Schutz gefährdeter Säugetier- und Vogelarten

ShortId
02.3721
Id
20023721
Updated
10.04.2024 12:25
Language
de
Title
Schutz gefährdeter Säugetier- und Vogelarten
AdditionalIndexing
52;biologische Vielfalt;Jagdvorschrift;Schutz der Tierwelt
1
  • L04K06010408, Schutz der Tierwelt
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Pro Jahr werden in unserem Land zwischen 44 000 und 58 000 Vögel und zwischen 122 000 und 131 000 Säugetiere gejagt (Durchschnitt der Jagdstatistik 1996-2001). Nach der geltenden eidgenössischen Gesetzgebung sind von der einheimischen Fauna 24 Vogel- und 12 Säugetierarten jagdbar, darunter auch mehrere Arten, die in der Schweiz oder in Europa als gefährdet auf der Roten Liste stehen. Dazu gehört beispielsweise das Birkhuhn, dessen Bestand europaweit als "verletzlich" gilt, bei dem aber die männlichen Tiere in der Schweiz immer noch jagdbar sind.</p><p>Eine Jagd auf Tierarten, die gemäss den international gültigen Kriterien als gefährdet eingestuft sind, widerspricht den Erfordernissen eines modernen Biodiversitätsschutzes und erscheint umso mehr problematisch und widersprüchlich, wenn gleichzeitig dringende Artenförderungsprogramme laufen.</p><p>Zwar ist die Jagd - insbesondere neben dem Freizeitbetrieb und der Zerstörung der Lebensräume - nur einer von vielen Faktoren, die auf die Bestände von Wildtieren wirken. Trotzdem setzt auch die Jagd den gefährdeten Tierpopulationen zu: einerseits durch die Entnahme von Tieren aus der Natur und andererseits als Störquelle.</p><p>Der grösste Teil der nicht geschützten Tierarten hat eine Schonzeit. Diese sollte garantieren, dass sich eine Art ungestört fortpflanzen kann. Dies ist sowohl ein ethisches Anliegen, entspricht aber auch dem Gebot der Nachhaltigkeit. Denn wenn eine jagdliche Nutzung von Tieren nachhaltig sein soll, darf sie nur so viele Tiere nutzen, wie die Population ersetzen kann. Das heisst aber, dass vor der Eröffnung der Jagd die Fortpflanzung abgeschlossen sein muss und dass die Jagd beendet sein soll, bevor die neue Fortpflanzungszeit beginnt.</p><p>Die mit der Motion vorgetragenen Anliegen können konkret mit einer Änderung von Artikel 5 JSG ("Jagdbare Arten und Schonzeiten") erreicht werden, beispielsweise mit einem neuen Absatz 7, mit dem der Bundesrat angewiesen werden könnte, schweiz-, europa- oder weltweit gefährdete Arten umgehend und so lange vollständig zu schützen, bis sich die betreffenden Populationen wieder ganz erholt haben und die Art nicht mehr als gefährdet gilt. Der Bundesrat könnte gleichzeitig ermächtigt werden, diese Arten wieder für die Jagd frei zu geben, wenn sich ihre Bestände erholt haben und die Art nicht mehr als gefährdet gilt.</p><p>Nach diesem Grundsatz müsste heute aus der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 1 JSG) der Feldhase (Rote Liste Schweiz), die Spiess-, Schnatter- und Knäkente (Rote Liste Europa), das Birkhuhn (heute ist das Männchen, der Birkhahn, noch jagdbar) sowie die Waldschnepfe (Rote Liste Schweiz; zugleich im Jahre 2001 höchste Abschusszahlen seit 40 Jahren!) geschützt werden. Demgegenüber könnten Wasservogelarten, die in der Schweiz nur ausnahmsweise oder in äusserst geringer Zahl brüten (und deshalb auf der Roten Liste Schweiz stehen), weiterhin jagdbar bleiben.</p><p>Ebenfalls in Artikel 5 JSG sind die Schonzeiten der jagdbaren Arten geregelt. Sie sind an die Fortpflanzungszeit dieser Arten anzupassen. Da bei Wasservögeln die Fortpflanzungszeit bis Mitte September dauern kann, sollte diese für Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten ausgedehnt werden und vom 1. Januar bis zum 15. September dauern. </p><p>Für Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher ist bisher überhaupt keine Schonzeit während ihrer Fortpflanzungsperiode vorgesehen. Dies ist ethisch nicht vertretbar und müsste ebenfalls geändert werden.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) delegiert die Regelung und die Planung der Jagd an die Kantone. Die Kantone haben diese Aufgaben so zu erfüllen, dass keine Arten durch Einwirkungen der Jagd (Abschuss, Störung) gefährdet werden. Die Kantone sind verpflichtet, die Schonzeiten zu verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken, wenn der Schutz regional bedrohter Arten dies erfordert. Falls eine Art gesamtschweizerisch durch die Jagd bedroht würde, hat der Bundesrat die Kompetenz, nach Anhörung der Kantone die Liste der jagdbaren Arten zu beschränken. Die diesbezügliche Forderung der Motion ist damit für alle Arten, und nicht bloss für jene, die auf einer Roten Liste aufgeführt sind, bereits erfüllt.</p><p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass die jagdbaren Tiere während ihrer Fortpflanzungszeit geschont werden sollten. Er wird deshalb im Rahmen der nächsten grösseren Revision des JSG beantragen, eine Schonzeit für Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0), insbesondere in Artikel 5, vorzulegen, damit Säugetier- und Vogelarten, die in der Schweiz, in Europa oder gar weltweit gefährdet sind, umgehend geschützt werden und damit die Schonzeiten der jagdbaren Arten ausreichend auf deren Fortpflanzungszeit Rücksicht nehmen.</p>
