Import von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten. Massnahmen des Bundesrates
- ShortId
-
02.3722
- Id
-
20023722
- Updated
-
10.04.2024 09:44
- Language
-
de
- Title
-
Import von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten. Massnahmen des Bundesrates
- AdditionalIndexing
-
08;15;Ursprungsbezeichnung;Einfuhr;Israel;besetztes Gebiet;internationales humanitäres Recht;Freihandelsabkommen;Palästina-Frage
- 1
-
- L06K040102010301, Palästina-Frage
- L04K03030108, Israel
- L04K04010203, besetztes Gebiet
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L05K0701020303, Einfuhr
- L04K05020203, internationales humanitäres Recht
- L05K0701020204, Freihandelsabkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bereits seit längerem ist bekannt, dass Produkte, die in den völkerrechtlich illegalen israelischen Siedlungen hergestellt werden, unter der Deklaration "Made in Israel" in die Schweiz exportiert werden. Es handelt sich hierbei vor allem um Produkte aus den Bereichen Landwirtschaft, Elektronik und Kosmetik. Israel profitiert dadurch ungerechtfertigterweise von der Zollbefreiung, welche alle Efta-Staaten, einschliesslich der Schweiz, israelischen Produkten zugestehen. Die falsche Ursprungsdeklaration widerspricht den Bestimmungen des seit 1993 zwischen den Efta-Staaten, einschliesslich der Schweiz, und Israel geltenden Freihandelsabkommens, welches sich ausschliesslich auf Güter mit Ursprung im Territorium der Vertragsparteien bezieht. Da die internationale Gemeinschaft die von Israel besetzten Gebiete in der Westbank, Gaza und Ostjerusalem nicht als israelisches Territorium anerkennt, fallen Siedlungsprodukte folglich nicht unter das Freihandelsabkommen und müssten korrekterweise einem Zoll unterstellt werden.</p><p>Der Bundesrat hat im April 2002 eine Untersuchung eventueller Verletzungen des Freihandelsabkommens durch Israel und möglicher Massnahmen in Auftrag gegeben. Bis heute liegen keine konkreten Ergebnisse vor. Zwar wurden durch die Schweizer Zollbehörden zweifelhafte israelische Ursprungszeugnisse zur Nachprüfung an die israelischen Behörden zurückgeschickt, jedoch haben diese bis heute in allen Fällen die Richtigkeit der Ursprungszeugnisse bestätigt. Dies widerspricht übereinstimmenden Erkenntnissen israelischer, palästinensischer und schweizerischer Menschenrechtsorganisationen. Weiterhin werden in der Schweiz, zum Teil über das Netz der Grossverteiler, Siedlungsgüter mit falscher Ursprungsdeklaration verkauft.</p><p>Gemäss Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel hat jeder Vertragsstaat das Recht, bei Verdacht auf Vertragsverletzungen einen Untersuchungsausschuss einzuberufen. Diese Möglichkeit wurde bis anhin nicht wahrgenommen. Zwar wurde Israel die Einberufung eines solchen Ausschusses wiederholt vorgeschlagen. Nach Aussagen des Bundesrates ist die israelische Antwort seit längerem ausstehend. Angesichts der offensichtlichen israelischen Verzögerungstaktik müsste der Druck auf Israel erhöht werden, damit die entsprechenden Untersuchungen endlich durchgeführt werden können.</p><p>Die falsche Ursprungsdeklaration stellt zudem eine Täuschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten dar. Ohne eine korrekte Deklaration können diese nicht zwischen israelischen Produkten und solchen aus den völkerrechtlich illegalen Siedlungen unterscheiden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die israelischen Siedlungen den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der IV. Genfer Konvention, widersprechen. Bereits im Dezember 2001 hat die Schweiz eine Konferenz der Vertragsstaaten organisiert, in der die Anwendbarkeit der Genfer Konventionen in den besetzten Gebieten explizit bekräftigt wurde. Dennoch werden diese Abkommen weiterhin nicht eingehalten. Mit einer neuen Initiative der Schweiz und der Fokussierung auf die illegalen Siedlungen und Siedlungsexporte könnten im Rahmen einer Konferenz der Vertragsstaaten wichtige Lösungs- und Handlungsgrundlagen erarbeitet werden.