieten des wissenschaftlichen Inventars sind heute deren 18 unter Schutz gestellt. Mit diesen 18 Wasservogelreservaten von nationaler Bedeutung und den 10 von internationaler Bedeutung kann ein wesentlicher Teil der Zugvogelbestände wirksam geschützt werden. Damit leistet die Schweiz ihren Beitrag an die internationalen Verpflichtungen zum Schutz und zur Erhaltung wandernder Wasservögel.</p><p>Die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten war ursprünglich ein Instrument zur Anhebung der Schalenwildbestände in den Voralpen- und Alpenkantonen. Bei der Totalrevision der Bundesjagdgesetzgebung in den Jahren 1986 bis 1988 wurde von verschiedener Seite die Aufhebung der eidgenössischen Jagdbanngebiete gefordert, mit der Begründung, dass die ursprüngliche Zielsetzung erreicht sei und in der Umgebung der grossen Wildschutzgebiete immer häufiger Wildschäden aufträten.</p><p>Mit der Unterteilung in integral und parziell geschützte Perimeter wurde erreicht, dass einerseits die Jagdbanngebiete als Schutzgebiete für typische Lebensgemeinschaften der Voralpen und Alpen erhalten werden konnten und andererseits die Kantone die Möglichkeit haben, bei übermässigen Wildschäden die Schalenwildbestände zu reduzieren. Wenn in einzelnen Jagdbanngebieten also mehr Tiere erlegt werden als in durchschnittlich bejagten Gebieten, so betrifft dies Gebiete mit hohen Wildbeständen und grossen Schäden in der Umgebung der Schutzgebiete. Nach wenigen Jahren sind die Bestände jeweils angepasst, und die jagdlichen Eingriffe werden auf das normale Mass reduziert oder ganz eingestellt. Dabei sind die jagdlichen Aktivitäten, die naturgemäss abseits der Wege stattfinden müssen, zeitlich auf wenige Wochen im Jahr beschränkt.</p><p>Die Schutzgebietsperimeter und Schutzbestimmungen können im Einvernehmen mit den Kantonen überprüft und angepasst werden. Hierzu hat der Bundesrat im Jahre 2002 eine Teilrevision der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) in Gang gesetzt.</p><p>Der Bund unterstützt den Vollzug von Artikel 7 Absatz 4 des Jagdgesetzes ("Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung") in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasservogelreservaten von internationaler Bedeutung mit Bundesbeiträgen und der Ausbildung der zuständigen Aufseher. Zudem ist der Bundesrat bereit, bei der nächsten Teilrevision des Jagdgesetzes den "Schutz vor Störung" für die Gebiete ausserhalb der heutigen Bundeswildschutzgebiete zu präzisieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen des Jagdgesetzes (JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0), insbesondere der Artikel 7 und 11, vorzulegen, damit in der Schweiz ein ausreichend grosses Netz an nicht bejagten Ruhegebieten für Wildtiere geschaffen wird und alle Wasser- und Zugvogelgebiete von nationaler und internationaler Bedeutung einen angemessenen Schutz erhalten.</p>
- Ruhegebiete für Wildtiere. Änderung des Jagdgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Seen und Feuchtgebiete der Schweiz sind aufgrund ihrer geographischen Lage als Rast- und Überwinterungsplätze für Zugvögel aus Nordeuropa überlebenswichtig. Störungsarme Landschaften im Voralpen- und Alpenraum sind für scheue Arten wie das Auerhuhn in der ganzen Schweiz oder das Birkhuhn in den Nordalpen unverzichtbar. Auch häufigere Wildtierarten wie Gemse oder Rothirsch werden in unserer intensiv genutzten Landschaft zusehends verdrängt. Ein Netz an Ruhegebieten wird hier Abhilfe schaffen. Je scheuer eine Wildtierart ist und je mehr Menschen in einem Gebiet unterwegs sind, desto kleiner wird der Lebensraum der betreffenden Tiere.