  • Schutz gefährdeter Säugetier- und Vogelarten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Pro Jahr werden in unserem Land zwischen 44 000 und 58 000 Vögel und zwischen 122 000 und 131 000 Säugetiere gejagt (Durchschnitt der Jagdstatistik 1996-2001). Nach der geltenden eidgenössischen Gesetzgebung sind von der einheimischen Fauna 24 Vogel- und 12 Säugetierarten jagdbar, darunter auch mehrere Arten, die in der Schweiz oder in Europa als gefährdet auf der Roten Liste stehen. Dazu gehört beispielsweise das Birkhuhn, dessen Bestand europaweit als "verletzlich" gilt, bei dem aber die männlichen Tiere in der Schweiz immer noch jagdbar sind.</p><p>Eine Jagd auf Tierarten, die gemäss den international gültigen Kriterien als gefährdet eingestuft sind, widerspricht den Erfordernissen eines modernen Biodiversitätsschutzes und erscheint umso mehr problematisch und widersprüchlich, wenn gleichzeitig dringende Artenförderungsprogramme laufen.</p><p>Zwar ist die Jagd - insbesondere neben dem Freizeitbetrieb und der Zerstörung der Lebensräume - nur einer von vielen Faktoren, die auf die Bestände von Wildtieren wirken. Trotzdem setzt auch die Jagd den gefährdeten Tierpopulationen zu: einerseits durch die Entnahme von Tieren aus der Natur und andererseits als Störquelle.</p><p>Der grösste Teil der nicht geschützten Tierarten hat eine Schonzeit. Diese sollte garantieren, dass sich eine Art ungestört fortpflanzen kann. Dies ist sowohl ein ethisches Anliegen, entspricht aber auch dem Gebot der Nachhaltigkeit. Denn wenn eine jagdliche Nutzung von Tieren nachhaltig sein soll, darf sie nur so viele Tiere nutzen, wie die Population ersetzen kann. Das heisst aber, dass vor der Eröffnung der Jagd die Fortpflanzung abgeschlossen sein muss und dass die Jagd beendet sein soll, bevor die neue Fortpflanzungszeit beginnt.</p><p>Die mit der Motion vorgetragenen Anliegen können konkret mit einer Änderung von Artikel 5 JSG ("Jagdbare Arten und Schonzeiten") erreicht werden, beispielsweise mit einem neuen Absatz 7, mit dem der Bundesrat angewiesen werden könnte, schweiz-, europa- oder weltweit gefährdete Arten umgehend und so lange vollständig zu schützen, bis sich die betreffenden Populationen wieder ganz erholt haben und die Art nicht mehr als gefährdet gilt. Der Bundesrat könnte gleichzeitig ermächtigt werden, diese Arten wieder für die Jagd frei zu geben, wenn sich ihre Bestände erholt haben und die Art nicht mehr als gefährdet gilt.</p><p>Nach diesem Grundsatz müsste heute aus der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 1 JSG) der Feldhase (Rote Liste Schweiz), die Spiess-, Schnatter- und Knäkente (Rote Liste Europa), das Birkhuhn (heute ist das Männchen, der Birkhahn, noch jagdbar) sowie die Waldschnepfe (Rote Liste Schweiz; zugleich im Jahre 2001 höchste Abschusszahlen seit 40 Jahren!) geschützt werden. Demgegenüber könnten Wasservogelarten, die in der Schweiz nur ausnahmsweise oder in äusserst geringer Zahl brüten (und deshalb auf der Roten Liste Schweiz stehen), weiterhin jagdbar bleiben.</p><p>Ebenfalls in Artikel 5 JSG sind die Schonzeiten der jagdbaren Arten geregelt. Sie sind an die Fortpflanzungszeit dieser Arten anzupassen. Da bei Wasservögeln die Fortpflanzungszeit bis Mitte September dauern kann, sollte diese für Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten ausgedehnt werden und vom 1. Januar bis zum 15. September dauern. </p><p>Für Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher ist bisher überhaupt keine Schonzeit während ihrer Fortpflanzungsperiode vorgesehen. Dies ist ethisch nicht vertretbar und müsste ebenfalls geändert werden.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) delegiert die Regelung und die Planung der Jagd an die Kantone. Die Kantone haben diese Aufgaben so zu erfüllen, dass keine Arten durch Einwirkungen der Jagd (Abschuss, Störung) gefährdet werden. Die Kantone sind verpflichtet, die Schonzeiten zu verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken, wenn der Schutz regional bedrohter Arten dies erfordert. Falls eine Art gesamtschweizerisch durch die Jagd bedroht würde, hat der Bundesrat die Kompetenz, nach Anhörung der Kantone die Liste der jagdbaren Arten zu beschränken. Die diesbezügliche Forderung der Motion ist damit für alle Arten, und nicht bloss für jene, die auf einer Roten Liste aufgeführt sind, bereits erfüllt.</p><p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass die jagdbaren Tiere während ihrer Fortpflanzungszeit geschont werden sollten. Er wird deshalb im Rahmen der nächsten grösseren Revision des JSG beantragen, eine Schonzeit für Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0), insbesondere in Artikel 5, vorzulegen, damit Säugetier- und Vogelarten, die in der Schweiz, in Europa oder gar weltweit gefährdet sind, umgehend geschützt werden und damit die Schonzeiten der jagdbaren Arten ausreichend auf deren Fortpflanzungszeit Rücksicht nehmen.</p>
    • Schutz gefährdeter Säugetier- und Vogelarten

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