</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den vier Forderungen der Motion wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Der Begriff "Ursprungsland", "Erzeugungsland" und "Produktionsland" differiert sehr stark, je nach Finalität und Kontext. Es ist zu unterscheiden zwischen den Vorschriften der Statistik des Aussenhandels, den nicht-präferenziellen ("autonomen") und den präferenziellen Ursprungsregeln sowie den Angaben des Produktionslandes auf den Produkten.</p><p>Nicht-präferenzielle Ursprungsregeln: Die nicht-präferenziellen ("autonomen") Ursprungskriterien finden sich im Völkerrecht, wobei jedoch jeder Staat einen grossen Spielraum bei deren Übernahme hat. Die Schweiz hat die Standard-Regeln durch die Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB) ins Landesrecht übergeführt.</p><p>Für Waren, für deren Einfuhr in die Schweiz keine Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden, sind den schweizerischen Zollbehörden keine Ursprungszeugnisse vorzulegen. Unser Land befolgt seit Jahrzehnten das Postulat eines Völkerbunds-Abkommens von 1923, wonach auf die Vorlage von (Handelskammer-) Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr möglichst zu verzichten ist.</p><p>Präferenzielle Ursprungsregeln: Für Produkte, die im Rahmen von Freihandelsabkommen (wie z. B. dem Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel sowie dem dazugehörigen bilateralen Agrar-Briefwechsel zwischen der Schweiz und Israel) gehandelt werden, gelten spezielle, im Vertragswerk niedergelegte "präferenzielle" Ursprungsregeln, welche sowohl die anzuwendenden Ursprungskriterien als auch die zu verwendenden Ursprungsdokumente enthalten. Güter aus den besetzten Gebieten fallen nicht unter das Präferenzregime des Freihandelsabkommens zwischen den Efta-Staaten und Israel.</p><p>Für Erzeugnisse, die vom Freihandelsabkommen und vom Agrar-Briefwechsel erfasst sind und für die bei der Einfuhr in die Schweiz die Verzollung zu Präferenz-Zollansätzen beantragt wird, muss der Importeur über einen "präferenziellen" Ursprungsnachweis verfügen. Dieses Dokument ist vom Ausführer im Exportstaat nach den Vorschriften des Freihandelsabkommens auszustellen. Ist jedoch eine aus Israel in die Schweiz eingeführte Ware weder vom Efta-Freihandelsabkommen noch vom Agrar-Briefwechsel erfasst, besteht weder für Israel noch für israelische Exporteure eine Verpflichtung, irgendwelche Ursprungsdokumente auszustellen.</p><p>In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Schweiz im Jahre 2001 aus Israel Güter im Werte von rund 448 Millionen Franken eingeführt hat. Davon wurden:</p><p>- wertmässig nur rund 17 Prozent (74 Millionen Franken) zum Präferenz-Zollansatz gemäss Efta-Freihandelsabkommen oder bilateralem Agrar-Briefwechsel verzollt;</p><p>- wertmässig rund 83 Prozent (373 Millionen Franken) zu den Normal-Zollansätzen (WTO-Ansätzen) verzollt.</p><p>Insgesamt erhob die Schweiz im Jahre 2001 für Waren aus Israel Zollabgaben von rund 1,2 Millionen Franken.</p><p>Statistik des Aussenhandels</p><p>Grundsätzlich gilt für die Statistik des Aussenhandels das Ursprungsland (definiert nach der Verordnung über Ursprungsbeglaubigung) als "Erzeugungsland". Wird eine Ware vom ursprünglichen Erzeugungsland vorerst in ein Drittland exportiert und dort zur Einfuhr verzollt, später aber in die Schweiz weiter versandt, so gilt jener Drittstaat als "Erzeugungsland". Wird demnach eine Ware aus Israel z. B. nach Frankreich exportiert, dort nationalisiert und in die Schweiz weiter versandt, gilt für diese Ware Frankreich als "Erzeugungsland".</p><p>Konsumentenschutz</p><p>Die Motionärin macht zudem eine Täuschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten durch unkorrekte Herkunftsdeklaration geltend. In der Schweiz besteht im Bereich der Konsumgüter eine generelle Deklarationspflicht bezüglich Produktionsland für Lebensmittel, nicht jedoch für Gebrauchsgegenstände. Dabei knüpft die lebensmittelrechtliche Produktionslandbestimmung weitgehend an die Regeln der VUB an, präzisiert diese jedoch in Fällen, in denen wesentliche Zutaten eines Lebensmittels aus einem anderen Land als dem Produktionsland gemäss VUB stammen. Somit kann in Einzelfällen die lebensmittelrechtliche Produktendeklaration von der zollrechtlichen Ursprungsdeklaration abweichen.