</p><p>Die Jagd ist neben anderen Freizeitaktivitäten dabei ein bedeutender Faktor. Bejagte Wildtierarten haben grössere Fluchtdistanzen gegenüber Störungen aller Art. Ihr Lebensraum wird durch die Jagd nochmals stärker eingeengt. Während der Jagdzeit sorgt der Jagdbetrieb zudem für Unruhe im Gebiet. Das wirkt sich auch auf Tierarten aus, die nicht bejagt werden. Die Lebensbedingungen für Wildtiere verbessern sich deshalb markant in Gebieten, in denen nicht gejagt wird und die Freizeitaktivitäten Rücksicht auf den Wildtierlebensraum nehmen. Solche Gebiete werden als Ruhegebiete bezeichnet. Die heutige Situation solcher Ruhegebiete in der Schweiz ist ungenügend.</p><p>Das wissenschaftliche Inventar der Schweizerischen Vogelwarte Sempach über die Wasservogelgebiete der Schweiz umfasst 43 Gewässerabschnitte von nationaler und 11 von internationaler Bedeutung. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 JSG scheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit den Kantonen Wasser- und Zugvogelgebiete von nationaler Bedeutung aus. Mit dieser Regelung können einzelne Kantone ohne sachliche Begründung den für Wasservögel notwendigen Schutz abschwächen oder gar blockieren.</p><p>Bis heute, d. h. 16 Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes, sind 27 der für Wasservögel national bedeutenden Gebiete gar nicht und 9 nur teilweise als Wasser- und Zugvogelreservate des Bundes geschützt. Es ist deshalb eine Regelung zu finden, welche zu einer Aufnahme der national und international bedeutenden Gebiete in die Wasser- und Zugvogelreservat-Verordnung führt.</p><p>Auch die eidgenössischen Jagdbanngebiete erfüllen ihren Zweck als Ruhegebiete bei weitem zu wenig. Die 41 eidgenössischen Jagdbanngebiete machen nur 3,5 Prozent der Landesfläche aus. Das ist für eine Wirkung als Lebensraum gefährdeter Wildtierarten ungenügend. Die Jagdbanngebiete liegen zudem zum grössten Teil im Hochgebirge. Die heutige Regelung hat bewirkt, dass seit der letzten Revision des Jagdgesetzes kein einziges neues Jagdbanngebiet geschaffen werden konnte.</p><p>Die geographische Lage der Jagdbanngebiete ist zudem nicht mit anderen Schutzkategorien koordiniert. So gibt es Naturschutzgebiete, in welchen sich Besucherinnen und Besucher aus Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt ausschliesslich auf den Wegen aufhalten, die Jagd jedoch freien Zugang hat. Die Anforderung der jagdlichen Ruhe erfüllt zudem nur ein Bruchteil der eidgenössischen Jagdbanngebiete.</p><p>Der heutige Absatz 5 von Artikel 11 JSG hält fest, dass in Jagdbanngebieten und Vogelreservaten die Jagd verboten ist, dass aber die kantonalen Vollzugsorgane den Abschuss jagdbarer Tier zulassen können, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Diese Ausnahmen für den Abschuss von jagdbaren Tieren sind durch die Begriffe "Hege" und "Verhütung von Wildschäden" so weit gefasst, dass zu einer regulären Jagd kaum mehr Unterschiede bestehen. Es überrascht daher nicht, dass in praktisch allen Jagdbanngebieten Wildtiere abgeschossen werden, in einzelnen Gebieten sogar mehr als in einem durchschnittlich bejagten Gebiet.</p><p>Dieser Absatz soll dahingehend präzisiert werden, dass ausschliesslich einzelne gezielte Eingriffe im Sinne des Naturschutzes zugelassen sind. </p><p>Der Schutz vor Störungen und die dazu nötige Lenkung der Freizeitaktivitäten wird mit dem heutigen Gesetz praktisch vollständig an die Kantone delegiert (Art. 7 Abs. 4). Das gilt auch für Wasser- und Zugvogelgebiete und für Jagdbanngebiete.</p><p>Die Lenkung der Freizeitaktivitäten ist damit völlig unzureichend gelöst. Die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein ausreichendes und gut funktionierendes Netz von Ruhegebieten, darunter alle Jagdbanngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate, ist deshalb eine wichtige Massnahme zur Erhaltung unserer einheimischen Wildtiere, in welcher der Bund wieder die Führung übernehmen muss.</p>