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass sich gesetzliche Produktenvorschriften, darin eingeschlossen Deklarationsvorschriften, an den Inverkehrbringer in der Schweiz richten. Somit ist dieser für eine korrekte Produktendeklaration im Sinne der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich und nicht der Exportstaat. Weder im nationalen noch im internationalen Recht lässt sich eine Grundlage finden, um einen Staat zu verpflichten, sämtliche seiner Exportprodukte mit einer Herkunftsdeklaration zu versehen. Die Schaffung einer solchen Grundlage im nationalen Recht, wie es in Ziffer 2 der Motion gefordert wird, die sich gegen einen bestimmten Staat richten würde, stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar, welche nicht mit dem internationalen Recht zu vereinbaren wäre.</p><p>Aus den dargelegten Gründen sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, Israel bzw. die israelischen Exporteure zu verpflichten, ihre in die Schweiz exportierten Güter mit weitergehenden Ursprungsdeklarationen zu versehen.</p><p>3. Der vom Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel eingesetzte Gemischte Ausschuss hat den Auftrag, die richtige Anwendung und das gute Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt und erleichtert den Informationsaustausch und die Beratungen unter den Parteien. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, den Abbau von Handelshemmnissen zu fördern. Er verfügt nur in den vom Abkommen vorgesehenen Fällen über Entscheidungsbefugnis, also bei Änderungen im Anhang und in den Protokollen. In allen anderen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.</p><p>Das Abkommen räumt dem Gemischten Ausschuss die Kompetenz ein, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen zu bilden, welche bei der Erfüllung dieser Aufgaben helfen sollen. So kommt ein Unterausschuss, der sich mit Zoll- und Ursprungsfragen befasst, regelmässig zusammen, um alle technischen Fragen zum Handel mit Waren zu regeln. Er berichtet dem Gemischten Ausschuss. Er kann aufgefordert werden, sich mit dem von der Motionärin erwähnten Problem zu befassen, also mit der Frage der Echtheit der von den israelischen Behörden ausgestellten Ursprungsdeklarationen, und dem Gemischten Ausschuss Bericht zu erstatten. Dieser kann allerdings nicht die Rolle eines Kontrollorgans übernehmen. Er kann dagegen beschliessen, zu einem Abkommen aller Vertragsparteien ein Ad-hoc-Organ zu bilden, das diesen besonderen Aspekt prüfen soll.</p><p>Zwischen der Schweiz und ihren Efta-Partnern hat ein ständiger Gedankenaustausch über die Notwendigkeit einer weiteren Sitzung des Gemischten Ausschusses der Efta stattgefunden. Im letzten Herbst haben die Efta-Länder Israel ebenfalls nochmals vorgeschlagen, eine Sitzung des Gemischten Ausschusses abzuhalten. Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft nahm verschiedentlich mit den israelischen Vertretern Kontakt auf.</p><p>Zurzeit scheint es, dass die israelische Seite bereit ist, die Idee einer solchen Sitzung zu akzeptieren. Es sollten schnell Vorbereitungsarbeiten aufgenommen werden, damit noch im Verlauf der ersten Hälfte dieses Jahres eine Sitzung des Gemischten Ausschusses stattfinden kann. Dazu muss der Unterausschuss der Experten, welcher sich mit den Zoll- und Ursprungsfragen befasst, vorgängig zusammenkommen, um die Fragen zu diskutieren, die in seine Zuständigkeit fallen, einschliesslich jene zu den Ursprungsdeklarationen. Anschliessend soll er dem Gemischten Ausschuss einen Bericht einreichen.</p><p>4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bereits am 5. Dezember 2001 in Genf eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien der IV. Genfer Konvention über die Anwendung des humanitären Völkerrechtes in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalem, stattgefunden hat.</p><p>Diese von der Vollversammlung der Uno verlangte und von der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen organisierte und geleitete Konferenz bekräftigt in einer Erklärung die Anwendbarkeit der IV. Konvention auf die besetzten palästinensischen Gebiete, einschliesslich Ostjerusalem. Mit dem Ziel, die Zivilbevölkerung zu schützen, erinnert diese Erklärung an die allgemeinen Verpflichtungen aller Vertragsstaaten, die jeweiligen Verpflichtungen der Konfliktparteien und die besonderen Verpflichtungen der Besatzungsmacht. Sie bestätigte auch erneut die Illegalität der Siedlungen und ihrer Ausweitung in den genannten Gebieten. Andere Foren, namentlich die Uno-Vollversammlung, befassen sich bereits ganz spezifisch mit dem Problem der israelischen Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalem, und betrachten diese Siedlungen als Verletzung des Völkerrechtes.</p><p>Der Bundesrat erachtet es nicht als zweckmässig, eine neue Konferenz über die Problematik dieser Siedlungen und den Export der darin erzeugten Güter durchzuführen, da er an der Machbarkeit und Wirksamkeit dieses Vorschlages zweifelt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2 und 4 der Motion abzulehnen und den Punkt 3 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. eine Liste der Produkte zu erstellen, die in der Schweiz angeboten werden, die in den von Israel besetzten Gebieten hergestellt wurden und mit israelischer Ursprungsdeklaration versehen sind;</p><p>2. von Israel eine präzise Deklaration israelischer bzw. palästinensischer Produkte zu verlangen;</p><p>3. die nötigen Schritte einzuleiten, damit die Arbeit im Untersuchungsausschuss (Gemischter Ausschuss), welcher im Freihandelsabkommen Efta/lsrael bei Vertragsverletzungen vorgesehen ist, begonnen werden kann;</p><p>4. eine Initiative zur Einberufung einer Konferenz der Vertragsstaaten der Genfer Konventionen zu starten, welche sich vorrangig mit dem Problem der Illegalität der Siedlungen sowie der Siedlungsgüterexporte befasst und Lösungsvorschläge erarbeitet.</p>
- Import von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten. Massnahmen des Bundesrates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bereits seit längerem ist bekannt, dass Produkte, die in den völkerrechtlich illegalen israelischen Siedlungen hergestellt werden, unter der Deklaration "Made in Israel" in die Schweiz exportiert werden. Es handelt sich hierbei vor allem um Produkte aus den Bereichen Landwirtschaft, Elektronik und Kosmetik. Israel profitiert dadurch ungerechtfertigterweise von der Zollbefreiung, welche alle Efta-Staaten, einschliesslich der Schweiz, israelischen Produkten zugestehen. Die falsche Ursprungsdeklaration widerspricht den Bestimmungen des seit 1993 zwischen den Efta-Staaten, einschliesslich der Schweiz, und Israel geltenden Freihandelsabkommens, welches sich ausschliesslich auf Güter mit Ursprung im Territorium der Vertragsparteien bezieht. Da die internationale Gemeinschaft die von Israel besetzten Gebiete in der Westbank, Gaza und Ostjerusalem nicht als israelisches Territorium anerkennt, fallen Siedlungsprodukte folglich nicht unter das Freihandelsabkommen und müssten korrekterweise einem Zoll unterstellt werden.</p><p>Der Bundesrat hat im April 2002 eine Untersuchung eventueller Verletzungen des Freihandelsabkommens durch Israel und möglicher Massnahmen in Auftrag gegeben. Bis heute liegen keine konkreten Ergebnisse vor. Zwar wurden durch die Schweizer Zollbehörden zweifelhafte israelische Ursprungszeugnisse zur Nachprüfung an die israelischen Behörden zurückgeschickt, jedoch haben diese bis heute in allen Fällen die Richtigkeit der Ursprungszeugnisse bestätigt. Dies widerspricht übereinstimmenden Erkenntnissen israelischer, palästinensischer und schweizerischer Menschenrechtsorganisationen. Weiterhin werden in der Schweiz, zum Teil über das Netz der Grossverteiler, Siedlungsgüter mit falscher Ursprungsdeklaration verkauft.