- <p>Die Lebensräume unserer einheimischen Wildtiere geraten zunehmend unter Druck, insbesondere durch die sich ausbreitenden Siedlungen, den Strassenbau und den Tourismus. Moderne Freizeitaktivitäten bringen zudem immer mehr Unruhe in die verbliebenen Lebensräume. Wenn einerseits die Jagd für die Regulierung von häufigen und potenziell schadenstiftenden Tierarten notwendig ist, bringt sie andererseits auch ein gewisses Mass an Unruhe in die Lebensräume der Wildtiere. Deshalb ist ein ausreichendes Netz von Schutz- und Ruhegebieten nötig.</p><p>Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Schaffung von eidgenössischen Jagdbanngebieten und von Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung vor. Zusammen mit den zusätzlich von den Kantonen ausgeschiedenen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten existiert in der Schweiz also bereits ein grosses Netz von Schutzgebieten.</p><p>Im Jahre 2001 hat der Bundesrat die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) revidiert. Danach sind alle Gebiete, welche die Kriterien für ein Gebiet von internationaler Bedeutung heute erfüllen, unter Schutz gestellt. Die Gebiete von nationaler Bedeutung scheidet der Bund dagegen im Einvernehmen mit den Kantonen aus. Von den insgesamt 43 Gebieten des wissenschaftlichen Inventars sind heute deren 18 unter Schutz gestellt. Mit diesen 18 Wasservogelreservaten von nationaler Bedeutung und den 10 von internationaler Bedeutung kann ein wesentlicher Teil der Zugvogelbestände wirksam geschützt werden. Damit leistet die Schweiz ihren Beitrag an die internationalen Verpflichtungen zum Schutz und zur Erhaltung wandernder Wasservögel.</p><p>Die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten war ursprünglich ein Instrument zur Anhebung der Schalenwildbestände in den Voralpen- und Alpenkantonen. Bei der Totalrevision der Bundesjagdgesetzgebung in den Jahren 1986 bis 1988 wurde von verschiedener Seite die Aufhebung der eidgenössischen Jagdbanngebiete gefordert, mit der Begründung, dass die ursprüngliche Zielsetzung erreicht sei und in der Umgebung der grossen Wildschutzgebiete immer häufiger Wildschäden aufträten.</p><p>Mit der Unterteilung in integral und parziell geschützte Perimeter wurde erreicht, dass einerseits die Jagdbanngebiete als Schutzgebiete für typische Lebensgemeinschaften der Voralpen und Alpen erhalten werden konnten und andererseits die Kantone die Möglichkeit haben, bei übermässigen Wildschäden die Schalenwildbestände zu reduzieren. Wenn in einzelnen Jagdbanngebieten also mehr Tiere erlegt werden als in durchschnittlich bejagten Gebieten, so betrifft dies Gebiete mit hohen Wildbeständen und grossen Schäden in der Umgebung der Schutzgebiete. Nach wenigen Jahren sind die Bestände jeweils angepasst, und die jagdlichen Eingriffe werden auf das normale Mass reduziert oder ganz eingestellt. Dabei sind die jagdlichen Aktivitäten, die naturgemäss abseits der Wege stattfinden müssen, zeitlich auf wenige Wochen im Jahr beschränkt.</p><p>Die Schutzgebietsperimeter und Schutzbestimmungen können im Einvernehmen mit den Kantonen überprüft und angepasst werden. Hierzu hat der Bundesrat im Jahre 2002 eine Teilrevision der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) in Gang gesetzt.</p><p>Der Bund unterstützt den Vollzug von Artikel 7 Absatz 4 des Jagdgesetzes ("Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung") in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasservogelreservaten von internationaler Bedeutung mit Bundesbeiträgen und der Ausbildung der zuständigen Aufseher. Zudem ist der Bundesrat bereit, bei der nächsten Teilrevision des Jagdgesetzes den "Schutz vor Störung" für die Gebiete ausserhalb der heutigen Bundeswildschutzgebiete zu präzisieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen des Jagdgesetzes (JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0), insbesondere der Artikel 7 und 11, vorzulegen, damit in der Schweiz ein ausreichend grosses Netz an nicht bejagten Ruhegebieten für Wildtiere geschaffen wird und alle Wasser- und Zugvogelgebiete von nationaler und internationaler Bedeutung einen angemessenen Schutz erhalten.</p>
- Ruhegebiete für Wildtiere. Änderung des Jagdgesetzes
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