</p><p>Gemäss Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel hat jeder Vertragsstaat das Recht, bei Verdacht auf Vertragsverletzungen einen Untersuchungsausschuss einzuberufen. Diese Möglichkeit wurde bis anhin nicht wahrgenommen. Zwar wurde Israel die Einberufung eines solchen Ausschusses wiederholt vorgeschlagen. Nach Aussagen des Bundesrates ist die israelische Antwort seit längerem ausstehend. Angesichts der offensichtlichen israelischen Verzögerungstaktik müsste der Druck auf Israel erhöht werden, damit die entsprechenden Untersuchungen endlich durchgeführt werden können.</p><p>Die falsche Ursprungsdeklaration stellt zudem eine Täuschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten dar. Ohne eine korrekte Deklaration können diese nicht zwischen israelischen Produkten und solchen aus den völkerrechtlich illegalen Siedlungen unterscheiden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die israelischen Siedlungen den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der IV. Genfer Konvention, widersprechen. Bereits im Dezember 2001 hat die Schweiz eine Konferenz der Vertragsstaaten organisiert, in der die Anwendbarkeit der Genfer Konventionen in den besetzten Gebieten explizit bekräftigt wurde. Dennoch werden diese Abkommen weiterhin nicht eingehalten. Mit einer neuen Initiative der Schweiz und der Fokussierung auf die illegalen Siedlungen und Siedlungsexporte könnten im Rahmen einer Konferenz der Vertragsstaaten wichtige Lösungs- und Handlungsgrundlagen erarbeitet werden.</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den vier Forderungen der Motion wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Der Begriff "Ursprungsland", "Erzeugungsland" und "Produktionsland" differiert sehr stark, je nach Finalität und Kontext. Es ist zu unterscheiden zwischen den Vorschriften der Statistik des Aussenhandels, den nicht-präferenziellen ("autonomen") und den präferenziellen Ursprungsregeln sowie den Angaben des Produktionslandes auf den Produkten.</p><p>Nicht-präferenzielle Ursprungsregeln: Die nicht-präferenziellen ("autonomen") Ursprungskriterien finden sich im Völkerrecht, wobei jedoch jeder Staat einen grossen Spielraum bei deren Übernahme hat. Die Schweiz hat die Standard-Regeln durch die Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB) ins Landesrecht übergeführt.</p><p>Für Waren, für deren Einfuhr in die Schweiz keine Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden, sind den schweizerischen Zollbehörden keine Ursprungszeugnisse vorzulegen. Unser Land befolgt seit Jahrzehnten das Postulat eines Völkerbunds-Abkommens von 1923, wonach auf die Vorlage von (Handelskammer-) Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr möglichst zu verzichten ist.</p><p>Präferenzielle Ursprungsregeln: Für Produkte, die im Rahmen von Freihandelsabkommen (wie z. B. dem Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel sowie dem dazugehörigen bilateralen Agrar-Briefwechsel zwischen der Schweiz und Israel) gehandelt werden, gelten spezielle, im Vertragswerk niedergelegte "präferenzielle" Ursprungsregeln, welche sowohl die anzuwendenden Ursprungskriterien als auch die zu verwendenden Ursprungsdokumente enthalten. Güter aus den besetzten Gebieten fallen nicht unter das Präferenzregime des Freihandelsabkommens zwischen den Efta-Staaten und Israel.</p><p>Für Erzeugnisse, die vom Freihandelsabkommen und vom Agrar-Briefwechsel erfasst sind und für die bei der Einfuhr in die Schweiz die Verzollung zu Präferenz-Zollansätzen beantragt wird, muss der Importeur über einen "präferenziellen" Ursprungsnachweis verfügen. Dieses Dokument ist vom Ausführer im Exportstaat nach den Vorschriften des Freihandelsabkommens auszustellen. Ist jedoch eine aus Israel in die Schweiz eingeführte Ware weder vom Efta-Freihandelsabkommen noch vom Agrar-Briefwechsel erfasst, besteht weder für Israel noch für israelische Exporteure eine Verpflichtung, irgendwelche Ursprungsdokumente auszustellen.</p><p>In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Schweiz im Jahre 2001 aus Israel Güter im Werte von rund 448 Millionen Franken eingeführt hat. Davon wurden:</p><p>- wertmässig nur rund 17 Prozent (74 Millionen Franken) zum Präferenz-Zollansatz gemäss Efta-Freihandelsabkommen oder bilateralem Agrar-Briefwechsel verzollt;</p><p>- wertmässig rund 83 Prozent (373 Millionen Franken) zu den Normal-Zollansätzen (WTO-Ansätzen) verzollt.</p><p>Insgesamt erhob die Schweiz im Jahre 2001 für Waren aus Israel Zollabgaben von rund 1,2 Millionen Franken.</p><p>Statistik des Aussenhandels</p><p>Grundsätzlich gilt für die Statistik des Aussenhandels das Ursprungsland (definiert nach der Verordnung über Ursprungsbeglaubigung) als "Erzeugungsland". Wird eine Ware vom ursprünglichen Erzeugungsland vorerst in ein Drittland exportiert und dort zur Einfuhr verzollt, später aber in die Schweiz weiter versandt, so gilt jener Drittstaat als "Erzeugungsland". Wird demnach eine Ware aus Israel z. B. nach Frankreich exportiert, dort nationalisiert und in die Schweiz weiter versandt, gilt für diese Ware Frankreich als "Erzeugungsland".</p><p>Konsumentenschutz</p><p>Die Motionärin macht zudem eine Täuschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten durch unkorrekte Herkunftsdeklaration geltend. In der Schweiz besteht im Bereich der Konsumgüter eine generelle Deklarationspflicht bezüglich Produktionsland für Lebensmittel, nicht jedoch für Gebrauchsgegenstände. Dabei knüpft die lebensmittelrechtliche Produktionslandbestimmung weitgehend an die Regeln der VUB an, präzisiert diese jedoch in Fällen, in denen wesentliche Zutaten eines Lebensmittels aus einem anderen Land als dem Produktionsland gemäss VUB stammen. Somit kann in Einzelfällen die lebensmittelrechtliche Produktendeklaration von der zollrechtlichen Ursprungsdeklaration abweichen.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass sich gesetzliche Produktenvorschriften, darin eingeschlossen Deklarationsvorschriften, an den Inverkehrbringer in der Schweiz richten. Somit ist dieser für eine korrekte Produktendeklaration im Sinne der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich und nicht der Exportstaat. Weder im nationalen noch im internationalen Recht lässt sich eine Grundlage finden, um einen Staat zu verpflichten, sämtliche seiner Exportprodukte mit einer Herkunftsdeklaration zu versehen. Die Schaffung einer solchen Grundlage im nationalen Recht, wie es in Ziffer 2 der Motion gefordert wird, die sich gegen einen bestimmten Staat richten würde, stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar, welche nicht mit dem internationalen Recht zu vereinbaren wäre.</p><p>Aus den dargelegten Gründen sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, Israel bzw. die israelischen Exporteure zu verpflichten, ihre in die Schweiz exportierten Güter mit weitergehenden Ursprungsdeklarationen zu versehen.</p><p>3. Der vom Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel eingesetzte Gemischte Ausschuss hat den Auftrag, die richtige Anwendung und das gute Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt und erleichtert den Informationsaustausch und die Beratungen unter den Parteien. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, den Abbau von Handelshemmnissen zu fördern. Er verfügt nur in den vom Abkommen vorgesehenen Fällen über Entscheidungsbefugnis, also bei Änderungen im Anhang und in den Protokollen. In allen anderen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.</p><p>Das Abkommen räumt dem Gemischten Ausschuss die Kompetenz ein, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen zu bilden, welche bei der Erfüllung dieser Aufgaben helfen sollen. So kommt ein Unterausschuss, der sich mit Zoll- und Ursprungsfragen befasst, regelmässig zusammen, um alle technischen Fragen zum Handel mit Waren zu regeln. Er berichtet dem Gemischten Ausschuss. Er kann aufgefordert werden, sich mit dem von der Motionärin erwähnten Problem zu befassen, also mit der Frage der Echtheit der von den israelischen Behörden ausgestellten Ursprungsdeklarationen, und dem Gemischten Ausschuss Bericht zu erstatten. Dieser kann allerdings nicht die Rolle eines Kontrollorgans übernehmen. Er kann dagegen beschliessen, zu einem Abkommen aller Vertragsparteien ein Ad-hoc-Organ zu bilden, das diesen besonderen Aspekt prüfen soll.</p><p>Zwischen der Schweiz und ihren Efta-Partnern hat ein ständiger Gedankenaustausch über die Notwendigkeit einer weiteren Sitzung des Gemischten Ausschusses der Efta stattgefunden. Im letzten Herbst haben die Efta-Länder Israel ebenfalls nochmals vorgeschlagen, eine Sitzung des Gemischten Ausschusses abzuhalten. Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft nahm verschiedentlich mit den israelischen Vertretern Kontakt auf.</p><p>Zurzeit scheint es, dass die israelische Seite bereit ist, die Idee einer solchen Sitzung zu akzeptieren. Es sollten schnell Vorbereitungsarbeiten aufgenommen werden, damit noch im Verlauf der ersten Hälfte dieses Jahres eine Sitzung des Gemischten Ausschusses stattfinden kann. Dazu muss der Unterausschuss der Experten, welcher sich mit den Zoll- und Ursprungsfragen befasst, vorgängig zusammenkommen, um die Fragen zu diskutieren, die in seine Zuständigkeit fallen, einschliesslich jene zu den Ursprungsdeklarationen. Anschliessend soll er dem Gemischten Ausschuss einen Bericht einreichen.</p><p>4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bereits am 5. Dezember 2001 in Genf eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien der IV. Genfer Konvention über die Anwendung des humanitären Völkerrechtes in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalem, stattgefunden hat.</p><p>Diese von der Vollversammlung der Uno verlangte und von der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen organisierte und geleitete Konferenz bekräftigt in einer Erklärung die Anwendbarkeit der IV. Konvention auf die besetzten palästinensischen Gebiete, einschliesslich Ostjerusalem. Mit dem Ziel, die Zivilbevölkerung zu schützen, erinnert diese Erklärung an die allgemeinen Verpflichtungen aller Vertragsstaaten, die jeweiligen Verpflichtungen der Konfliktparteien und die besonderen Verpflichtungen der Besatzungsmacht. Sie bestätigte auch erneut die Illegalität der Siedlungen und ihrer Ausweitung in den genannten Gebieten. Andere Foren, namentlich die Uno-Vollversammlung, befassen sich bereits ganz spezifisch mit dem Problem der israelischen Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalem, und betrachten diese Siedlungen als Verletzung des Völkerrechtes.</p><p>Der Bundesrat erachtet es nicht als zweckmässig, eine neue Konferenz über die Problematik dieser Siedlungen und den Export der darin erzeugten Güter durchzuführen, da er an der Machbarkeit und Wirksamkeit dieses Vorschlages zweifelt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2 und 4 der Motion abzulehnen und den Punkt 3 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. eine Liste der Produkte zu erstellen, die in der Schweiz angeboten werden, die in den von Israel besetzten Gebieten hergestellt wurden und mit israelischer Ursprungsdeklaration versehen sind;</p><p>2. von Israel eine präzise Deklaration israelischer bzw. palästinensischer Produkte zu verlangen;</p><p>3. die nötigen Schritte einzuleiten, damit die Arbeit im Untersuchungsausschuss (Gemischter Ausschuss), welcher im Freihandelsabkommen Efta/lsrael bei Vertragsverletzungen vorgesehen ist, begonnen werden kann;</p><p>4. eine Initiative zur Einberufung einer Konferenz der Vertragsstaaten der Genfer Konventionen zu starten, welche sich vorrangig mit dem Problem der Illegalität der Siedlungen sowie der Siedlungsgüterexporte befasst und Lösungsvorschläge erarbeitet.</p>
- Import von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten. Massnahmen des Bundesrates
Back to List